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19. Juli 2019
Manipulierter Unfall: Welche Indizien zählen

Manipulierter Unfall: Welche Indizien zählen

Immer wieder werden Unfälle mit Fahrzeugen von Versicherungsnehmern in der Hoffnung manipuliert, dass die Kfz-Versicherung zahlt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, welche Beweise zu führen sind.

Sprechen die Indizien für einen manipulierten Autounfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für einen solchen, dann ist der Einwilligungsnachweis bereits geführt. Es muss kein sogenanntes Kompatibilitätsgutachten mehr erstellt werden, welches untersucht, ob die Schäden zu den Aussagen der Unfallbeteiligten passen. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden.

Indiz für Manipulation: Unfallbeteiligte verschweigen Bekanntschaft

Im vorliegenden Fall waren die Angaben der Unfallbeteiligten zum Geschehen sehr dürftig. Auch der Schaden an den Fahrzeugen war nach den Schilderungen der Beteiligten nicht plausibel. Darüber hinaus verschwiegen die Unfallbeteiligten zuerst, dass sie sich kannten. Dies wurde erst im Laufe des Prozesses offenbart, was das Gericht als wesentliches Indiz für eine Unfallmanipulation wertete.

Falschangaben aus finanziellen Gründen

Das Gericht führt aus, welche weiteren Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen. Dazu gehört auch – wie im vorliegenden Fall – wenn die am Unfall beteiligten Personen auch vorher schon nicht davor zurückschreckten, allein aus finanziellen Gründen Falschangaben zu machen. Hier hatte die Fahrerin des einen Unfallwagens, die selbst Autohändlerin ist, zum Beispiel einen Gebrauchtwagen falsch bewertet.

Gutachten zum Abgleich von Schäden und Aussagen ist nicht nötig

Wenn die Gesamtschau aller Indizien bereits mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen, dann muss kein Kompatibilitätsgutachten erstellt werden. Selbst wenn die Schäden objektiv kompatibel seien, ändere dies nichts an der erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Insgesamt bestünde kein Zweifel, dass es sich bei dem hier streitigen Geschehen um eine nicht entschädigungspflichtige Manipulation handele, dies zum Ziel hat, ungerechtfertigt Versicherungsleistungen zu erlangen. (tos)

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2018, Az.: 7 U 52/17

Bild: ©Africa Studio – stock.adobe.com

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