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Steuern & Recht
23. Januar 2020
Dieselskandal: Nutzungsvorteil nur eingeschränkt zulässig

Dieselskandal: Nutzungsvorteil nur eingeschränkt zulässig

Ein Fahrzeugkäufer, der von Abgasmanipulationen betroffen ist, muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, wenn er eine Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, aber nur bis zum Zeitpunkt, an dem er die Rückabwicklung gefordert hat. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des OLG Hamburg hervor.

Der sogenannte Abgas- oder Dieselskandal beschäftigt die deutschen Gerichte nun schon seit Jahren und weiterhin ist kein Ende in Sicht, denn laufend ergeben sich neue Entwicklungen. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg lässt diesbezüglich aufhorchen, denn er widerspricht der Rechtsansicht anderer Oberlandesgerichte und könnte Einfluss auf die kommenden und laufenden Verfahren im Rahmen des VW-Abgasskandals haben.

Kundin fordert Schadensersatz

Eine Fahrzeugkäuferin hatte gegen den VW-Konzern wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung geklagt und Schadensersatz gefordert. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Skoda Yeti, den sie für knapp 22.700 Euro erworben hatte. In dem Wagen war ein Dieselmotor von Volkswagen verbaut, der von der Abgasmanipulation des Konzerns betroffen war.

Schadensersatz abzüglich Nutzungsentschädigung

Vor dem Landgericht Hamburg hatte die Klägerin bereits einen Erfolg verbuchen können. Ihr war ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen worden. Jedoch musste sie auf die sogenannte Nutzungsentschädigung verzichten. Diese ergibt sich dadurch, dass sie für die Zeit der Nutzung des Fahrzeugs einen Vorteil daraus gezogen hat. Der Schaden musste ihr folglich zwar ersetzt werden, aber abzüglich der Abnutzung des Fahrzeugs.

Berufung aufgrund von Nutzungsvorteil

Dagegen legte die Frau Berufung ein. Sie ist der Ansicht, dass die Nutzungsentschädigung bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nur bis zu dem Zeitpunkt greift, an dem sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags von VW gefordert hat. Bei der Berechnung des Landgerichts, war ihr der Nutzungsvorteil bis zur erfolgten Rückabwicklung angerechnet worden.

OLG empfiehlt VW eine gütliche Einigung

Das OLG Hamburg erließ vor Einleitung eines Berufungsverfahrens nun einen Hinweisbeschluss, in dem es die Parteien auffordert eine Einigung zu finden, in der die Nutzungsentschädigung lediglich bis zum Antrag auf Rückabwicklung angerechnet wird. Das Gericht weist darauf hin, dass die Chance auf einen Erfolg der Frau vor Gericht gut wären und dementsprechend eine vorherige gütliche Einigung der Parteien vorzuziehen wäre.

Nutzungsvorteil darf Schadensersatz nicht aufzehren

Brisanz erhält der Beschluss dadurch, dass die Oberlandesgerichte bisher anders geurteilt haben. Das OLG Hamburg weist jedoch in seiner Begründung darauf hin, dass die Nutzungsentschädigung mit längeren Prozessen steigen würde und VW einen Einfluss auf die Prozesslänge habe. Es dürfe jedoch nicht sein, dass der Konzern die Möglichkeit erhalte Prozesse so lange zu verzögern, bis die Nutzungsentschädigung den Wert des Fahrzeugs aufgezehrt habe und dementsprechend kein bzw. ein nur noch sehr niedriger Anspruch auf Schadensersatz bestehe. (tku)

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020, Az.: 15 U 190/19

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