Schnell kippt auf Reisen mal etwas um oder geht zu Bruch. Meist ist das zwar auf das mangelnde Geschick des Reisenden zurückzuführen, aber manchmal auch nicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste nun in einem aktuellen Fall entscheiden, ob eine Fluggesellschaft haftet, wenn der Schaden nicht durch den Passagier verursacht wurde.
Mädchen durch heißen Kaffee verbrüht
Auf einem Flug von Mallorca nach Wien, hatte eine Flugbegleiterin einem Vater heißen Kaffee serviert und stellte diesen auf seinem Klapptisch ab. Die Tochter des Mannes saß, an ihren Vater gelehnt, daneben. Der Kaffee kippte kurze Zeit später um und verbrühte das Mädchen. Sie trug Verbrennungen zweiten Grades davon.
Schadensersatz gefordert
Was die Ursache des Umkippens war, bleibt unklar. Ein Verschulden des Mädchens oder ihres Vaters konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. In Betracht kommen ein möglicher Defekt des Abstelltisches oder auch die Vibrationen des Flugzeugs. Dementsprechend klagte der Vater stellvertretend für seine Tochter gegen die Fluggesellschaft und forderte 8.500 Euro Schadensersatz.
Laut Airline typisches Risiko
Die Fluggesellschaft vertrat die Position, dass es sich bei derartigen Unfällen um ein typisches Risiko auf Flugreisen handele. Weder hatte die Flugbegleiterin die Verletzungen verursacht, noch hätte das Unternehmen diese zu verantworten.
EuGH folgt Gutachter
Der EuGH folgte jedoch der Meinung eines Gutachters, der die Position vertreten hatte, dass für jeden Unfall, der sich an Bord eines Flugzeugs ereigne und nicht die Schuld des Fluggastes sei, die Fluggesellschaft zur Verantwortung gezogen werden könne.
Die Fluggesellschaft könne ihre Haftung, laut EuGH, lediglich vermeiden, wenn sie beweist, dass der Reisende für den Schaden selbst verantwortlich ist. Dies gehe aus dem Luftfahrtübereinkommen von Montreal hervor.
Verfahren an Obersten Gerichtshof zurückverwiesen
Der konkrete Fall ist damit jedoch noch nicht entschieden. Nachdem der EuGH sich nun grundsätzlich zur Haftungsfrage geäußert hat, wurde das Verfahren wieder an den Obersten Gerichtshof in Österreich zurückverwiesen. Dieser hatte den EuGH angerufen, um die Auslegung des Luftfahrtübereinkommens von Montreal zu prüfen. (tku)
EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-532/18
Bild: © Sven Bachstroem – stock.adobe.com
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