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BU-Rating: MORGEN & MORGEN kürt beste Tarife

Im Rahmen des aktuellen BU-Ratings hat MORGEN & MORGEN 639 Tarife und Tarifkombinationen beleuchtet – 27 mehr als im Vorjahr. Der Anstieg des Angebots ist den Analysten zufolge vor allem auf die zunehmende Differenzierung einzelner Bausteine zurückzuführen. Und wie steht es um die Qualität?

Die Ratingagentur MORGEN & MORGEN (M&M) hat erneut das Angebot an Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) am Markt unter die Lupe genommen. Anhand der Ergebnisse des aktuellen Jahrgangs des M&M Rating Berufsunfähigkeit (BU) sehen die Analysten die Produktlandschaft weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Bewertet wurden sowohl die Tarifbedingungen als auch der Versicherer an sich im Hinblick auf seine BU-Kompetenz sowie die Fähigkeit, seine Beiträge stabil zu halten und die Beantragung verbraucherfreundlich zu gestalten. Das Rating besteht aus vier Teilratings mit unterschiedlicher Gewichtung: Bedingungen (40%), Kompetenz (30%), Beitragsstabilität (20%) und Antragsfragen (10%).

Die Geschäftsberichte der 61 Versicherer zeigen ein Neugeschäftswachstum von rund 10% im aktuellen Betrachtungszeitraum – nach einem merklichen Rückgang im Vorjahr. Der Bestand präsentiert sich mit etwa 14,3 Millionen BU-Verträgen stabil.

Größeres Angebot an Berufsunfähigkeitsversicherungen

Die Anzahl der bewerteten BU-Tarife hat sich von 612 auf 639 erhöht. Laut MORGEN & MORGEN ist dieser Anstieg insbesondere auf die zunehmende Differenzierung einzelner Tarifbausteine zurückzuführen. Diese würden neue, hochwertige Tarifkombinationen ermöglichen, vor allem im Fünf-Sterne-Segment. Den Bedingungen bescheinigen die Analysten ein unverändert hohes Niveau, somit sei der Spielraum für substanzielle Verbesserungen aber weitgehend ausgeschöpft.

Viele Tarife inzwischen mit Krebsklausel

Wichtige Leistungsmerkmale wie die Krebsklausel sind mittlerweile in vielen Bedingungswerken enthalten. Bei der Krebsklausel gibt es im Falle einer Krebserkrankung für einen Zeitraum von meist 15 oder 18 Monaten Leistungen gegen einen vereinfachten Nachweis. Die Krebsklausel ist MORGEN & MORGEN zufolge deshalb von besonderer Bedeutung, da fast 17% aller Leistungsfälle auf eine Krebserkrankung zurückzuführen sind.

Kundenfreundliche Nachversicherungsmöglichkeiten

Auch Nachversicherungsmöglichkeiten würden zunehmend verbraucherfreundlich ausgestaltet, wie es von den Analysten weiter heißt. Beispiele sind verlängerte Beantragungsfristen von sechs auf zwölf Monate nach einem bestimmten Ereignis, das zur Erhöhung der BU-Rente führen kann, oder auch die Überschreitung der bisher üblichen jährlichen Obergrenze der BU-Rente von 30.000 Euro.

Immer mehr Tarife mit „Karrieregarantie“

Bei der sogenannten „Karrieregarantie“ handelt es sich um ein neues Merkmal, das immer mehr Gesellschaften anbieten. Damit lässt sich unter bestimmten Bedingungen eine Anpassung des Versicherungsschutzes an den beruflichen Aufstieg vornehmen ohne eine erneute Gesundheitsprüfung.

Pricing wird individueller

Zugleich wird das Pricing immer individueller: So werden Merkmale wie das Rauchverhalten oder differenzierte Berufsgruppeneinteilungen stärker in der Kalkulation berücksichtigt. Zusätzliche Impulse gibt die Beitragsüberprüfung bei Berufswechsel: Dadurch kann der Beitrag verringert werden, ohne dass eine erneute Gesundheits- oder Risikoprüfung erforderlich ist, sofern bestimmte Fristen oder Ereignisse vorliegen.

Verzicht auf konkrete Verweisung

Kritisch sehen die Analysten die Tatsache, dass einzelne Versicherer auf die konkrete Verweisung oder die Umorganisationsprüfung verzichten. Zwar profitiert der einzelne Versicherte, langfristig könnten diese Maßnahme aber zu Lasten des Kollektivs gehen. „Da der Markt diesen Aspekten derzeit nicht folgt, besteht aktuell keine Veranlassung, sie im Rating zu berücksichtigen. Sollte sich daraus ein relevanter Trend entwickeln, wird MORGEN & MORGEN entsprechende Bewertungskriterien in das Rating integrieren“, heißt es vom Analysehaus dazu.

Des Weiteren zeigt sich, dass Schüler, Azubis und Berufseinsteiger verstärkt ins Blickfeld der Versicherer rücken. Vor diesem Hintergrund würden flexible Nachversicherungsoptionen weiter an Relevanz zulegen, vor allem bei Vertragsabschlüssen in jungen Jahren.

„Die meisten BU-Tarife decken heute alle wesentlichen Leistungsmerkmale ab – teils besser, teils schwächer. Der Wettbewerb konzentriert sich daher vermehrt auf zusätzliche Leistungen, die zwar interessant, aber nicht zwingend notwendig sind. Teilweise gehen sie sogar zulasten des Versichertenkollektivs und treiben die Preise in die Höhe oder verschlechtern die Zugänglichkeit für bestimmte Berufsgruppen“, erläutert Thorsten Saal, Bereichsleiter Mathematik & Rating bei MORGEN & MORGEN. Das Rating würde sich daher gezielt auf „Must-haves“ konzentrieren, um einen Wettbewerb um „Nice-to-haves“ nicht zu befeuern, der die BU verteuere und den Zugang erschwere.

