Ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Leistungserfolg einseitig herbeiführen kann...
Bereits mit Urteil vom 11.11.2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss immer dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer den Leistungserfolg einseitig herbeiführen kann. Das ist z.B. bei Rentenbeginn der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei einer Pensionszusage ein einseitiges Kapitalwahlrecht hat – auch wenn er sich für die Rente entscheidet.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) geht die Finanzverwaltung noch einen Schritt weiter und unterstellt einen fiktiven Zufluss bereits bei Fälligkeit der Leistung. Diese sogenannte „Zuflussfiktion“ wurde am 03.02.2011 (Az.: VI R 66/09) auch vom BFH bestätigt. Das bedeutet, dass der steuerliche Zufluss generell bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Leistung fällig wird – unabhängig davon, ob die Auszahlung auch schon tatsächlich erfolgt ist. Das wiederum gilt aber nur, wenn die Gesellschaft für diese Leistungen zuvor bereits Betriebsausgaben geltend gemacht hat, was bei der betrieblichen Altersversorgung in der Regel der Fall sein wird. Verzichtet der GGF z.B. auf eine fällige, aber noch nicht ausgezahlte Versorgungsleistung, so kann dadurch die Lohnsteuer nicht vermieden werden. Hierauf weist die febs Consulting GmbH hin.
Verzichtet der GGF aber auf zukünftige Versorgungsleistungen, für die von der GmbH noch keine Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, so kann im Umkehrschluss weder ein lohnsteuerlicher Zufluss, noch eine verdeckte Einlage angenommen werden. Spannend bleibt nach dieser Interpretation des BFH weiterhin die Frage, wie die Finanzverwaltung mit der Reduzierung von Pensionszusagen bzw. mit dem Verzicht auf den Future Service von Pensionszusagen zukünftig umgehen wird.
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