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BU

Dialog legt Biometrie-Tarife neu auf

Die Dialog Lebensversicherung führt neue Leistungen und Services in ihren Risikoleben- und AKS-Tarifen ein. Bei den BU- und EU-Tarifen gibt es jetzt unter anderem eine höhere Rehahilfe und ein neues Nachversicherungsereignis. Die Risikoleben-Tarife erhalten außerdem alle den sogenannten Kurzantrag.

Von der Dialog Lebensversicherung, dem Maklerversicherer der Generali Deutschland, gibt es einige Neuerungen im Bereich Biometrie. Die AKS-Tarife sowie die Risikoleben-Tarife der Dialog erhalten neue Leistungen und Services.

Bei der Berufsunfähigkeits- (BU) und Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) entfallen nun die Zusatzkosten für monatliche Zahlweise, was zu einer Beitragsersparnis von rund 3% führt, so die Dialog. In der Risikolebensversicherung wurden die Tarife ebenfalls neu kalkuliert, u. a. durch die Einführung eines aktualisierten Rechnungszinses und einer differenzierteren Berufsgruppensystematik. Michael Reinelt, Vertriebsvorstand der Dialog Versicherungen, erläutert, dass so aus vier Berufsgruppen acht Berufsgruppen werden. Somit verbessere sich die risikoadäquate Einstufung.

Neuerungen bei BU und EU

Die neue Tarifgeneration der BU- und EU-Versicherung beinhalten mehrere Leistungsverbesserungen, meldet die Dialog. Die demnach wichtigsten sind folgende:

  • Nachversicherungsgarantie: Anhebung der maximalen BU-Rente von bisher 3.500 Euro monatlich auf 4.000 Euro (je Inanspruchnahme max. 50% der aktuellen BU-Rente und monatlich max. 1.000 Euro).
  • Einführung Karrieregarantie: Möglichkeit der Erhöhung der Rente bei einer Gehaltserhöhung (mind. 5%) um denselben Prozentsatz (max. 6.000 Euro; bei Kammerberufen max. 7500 Euro)
  • Neues Nachversicherungsereignis bei Erhalt von Prokura
  • Widerspruch der Beitragsdynamik unbegrenzt möglich: Erneute Risikoprüfung entfällt, ab einer Dynamik von 4% erfolgt lediglich eine finanzielle Angemessenheitsprüfung.
  • Erhöhung der Rehahilfe: sechs Monatsrenten, max. 6.000 Euro
  • Änderung bei Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze: Die versicherte Person kann älter als 50 Jahre alt sein. Einzige Voraussetzung: Die Restlaufzeit des Vertrags muss zum Umstellungszeitpunkt noch mindestens fünf Jahre betragen.
Risikoleben-Tarife erhalten Kurzantrag

Bei den Tarifen der Risikolebensversicherung gibt es ebenfalls einige Änderungen. Der frühere Tarif Basic heißt ab sofort RISK-vario® Classic. Verbessert werden außerdem der RISK-vario® und der RISK-vario® Premium. Neu ist, gegenüber dem bisherigen Baufi-Kurzantrag, in allen Tarifen der sogenannte Kurzantrag, der mit lediglich zwei Fragen zum Gesundheitszustand auskommt und für mehr Zielgruppen zur Verfügung steht.

Zudem verdoppelt die Dialog den vorläufigen Versicherungsschutz, von bisher 100.000 Euro auf jetzt 200.000 Euro. (mki)

Weitere Nachrichten aus der Branche finden Sie in der Rubrik Assekuranz.
 

BU: Wann wird das Schweigen über Krankheiten zum Risiko?

Muss ein BU-Antragsteller Erkrankungen offenlegen, wenn der Versicherer nicht danach fragt? Das sorgt in der BU regelmäßig für Streit. Doch nur ausdrücklich gestellte Gesundheitsfragen müssen beantwortet werden. Wie es um eine Pflicht zur spontanen Mitteilung steht, erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Wenn ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsantrag bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt, ist er grundsätzlich verpflichtet, alle vom Versicherer in Textform und verständlich gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten oder kündigen.

Aber wie ist zu verfahren, wenn relevante Informationen dem Antragsteller zwar bekannt sind, vom Versicherer aber gar nicht explizit abgefragt wurden? Muss der Versicherte solche Tatsachen dennoch mitteilen – auch ohne danach gefragt zu werden?

Streit um die Existenz einer spontanen Anzeigeobliegenheit

Fraglich ist, ob eine spontane Anzeigepflicht überhaupt noch besteht. Denn §19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) legt ausdrücklich fest, dass nur die Fragen, die der Versicherer konkret und in Textform stellt, beantwortet werden müssen. Diese gesetzliche Vorgabe ersetzt die frühere Regelung des § 16 VVG alte Fassung, die noch eine umfassende Pflicht des Versicherungsnehmers zur Offenlegung aller risikorelevanten Umstände vorsah.

Einige Stimmen sehen dennoch Spielraum für Ausnahmen – insbesondere dann, wenn man auf die Treue- und Aufklärungspflicht (Offenbarungspflicht) aus §§ 123, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. § 22 VVG abstellt. Allerdings wird diese Auffassung nicht einheitlich geteilt: Während manche eine solche Pflicht außerhalb des Anfechtungsrechts kategorisch ablehnen, halten andere sie in besonders gelagerten Ausnahmefällen für gerechtfertigt. Zur vertieften Behandlung der Streitfrage hinsichtlich des Bestehens einer spontanen Anzeigeobliegenheit sei auf den folgenden Beitrag verwiesen: „Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?“.

Ausnahmsweise doch eine spontane Anzeigeobliegenheit?

Grundsätzlich gilt: Ohne ausdrückliche Nachfrage muss der Versicherte keine zusätzlichen Informationen liefern. Eine abweichende Bewertung kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, bei welchen dem Versicherungsnehmer deren Relevanz für den Vertragsschluss regelrecht „ins Auge springt“.

