Vor einigen Tagen klingelte in der Redaktion von bAVheute.de das Telefon. Der Anrufer: ein aufgeregter Versicherungsmakler: „Ich glaube, ich habe einen Fehler gemacht!“ Was war geschehen? Der bAV-Berater hatte den Auftrag erhalten, für eine Mitarbeiterin eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung zu installieren. Gesagt – getan.
Drei Monate später setzte sich der Steuerberater des Firmenkunden mit dem Versicherungsmakler in Verbindung. Der Steuerberater fragte nach, ob der eingerichtete Direktversicherungsvertrag die Fördervoraussetzungen nach § 100 EStG erfüllt. Denn bei der Mitarbeiterin handelt es sich um eine Teilzeitkraft, deren Einkommen innerhalb der Grenze von 2.200 Euro monatlich liegt.
Die neue Förderung für Niedrigverdiener aus dem BRSG – nur wer sie kennt, kann sie nutzen
Der Förderbetrag nach § 100 EStG steht allen Arbeitgebern seit 01.01.2018 zur Verfügung. Sind alle Bedingungen erfüllt, so erhält der Arbeitgeber 30% seiner Investition vom Staat zurück. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrages ist die Verwendung eines ungezillmerten Versicherungstarifes. Und hier liegt in diesem Fall nun das Problem. Der Versicherungsmakler hatte für die Arbeitnehmerin – wie bisher üblich – einen gezillmerten Direktversicherungsvertrag installiert. Das Ergebnis: Der Arbeitgeber kann den Förderbetrag nach § 100 EStG nicht in Anspruch nehmen. Und das dauerhaft.
Bei Verwendung eines ungezillmerten Tarifes hätte der Arbeitgeber 30% vom geförderten Höchstbeitrag (480 Euro p.a.) als steuerliche Förderung erhalten. Pro Jahr sind das immerhin 144 Euro für diese eine Arbeitnehmerin.
Der Gang nach Canossa folgt
Der Versicherungsmakler musste nun den Gang nach Canossa antreten und seinem Firmenkunden offenbaren, dass er den neuen Förderbetrag nach § 100 EStG noch nicht gekannt hatte. Es liegt ein Beratungsfehler vor, der den Arbeitgeber bares Geld kostet und der für den Makler eine Haftung auslösen kann.
Hinweis für die Praxis: Die Steuerberater und die Lohnbuchhaltung werden künftig in Fällen, bei denen aufgrund des Einkommens eine Förderung nach § 100 EStG infrage kommt, diesen Sachverhalt ansprechen. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Der Auftrag lautet: Klärung mit den Unternehmen, ob weiterhin gezillmerte oder künftig ungezillmerte Tarife verwendet werden sollen. Dies ist für bestehende und neue arbeitgeberfinanzierte Versorgungswerke relevant. Die Entscheidung sollte dokumentiert und an die Lohnbuchhaltung weitergeleitet werden. Eine ausführliche Erläuterung der Stolperfallen des § 100 EStG finden Sie auch hier.
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