Starke Zunahme der Fünf-Sterne-Bewertungen

Einen Anstieg konstatieren die Analysten insbesondere in der Riege der Top-Tarife. Erhielten im Vorjahresrating 492 Tarifkombinationen die Bestnote, können dieses Jahr 537 Produkte fünf Sterne einheimsen – also 45 mehr. Die Gründe seien bei bestehenden Tarifen individuell. Kleinste Änderungen könnten zu einer neuen Bewertung führen. Zudem gebe es einige neue Tarifbausteine auf dem Markt, die das Angebot an Tarifkombinationen erweitern. Laut MORGEN & MORGEN kann über die Hälfte der Versicherer das hohe Niveau von fünf Sternen bereits seit zehn Jahren für mindestens einen ihrer Tarife durchgängig halten.

 

BU-Rating: MORGEN & MORGEN kürt die besten Tarife

 

Das Lager der Tarife der Vier-Sterne-Kategorie hat sich von insgesamt 33 auf 24 Tarife verkleinert. 71 Tarife und damit zwei mehr als im Vorjahr haben eine Drei-Sterne-Bewertung erhalten. Kein Tarif findet sich mehr in der Zwei-Sterne-Kategorie – im Vorjahr waren es elf. Dazu erläutern die Analysten, dass diese Verbesserung vor allem aus umgesetzten Standardregelungen oder Vereinheitlichungen resultieren würden, die keine Kosten verursachen, aber bei den schlechten Tarifen zu einer deutlichen Verbesserung führen. Sieben Tarife kommen weiterhin nicht über einen Stern hinaus.

Informationen zur Methodik und detaillierte Ratingergebnisse gibt es hier. (tik)

Dem Thema Berufsunfähigkeit widmet sich außerdem eine regelmäßig erscheinende BU-Kolumne auf asscompact.de.

 

Erwerbsminderungsrente: Kürzung bei BU-Leistungen?

Bei der Absicherung der Arbeitskraft kommen verschiedene finanzielle Leistungen zum Tragen, unter anderem die BU-Rente und die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Doch wie beeinflussen sich diese Leistungen gegenseitig? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine rein private Versicherungsleistung, die von einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird, wenn die entsprechenden vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch übernehmen Berufsunfähigkeitsversicherungen in der Regel die Prämien des Versicherten für die Zeit der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, als sogenannte „Beitragsbefreiung“. Die Versicherung tritt jedenfalls dann ein, wenn die versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente richtet sich die BU-Rente also speziell nach dem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf, nicht nach jedweder Erwerbsfähigkeit.

Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente (EMR) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird gezahlt, wenn Versicherte nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Dabei unterscheidet man zwischen einer vollen Erwerbsminderungsrente und einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Die halbe Erwerbsminderungsrente steht Menschen zu, die zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten können. Im Gegensatz zur BU-Rente ist die EMR unabhängig vom zuletzt ausgeübten Beruf und betrachtet die Fähigkeit, überhaupt noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können.

Beeinflusst die BU-Rente die Erwerbsminderungsrente?

Beide „Leistungsbezüge“ können gleichzeitig bezogen werden, wenn keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt werden kann. Kann es dann sein, dass der Bezug einer dieser Renten die jeweils andere mindert oder sogar ausschließt? Hierfür muss zunächst der Charakter der Berufsunfähigkeitsrente dargestellt werden. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, keine Schadenversicherung. Dies bedeutet, dass ein grundsätzliches Bereicherungsverbot (also: Entschädigung darf nicht höher sein als der Schaden) gerade nicht gilt. Im Leistungsfall wird demnach die Leistung gezahlt, die zwischen dem Versicherten und dem Versicherer vereinbart war. Es gilt hierbei jedoch der Grundsatz der Privatautonomie. Wen und in welcher Höhe die Versicherung im Ergebnis versichert, ist ausschließlich Sache des Versicherers. Aber natürlich wird bei Antragsstellung meist eine „Überversicherung“ geprüft. Denn schließlich soll der Versicherungsnehmer nicht in Versuchung geführt werden, den Leistungsfall vorsätzlich herbeizuführen. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung kann die Leistungen somit nicht etwa kürzen.

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente hingegen wird nur dann gekürzt, wenn der Versicherte die festgelegten Hinzuverdienstgrenzen des SGB VI überschreitet. Als Hinzuverdienst gelten u. a. Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn (z. B. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen, wie Vorruhestandsgeld. Zum Jahre 2023 wurde der Hinzuverdienst zudem angehoben. Allerdings stellt eine private Berufsunfähigkeitsrente in diesem Zusammenhang kein Einkommen oder Hinzuverdienst dar, da ihr keine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente hat eine gleichzeitig ausgezahlte private Berufsunfähigkeitsrente also keine Kürzung zur Folge.

Fazit und Hinweise

Es sollte in jedem Leistungsfall geprüft werden, ob mögliche „Doppelansprüche“ bestehen. Wenn mehrere Leistungen auf einmal bezogen werden, ist es ratsam, sorgfältig zu überprüfen, ob mögliche Hinzuverdienste vorhanden sind. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsrente und die Erwerbsminderungsrente eigenständige Leistungen sind, die sich in ihren Voraussetzungen unterscheiden und unabhängig voneinander ausgezahlt werden. Selbst wenn der Versicherte in Summe beider Leistungen monatlich mehr Einkommen hätte als zu der Zeit, als er noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zahlen die private und gesetzliche Versicherung den entsprechenden Teil bzw. die vereinbarte Leistung. Anspruchsgrundlagen, um diese zu kürzen, bestehen nur im Falle des Hinzuverdienstes. Weitere hilfreiche Informationen zu diesem Thema sind nachstehend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung.