So argumentierte das OLG Hamm, dass die mit § 19 Abs. 1 VVG bezweckte Abschaffung der spontanen Anzeigepflicht grundsätzlich nicht zu unterlaufen sei. Aber: Eine spontane Anzeigeobliegenheit komme unter strengster Auffassung nur dann in Betracht, wenn Umstände von offenkundiger Gefahrerheblichkeit bestehen, die so selten und fernliegend wären, dass dem Versicherer kein Vorwurf gemacht werden könnte, diese nicht abgefragt zu haben. Zudem müssten diese gefahrerheblichen Umstände das Informationsinteresse des Versicherers in zentraler Weise berühren. Ist für den Antragsteller hingegen nachvollziehbar, dass der Fragenkatalog des Versicherers als abschließend zu verstehen ist, fehle es an der Grundlage für eine eigenständige Anzeigepflicht (OLG Hamm, Urt. v. 28.02.2024 – 20 U 224/23).

Wie hoch die Messlatte für das Bestehen einer offenkundigen Gefahrerheblichkeit ist, zeigt ein konkreter Fall des LG Münster: Trotz Kenntnis eines vorgeburtlich diagnostizierten hypoplastischen Linksherzsyndroms sah das Gericht hier keinen außergewöhnlichen Umstand. Der Versicherer hatte weder beim ursprünglichen Abschluss der Pflegetagegeldversicherung noch beim späteren Antrag auf Nachversicherung Fragen zum Gesundheitszustand des Kindes gestellt. Da selbst angeborene Erkrankungen vom Schutz umfasst waren, durfte der Antragsteller annehmen, dass diese Information nicht relevant ist (LG Münster, Urt. v. 03.01.2022 – 115 O 199/20).

Bekannte Diagnosen – kein Offenbarungszwang?

Wenn eine Erkrankung bereits vor Antragsstellung diagnostiziert wurde, entsteht daraus keine automatische Mitteilungspflicht – jedenfalls nicht, wenn der Versicherer keine entsprechenden Fragen gestellt hat. Der Gedanke dahinter: Versicherer sind als erfahrene Marktteilnehmer in der Lage, gezielte Fragen zu stellen, wenn ihnen bestimmte Risiken relevant erscheinen. Macht ein Versicherer das nicht, darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass entsprechende Informationen für die Risikoprüfung des Versicherers nicht erforderlich sind.

Eine Pflicht zur Offenbarung besteht daher nur in Ausnahmefällen – etwa, wenn die Relevanz einer Information so offenkundig ist, dass der durchschnittliche Antragsteller die Erheblichkeit für den Versicherer nicht übersehen kann. Auch der BGH sah hier keinen Anlass zur Korrektur und ließ eine Beschwerde des Versicherers nicht zu (BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23.

Restriktiver Umgang mit Obliegenheit

Auch wenn manche Stimmen in Literatur und Rechtsprechung die spontane Anzeigeobliegenheit unter sehr engen Voraussetzungen anerkennen, bleibt festzuhalten: Eine generelle Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung gesundheitlicher Informationen besteht nicht. Der Versicherer trägt die Verantwortung, durch gezielte Fragen seinen Informationsbedarf zu decken. Nur in Ausnahmesituationen, in denen schwerwiegende Informationen objektiv erkennbar erheblich sind, kann eine Mitteilungspflicht entstehen.

Für die Praxis gilt: Ohne konkrete Nachfrage keine Offenbarungspflicht – es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, bei denen sich die Relevanz der Information geradezu aufdrängt. Diese Fragestellung betrifft nicht nur die Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern ist auch in anderen Versicherungssparten von Bedeutung. Ob tatsächlich eine spontane Anzeigeobliegenheit vorliegt, lässt sich demnach nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen.

Weitere lesenswerte Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung.

Lesetipp der Redaktion:
 

Mediziner im Fokus von BU-Update der BarmeniaGothaer

Die BarmeniaGothaer hat Neuerungen bei ihrer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung bekannt gegeben. Ein Fokus der Änderungen sind Mediziner, die künftig von dem neuen Mediziner-Paket Gebrauch machen können. Weitere Anpassungen kommen allen Versicherten zugute.

Seit zwei Jahren ist die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) der Gothaer Lebensversicherung auf dem Markt. Nun hat der Versicherer ein Produktupdate vorgestellt. Insbesondere medizinische Berufe stehen im Fokus der Neuerungen.

Bis zum Ende des Jahres können junge Ärzte zudem vom sogenannten Mediziner-Kurantrag profitieren. Mediziner, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bis dahin eine BU-Rente von bis zu 3.000 Euro mit nur wenigen Gesundheitsfragen beantragen. Das soll den Zugang zur BU in der frühen Karrierephase vereinfachen.

Mediziner-Paket mit umfassenden Neuerungen

Mit dem neuen Mediziner-Paket werden künftig Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken bei allen Kammerberufen nicht mehr auf die private BU-Rente angerechnet. Stattdessen bleiben beide Leistungen uneingeschränkt nebeneinander bestehen. Damit sind höhere Absicherungen und größere Spielräume bei Dynamik und Nachversicherung möglich, erklärt der Versicherer.

Zudem verzichtet die BarmeniaGothaer künftig auf den bislang notwendigen Berufsfragebogen für Assistenzärzte. Die sogenannte abstrakte Prüfung bei organisatorischen Veränderungen bei Human- und Zahnmedizinern, Kammerberufen und Ingenieuren entfällt ebenfalls. Eine Umorganisation führt nicht mehr dazu, dass auf eine theoretische Ersatzaufgabe verwiesen werden kann – der Anspruch auf BU-Leistungen bleibt somit bestehen.

Die Nachversicherungsanlässe wurden um die Praxisfinanzierung erweitert: Wer für die Niederlassung ein Darlehen von mindestens 50.000 Euro aufnimmt, kann die BU-Rente ohne erneute Risikoprüfung erhöhen. Des Weiteren können Ärzte, Ingenieure und Kammerberufe ihre BU-Rente künftig bei Einkommenserhöhungen auf bis zu 7.500 Euro erhöhen, bisher waren es 6.000 Euro.

Weitere Neuerungen für alle Versicherten

Weitere Änderungen betreffen alle Versicherten. Mit dem sogenannten „Krisenairbag“ erhalten Versicherte bis zu 1.000 Euro für eine psychotherapeutische Krisenintervention, die potenziell lange Wartezeiten für eine Psychotherapie überbrücken können.

