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Steuern & Recht
28. Juni 2018
Warum die Einladung zu einer Kreuzfahrt keine Schenkungsteuer auslöst

Warum die Einladung zu einer Kreuzfahrt keine Schenkungsteuer auslöst

Ein Mann lädt seine Frau auf eine Luxuskreuzfahrt ein. Da die Angelegenheit seinen Preis hat, gibt er eine Schenkungsteuererklärung ab, die das Finanzamt anerkennt. Das Finanzgericht sieht die Sache jedoch anders.

Die Einladung zu einer Luxuskreuzfahrt unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. Laut dem Urteil kommt es im vorliegenden Fall nicht zu einer Vermögensmehrung, die jedoch als Schenkung erforderlich wäre.

Der Kläger hatte mit seiner Lebensgefährtin eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine unternommen. Die Kosten beliefen sich auf rund 500.000 Euro. Nach Abgabe einer Schenkungsteuererklärung berücksichtigte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer als Schenkung.

Keine Vermehrung des Vermögens auf Luxus-Kreuzfahrt

Das Finanzgericht sah die Sache anders. Zwar habe der Mann seiner Lebensgefährtin ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt. Dies bedeute aber nicht, dass sie im erforderlichen Maße bereichert worden sei. Sie habe über die Schenkung nicht frei verfügen können. Vielmehr sei ihr Zweck gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Auch durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich sei keine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin erfolgt. Es seien Luxusaufwendungen, die die Frau sich sonst nicht geleistet hätte. Auch durch das Erleben der Reise sei keine Vermögensmehrung eingetreten. Dadurch dass sie ihren Mann begleitet hat, fand der Konsum gemeinsam statt.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.06.2018, Az.: 3 K 77/17