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Neuer Maklerfavorit in der Grundfähigkeitsversicherung

In der Grundfähigkeitsversicherung hat die aktuelle Studie „AssCompact AWARD – BU / Arbeitskraftabsicherung 2025“ einen neuen Maklerfavoriten ermittelt. An welchen Anbieter vermitteln die Makler das meiste Geschäft? Und welche Versicherer setzen die Standards in wichtigen Leistungskriterien?

 
von
 

uniVersa feilt an BU-Absicherung für Selbstständige

Die uniVersa hat ihr BU-Angebot für Selbstständige erweitert. So verzichtet der Versicherer bei Selbstständigen mit weniger als zehn Mitarbeitern oder mit akademischer Ausbildung und mindestens 90%-iger Bürotätigkeit auf eine Umorganisation und bietet noch flexiblere Ausbaulösungen.

Gerade auch für Selbstständige ist die finanzielle Absicherung bei Berufsunfähigkeit wichtig. Die uniVersa hat ihr Portfolio nun ausgebaut: Sie verzichtet bei Selbstständigen mit weniger als zehn Beschäftigten oder mit akademischer Ausbildung und mindestens 90%-iger Bürotätigkeit auf eine sonst am Markt übliche Umorganisation. Im Premiumschutz zahlt der Versicherer bei schweren Krankheiten wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall eine Soforthilfe in Höhe von zwei Jahresrenten. Außerdem ist dort eine Umorganisationshilfe bis 30.000 Euro mitversichert.

Flexiblere Ausbaulösungen

Der gewählte BU-Schutz kann ohne erneute Gesundheitsprüfung ausgebaut werden: zum einen über eine Beitragsdynamik, der beliebig oft widersprochen werden kann, ohne das Recht zu verlieren, und zum anderen über Nachversicherungsgarantien bei steigendem Einkommen und verschiedenen Lebensereignissen wie Heirat, Geburt eines Kindes, Eigenheimerwerb, Bestehen der Meisterprüfung oder Befreiung von der Versicherungspflicht als Handwerker. Der Premiumschutz bietet zudem anlassunabhängig alle fünf Jahre ein Recht auf Nachversicherung.

Ebenfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung lässt sich der Vertrag um fünf Jahre verlängern, falls die gesetzliche Regelaltersgrenze erhöht und ein längerer Schutz gewünscht wird. Die uniVersa ermöglicht darüber hinaus bei einem Wechsel des Berufs eine Günstigerprüfung bei der Berufsgruppeneinstufung möglich. Für privat Krankheitskostenvollversicherte wird über das Einkommenssicherungskonzept unisafe|HQ ein Übergang vom Krankentagegeld zur BU-Rente angeboten. (tik)

 

BU-Rating: Das sind die besten Anbieter laut Franke und Bornberg

Ein Relaunch der BU-Ratingkriterien des Analysehauses Franke und Bornberg hat darin resultiert, dass nur noch ein Drittel der Tarife die Topbewertung erreichen. Im Kern des Segments hat sich laut der Experten jedoch nichts geändert: Die Tarifqualität ist aufgrund des jahrelangen Wettbewerbs weitgehend ausgereizt.

Der jahrzehntelange Wettbewerb und Vergleich durch Produktratings hat die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) laut den Experten des Analysehauses Franke und Bornberg zur Produktkategorie mit dem höchsten Qualitätsniveau gemacht. „Verbesserungen sind im Leistungskern kaum noch möglich“, erklärt Michael Franke, Gründer und Geschäftsführer der Franke und Bornberg GmbH. Die Versicherungsbedingungen der meisten Tarife seien inzwischen „ohne ernsthaften Makel“, so die Analysten.

Seit 15 Jahren befinden sich die Anbieter zudem in einem harten Preiswettbewerb. Was sich im ersten Moment positiv für potenzielle Kunden anhört, kann sich aber auch negativ auswirken, sowohl für Versicherer als auch für Kunden. „Läuft der Wettbewerb aus dem Ruder, kommen Überschüsse unter Druck und bei der Leistungsregulierung wird auf die Bremse getreten“, warnt das Analysehaus im Zuge der Veröffentlichung seines aktuellen BU-Rating-Jahrgangs.

Ratingkriterien angepasst

Franke und Bornberg hat daher seine Ratingkriterien angepasst. Standardleistungen, die sich nicht länger zur Differenzierung eignen, werden im neuen Rating weniger stark gewichtet. „Für Selbstverständlichkeiten gibt es keine Extrapunkte mehr“, erklärt Franke. Diese Kriterien blieben allerdings weiterhin als Mindeststandards im Rating. Das soll verhindern, dass Versicherer einmal erreichte Standards unterlaufen oder für Kunden negative Regeln einführen. Darunter sind beispielsweise weltweiter Versicherungsschutz, der Verzicht auf abstrakte Verweisung bei Erstprüfungen oder kundenfreundliche Regelungen, wenn die Anzeigepflicht schuldlos verletzt wird.

Mehr Punkte als zuvor vergeben die Experten beispielsweise für schnelle Leistung bei Arbeitsunfähigkeit oder für besonders kundenfreundliche Regelungen bei Wegfall von Krankengeld.

Des Weiteren zieht Franke und Bornberg seit dem Jahr 2019 auch das Abschneiden beim BU-Leistungspraxisrating zur Bewertung von BU-Tarifen heran, ebenso wie aktuelle Ergebnisse aus dem map-report BU-Stabilität, der unter anderen untersucht, wie zukunftsfähig BU-Versicherer aufgestellt sind.