Die Ausweitung der Nachversicherungsmöglichkeiten ist eine Neuerung, ebenso wie die Verkürzung der Voraussetzung für die Karrieregarantie für Selbstständige auf drei Jahre. Die Wartezeit bei Weiterbildungen entfällt künftig, wenn die berufliche Tätigkeit umgestellt wird. Auch neu ist der Wegfall des Leistungsausschlusses bei vorsätzlichen Verkehrsdelikten. (js)

 

BU: Mit umfassender Beratung spätere Lücken vermeiden

Viele Erwerbstätige wünschen sich im Ernstfall den vollen Ersatz ihres Nettoeinkommens – sichern jedoch meist nur einen Bruchteil davon ab. Das liegt weniger am fehlenden Bewusstsein für das Risiko als am Weitblick: Inflation und Lebensphasen bleiben beim Abschluss häufig außen vor.

Ein Artikel von Hermann Schrögenauer, Vorstand der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871)

Die durchschnittlich versicherte Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) lag zuletzt laut dem Analysehaus Franke und Bornberg bei nur 1.100 Euro im Monat – kaum ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens, das laut Statista zuletzt bei rund 2.700 Euro lag. Gleichzeitig gaben in einer aktuellen Civey-Erhebung der LV 1871 rund 60% der Befragten an, sie wollten im Leistungsfall „mindestens ihr jetziges Einkommen“ ersetzt haben.

Gefragt nach den Bemessungskriterien nannten jedoch 36,5% ausschließlich das heutige Gehalt. Spätere Ereignisse wie Inflation, Familiengründung oder künftige Gehaltssprünge wurden fast nie berücksichtigt. So entstehen bei vielen Arbeitnehmenden Absicherungslücken, die durch umfassende und lebensbegleitende Beratung gedeckt werden können.

Kunden sollten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung das Nettoeinkommen und nicht das Bruttogehalt als Bezugsgröße heranziehen. Denn im Leistungsfall entfallen viele Abgaben und die BU-Rente wird in der Regel nur moderat besteuert. Der tatsächliche Absicherungsbedarf orientiert sich daher am Lebensstandard nach Steuern und Abzügen. Üblicherweise lassen sich bei den meisten Anbietern 70% bis 80% des Nettoeinkommens absichern, was eine bedarfsgerechte Absicherung ohne Überversicherung ermöglicht. Bei der LV 1871 beispielsweise lassen sich bei einem Durchschnittsbruttoeinkommen rund 60% absichern.

Inflation frisst BU-Rente

Auch wenn die aus dem Nettogehalt errechnete Summe heute ausreichend erscheint, kann sie schon morgen nicht mehr genügen. Rechnet man bei langfristigen Policen mit nur 1,8% Preissteigerung jährlich, schmilzt eine garantierte Rente von 3.250 Euro in 30 Jahren auf eine reale Kaufkraft von etwa 1.900 Euro. Wer den Wert erhalten will, braucht Beitrags- und Leistungsdynamiken von mindestens 3% jährlich – oder muss regelmäßig nachversichern.

Während ein Viertel der Bevölkerung das Thema Inflation immerhin im Auge hat, berücksichtigen nur 8,9% der befragten Erwerbstätigen beim BU-Abschluss mögliche familiäre Veränderungen wie Heirat oder Geburt eines Kindes. Das zeigt eine repräsentative Umfrage der LV 1871 unter 2.500 Erwerbstätigen. Nur 3,1% denken an zu erwartende Gehaltssteigerungen und nur 2,8% an einen zukünftigen Jobwechsel.

Lebensphasen im Blick behalten

Doch jede dieser Veränderungen verändert auch den Bedarf. Eine entsprechende Beratung auf der einen Seite und flexible Lösungen auf der anderen Seite behalten die Lebensphasen im Blick. Dabei stellt die LV 1871 verschiedene Optionen zur Verfügung, die Versicherungsmaklerinnen und -makler zu Lebensbegleitern ihrer Kunden machen – mit Angeboten, die nicht nur heute passen, sondern auch morgen noch tragen.

Ein klassisches Beispiel: Der Berufseinsteiger, der heute eine moderate BU-Rente absichert, möchte diese in ein paar Jahren mit der Familiengründung oder einer Beförderung erhöhen. Oder die selbstständige Unternehmerin, deren Einkommen sich mit wachsendem Unternehmen dynamisch entwickelt – auch sie braucht flexible Anpassungsmöglichkeiten ohne umständliche Gesundheitsprüfungen. Genau hier setzen die Nachversicherungsgarantien der LV 1871 an.

Flexibel nachversichern

BU: Mit umfassender Beratung spätere Lücken vermeiden

Mit der ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantie kann der bestehende Berufsunfähigkeitsschutz bei bestimmten Lebensereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb von zwölf Monaten an neue Umstände angepasst werden – etwa beim Eintritt ins Berufsleben, bei Heirat, Geburt eines Kindes, Hauskauf oder bei einem Karriereschritt. Die Anpassung ist dabei unkompliziert und schnell umsetzbar – ein wichtiger Hebel, um Versorgungslücken zu vermeiden, wenn sich das Leben verändert.

Schutz bedarfsgerecht ausbauen

Zusätzlich bietet die LV 1871 auch eine ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie. Das bedeutet: Auch wenn kein konkretes Ereignis wie Heirat oder Geburt vorliegt, kann der BU-Schutz unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Alle drei Jahre ist eine Erhöhung um bis zu 250 Euro monatlich möglich, solange die berufsindividuelle Obergrenze nicht erreicht ist. Das bietet besonders jungen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, früh einzusteigen und den Schutz bedarfsgerecht auszubauen – auch dann, wenn Lebensereignisse sich (noch) nicht klar abzeichnen.

