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15. Oktober 2019
Verletzung beim Laubfegen: Arbeitsunfall oder nicht?

Verletzung beim Laubfegen: Arbeitsunfall oder nicht?

Wann eine Verletzung, die sich jemand beim Laubfegen zuzieht, als Arbeitsunfall gewertet werden kann, hatte das Sozialgericht Gießen in einem Urteil zu klären, auf das die ERGO jahreszeitbedingt hinweist.

In der Herbstzeit ist die Branche nicht nur mit dem Start ins Jahresendgeschäft und der Wechselsaison in Sachen Kfz-Versicherung beschäftigt. Es häufen sich nun auch wieder Unfälle, die mit glitschigem Herbstlaub in Zusammenhang stehen, und es stellt sich die Frage, wann welche Versicherung einspringt. Grund genug für den ERGO Rechtsschutz Leistungsservice, auf ein Urteil vom Oktober 2018 aufmerksam zu machen, bei dem es darum geht, ob ein ein „Laub-Unfall“ als Arbeitsunfall gilt. Dies hatte laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Sozialgericht (SG) Gießen zu entscheiden.

Im konkreten Fall bewohnte ein Ehepaar eine Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus und vermietete die restlichen Zimmer als „Monteurzimmer“. Die Homepage wies beide als Vermieter aus, untereinander hatten sie jedoch einen Arbeitsvertrag geschlossen: Die Ehefrau arbeitete für ihren Mann. Ihre Pflichten waren es laut Vertrag, die Zimmer zu reinigen und die Betten herzurichten.

An einem Novembertag beseitigte sie das Herbstlaub vor der Eingangstür. Dabei rutschte sie aus, stürzte und zog sich eine Sprunggelenkfraktur zu. Dafür beanspruchte sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte ab mit der Begründung, der Unfall habe sich nicht bei der arbeitsvertraglichen Tätigkeit ereignet. Außerdem sei zweifelhaft, ob überhaupt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Keine arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Laubfegen

Das SG Gießen kam zu dem Ergebnis, dass durchaus ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Die Klägerin sei also bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich gesetzlich unfallversichert gewesen.

Trotzdem wies das Gericht ihre Klage ab. Denn: Tatsächlich sei sie nicht arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, im Außenbereich des Hauses Laub zu beseitigen. Ihr Arbeitsvertrag habe nur Tätigkeiten im Haus beinhaltet. Bei der Vermietung von Zimmern fielen zwar eine ganze Reihe von Tätigkeiten an, die in ihrem Arbeitsvertrag nicht erwähnt seien, zum Beispiel Buchhaltung und Kundenakquise. Wenn aber ausdrücklich nur Reinigungsarbeiten und Bettenmachen erwähnt seien, sei nicht davon auszugehen, dass ihre Pflichten noch weitere Tätigkeiten umfassten.

Ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, richtet sich also danach, ob er bei der Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit stattgefunden hat. Ein Sturz beim Laubfegen kann ein Arbeitsunfall sein, wenn diese Tätigkeit zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört. „Verrichten sie Arbeiten, von denen nichts im Arbeitsvertrag steht, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Hier hilft nur eine private Unfallversicherung“, sagt Michaela Rassat. (ad)

SG Gießen, Urteil vom 12.10.2018, Az. S 1 U 45/16

Bild: © Finkenherd – stock.adobe.com