Die besten Anbieter in der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung

 

BU-Rating: Das sind die besten Anbieter laut Franke und Bornberg

 

Im Rating zur Selbstständigen BU (SBU) haben die Experten 121 Tarife und Tarifkombinationen von 54 Versicherern nach 74 Kriterien analysiert. Das Update der Ratingkriterien hat die Ergebnisse im aktuellen Jahrgang verschoben: Im vergangenen Jahr hat noch mehr als jeder zweite Tarif (57%) die Bestnote FFF+ erhalten. Dieses Jahr ist es nur noch jeder dritte Tarif (34,71%, siehe Grafik). Insgesamt konnten 17 Versicherer mindestens einen Tarif in der Spitzengruppe platzieren. Es sind (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Allianz
  • Alte Leipziger
  • AXA
  • Continentale
  • DBV Deutsche Beamtenversicherung
  • Deutsche Ärzteversicherung
  • Dialog
  • ERGO
  • Gothaer
  • Hannoversche
  • HDI
  • LV 1871
  • Münchener Verein
  • NÜRNBERGER
  • SIGNAL IDUNA
  • Stuttgarter
  • Zurich Deutscher Herold
Die besten Anbieter in der selbstständigen Erwerbsversicherung (SEU)

Für das Rating in der selbstständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung (SEU) hat Franke und Bornberg 18 Tarife und Tarifvarianten von zwölf Versicherern analysiert. Das Angebot in der SEU schrumpft seit Jahren. „Oft wird unterstellt, sie biete Versicherungsschutz zweiter Klasse“, kommentieren die Experten. Doch gerade für körperlich Arbeitende stelle sie eine bezahlbare Alternative zur BU dar. Zudem leistet sie auch bei Erwerbsunfähigkeit bei psychischer Erkrankung.

 

BU-Rating: Das sind die besten Anbieter laut Franke und Bornberg

 

Die Qualität erweist sich als hoch. Acht von 16 Tarifen werden als „hervorragend“ (FFF+) bewertet, weitere acht erhalten die zweitbeste Note „sehr gut“ (FFF). Eine schlechtere Gesamtbewertung erhält keiner der getesteten Tarife (siehe Grafik). Sechs der zwölf Anbieter haben mindestens einen Tarif mit der Höchstnote im Angebot. Das sind die folgenden (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Continentale
  • Dialog
  • EUROPA
  • Provinzial
  • VOLKSWOHL BUND
  • Zurich Deutscher Herold
Aktuelle Trends in der BU

Welche „Trends“ gibt es gerade in der BU? Auch das hat Franke und Bornberg im Rahmen des Ratings untersucht. Ein solcher Trend geht beispielsweise zu höheren Nachversicherungsgarantien. Laut Franke und Bornberg sind Nachversicherungsgarantien zwar nützlich und wichtig, Versicherer sollten jedoch darauf achten, zusätzliche Leistungen ohne erneute Risikoprüfung nur in einem „vertretbaren Rahmen“ zu gewähren. „Andernfalls besteht die Gefahr, dass Rentenhöhen erreicht werden, die die üblichen und berechtigten Annahmekriterien umgehen“, warnt Philipp Wedekind, Leiter Ratings Vorsorge und Nachhaltigkeit bei Franke und Bornberg.

Kritisch sehen die Analysten die Entwicklung bei bisher drei Versicherern, auf die konkrete Verweisung zu verzichten. Durch solche „großzügigen Geschenke an wenige Versicherte“ werde das Kollektiv der Versicherten zur Kasse gebeten und die Stabilität des Bestands gefährdet. Es fehlen Rechengrundlagen und Erfahren, so Franke und Bornberg. Ähnlich sauer stößt den Experten der vollständige Verzicht auf Umorganisation bei Selbstständigen auf. „Wenn Versicherer bei Betrieben mit weniger als fünf oder mittlerweile zehn Beschäftigten auf Umorganisation verzichten, geht das in Ordnung. Ein genereller Verzicht ohne Ansehen der individuellen Gegebenheiten aber ist auf unserer Watchlist in Sachen Stabilität.“ (js)

Die Ergebnisse des Ratings zur SBU 2025 und des Ratings zur SEU 2025 können auf der Franke und Bornberg Website eingesehen werden.

 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisungsberuf weg – was nun?

In der BU sind die Regelungen rund um die konkrete Verweisung komplex und hängen von spezifischen Bedingungen ab. Was passiert, wenn selbst der Verweisungsberuf später einmal wegfällt? Welcher Beruf bleibt dann noch versichert bzw. ist Maßstab für einen Versicherungsfall? Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erläutert diese Fragen in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Berufsunfähig zu werden ist eine der größten Sorgen für viele Menschen. Sie kann nicht nur ein mögliches Ende der Erwerbstätigkeit bedeuten, sondern auch zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. In solchen Fällen kann die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel „Schutz“ bieten. Doch die Regelungen rund um die Vertragsleistungen sind komplex und hängen oft von spezifischen Bedingungen ab.

Eine dieser Bedingung ist die sogenannte „konkrete Verweisung“. Aber was passiert, wenn selbst der Verweisungsberuf später wegfällt? Welcher Beruf bleibt dann noch versichert bzw. ist Maßstab für einen Versicherungsfall? Ursprungsberuf oder letzte Tätigkeit?

Kurzportrait der „konkreten Verweisungsklausel“

Die konkrete Verweisungsklausel berechtigt den Versicherer, den Leistungsanspruch zu verweigern bzw. zu beenden, wenn der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine andere Tätigkeit aufgenommen hat, die…

  • … der bisherigen Lebensstellung entspricht: Die neue Tätigkeit muss in Bezug auf Einkommen, Qualifikation und gesellschaftliches Ansehen vergleichbar mit dem zuletzt ausgeübten Beruf sein.
  • … tatsächlich ausgeübt wird: Es genügt nicht, dass der Versicherte theoretisch in der Lage wäre, eine solche Tätigkeit ausüben zu können. Die neue Tätigkeit muss konkret ausgeführt werden.

Das bedeutet, dass die Versicherungsleistungen eingestellt werden können, wenn der Versicherte in einer neuen, vergleichbaren Position arbeitet – selbst, wenn er seinen ursprünglichen Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausübt.