Und: Mit der Karrieregarantie erhalten Angestellte und Selbstständige noch mehr Spielraum, ihre versicherte BU-Rente dynamisch an ihre berufliche Entwicklung anzupassen. Angestellte können bei Gehaltserhöhungen von mehr als 5% ihren BU-Schutz in gleichem Maße anheben - ohne erneute Gesundheitsprüfung. Selbstständige wiederum haben die Möglichkeit, ihre BU-Rente um bis zu 10% zu erhöhen – vorausgesetzt, sie sind seit mindestens einem Jahr hauptberuflich selbstständig tätig und können eine stabile Gewinnsteigerung nachweisen.

Diese flexiblen Nachversicherungsoptionen sorgen dafür, dass der Berufsunfähigkeitsschutz stets mit dem Leben der Kundinnen und Kunden Schritt hält – und machen Maklerinnen und Makler zu echten Lebensbegleitern mit Weitblick.

Digitale Unterstützung nutzen

Mit der Angebots- und Risikoprüfungssoftware der LV 1871 können Maklerinnen und Makler jede Zahl live variieren: Wie wirken sich beispielsweise 500 Euro mehr BU-Rente auf den Beitrag aus oder 3% Dynamik auf die Leistungshöhe? Die Vorab-Risikoprüfung läuft parallel, der Antrag lässt sich nach 15 Minuten direkt unterschreiben. Die so geschaffene Transparenz erleichtert die Zustimmung zu höheren Beiträgen spürbar.

Lesen Sie auch: Gespräche in Partnerschaften: Finanzthemen hoch im Kurs

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Ein Artikel von
Hermann Schrögenauer

Alkoholsucht und BU: Wann besteht Anspruch auf Leistung?

Alkoholsucht ist eine anerkannte Krankheit – doch ob sie im Einzelfall zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung führt, bleibt oft umstritten. Worauf es im Ernstfall ankommt und welche Stolperfallen es zu vermeiden gilt, erläutert Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

In Deutschland wird etwa jeder vierte Erwerbstätige im Laufe seines Lebens berufsunfähig – oft durch psychische Erkrankungen oder Suchterkrankungen wie zum Beispiel der Alkoholsucht. Alkoholsucht ist eine Krankheit, was auch das Bundessozialgericht im Jahr 1968 bestätigte. Mit rund 1,6 Mio. Betroffenen gehört Alkoholsucht zu den häufigsten chronischen Erkrankungen. Doch ob eine Alkoholsucht auch zu Leistungen wegen Berufsunfähigkeit führt, ist fraglich.

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

Wenn man von Berufsunfähigkeit spricht, meint man eigentlich eine „bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit“. In der Regel liegt Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft (mindestens sechs Monate) außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte grundsätzlich noch arbeiten kann, sondern ob er seinem konkreten Beruf – in der zuletzt ausgeübten Form – zu mindestens 50% nachgehen kann.

Alkoholsucht kann diese Voraussetzung erfüllen, etwa wenn die Erkrankung zu kognitiven Einschränkungen, körperlichen Folgeerkrankungen oder psychischen Begleiterkrankungen (z.B. Depressionen, Angststörungen) führt, die eine Berufsausübung unmöglich machen bzw. die Voraussetzungen der BU-Klausel eines Versicherungsvertrages (siehe oben) damit erfüllt sind.

Alkoholsucht als anerkannte Erkrankung

Alkoholsucht ist eine medizinisch anerkannte chronische Krankheit. Die Weltgesundheitsorganisation WHO klassifiziert sie unter der ICD-10 als „(F10) Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol“. ICD steht für „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“. Sie ist ein weltweit einheitliches System zur Klassifikation von Krankheiten und Gesundheitsproblemen und stellt für Ärzte, Krankenhäuser und Versicherern einheitliche Diagnoseschlüssel dar.

In schweren Fällen kann die Alkoholerkrankung zu erheblichen funktionellen Einschränkungen führen – bis hin zur völligen Arbeitsunfähigkeit. Gerichte erkennen Alkoholsucht im Einzelfall als möglichen Auslöser für eine Berufsunfähigkeit an. Entscheidend ist jedoch der Nachweis, dass die Suchterkrankung in ihrer Ausprägung tatsächlich die Arbeitsfähigkeit in der konkret ausgeübten Tätigkeit nicht unerheblich einschränkt.

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Ein häufiger Streitauslöser in BU-Verfahren ist die sog. „vorvertragliche Anzeigepflicht“. Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherungsnehmer in der Regel verpflichtet, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Vorerkrankungen – darunter auch eine frühere oder bestehende Suchterkrankung – wahrheitsgemäß anzugeben.

Wurde eine Alkoholsucht verschwiegen und stellt sich dies im Leistungsfall heraus (zum Beispiel mittels ärztlicher Unterlagen), kann der Versicherer den Vertrag im Einzelfall anfechten oder vom Vertrag zurücktreten – selbst, wenn die Berufsunfähigkeit auf einer anderen Ursache beruht. Auch frühere Entzugsbehandlungen oder psychotherapeutische Maßnahmen müssen im Zweifel angegeben werden (näher hierzu: Arglistige Täuschung durch Nichtangabe einer Alkoholerkrankung (OLG Celle)).

Problem: Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Jedoch bestehen häufig auch Risikoausschlüsse wie der der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. Versicherer argumentieren bei Alkoholsucht mehrfach, der Versicherungsfall sei vorsätzlich herbeigeführt worden. Das Argument lautet häufig: „Der Betroffene habe durch anhaltenden Alkoholkonsum seine Berufsunfähigkeit selbst verschuldet.“ Zumindest bei Beginn der Sucht trifft in der Regel der Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeitsvorwurf auf das reine Konsumieren zu. Allerdings muss sich der Vorsatz auf die Herbeiführung der Berufsunfähigkeit nicht nur auf die zugrunde liegende Gesundheitsbeeinträchtigung richten. Und genau dieser Aspekt liegt regelmäßig nicht vor. Die Gerichte argumentieren, dass ein suchtbedingter Kontrollverlust vorliegt. In diesen Fällen fehlt es in der Regel an dem für Vorsatz erforderlichen bewussten und gewollten Herbeiführen des Versicherungsfalls. Auch obliegt dem Versicherer der Beweis für ein entsprechendes Verhalten des Versicherungsnehmers, wenn er sich auf den Ausschluss beruft.

