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16. März 2020
Lebensversicherung: Urteil zur Beteiligung an Bewertungsreserven

Lebensversicherung: Urteil zur Beteiligung an Bewertungsreserven

Scheidet ein Versicherungsnehmer aus einem Lebensversicherungsvertrag aus, darf der Lebensversicherer bei der Berechnung der Bewertungsreserven berücksichtigen, dass er seiner Konzernmutter zur Gewinnabführung verpflichtet ist. So kann er die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven entsprechend reduzieren.

Ein Lebensversicherer darf bei einem Versicherungsnehmer, der wegen Vertragsbeendigung ausscheidet, bei der Ermittlung von Bewertungsreserven berücksichtigen, dass er seiner Konzernmutter zur Gewinnabführung verpflichtet ist und die Beteiligung entsprechend reduzieren. Dies besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.

LVRG sichert Anspruch des Versicherungsnehmers auf hälftige Beteiligung

Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass Versicherungsnehmer bei Beendigung des Lebensversicherungsvertrags gemäß § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich zur Hälfte an den Bewertungsreserven zu beteiligen sind. Dieser Anspruch des Versicherungsnehmers sollte durch das LVRG gesichert werden. Dazu sah § 56a Abs. 2–4 VAG a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 – 4 VAG) – auch für bestehende Verträge – einerseits vor, dass die Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer nur insoweit zulässig ist, als die Bewertungsreserven einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie übersteigen. Andererseits darf auch ein Bilanzgewinn an Aktionäre nur ausgeschüttet werden, soweit er diesen Sicherungsbedarf überschreitet.

Lebensversicherer müssen Verluste durch Gewinnabführung ausgleichen

Diese geltende Begrenzung für die Ausschüttung an Aktionäre ist nach dem Urteil nicht auf den Fall eines Gewinnabführungsvertrags zwischen einer Lebensversicherungs-AG und ihrer Muttergesellschaft zu übertragen. Eine Gewinnabführung unterscheide sich nicht nur im Wortlaut, sondern auch strukturell von einer Ausschüttung an Aktionäre. Während bei Letzterer das ausgeschüttete Kapital der AG endgültig entzogen sei, treffe im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages den Mutterkonzern die Pflicht, den Verlust auszugleichen (Verlustausgleichspflicht).

Ausschüttung an Aktionäre und Gewinnabführung unterschiedlich zu behandeln

Dies rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Somit läuft es den Zielen des LVRG nicht zuwider, wenn die Verpflichtung zur Gewinnabführung berücksichtigt wird. Dies sieht der Senat auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang der Evaluierung des LVRG im Jahr 2018 keine Veranlassung zu einer Änderung oder Klarstellung der gesetzlichen Bestimmungen gesehen habe.

Sicherungsbedarf des Lebensversicherers darf überprüft werden

Ungeachtet dieser Rechtsfrage steht es dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens jedoch offen, den in die Berechnung der Überschussbeteiligung einbezogenen Sicherungsbedarf überprüfen zu lassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages unter die Ausschüttungssperre fallen kann und welche Auswirkung eine Gewinnabführung gegebenenfalls für die Annahme eines Sicherungsbedarfs gegenüber dem Versicherungsnehmer hat, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (tos)

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2019, Az.: 7 U 12/18

Bild: © ronstik – stock.adobe.com

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