Mögliche berufliche „Lebensszenarien“

Ein Fliesenleger ist in seinem Beruf unstrittig berufsunfähig, beginnt aber eine vergleichbare Tätigkeit als Fliesenfachverkäufer und wird nachfolgend auf diese Tätigkeit mittels konkreter Verweisung durch die Versicherung verwiesen.

  • Einkommensreduktion aus gesundheitlichen Gründen

Fall 1: Nach einigen Jahren reduziert er den Verweisungsberuf aus gesundheitlichen Gründen, ohne aber im neuen Beruf zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein. Sein Einkommen ist nicht mehr mit der ursprünglichen Fliesenlegertätigkeit vergleichbar.

Der Versicherungsnehmer könnte nun einen neuen Leistungsantrag stellen. Hier ist auch wieder grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war, d. h., solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war. Also wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit aufgrund von Krankheit, Kräfteverfall oder gesundheitlich bedingt in eine andere, weniger belastende Tätigkeit wechselt, ist stets noch der ursprüngliche Beruf (hier: Fliesenleger) versichert (vgl. BGH, Urteil vom 14. 12. 2016 – Az. IV ZR 527/15).

Voraussetzung ist aber, dass die Veränderung der beruflichen Tätigkeit ausschließlich leidensbedingt erfolgte. Führten dagegen auch andere Gründe zum Berufswechsel, beispielsweise deutlich verbesserte wirtschaftliche Bedingungen, ist auf den neuen und nicht den ursprünglichen Beruf abzustellen. Dieses ist auch nachvollziehbar. Denn anders betrachtet würde es dazu führen, dass ein fortlaufend absinkendes Leistungsniveau als neue Grundlage anerkannt wird, was dem Sinn der Berufsunfähigkeitsversicherung widersprechen würde.

  • Einkommensminderung aus „privaten Gründen“ und betrieblicher Kündigung

Fall 2: Nach einigen Jahren reduziert er diese Tätigkeit aus privaten Gründen auf eine Teilzeittätigkeit, wodurch sein Einkommen nun nicht mehr mit der ursprünglichen Fliesenlegertätigkeit vergleichbar ist.

Fall 3: Nach einigen Jahren verliert er seinen neuen Job als Fliesenfachverkäufer, weil der Arbeitgeber insolvent wird oder ihm kündigt.

Auf den ersten Blick scheinen die beiden Fälle grundlegend unterschiedlich, jedoch basieren sie auf denselben grundlegenden Überlegungen, weshalb das Thema nicht ohne Kontroversen ist. Hierzu bestehen zwei unterschiedliche Ansichten.

Der BGH – Versicherungsnehmerfreundlich!

Der BGH ist der Auffassung, dass erneut eine Leistungspflicht des Berufsunfähigkeitsversicherers begründet wird, wenn der Versicherungsnehmer zwar eine andere Tätigkeit ausüben könnte, diese aber nicht ausübt (vgl. BGH, a. a. O.). Nach den Versicherungsbedingungen ist eine Verweisung nur auf Tätigkeiten zulässig, die der Versicherte auch tatsächlich ausübt. Nach einer Kündigung ist dies nicht mehr der Fall und auch bei einer Teilzeittätigkeit besteht keine Verweisungstätigkeit im Sinne des Vertrages mehr, da deutliche Einkommenseinbußen eine Verweisbarkeit ausschließen. Bestreitet der Versicherer auch nicht, dass der Versicherungsnehmer seinen Ursprungsberuf nicht mehr ausüben könnte, darf ein unverändert schlechter Gesundheitszustand und die entsprechende medizinische Seite der Berufsunfähigkeit als „erneut” gegeben unterstellt werden. Zusammengefasst bedeutet dies: nur bei einer Kombination aus beendeter Verweisungstätigkeit und zu diesem Zeitpunkt bestehender Berufsunfähigkeit im Ursprungsberuf kommt eine (erneute) Leistungspflicht des Versicherers in Betracht.

Der Grund, weshalb eine Verweisungstätigkeit beendet wird (sei es wie im vorliegenden Fall durch die betriebliche Kündigung oder privaten Gründen), ist unerheblich. Die zeitweilige Ausübung einer Verweisungstätigkeit darf schließlich nicht zu einem zukünftigen Verlust des Versicherungsschutzes in seinem ursprünglich versicherten Beruf führen, weshalb es schlussendlich auch nicht auf die Gründe der Beendigung einer Vergleichstätigkeit ankommen darf. Kurz gefasst: Der Beruf des Fliesenlegers ist (weiterhin) versichert.

Die Gegenseite – Unfreundlich gestimmt!

Die Gegenseite, die in der juristischen Welt als „Literatur“ bezeichnet wird, vertritt eine andere Ansicht. Sie kritisiert die Rechtsprechung, da das Risiko der Berufsunfähigkeit nach einer konkreten Verweisung an gesundheitliche Einschränkungen geknüpft sein sollte. Eine Beendigung der Verweistätigkeit ohne gesundheitliche Gründe, etwa aufgrund einer Kündigung, wird als „Marktrisiko“ oder „Arbeitsplatzrisiko“ angesehen und nicht als Teil des versicherten Risikos. Befürchtet wird, dass der Ansatz des BGH zu einem Gestaltungsmissbrauch führen könnte, bei dem Versicherte absichtlich eine Tätigkeit beenden, um wieder Leistungen der Versicherung zu erhalten. Wenn der Versicherte also die Tätigkeit aus anderen Gründen beendet, dann realisiere sich das versicherte Risiko nicht mehr, und es solle nicht zu einer Wiederaufnahme der Leistungspflicht kommen.