Fazit und Handlungsempfehlung

Alkoholsucht kann – wie viele andere schwere Erkrankungen auch – im Einzelfall zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen und Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auslösen. Der Weg zur Anerkennung der Leistungsverpflichtung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Versicherte jedoch besonders herausfordernd, nicht selten auch äußerst langatmig. Neben der medizinischen Nachweisführung ist ebenso die Darlegung der Tätigkeit als auch der entsprechenden Einschränkungen unumgänglich (hier weiterführend: Ursprungsberuf oder letzte Tätigkeit im BU-Leistungsfall).

Weitere lesenswerte Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung.

Lesetipp der Redaktion
 

Aktuelle BU-Analyse: Zwei Versicherer erhalten Gold

Die Bedingungsqualität in der Berufsunfähigkeit bleibt hoch, zeigt die aktuelle infinma-Analyse. Erstmals konnten Auszeichnungen in Gold vergeben werden: HDI Leben und LV 1871 sichern sich die Spitzenplätze. Zudem sinkt der Anteil unterdurchschnittlicher Tarife.

Die Qualität der Berufsunfähigkeitsversicherung hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert. Während einige Ratingagenturen inzwischen ein Plateau erreicht sehen, zeigt die aktuelle Marktuntersuchung des Analysehauses infinma eine erneute Produktverbesserung. Bekanntermaßen führt infinma allerdings kein Rating durch, sondern stellt für einzelne Kriterien lediglich dar, ob der Versicherer eine Regelung getroffen hat, die besser oder schlechter als der Marktstandard ist. Dieser wird anhand der Regelung definiert, die in den untersuchten Bedingungswerken am häufigsten anzutreffen ist.

Gold für BU-Tarife der HDI Leben und der LV 1871

In diesem Jahr hat infinma 385 BU-Tarife von 68 Anbietern anhand von 18 Qualitätskriterien analysiert. Produkte, die in allen Kriterien mindestens den Marktstandard erreichen oder diesen übertreffen, können ein entsprechendes Siegel erhalten. Erstmals war es dabei möglich, Auszeichnungen in der Kategorie Gold zu vergeben. Acht Tarife der HDI Leben sowie zwei der LV 1871 erreichten diese höchste Einstufung.

Darüber hinaus wurden 43 Tarife mit Silber und 213 Tarife mit Bronze ausgezeichnet. Für Gold ist erforderlich, dass ein Produkt in mindestens zehn der untersuchten Kriterien den Branchendurchschnitt deutlich übertrifft; für Silber genügen sechs Kriterien, während bereits eine positive Abweichung für die Kategorie Bronze ausreicht.

Insgesamt hat sich die Qualität nach infinma-Ansicht verbessert: Während 2024 noch fast 40% der Tarife die Marktstandards verfehlten, sind es 2025 nur noch gut 30%. Die Zahl der Anbieter wiederum ist im Vergleich zum Vorjahr aufgrund von Fusionen auf Versichererseite um vier zurückgegangen.

Neuheiten auf Bedingungsseite erst nächstes Jahr erwartet

Große Neuheiten habe es in diesem Jahr aber nicht gegeben, stellt das Analysehaus fest. Im vergangenen Jahr war das noch anders. Dort sorgten erste Tarife mit einem Verzicht auf Umorganisation oder auch auf konkrete Verweisung für Aufsehen, auch wenn diese keinen Nachahmungseffekt erzeugten.

„Vermutlich aufgrund der Änderung des Rechnungszinses zum Jahreswechsel hielten sich signifikante Veränderungen in den bedingungsseitigen Regelungen in Grenzen. Die Versicherer haben viel am Pricing gearbeitet und vor allem die ohnehin schon komplexen Regelungen zur Nachversicherung weiter ausgebaut.“, kommentiert Dr. Jörg Schulz, Geschäftsführer bei infinma, die aktuellen Ergebnisse. Und weiter: „Im nächsten Jahr dürfte es mindestens bei der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung eine Änderung des Marktstandards geben. So verzichten schon jetzt immer mehr Anbieter ausdrücklich auf die Berechnung von Stundungszinsen bei der – ratierlichen – Rückzahlung gestundeter Prämien.“

Unterschiede vor allem in den Details

Zusammen mit infinma Geschäftsführerkollege Marc Glissmann bestätigt er, dass die Qualität der Bedingungen in der Breite hoch und Unterschiede in den Produkten vor allem in den Detailregelungen zu finden sind. Dann geht es beispielsweise darum, wie lange Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden oder für welche Personengruppen auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet wird. (bh)

Die aktuellen Marktstandards können auf der Internetseite von infinma eingesehen werden.

 

BU: Die häufigsten Gründe für eine Nachversicherung

Die Zurich Gruppe Deutschland hat ausgewertet, warum ihre Kunden von Möglichkeiten der Nachversicherung in der Berufsunfähigkeitsversicherung Gebrauchen machen. Demnach gibt es vor allem drei Gründe für eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente.

Mit sich wandelnden Lebensumständen kann sich auch der Bedarf an finanzieller Absicherung wandeln. Mit einer Nachversicherungsgarantie haben Versicherte die Option, ihren Berufsunfähigkeitsschutz flexibel anzupassen. Die Zurich Gruppe Deutschland hat ermittelt, warum ihre Kunden die Möglichkeit nutzen, ihre Berufsunfähigkeitsrente zu erhöhen, ohne eine erneute Gesundheitsprüfung durchlaufen zu müssen. Laut der Auswertung der vergangenen fünf Jahre sind es besonders drei Anlässe.

Gehaltssprung, Berufsausbildungsabschluss und Geburt eines Kindes

Zu diesen Top-Gründen zählt allen voran eine Gehaltssteigerung von mehr als 10%: So haben 542 Kunden nach einer Gehaltserhöhung ihre Berufsunfähigkeitsrente entsprechend angepasst. Einen weiteren Anlass bildet der Abschluss einer Berufsausbildung mit Berufsaufnahme: 442 junge Erwachsene haben den Berufseinstieg genutzt, um ihren BU-Schutz zu verbessern. Schließlich folgt als weiterer Grund die Geburt eines eigenen Kindes: 337 Kunden haben nach dem Familienzuwachs ihre Absicherung erhöht.

