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Spezialisierung: auch für Versicherer interessant

Versicherungsmakler Moritz Heilfort hat mit der Individualisierung und Kundenzentrierung zwei Herausforderungen identifiziert, die den Versicherern schwer zu schaffen machen. Wie sollte die Versicherungswirtschaft darauf reagieren? Und welche Rolle können dabei Versicherer wie Makler einnehmen?

Ein Beitrag von Moritz Heilfort, Geschäftsführer der paladinum GmbH

Als Versicherungsmakler habe ich an der Entwicklung einer speziellen Dienstunfähigkeitsversicherung der Bayerischen für Soldaten mitwirken können, die nun sehr erfolgreich dem gesamten Maklermarkt zur Verfügung steht. Dabei habe ich in den letzten Jahren einen tiefgreifenden Wandel in der Versicherungsbranche beobachtet. Ein Wandel, der getrieben wird von der Suche nach neuen Wegen zur Bewältigung von Herausforderungen wie Digitalisierung, steigenden Kundenerwartungen und zunehmendem Wettbewerb.

Komplexität birgt Chancen

In meiner täglichen Arbeit treffe ich auf ein zentrales Problem: Das traditionelle „One-Size-Fits-All“-Versicherungsmodell reicht oft nicht aus, um den spezifischen Bedürfnissen und Risiken meiner Klientel – die Soldaten der Bundeswehr – gerecht zu werden. Von Auslandseinsätzen bis hin zu erhöhten Risiken für Berufsunfähigkeit: die Anforderungen sind vielfältig und erfordern eine individualisierte Herangehensweise.

Meine Rolle? Eine wichtige Schnittstelle zwischen Soldaten und Versicherungen zu sein. Ich erlebe die Herausforderungen, den Bedarf und die speziellen Risiken hautnah.

Laut einer Studie des Beratungsunternehmens PwC stehen Versicherer vor dem Problem der Individualisierung und Kundenzentrierung (PwC, „Insurance 2020: The digital prize – Taking customer connection to a new level“, 2021). In der Tat erfordert das klassische Versicherungsmodell eine Neujustierung, um der wachsenden Forderung nach maßgeschneiderten Versicherungslösungen nachzukommen.

Ich bin Vermittler und Berater. Einer, der die speziellen Bedürfnisse der Soldaten versteht und diese Erkenntnisse an Versicherungsunternehmen weitergibt, um maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Versicherungsmakler wie ich spielen in diesem Prozess eine wichtige Rolle. Wir sind es, die die spezifischen Bedürfnisse der Zielgruppe kennen, die Herausforderungen verstehen und die Versicherungsgesellschaften dabei unterstützen, effektive und zielgruppengerechte Lösungen zu entwickeln.

Dieser Prozess ist zweifellos komplex, erfordert ein tiefes Verständnis der Zielgruppe, eine genaue Kenntnis der regulatorischen Rahmenbedingungen und einen klaren Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen. Doch es ist genau diese Komplexität, die auch die größten Chancen birgt.

Produkt, Marketing und Verkauf integriert betrachten

Wie die Boston Consulting Group in ihrer Studie „Driving Growth Through Targeted Business Models“ (2023) betont, ermöglicht eine zielgruppenorientierte Herangehensweise eine stärkere Kundenbindung und eine effektivere Differenzierung im Wettbewerb.

In der Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen wird deutlich, dass der Prozess der Produktentwicklung für eine spezifische Zielgruppe von der Kooperation mehrerer Stakeholder abhängig ist. Risikobewerter, Produktentwickler und Regulierungsexperten müssen Hand in Hand arbeiten, um ein Produkt zu schaffen, das den speziellen Bedürfnissen einer Gruppe gerecht wird und gleichzeitig regulatorische und wirtschaftliche Anforderungen erfüllt.

Nehmen wir zum Beispiel die speziellen Risiken, denen Soldaten ausgesetzt sind: Abgesehen von der physischen Gefahr durch ihre spezielle Arbeit, sind sie auch oft in Ländern tätig, in denen politische Unruhen und Naturkatastrophen häufiger vorkommen. Die mehr oder weniger transparenten Versorgungsleistungen durch den Dienstherrn tragen kaum zur Minderung bei. Diese Risiken erfordern spezielle Versicherungsleistungen, die in herkömmlichen Policen oft nicht berücksichtigt werden.