Fazit und Hinweise

Wie aufgezeigt ist der Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sehr komplex. Viele konkrete Fragen können fast ausschließlich nur am Einzelfall geprüft und dargestellt werden. Nach alledem ist der Auffassung des BGH zu folgen. Diese stellt die herrschende Auffassung dar, an welcher die Gerichte eine Einzelfallprüfung vornehmen. Und wie sagt man so schön: „Die Literatur ist eine Wegweisung, aber die Rechtsprechung geht den Weg.“

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Das sind die besten BU-Anbieter laut IVFP

Das IVFP hat Berufsunfähigkeitsversicherungen analysiert. Insgesamt haben die Experten 68 Tarife von 43 Anbietern geprüft. Was im diesjährigen Rating aufgefallen ist: Die Mehrheit der Anbieter hat nun eine AU-Leistung integriert, auch Dread-Disease-Absicherungen werden häufiger. Welche Anbieter punkten können.

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) hat die diesjährige Auflage seines Ratings zur Selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) vorgelegt. Insgesamt hat das IVFP dieses Jahr 68 Tarife von 43 Anbietern anhand von mehr als 100 Leistungskriterien untersucht. Dabei haben die Experten zwischen den Berufsgruppen kaufmännische Berufe, Selbstständige, Studenten, Auszubildende, medizinische Berufe und Handwerk unterschieden.

Die Kriterien sind in vier Teilbereiche unterteilt, die unterschiedlich gewichtet sind. Der Bereich Unternehmen fließt zu 20% in die Gesamtbewertung ein, Preis-Leistung zu 50%, Flexibilität zu 20% und Transparenz und Service zu 10%. Einzeltarifvarianten für jede Tarifgruppe werden aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten nicht aufgelistet, so das IVFP. Wichtige Tarifmerkmale werden aber in den Bereichen Preis-Leistung bzw. Flexibilität abgefragt.

Das sind die Trends in der BU im Jahr 2025

Im Zuge der Analyse haben die Experten einige neue Entwicklungen in der BU aufgeführt. So ist die Absicherungen der Arbeitsunfähigkeit (AU) inzwischen bei knapp über 70% der Tarife integriert worden, am besten optional zu versichern. Die Kosten dafür seien „meist erträglich“, so das IVFP. Sie liegen über allen untersuchten Tarifen bei einem gemittelten Mehrbetrag von etwa 8%.

Zudem kann bei etwa 60% der Tarife auch optional eine Dread-Disease-Leistung eingeschlossen werden, die im Falle von schweren Krankheiten leistet. Diese Option ist laut den Experten bei immer mehr Versicherern zu finden.

Als „sehr neue Veränderung“ bewertet das IVFP die Unterscheidung zwischen Raucher und Nichtraucher. War diese Differenzierung bisher vor allem in der Risikolebensversicherung zu finden, findet sie nun immer häufiger auch in der SBU Einzug. Die Anbieter bewerten das Risiko allerdings sehr unterschiedlich – derzeit liegt der Prämienaufschlag für Raucher zwischen 3 Euro bis mehr als 20 Euro.

Diese vier Unternehmen können bei allen Berufsgruppen punkten

Die Unternehmen werden mit einer Gesamtnote bewertet. Die Auszeichnungen reichen von „exzellent“ bis zu „mangelhaft“. Innerhalb der Gesamtnoten sind die Versicherer alphabetisch sortiert.

Insgesamt können 21 Versicherer mindestens ein Produkt mit einer „exzellenten“ Gesamtbewertung anbieten. Vier davon können sogar in allen sechs analysierten Berufsgruppen mit mindestens einer Bestbewertung aufwarten. Das sind die folgenden (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Baloise
  • Europa
  • LV 1871
  • VOLKSWOHL BUND

Weitere vier schaffen es immerhin in fünf Kategorien, eine „exzellente“ Bewertung zu erhalten:

  • Alte Leipziger
  • Canada Life
  • Dialog
  • HDI
Diese Anbieter haben ebenfalls Top-Tarife im Angebot

Die weiteren Gesellschaften, die in mindestens einem Kundenbereich die Top-Bewertung erreichen konnten, sind:

  • Allianz
  • AXA
  • Bayern-Versicherung
  • Continentale
  • Hannoversche
  • InterRisk
  • NÜRNBERGER
  • R+V
  • SIGNAL IDUNA
  • Stuttgarter
  • Swiss Life
  • uniVersa
  • Zurich Deutscher Herold

Die Ergebnisse der verschiedenen Berufsgruppen können auf der IVFP-Website aufgerufen werden. (js)

 

uniVersa optimiert Absicherung für Beamte bei Dienstunfähigkeit

Die uniVersa hat ihre Absicherung für Beamte und Richter überarbeitet. Neuerdings bietet der Versicherer eine „echte DU-Klausel“ bei allgemeiner Dienstunfähigkeit an. Zudem haben sich auch die Absicherungsgrenzen erhöht. Im Premiumtarif ist nun eine Dread-Disease-Leistung integriert.

Der Nürnberger Versicherer uniVersa hat eine neue Regelung für Beamte und Richter bei allgemeiner Dienstunfähigkeit (DU) eingeführt. Im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bietet das Unternehmen neuerdings eine „echte DU-Klausel“ an. Diese garantiert, dass eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Das führt laut dem Versicherer zu einer wesentlichen Vereinfachung bei der Leistungsprüfung.

Monatliche Absicherungsgrenzen erhöht

Im Zuge der Optimierung wurden auch die monatlichen Absicherungsgrenzen erhöht. Im einfachen und mittleren Dienst liegt die Grenze nun bei 1.000 Euro (bisher 700 Euro), im gehobenen Dienst bei 1.250 Euro (bisher 900) und im höheren Dienst bei 1.500 Euro (bisher 1.000 Euro). Für Beamte auf Widerruf und Probe ist zusätzlich eine Absicherung von bis zu 1.000 Euro (bisher 750 Euro) monatlich möglich, da bei ihnen noch kein Anspruch auf Beamtenversorgung besteht.