Wie die Zurich weiter mitteilt, folgen auf den weiteren Plätzen der Abschluss einer akademischen Ausbildung mit anschließender Berufsaufnahme (288 Anträge) sowie eine Heirat mit 283 Anträgen.

„Wir empfehlen unseren Kunden, die Nachversicherungsmöglichkeiten bei der Berufsunfähigkeitsversicherung aktiv zu nutzen. Wer die Absicherung regelmäßig überprüft und an die eigene Lebenssituation anpasst, sorgt langfristig für finanzielle Sicherheit“, erklärt Rüdiger Feilen, Teamleiter Biometrie-Produkte bei der Zurich Gruppe Deutschland. (tik)

Lesen Sie weitere Meldungen aus dem Bereich Assekuranz in der Rubrik „Assekuranz“.
 

BU: Inwiefern sollten Makler eine Infektionsklausel berücksichtigen?

Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat in den letzten Jahren, insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie, deutlich an Bedeutung gewonnen. Worauf hierbei rechtlich zu achten ist, erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat in den letzten Jahren, insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie, deutlich an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglicht eine Leistung aus der Versicherung, wenn die versicherte Person aufgrund eines behördlich ausgesprochenen Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihren Beruf nicht mehr ausüben darf und das auch dann, wenn keine „klassische Berufsunfähigkeit“ im medizinischen Sinne vorliegt. Dies ist insbesondere für bestimmte Berufsgruppen – etwa medizinisches Personal, Pflegekräfte, Lehrer oder auch Erzieher – äußerst relevant.

Die Leistungspflicht aus der Infektionsklausel ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die je nach Versicherer unterschiedlich streng ausfallen können. Regelmäßig muss ein offizielles Tätigkeitsverbot durch eine zuständige Behörde vorliegen. Zudem muss das Beschäftigungsverbot für mindestens sechs Monate gelten.

Leider ist die Infektionsklausel nicht standardisiert. Während einige Versicherer großzügige Bedingungen formulieren, beschränken andere die Leistung auf ganz bestimmte Infektionskrankheiten oder Berufsgruppen. In manchen Fällen ist die Klausel sogar zeitlich befristet oder überhaupt nur gegen einen Mehrbeitrag verfügbar. Daher ist für Versicherungsvermittler ein genauer Blick in die jeweiligen Vertragsbedingungen der Versicherer unabdingbar.

Tätigkeitsverbot nach der Infektionsklausel

Ein Tätigkeitsverbot wird in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 31 IfSG. Ein solches Tätigkeitsverbot kann nur durch die zuständige Gesundheitsbehörde ausgesprochen werden, wenn bestimmte medizinische und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die betroffene Person entweder krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder sogenannter Ausscheider von Krankheitserregern ist. Diese Begriffe sind im Gesetz definiert: Als krank gilt jemand mit erkennbaren Symptomen, als krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig eine Person, bei der ein begründeter Verdacht auf eine übertragbare Krankheit oder eine Ansteckungsgefahr besteht. Ausscheider wiederum tragen und verbreiten Erreger, ohne selbst Symptome zu zeigen.

Darüber hinaus muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass durch die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit andere Personen angesteckt werden könnten. Ein Tätigkeitsverbot wird nur dann verhängt, wenn diese Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen wie etwa besondere Hygieneregeln, Schutzausrüstung oder eine Versetzung innerhalb der Einrichtung ausreichend reduziert werden kann. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, ob die betroffene Person direkten Kontakt zu immungeschwächten oder besonders gefährdeten Patientengruppen hat. So haben beispielsweise Zahnärzte meist weniger Kontakt zu immungeschwächten Personen als Chirurgen.

Für wen ist die Infektionsklausel relevant?

Besonders wichtig ist die Infektionsklausel für Berufsgruppen mit regelmäßigem, engem Kontakt zu anderen Menschen. Dazu zählen unter anderem Ärzte, Pfleger, Lehrer, Erzieher und Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiten. Diese Berufsgruppen sind einem höheren Risiko ausgesetzt, von einem Tätigkeitsverbot betroffen zu sein. Ohne eine Infektionsklausel kann es in solchen Fällen des Tätigkeitsverbots schwierig werden, Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, wenn noch keine 50%ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Mit einer entsprechenden Infektionsklausel im Versicherungsvertrag kann Arbeitskraftabsicherung also deutlich verbessert werden.

Welche Krankheiten können zu einem Tätigkeitsverbot führen?

In Deutschland müssen bestimmte Infektionskrankheiten den Gesundheitsbehörden gemeldet werden, darunter u.a. Mumps, Röteln und Windpocken (siehe dazu: § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Zusätzlich können je nach Bundesland weitere Erkrankungen meldepflichtig sein. Eine Meldepflicht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die betroffene Person mit einem Tätigkeitsverbot belegt wird. Für bestimmte ansteckende Krankheiten, die ein hohes Risiko für die Übertragung im beruflichen Umfeld darstellen, schreibt § 42 IfSG jedoch meist ein Tätigkeitsverbot vor. Dazu zählen beispielsweise:

  • Infektionen mit Salmonellen
  • Erkrankungen durch enterohämorrhagische Escherichia-coli (EHEC)
  • Hepatitis A und E
  • Typhus und Paratyphus
  • Akut auftretende, infektiöse Durchfallerkrankungen
  • Cholera
Was Versicherungsmakler beachten müssen

Die Infektionsklausel regelt, unter welchen Bedingungen ein Tätigkeitsverbot wegen einer übertragbaren Krankheit anerkannt wird. Dabei orientiert sich die Klausel häufig an den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Ein Tätigkeitsverbot wird nur dann wirksam, wenn eine offizielle Anordnung der zuständigen Behörde vorliegt, die eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern im beruflichen Umfeld bescheinigt. Tätigkeitsverbote sind nicht die Regel und werden vergleichsweise selten ausgesprochen. Dennoch sollte diese Klausel gerade für die zuvor genannten Berufsgruppen durch den Vermittler in der Beratung unbedingt berücksichtigt werden. Sofern ein Kunde eine entsprechende Absicherung über eine mögliche Infektionsklausel nicht wünscht, sollte dieses unbedingt in der Beratungsdokumentation des Vermittlers vermerkt werden, um diesbezügliche Haftungsrisiken bestenfalls zu minimieren.