Aber die Komplexität hört nicht bei der Produktentwicklung auf. Auch das Marketing und der Verkauf von zielgruppenspezifischen Versicherungsprodukten stellen eine Herausforderung dar. So müssen die Produkte auf eine Weise vermarktet werden, die für diese Zielgruppe ansprechend ist.

Das bedeutet, dass auch die Kommunikationskanäle an die Zielgruppe angepasst werden müssen. In meinem Fall bedeutet das zum Beispiel, dass ich als Makler häufig auf den Soldaten zugeschnittene Veranstaltungen besuche oder Informationsmaterialien bereitstelle, die speziell auf die Interessen und Bedürfnisse von Soldaten zugeschnitten sind.

Gleichzeitig muss auch das Pricing der Produkte an die Zielgruppe angepasst werden. Wie eine Studie von Deloitte („Pricing in the insurance industry: Challenges and solutions“, 2022) zeigt, sind gerade zielgruppenspezifische Produkte oft mit erhöhten Risiken verbunden, die in das Pricing einfließen müssen. Ein wahrer Drahtseilakt für die Kalkulation, der zu spannenden Gesprächen mit den Rückversicherern führte.

Ausgewogenheit zwischen Individualisierung und Effizienz

Aber trotz aller Herausforderungen überwiegen meiner Meinung nach die Chancen. Zielgruppenspezifische Produkte bieten die Möglichkeit, engere Beziehungen zu den Kunden aufzubauen und so die Kundenbindung zu erhöhen. Die Bedeutung dieser Beziehungen kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie ermöglichen nicht nur den Verkauf von Versicherungsprodukten, sondern auch die Gewinnung wertvoller Kundeninformationen, die wiederum in die Produktentwicklung einfließen können.

In der Versicherungslandschaft existieren aktuell verschiedene Strategien zur Deckung der Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen. Neben der Entwicklung von gänzlich neuen Versicherungsprodukten besteht die Möglichkeit, auf Rahmenvertragslösungen zurückzugreifen.

Doch warum sich überhaupt die Mühe machen und komplett neu entwickeln?

Ein neu konzipiertes Versicherungsprodukt ist ein maßgeschneiderter Ansatz, der sich auf individuelle Risikofaktoren und spezielle Anforderungen konzentriert. Es berücksichtigt einzigartige Merkmale und Bedürfnisse der Zielgruppe und bietet die Möglichkeit einer genauen Risikoeinstufung und Preisgestaltung.

Rahmenvertragslösungen hingegen, die häufig mit Berufsverbänden oder ähnlichen Organisationen abgeschlossen werden, bieten Versicherungsschutz auf Gruppenebene. Sie sind in der Regel weniger flexibel in Bezug auf individuelle Anpassungen, bieten jedoch den Vorteil der Kosteneffizienz und einfacher Handhabung für die Mitglieder der Gruppe.

Beide Ansätze haben ihren eigenen Wert und können je nach spezifischen Bedingungen und Risiken der Zielgruppe, in diesem Fall der Soldaten, eingesetzt werden. Als Makler liegt es in meiner Verantwortung, die Vorteile beider Ansätze zu verstehen und sie bei der Gestaltung der optimalen Versicherungslösungen zu berücksichtigen. Diese Ausgewogenheit zwischen Individualisierung und Effizienz ist ein zentraler Bestandteil der zielgruppenspezifischen Produktentwicklung im Versicherungsbereich.

Fazit: zielgruppenspezifische Produktentwicklung

Die zielgruppenspezifische Produktentwicklung ist in der Versicherungsbranche trotz ihrer Herausforderungen ein effektives Mittel, um Wachstum zu erzielen und sich vom Wettbewerb abzuheben. Anhand des Beispiels der Soldaten wird deutlich, dass die Entwicklung maßgeschneiderter Versicherungslösungen nicht nur den Versicherten zugutekommt, sondern auch den Versicherungsunternehmen ermöglicht, neue Märkte zu erschließen. Gleichzeitig kann die Zusammenarbeit mit spezialisierten Versicherungsmaklern oder Assekuradeuren dazu beitragen, diese Produkte erfolgreich auf den Markt zu bringen und den Versicherungsnehmern den bestmöglichen Service zu bieten.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2023 und in unserem ePaper.

