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2. September 2019
Fondspolicen-Vermittlung: Zwischen Voraussicht und Verunsicherung

Fondspolicen-Vermittlung: Zwischen Voraussicht und Verunsicherung

Die Diskussion um eine mögliche 34f-Erlaubnis zur Vermittlung von Fondspolicen ist in den vergangenen Wochen noch nicht zur Ruhe gekommen. Gesetzgeberisch gibt es hierfür keine Anzeichen, so der AfW und warnt vor Verunsicherung. BGH-Urteile würden in diese Richtung weisen, so der VSAV und mahnt zur Voraussicht.

Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) hatte vor Kurzem darauf hingewiesen, dass es Anzeichen für eine künftige Klassifizierung von Fondspolicen als Kapitalanlageprodukte gebe und damit einhergehe, dass für deren Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung notwendig werden könnte. Der AfW-Verband hatte dem dahingehend widersprochen, dass weder auf nationaler noch europäischer Ebene solche gesetzgeberischen Pläne bekannt seien. Eine 34f-Zulassung sei in Zusammenhang mit Fondspolicen nicht notwendig.

Verweis auf BGH-Urteile

Der VSAV hat dies zum Anlass genommen, seine Sichtweise noch einmal näher darzulegen und verweist auf diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen Fondspolicen in der Urteilsfindung als Kapitalanlagegeschäft definiert wurden.

Unterstützt wird die Aussage von Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und VSAV-Netzwerkpartner. Bei den Urteilen geht es etwa um einen Rechtsschutzfall hinsichtlich der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der die Ausschlussklausel betreffend „Streitigkeiten aus Kapitalanlagen“ zur Anwendung kam. Zudem habe der BGH auch schon in anderem Zusammenhang anerkannt, dass Lebensversicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden können (Hier geht es zu der Stellungnahme von Oliver Renner gegenüber Pfefferminzia). Da sich aus der Gewerbeordnung eine solche Klassifizierung aber nicht ohne Weiteres ableiten lasse, erklärt der Anwalt: „Klar ist nur, dass es unklar ist.“

Darauf zielt denn auch der VSAV mit seiner ergänzenden Aussage ab, dass er die strategisch vorausschauenden Vermittler anregen wolle, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls auch entsprechend aufzustellen. Der Verbandsvorsitzende Ralf W. Barth erklärt in einem Brief an AssCompact: „Gerade für Vermittler sollte es doch wohl zur richtigen Absicherung der eigenen beruflichen Zukunft dazugehören, sich mit den potenziellen Berufsrisiken und möglichen Veränderungen zu beschäftigen. Zumal bereits BGH-Urteile eine so eindeutige Richtung anzeigen.“

Mittlerweile hat aber auch der AfW seine Haltung noch einmal bekräftigt, wie Pfefferminzia berichtet. Dort heißt es, dass AfW-Vorstand Norman Wirth bedauere, dass hier ohne ersichtlichen Grund Unsicherheit am Markt verbreitet werde. (bh)

Bild: © bluedesign – stock.adobe.com

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