Weitere lesenswerte Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: Berufsunfähigkeitsversicherung.

Lesetipp der Redaktion
 

„Der BU-Professor“: Ein Leitfaden zur optimalen BU-Beratung

Die Absicherung der Arbeitskraft ist essenziell, da sie die Grundlage für Einkommen und Lebensplanung bildet. Eine zukunftsorientierte BU-Strategie muss weit über die Wahl einer passenden Rente hinausgehen. Entscheidend ist ein flexibles Konzept, das auch langfristig finanzielle Stabilität sichert.

Ein Artikel von Hans Helge Lingenberg, Geschäftsführer der Pscherer GmbH, Versicherungsmakler und BU-Experte

Die Arbeitskraft eines Kunden ist das wertvollste Kapital. Sie sichert nicht nur den Lebensunterhalt, sondern bildet auch die Grundlage für alle zukünftigen Pläne. Nach jahrelanger, stetig optimierter Beratung zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) hat sich gezeigt, dass eine zukunftsorientierte Strategie weit mehr leisten muss als die reine Auswahl einer sehr guten BU-Rente in vermeintlich vernünftiger Höhe. Entscheidend ist ein flexibles, zukunftssicheres Konzept, das im Falle einer sofort oder später eintretenden BU nicht nur den aktuellen Verdienstausfall kompensiert, sondern langfristig einen stabilen Lebensstandard ermöglicht. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Abzüge werden daher stets berücksichtigt. 

Das BU-Eintrittsszenario

Im BU-Eintrittsszenario wird simuliert, wie sich der Verlust der vollen Arbeitskraft bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit auf das Einkommen auswirkt. Entscheidend ist das individuell erwartete Resteinkommen aus einer realistischen Tätigkeit nach eingetretener BU und/oder aus einer ggf. zu erwartenden Erwerbsminderungsrente. Diese führen in Abhängigkeit vom persönlich realistischen Szenario zu mehr oder weniger deutlichen Kosten bei der Krankenversicherung (ggf. GKV-Beiträge auf BU-Renten, weiterhin PKV oder versicherungspflichtig in der GKV etc.)

Das erwartete Resteinkommen ist abhängig von der eigenen Risikoneigung. Als Orientierung dienen dabei empfohlene Risikoniveaus, die den Anteil des nach eingetretener BU noch zu erzielenden Restarbeitseinkommens widerspiegeln:

  • Niedriges Risikoniveau (10–20% des Bruttoeinkommens): Eine konservative Einschätzung, die besonders für Versicherte in Versorgungswerken geeignet ist, da diese nur bei einer Berufsaufgabe (= 100% BU) eine BU-Rente vom Versorgungswerk bekommen.
  • Mittleres Risikoniveau (20–30% des Bruttoeinkommens): Oft der optimale Mittelweg, der insbesondere für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung empfohlen wird, da diese auf eine Erwerbsminderungsrente hoffen dürfen.
  • Hohes Risikoniveau (30–40% des Bruttoeinkommens): Interessant für Kunden mit eng kalkuliertem Budget. Hier wird von einer höheren verbleibenden Arbeitskraft ausgegangen. Es birgt jedoch das Risiko, dass im Ernstfall staatliche Leistungen ausbleiben oder die Rest­arbeitskraft nicht im erwarteten Umfang erbracht werden kann.
Die BU-Übersetzung

Die BU-Übersetzung wandelt den ermittelten Absicherungsbedarf in konkrete Versicherungsbausteine um. Dabei unterscheidet man zwischen der kurzfristigen Absicherung des Lebensunterhalts und der langfristigen Altersvorsorge.

Die Neustrukturierung bzw. Aufteilung der notwendigen BU-Rente

Zur Absicherung des Einkommens bei Berufsunfähigkeit unterscheidet das Konzept zwischen zwei Komponenten: BU-Rente zum Leben: Sie kompensiert unmittelbar den Wegfall des Arbeitseinkommens bis zur Altersrente, sodass der bisherige Lebensstandard weitgehend erhalten bleibt. Zusätzliche BU-Rente fürs Alter: Diese Komponente fördert den Aufbau einer Altersvorsorge durch weitergeführte oder neu begonnene Sparvorgänge nach BU-Eintritt. Die zusätzliche BU-Rente fürs Alter ergibt in diesem Fall dann zusammen mit der BU-Rente zum Leben die „übersetzt lebenslange BU-Rente“.

Die notwendige Ergänzung sowie der finanzielle Puffer für spätere Erhöhungen

Sofort beginnender BU-Sparplan mit BU-Airbag: Dieser schließt zusammen mit der BU-Rente fürs Alter die Versorgungslücken, die infolge des Wegfalls oder der Reduzierung von regelmäßigen Einzahlungen in traditionelle Altersvorsorgeprodukte, die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versor­gungs­werk entstehen. Der integrierte BU-Airbag bewirkt, dass der Sparbeitrag nach BU-Eintritt vom Versicherer sehr dynamisch weiter bespart wird. Die zusätzliche BU-Rente fürs Alter kann dadurch bewusst niedriger angesetzt werden. So entsteht bei dieser ein Spielraum für spätere dynamische Anpassungen und Erhöhungen. Der BU-Sparplan reduziert zudem die Risikokosten zugunsten einer verbesserten Altersvorsorge, auch wenn die BU nicht eintritt.

Die BU-Übersetzung einer bestehenden BU-Absicherung

Die BU-Übersetzung zeigt auf, ob, wie lange und in welcher Höhe die bestehende Absicherung, gerade auch im Alter, zur Verfügung steht. Die differenzierte Analyse bzw. Übersetzung ermöglicht eine transparente Darstellung des aktuellen Deckungsumfangs und identifiziert gezielt Optimierungspotenziale, etwa durch zukünftige dynamische Beitragsanpassungen, veränderte oder neu einzurichtende Sparraten und BU-Renten.

