AssCompact suche
Home
Assekuranz
1. Oktober 2019
Weiterbildungsnachweis der Versicherungsvermittler: 79 Kammern, 79 Meinungen?

Weiterbildungsnachweis der Versicherungsvermittler: 79 Kammern, 79 Meinungen?

Versicherungsvermittler müssen gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass sie ihre gesetzliche Weiterbildungspflicht erfüllen. Bei einer möglichen Prüfung haben die einzelnen Behörden Spielraum, was sie als Weiterbildung anerkennen, weil die VersVermV hier nicht spezifiziert. Die Initiative gut beraten bemüht sich nun um einheitliche Standards.

Das Jahr geht in das letzte Quartal und die ansteigende Zahl der Weiterbildungskonten bei gut beraten dürfte ein Zeichen dafür sein, dass einige Versicherungsvermittler in Sachen Weiterbildung noch aufzuholen haben. Gerald Archangeli, Vorsitzender des Trägerausschusses der Initiative und BVK-Vizepräsident, erklärte kürzlich vor Journalisten in Berlin, dass die Kontenzahl bei gut beraten in den letzten Monaten noch einmal gestiegen sei. Die Teilnahme an der Weiterbildungsinitiative ist keine Pflicht, dennoch ist gut beraten federführend und hat in der Branche eine hohe Akzeptanz. Die Zahl der Konten steuert mittlerweile auf 180.000 zu.

Was gibt die VersVermV vor?

Mit der Umsetzung der IDD müssen alle Versicherungsvermittler und vertrieblich Tätigen eine gesetzliche Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden im Jahr erfüllen. Die ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörden, meist die IHK vor Ort, nachzuweisen. Die Nachweise und Unterlagen sind nach § 7 VersVermV fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Nun heißt es in dem Paragrafen auch, dass die Weiterbildung dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten muss.

Wie versteht die Aufsicht die Vorgaben?

Und hier stellt sich die Frage, wie die jeweiligen Industrie- und Handelskammern diese Vorgaben konkret auffassen. Archangeli wirft entsprechend die Frage auf, welche Qualifizierungsmaßnahmen nach Einschätzung der IHK diese Vorgaben erfüllen – und welche nicht. Deshalb sucht der Trägerausschuss von gut beraten aktuell den Kontakt zur IHK-Dachorganisation, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), um sich hier gemeinsam mit der IHK-Organisation auf einheitliche Standards für die Anerkennung von Nachweisen zu verständigen.

Passiert dies nicht, können 79 Kammerorganisationen nach ihren eigenen Maßstäben messen: Was die eine Kammer anerkennt, könnte eine andere ablehnen. Als kritische Beispiele nennt Archangeli etwa die Weiterbildung zu Investmentfonds oder zu Transportversicherungen, die nicht standardmäßig zur 34d-Weiterbildung zählt, für den einzelnen Vermittler aber enorm wichtig sein können. Gerade in solchen Fällen könnte es zu unterschiedlichen Auslegungen kommen.

Nicht auf die leichte Schulter nehmen

Generell müssen sich Vermittler darauf einstellen, dass die Aufsichtsbehörden bei ihren Stichproben oder bei bestimmten Anlässen die Prüfung der Nachweise durchaus ernst nehmen werden. Insgesamt hätten die Kammern klargemacht, dass sie nicht alles einfach nur durchwinken werden, so Archangeli sinngemäß. (bh)

Bild: © tanawatpontchour – stock.adobe.com