Nutzungsausfallentschädigung auch bei Fahrrädern
Und zwar für den Zeitraum bis zum Eintreffen des Austauschgefährts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unfallopfer regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren ist. Das hat nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline AG das Landgericht Lübeck entschieden. Die Höhe der Entschädigung ist laut dem Lübecker Richterspruch unter Zugrundelegung des geschätzten Mietpreises für ein solches Fahrrad zu ermitteln. Da es sich hier um ein hochwertiges, nur selten in einer Vermietung anzutreffendes Gefährt handelte, hielten die Landesrichter dabei das Gutachten eines vom Amtsgericht in der Vorinstanz bestellten Sachverständigen für plausibel. Er schlug für die erste Ausfallwoche 99 Euro, dann für jeden weiteren Tag 12 bis 13 Euro und ab der 3. Woche die Hälfte des Tagesmietpreises vor. Immerhin wurde das Ersatzfahrrad erst 35 Tage nach dem Unfall geliefert. Damit ergibt sich für 5 Wochen ein Mietpreis von 326,50 Euro und nach Abzug des geschätzten Gewinns eine Nutzungsausfallentschädigung von schließlich 195,90 Euro.
Landgericht Lübeck, Az.: 1 S 16/11
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