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Steuern & Recht
3. August 2020
Home-Office: Wann ist die Renovierung steuerlich absetzbar?

Home-Office: Wann ist die Renovierung steuerlich absetzbar?

In welchem Umfang kann die Renovierung eines vermieteten Home-Office steuerlich abgesetzt werden? Das musste der BFH in einem Fall entscheiden, in dem neben dem Büro auch ein vollausgestattetes Badezimmer renoviert wurde und die Vermieter die Handwerkerkosten steuerlich geltend machen wollten.

Im aktuellen Home-Office-Boom stellen sich viele Fragen rund um die steuerliche Absetzbarkeit des heimischen Arbeitsplatzes. Doch auch schon vor der Pandemie hat das Home-Office die deutschen Gerichte beschäftigt. In einem dieser Verfahren musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) ein abschließendes Urteil über den Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office fällen.

Vermietetes Home-Office

Ein Ehepaar vermietete dem Arbeitgeber des Ehemannes ein Stockwerk ihres Zweifamilienhauses. Bei dem vermieteten Stockwerk handelte es sich um eine eigenständige Wohnung im Souterrain. In diesem war das Home-Office des Ehemannes untergebracht, von dem aus der Mann seiner Arbeitstätigkeit nachging.

Home-Office in voll ausgestatteter Wohnung

2012 renovierte das Ehepaar die komplette Wohnung im Tiefparterre, mitsamt Büro, Besprechungsraum, Küche und auch dem Bad. 2013 gab das Paar dann seine Umsatzsteuererklärung für 2012 ab. Die Renovierung des Badezimmers kostete rund 26.000 Euro. In der Steuererklärung wies das Paar knapp 3.000 Euro an Vorsteuerbeträgen für Handwerkerleistungen aus, von denen 2.356 Euro auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen. Das Paar erklärte einen Vorsteuerüberschuss von über 2.000 Euro, den das Finanzamt auch erstattete – zumindest einstweilen.

Finanzamt findet Badezimmer unangemessen

Das Finanzamt nahm wenig später eine Ortsbesichtigung vor und stellte fest, dass die Ausstattung im Badezimmer des Home-Office ähnlich hochwertig war, wie das Badezimmer der Wohnung im privaten Bereich. Die Behörde folgerte daraus, es handele sich bei dem Badezimmer um einen Raum aus dem privaten Bereich des Paares. Mit einem Umsatzsteuerbescheid änderte das Finanzamt die Vorsteuerbeträge und strich alle Vergünstigungen, die auf die Instandsetzung des Badezimmers entfielen. Den folgenden Einspruch vonseiten der Eheleute wies das Finanzamt zurück, woraufhin der Fall vor dem Finanzgericht landete.

Finanzgericht gewährt nur Abzug von Sanitärraum

Das zuständige Finanzgericht Köln gab der Klage teilweise statt. Es war der Ansicht, zumindest die Kosten für die Instandsetzung der Toilette und des Waschbeckens könnten steuerlich geltend gemacht werden. Das hätte dazu geführt, dass ungefähr ein Drittel der Aufwendungen für die Badrenovierung Berücksichtigung fänden. Die abzugsfähigen Vorsteuern hätten sich dadurch auf 936 Euro verringert. Damit war das Ehepaar aber nicht zufrieden und ging in Revision vor dem BFH.

Vorsteuerabzug nur für beruflich genutzte Räumlichkeiten

Doch der BFH bekräftigte das Urteil des Finanzgerichts Köln und wies die Klage ab. Nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichts, können Aufwendungen per Vorsteuerabzug nur dann geltend gemacht werden, wenn sie beruflich genutzt würden. Bei einer Bürotätigkeit könne sich die berufliche Nutzung auf einen Sanitärraum erstrecken, aber nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne. Es bleibt bei dem Urteil des Finanzgerichts und somit bei einem Vorsteuerabzug von 936 Euro. (tku)

BFH, Urteil vom 07.05.2020, Az.: V R 1/18

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