BU-Control

Das Konzept BU-Control sieht regelmäßige Überprüfungen und Simulationen vor, um sicherzustellen, dass die getroffenen Vereinbarungen auch künftig den individuellen Anforderungen entsprechen. Dies erfolgt beispielsweise alle drei Jahre oder bei signifikanten Lebensereignissen wie Karrierewechseln, Familienzuwachs oder langfristig veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Unsere Simulationstechniken ermöglichen schon bei der Erstanalyse einen „scharfen Blick“ auf zukünftige Einkommensszenarien, Vermögenssituationen und Altersversorgungsanwartschaften. So werden die Auswirkungen eines späteren BU-Eintritts realistisch prognostiziert. Die jährlich notwendigen Beitragsdynamisierungen bis zum späteren BU-Eintritt können in Verbindung mit unseren o. g. BU-Bausteinen im vorher festgelegten finanziellen Budget bleiben. Außerplanmäßige Anpassungen durch veränderte persönliche, gesetzliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen können durch niedrigere oder höhere Beitragsdynamisierungen einfach und ohne Risikoprüfung ausgeglichen werden. Notwendige größere Optimierungen können zeitnah nur durch Erhöhung des Sparbeitrags oder der BU-Rente erfolgen. Dies ist ggf. auch nur bei einer positiven Gesundheitsprüfung möglich. Hier zahlt sich dann ggf. eine Risikoreserve aus, die z. B. durch eine Erhöhung eines vorher vorsichtig bemessenen Risikoniveaus eingebracht werden könnte.

„Der BU-Professor“: Ein Leitfaden zur optimalen BU-Beratung
Ein integriertes Konzept

Dieses flexible, zukunftsorientierte Konzept minimiert das Risiko von Versorgungslücken und einer Altersarmut und sichert so einen stabilen Lebensstandard über die gesamte Lebensspanne. Dank des innovativen BU-Professors (BU-Beratungsrechner) der Pscherer GmbH können bestehende Absicherungen endlich so übersetzt werden, dass die lebenslang notwendigen Einnahmen im Fall einer eintretenden BU sichtbar, bezahlbar und möglich werden. So können teure Über- und Unterversicherungen vermieden, Risikoprämien reduziert und Altersversorgungen optimiert werden. Das BU-Gutachten des BU-Professors deckt sämtliche Lücken auf, liefert nachvollziehbare Lösungsvorschläge und ist verständlich formuliert.

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Ein Artikel von
Hans Helge Lingenberg

HDI stellt umfassende BU-Neuerungen vor

HDI hat weitreichende Neuerungen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung EGO Top bekannt gegeben. Der Fokus liegt dabei vor allem auf der jüngeren Zielgruppe und deren speziellen Bedürfnissen, erklärt der Versicherer. Auch die Gesundheitsprüfung wurde umfassend überarbeitet.

Die HDI Lebensversicherung AG hat ein umfassendes Produktupdate an ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) EGO Top vorgenommen. Es sei die ausführlichste Überarbeitung seit dem Jahr 2019, so das Unternehmen.

Dabei nimmt der Versicherer laut eigenen Angaben besonders die Zielgruppe der jungen Menschen in den Fokus. „Junge Menschen stellen heute andere Ansprüche an ihr Berufsleben als frühere Generationen. Daher brauchen sie maximale Flexibilität, insbesondere bei der Absicherung ihres Berufsunfähigkeitsrisikos“, so Holm Diez, Vorstandsvorsitzender der HDI Lebensversicherung AG.

Neue Optionen für Flexibilität

Zentrale Neuerungen sind die Optionen „UpgradeJoker“ und „KarrierePlus“. Der UpgradeJoker verspricht maximale Flexibilität ohne erneute Risikoprüfung. Möchte ein junger Mensch einen anderen Beruf ausüben, als beim Vertragsabschluss festgelegt, kann im Rahmen des UpgradeJokers eine Besserstellung der Risikogruppe geprüft werden, wobei eine Verschlechterung des bisherigen Absicherung ausgeschlossen ist. Zudem kann die Dynamik eingeschlossen, bzw. erhöht werden sowie eine garantierte Rentensteigerung vereinbart werden.

Die Option „KarrierePlus“ bietet die Möglichkeit, die vereinbarte BU-Rente im selben Verhältnis zu erhöhen, wie das Einkommen steigt. Die Erhöhung der BU-Rente ist ohne erneute Risikoprüfung möglich, sobald die Nachversicherungsgrenze von monatlich 3.000 Euro erreicht wird, bis maximal 6.000 Euro monatlich.

Der vollständige Verzicht auf die abstrakte und konkrete Verweisung in der Erst- als auch in der Nachprüfung, der für alle Berufe gilt, erleichtert die Beratung und vereinfacht aufwendige Prozesse. „Gleichzeitig bietet HDI Klarheit und rechtliche Sicherheit bei einem umstrittenen Thema, und das ohne Preiserhöhung und ohne das Versichertenkollektiv zu belasten“, heißt es in der Mitteilung.

Update im Bereich Gesundheitsprüfung

In der Gesundheitsprüfung wurden mehrere Fristen erhöht und ein neues Tarifierungsmerkmal berücksichtigt künftig den Raucher- bzw. Nichtraucherstatus. Zudem hat der Versicherer mit „FUTURE 2 Go“ eine Gesundheitsprüfung für Menschen unter 30 Jahren entwickelt, die nur fünf speziell auf die Zielgruppe zugeschnittene Fragen enthält und für eine monatliche BU-Rente von bis zu 2.000 Euro gilt, einschließlich UpgradeJoker, KarrierePlus und der anlassabhängigen Nachversicherungsgarantie.

Der Versicherer betont zudem weitere Optimierungen und Leistungserweiterungen, darunter unter anderem eine Ausweitung der „Erste-Hilfe-Leistung“, der Wegfall der Notwendigkeit, einen BU-Leistungsantrag einzureichen, wenn ein Antrag auf AU-Leistungen gestellt wird sowie die Überarbeitung der gesamten Verkaufsliteratur. (js)