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20. September 2019
Die Investmentsteuerreform und ihre Folgen für bAV-Modelle

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Die Investmentsteuerreform und ihre Folgen für bAV-Modelle

Seit Januar 2018 ist in Deutschland das neue Investmentsteuergesetz in Kraft. Speziell für Unternehmen, die Verpflichtungen aus Pensionszusagen oder Zeitwertkontenmodellen mit Investmentfonds rückdecken, galt es, Spezifika zu berücksichtigen und die entsprechenden Hürden zu nehmen.

Von Adelheid Lanz, Leitung Pension Management bei der European Bank for Financial Services (ebase®) GmbH

Durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) wurde zum einen die Besteuerungssystematik von Investmentfonds vereinfacht, die nicht als Spezialfonds qualifiziert sind, und zum anderen die Konformität der Besteuerung von in- und ausländisch domizilierten Fonds nach geltendem europäischen Recht sichergestellt.

Dabei wurde ein transparentes Steuerregime in ein intransparentes umgewandelt, bei dem es nur noch drei Ertragsarten gemäß § 16 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gibt. Die Unterscheidung nach Ertragsherkunft wie zum Beispiel Zinsen und Dividenden ist nun aufgehoben. Erstmalig wurde ein Teil der Besteuerung auf Fondsebene verlagert; entsprechend kommen nun Teilfreistellungssätze auf Anlegerebene zum Tragen, um eine Doppelbesteuerung von Erträgen zu vermeiden.

Altes und neues Steuerregime wurden klar voneinander getrennt, indem zum 31.12.2017 alle Fondsbestände durch die depotführende Bank „fiktiv“ veräußert und die entsprechenden Steuerdaten in sogenannte „Rucksack­positionen“ weggeschrieben worden sind, die erst bei Veräußerung der entsprechenden Fondsanteile zum Tragen kommen.

Erträge aus Investmentfonds

Der Begriff des „betrieblichen Anlegers“ im Sinne des InvStG umfasst sowohl Einzelunternehmer wie auch Personen- und Kapitalgesellschaften, die Betriebsvermögen in Investmentfonds anlegen. Die Ertragsarten Veräußerungsgewinn (§ 19 InvStG) und Ausschüttungen (§ 16 InvStG) sind aus der Vergangenheit bekannt. Veräußerungsgewinne sind für betriebliche Anleger weiterhin vom Kapitalertragssteuerabzug (KESt) freigestellt, entweder aufgrund der Rechtsform oder auf Antrag. Die einbehaltene KESt auf Ausschüttungen hat nach wie vor keine abgeltende Wirkung. Für betriebliche Anleger hat der Verlustverrechnungstopf keine Relevanz und es sind sowohl Ausschüttungen wie auch Veräußerungsgewinne in der Jahressteuer­veranlagung des Unternehmens zu deklarieren.

Ein gänzlich neues Thema hingegen ist die Vorabpauschale (§ 18 InvStG), eine Mindestbesteuerung für Fonds mit fehlender oder zu geringer Ausschüttung. Sie wird einmal jährlich im Januar – bezogen auf das Vorjahr – erhoben und ermittelt sich aus der Wertentwicklung im Kalenderjahr und einem Basiszins, der jährlich von der Bundesbank veröffentlicht wird. Die so abgeführte Vorabpauschale wird bei Veräußerung der Fondsanteile in der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes grundsätzlich gewinnmindernd berücksichtigt.

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Ein Artikel von
Adelheid Lanz