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2. Mai 2019
Unfallversicherung zahlt nicht bei Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus

Unfallversicherung zahlt nicht bei Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus

Skurril anmutendes Urteil aus der Unfallversicherung: Kann eine Lautsprecherdurchsage in einem Möbelhaus einen Tinnitus hervorrufen? Von der Antwort auf diese nicht ganz alltägliche Frage hängt es ab, ob der Hörgeschädigte einen Versicherungsanspruch hat. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem aktuellen Fall geurteilt.

Das Sozialgericht Dortmund hat zu einem skurril erscheinenden Fall entschieden, in dem es um Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung ging. Ein Möbelverkäufer machte sie geltend, weil er einen Tinnitus erlitten hatte. Schuld für den Ton im Ohr war nach seiner Meinung, dass er während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage im Möbelhaus ausgerufen worden sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab.

Lautsprecher kann selbst bei lautem Sprechen keinen Hörschaden verursachen

Das Gericht gab der Genossenschaft Recht. Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Dieser sei jedoch laut Befund auf einen stressbedingten Hörsturz zurückzuführen. Das Gericht schließt aus, dass dieser wiederum von Lautsprecherdurchsagen herrührte. Der Arbeitgeber bestätigte, dass die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen war. Das Gericht hielt es auch für ausgeschlossen und nicht lebensnah, dass eine Lautsprecheranlage selbst bei sehr lautem Einsprechen zu einem nachhaltigen Hörschaden führen kann. Der Kopf des Betroffenen war im vorliegenden Fall etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers, als die Durchsagen eingesprochen wurden. (tos)

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.03.2019 – S 17 U 1169/16