Seit zwei Jahren haben alle Verbraucher Anspruch auf ein Basiskonto bei einer Bank. Geregelt wird dies durch das Zahlungskontengesetz (ZKG), welches die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Der letzte Teil des Gesetzes ist am 31.10.2018 in Kraft getreten.
Alle Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, müssen nach dem ZKG grundsätzlich auch Basiskonten anbieten. Nach einer aktuellen Erhebung der BaFin bieten in Deutschland gut 1.300 Kreditinstitute Basiskonten an. Über 566.000 Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos haben Verbraucher seit Inkrafttreten der Regelung gestellt. Knapp 15.000 dieser Anträge haben Institute abgelehnt. Rund 540.500 Basiskonten sind eröffnet worden. Zum Stichtag 30.06.2018 bestanden knapp 497.000 Basiskonten.
BaFin kann Kontoeröffnung anordnen
Lehnt eine Bank es ab, ein Basiskonto zu eröffnen, kann der Verbraucher sich mit einem Antrag an die BaFin wenden. Sie prüft, ob die Ablehnung rechtens war. Falls kein gesetzlicher Ablehnungsgrund besteht, ordnet die BaFin die Kontoeröffnung an. Bisher haben laut BaFin rund 580 Verbraucher einen solchen Antrag gestellt. In gut 200 Fällen hatten die Institute ohne einen anerkannten Grund die Eröffnung abgelehnt.
Zweiter Teil des ZKG soll mehr Transparenz für Verbraucher schaffen
Der letzte Teil des ZKG regelt Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontenentgelte. Zahlungsdienstleister müssen Kunden jetzt eine standardisierte Entgeltinformation zur Verfügung stellen. Sie muss leicht verständlich gestaltet und leicht zugänglich sein. Die Entgeltinformation muss rechtzeitig vor Vertragsabschluss vorliegen. Sie informiert über die Kosten des Kontos sowie über alle weiteren Entgelte, die während eines laufenden Vertrags konkret erhoben wurden. Sie ist ihm mindestens einmal jährlich sowie bei Vertragsende auszuhändigen. Die BaFin hat Muster für diese Dokumente veröffentlicht. Verbraucher sollen dadurch Kosten besser vergleichen können.
Vergleichswebseiten für Zahlungskonten mit Zertifikat
Der zweite Teil des ZKG beinhaltet auch Regeln für zertifizierte Vergleichswebseiten. Es sieht einen entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Vergleichswebseite für Zahlungskonten vor. Außerdem regelt das Gesetz, dass Betreiber solcher Vergleichswebseiten künftig die Erteilung eines Zertifikats mit Logo beantragen können, welches bestätigt, dass die Vergleichswebseite die gesetzlichen Anforderungen an solche Webseiten erfüllt. (tos)
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