Anpassungen bei Nachversicherungsgarantien

Im Premiumtarif ist künftig eine Dread-Disease-Leistung enthalten. Bei schwerer Krankheit, etwa Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall wird die BU-Rente ohne weitere Leistungsprüfung als Soforthilfe für 24 Monate bezahlt. Auch bei den Nachversicherungsgarantien hat die uniVersa nachjustiert. Der Exklusivschutz kann künftig ohne besonderen Anlass nach fünf und zehn Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden, im Premiumschutz ist dies alle fünf Jahre möglich. Auch bei Erhöhung des Einkommens oder bei bestimmten Lebensereignissen wie Heirat oder Geburt eines Kindes ist die Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. (js)

 

Kürzung von gesetzlichem Krankengeld bei BU-Leistungen?

Bei der Absicherung der Arbeitskraft kommen häufig verschiedene finanzielle Leistungen zum Tragen. Doch wie beeinflussen sich diese Leistungen gegenseitig? Schließt eine BU-Rente die Zahlung von Krankengeld aus? Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erläutert diese Frage in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine private Versicherungsleistung, die von einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird, sofern die Leistungsvoraussetzungen entsprechend vorliegen bzw. der Versicherte dieses bewiesen hat. Hierzu dient das langwierige Leistungsprüfungsverfahren, welches Versicherte mit der BU-Versicherung durchlaufen müssen. In der Regel ist im Falle einer Berufsunfähigkeit auch noch eine Beitragsbefreiung mitversichert, so dass die Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit der Berufsunfähigkeit von dieser übernommen werden.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt jedoch erst dann ein, wenn die versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Im Gegensatz zum Krankengeld soll mit der BU-Rente nicht die Zeit einer kurzfristigen Erkrankung finanziell überbrückt werden, sondern im Zweifel der Lebensstandard bis zum Beginn des Rentenalters gesichert werden.

Wozu dient das gesetzliche Krankengeld?

Das gesetzliche Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Angestellte vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt. Anschließend zahlt die Krankenkasse 70% des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts (vgl. § 47 Abs. 1 SGB V). Das Krankengeld ist einschließlich der Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.

Wichtig ist jedoch, folgende zwei Begriffe bzw. Leistungen auseinanderzuhalten: Krankengeld und Krankentagegeld. Krankengeld wird von der GKV gezahlt, Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung (PKV). Nur gesetzlich Krankenversicherte können Krankengeld erhalten. Bei privat Versicherten, die in der Regel keinen Anspruch an das gesetzliche Sozialsystem haben, wäre zunächst ein Bezug von Krankentagegeld der sinnvolle Weg, bevor es um die Frage einer möglichen Berufsunfähigkeit geht. Denn der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich häufig aus (siehe dazu: Rechtliche Fallstricke)

Kürzung oder gar Ausschluss des Krankengeldes bei Bezug einer BU-Rente?

Der Versicherungsfall beim Krankengeld ist die Arbeitsunfähigkeit, bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es die Berufsunfähigkeit. Beides kann natürlich zugleich vorliegen, muss aber nicht. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob beide Leistungen zeitgleich bezogen werden können. Grundsätzlich gilt: Krankengeld und Berufsunfähigkeitsleistungen sind zwei unterschiedliche Leistungen aus verschiedenen „Versicherungssystemen“. Die BU-Versicherung für sich genommen ist eine Summenversicherung. Sie kann also grundsätzlich nicht gekürzt werden, darf also auch nichts „anrechnen“. Das Krankengeld kann nur gekürzt werden, wenn gesetzliche Kürzungsmöglichkeiten für eine Krankenkasse bestehen. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 50 Abs. 2 SGB 5 Kürzungsmöglichkeiten vorgesehen, jedoch gerade keine für bzw. beim Bezug von privaten BU-Leistungen. Die Auszahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente hat somit keinen direkten Einfluss auf das Krankengeld. Das bedeutet, dass das Krankengeld nicht gekürzt wird, nur weil der Versicherte zusätzlich eine BU-Rente erhält. Die Zahlung einer privaten BU-Rente steht der Zahlung des Krankengeldes also nicht im Wege. Eine Wechselwirkung, die den einen oder anderen Anspruch in ihrer Höhe kürzt, besteht damit grundsätzlich also nicht.

Fazit und Hinweise

Bezieht ein Versicherungsnehmer eine private BU-Rente und gleichzeitig ein gesetzliches Krankengeld, so kann weder der BU-Versicherer noch die gesetzliche Krankenkasse die Leistungen kürzen. Selbst wenn der Versicherte in Summe beider Leistungen monatlich mehr Einkommen hätte als zu der Zeit, als er noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zahlen die private und gesetzliche Versicherung den entsprechenden Teil bzw. die vereinbarte Leistung. Dennoch sollte insbesondere der freiwillig gesetzlich Versicherte die individuelle Situation genau prüfen, um Klarheit über die Höhe der möglichen Ansprüche zu erhalten. Insbesondere bei BU-Leistungsanträgen sind gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung Angaben hinsichtlich des Bezuges von gesetzlichem Krankengeld zu machen.

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map-report: Weniger BU-Versicherer mit Höchstnote

Franke und Bornberg hat den aktuellen Jahrgang des BU-Stabilitätsratings veröffentlicht. Drei Anbieter konnten sich die Höchstnote sichern, fünf weniger als im vergangenen Jahr. Laut dem Analysehaus ist die Talsohle des Prämienwettbewerbs noch nicht erreicht.

Der Markt in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist hart umkämpft, vor allem auch, wenn es um den Preis geht. Dieser langjährige Prämienwettbewerb rückt die Stabilität der BU-Versicherer in den Fokus, schreibt das Analysehaus Franke und Bornberg, das im Rahmen des map-Reports die sechste Auflage des BU-Stabilitätsratings vorgelegt hat. Die Analyse soll Vermittlern und Kunden aufzeigen, welche Versicherer auf lange Sicht stabil und zukunftssicher aufgestellt sind – ein essenzielles Kriterium bei BU-Anbietern.

39 Unternehmen erhalten Gesamtbewertung, 16 Teilbewertung

Für die Bewertung analysiert der map-Report 30 verschieden gewichtete Kriterien aus den Teilbereichen Beitrag, Stabilität und Finanzstärke. Insgesamt erhielten 39 Unternehmen eine Gesamtbewertung. 16 Anbietern konnte Franke und Bornberg nur eine Teilbewertung geben, weil wesentliche Daten nicht verfügbar waren, so die Analysten. Vier weitere Versicherer stellten sich dem noch umfangreicheren BU-Unternehmensrating, für das sie dem Analysehaus einen umfangreichen Einblick in interne Kennzahlen und Prozesse gewähren. Aufgrund der zusätzlichen Information seien die Ergebnisse nicht vollständig miteinander vergleichbar.

Niveau in Spitzentarifen kaum mehr zu toppen

Wie bereits im letzten Jahr können die Ergebnisse überzeugen, schreiben die Experten. Nach mehr als drei Jahrzehnten Qualitätswettbewerb habe die BU ein Niveau erreicht, das in den Spitzentarifen kaum noch zu toppen sei. Aus diesem Grund konzentrieren sich viele BU-Versicherer aktuell auf spezielle Zielgruppen, wie etwa Schüler, Studenten oder Teilzeitkräfte.

Trotz der hohen Qualität der Absicherung stagniert der Gesamtbestand der BU seit Jahren. Zudem sind viele Menschen, die eine BU abgeschlossen haben, unterversichert, heißt es.

Diese Unternehmen haben die Bestnote erhalten
map-report: Weniger BU-Versicherer mit Höchstnote

Im Gesamtergebnis haben die folgenden drei Gesellschaften die Höchstnote „mmm+“ erhalten:

  • LV 1871 (92,2%)
  • Continentale (86,4%)
  • Allianz (86,1%)

Für die Höchstnote müssen die Gesellschaften mindestens 85% der Gesamtpunktzahl erreichen. Im vergangenen Jahr hatten noch acht Anbieter die Spitzengruppe erreichen können.

Mehrere Versicherer verfehlten die Höchstbewertung jedoch nur geringfügig – das sind Zurich Deutscher Herold, InterRisk, Provinzial, Helvetia, Hannoversche und Swiss Life. Sie erhalten die Bewertung „mmm“ für sehr gute Leistungen. Insgesamt hat Franke und Bornberg 26-mal die zweithöchste Note vergeben.

Die vier Versicherer, die sich auch dem BU-Unternehmensrating gestellt haben, erhalten allesamt die Bewertung „FFF+“ („hervorragend“). Es handelt sich um die folgenden vier Anbieter:

  • NÜRNBERGER (88,4%)
  • HDI (87,4%)
  • Ergo Vorsorge (87,0%)
  • Generali (83,2%)

Die Ergebnisse des BU-Unternehmensratings haben aufgrund der Breite der Daten, die dem Rating zugrunde liegen, die höchste Wertigkeit, so die Analysten.

Kalkulatorische Risiken

Im vergangenen Jahr sind einige kritische Neuerungen in der BU in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Insbesondere der Verzicht auf die konkrete Verweisung sowie der Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbstständigen seien hier zu nennen, schreibt Franke und Bornberg. Die Neuerungen bergen das Risiko, „die Balance zwischen Versicherbarkeit und Solidität zu beeinträchtigen“. Insbesondere der Verzicht auf die konkrete Verweisung übertrete die Linie zwischen Versicherungsschutz und sinnlosen Geschenken an einzelne Versicherte. Aus diesem Grund haben die Analysten diese Aspekte als stabilitätsgefährdend im Rating aufgenommen und mit Punktabzügen berücksichtigt.

Als weiteres kalkulatorisches Risiko sehen die Analysten Versicherer mit kleinen Beständen von weniger als 15.000 Policen an. Insbesondere im Schadenfall sind solche Anbieter einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Das liegt an der fehlenden Risikostreuung, der Volatilität einzelner Schäden und fehlender Skaleneffekte. Eine stabile Schadenkalkulation basiert auf einem großen Versichertenpool, bei dem sich die Schäden im Durchschnitt ausgleichen – das ist für Versicherer bei einem kleinen Bestand nicht ohne weiteres möglich.

BU: Talsohle im Preiswettkampf noch nicht erreicht

Zudem herrscht in der BU weiterhin ein heftiger Preiskampf. Angesichts der Erhöhung des Höchstrechnungszinses von 0,25% auf 1,0% zum Jahreswechsel haben die meisten Anbieter ihre Prämien gesenkt. Michael Franke, Geschäftsführer der Franke und Bornberg GmbH sieht die Talsohle beim Preiskampf aber noch nicht erreicht. Stattdessen beobachten die Analysten eher eine Entwicklung zur „Klassengesellschaft“: Insbesondere für Akademiker wird das Angebot seit Jahren besser und günstiger. Für Menschen, die körperlich arbeiten, ist es wesentlich schwieriger – und teurer – eine BU abzuschließen; sie fallen daher oft durchs Raster.

Herausforderung für den Vertrieb

Für den Vertrieb sei die Herausforderung in der BU, das Bewusstsein für das individuelle BU-Risiko zu schaffen und Kunden von der Notwendigkeit der privaten Absicherung zu überzeugen, so Franke und Bornberg. „Policen zur Absicherung der Arbeitskraft sind Low-Interest-Produkte; sie werden nicht gekauft, sondern müssen verkauft werden“, resümiert Franke. (js)