Bild: © Worawut – stock.adobe.com

 
Ein Beitrag von
Moritz Heilfort

Muss der Versicherte auch ungefragte Angaben im BU-Antrag machen?

Rechtsstreitigkeiten mit BU-Versicherern kommen häufig vor. Ein Grund dafür kann die Verletzung einer spontanen Anzeigenobliegenheit durch den Versicherten sein. Rechtsexperte Björn Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, was die Konsequenzen für Versicherungsnehmer sein können.

Ein Artikel von Björn Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Versicherte müssen die vom Versicherer bei Antragstellung gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, ansonsten kann der Versicherer den Versicherungsvertrag gegebenenfalls anfechten, den Rücktritt vom Vertrag erklären oder diesen kündigen bzw. ggf. anpassen. Doch was ist, wenn der Versicherte Umstände verschweigt, nach denen in den Gesundheitsfragen – beispielsweise im BU-Antrag – gerade nicht gefragt wurde? Trifft den Versicherten eine sogenannte „spontane Anzeigeobliegenheit“? Ob es eine solche überhaupt geben kann und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, ist Gegenstand dieses Beitrags.

Die Problematik der spontanen Anzeigeobliegenheit

Rechtsprechung und Literatur sind sich nicht ganz einig in der Frage, ob es für die Figur der spontanen Anzeigeobliegenheit im Versicherungsrecht überhaupt Raum gibt. Denn grundsätzlich ordnet § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an, dass der Versicherte ausschließlich diejenigen Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten muss, welche dieser in Textform gestellt hat. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber die § 16 ff. VVG alte Form abschaffte, welche dem Versicherten eine Anzeigepflicht jedweder gefahrerheblichen Umstände aufbürdete.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergebe sich aus der Offenbarungspflicht aus § 22 VVG i.V.m. §§ 123, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im „Anfechtungsrecht“. Einige Meinungen lehnen eine derartige Anzeigepflicht abseits des Anfechtungsrechtes ab. Jedoch wollen einige Meinungen eine spontane Anzeigeobliegenheit unter engen Voraussetzungen auch darüber hinaus anerkennen.

Danach bestehe grundsätzlich erstmal keine Pflicht des Versicherten dazu, Erklärungen an den Versicherer auch unaufgefordert abzugeben. Ausnahmsweise könne den Versicherten dennoch in besonders gelagerten und sparsam anzuwendenden Ausnahmefällen eine spontane Anzeigeobliegenheit gegenüber dem Versicherer treffen.

Vorliegen außergewöhnlicher Umstände

Da es sich bei der spontanen Anzeigeobliegenheit um eine Ausnahme der ausdrücklich angeordneten gesetzlichen Wertung handelt, müssen besondere Umstände vorliegen. Ein solcher liege nach dem LG Münster dann vor, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsste. Sehe der Versicherte dabei den vom Versicherer gestellten Fragenkatalog berechtigterweise als abschließend an, könne dem Versicherten eine Verletzung dieser Obliegenheit jedoch nicht angelastet werden. Denn abgesehen von Umständen, die so fernliegend und für den Versicherer bei jeglicher Anstrengung nicht vorhersehbar seien, könne der Versicherte davon ausgehen, dass der Versicherer für ihn gefahrerhebliche Umstände erfrage.

In einem weiteren durch das LG Münster zu entscheidenden Fall, ging es um die Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung bei Nichtangabe eines pränatal diagnostizierten hypoplastischen Linksherzsyndroms. Doch selbst in diesem Verfahren wurden derart außergewöhnliche Umstände durch das Gericht nicht angenommen. Der Versicherer habe ausdrücklich die Möglichkeit einer Nachversicherung von neugeborenen Kindern ohne Risikozuschlag vorgesehen. Auch Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten seien vom Versicherungsschutz mitumfasst. Weder beim Vertragsabschluss noch beim Antrag auf Nachversicherung habe der Versicherer Fragen zum Gesundheitszustand des Kindes gestellt. Diese Umstände dürfe der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahingehend werten, dass für den Versicherten ein etwaiges pränatal diagnostiziertes hypoplastisches Linksherzsyndrom nicht von Bedeutung sei und somit keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle.

Mitteilungspflicht bei bekannten Diagnosen

Auch wenn eine Diagnose bei Antragstellung bekannt sei, begründe dies nicht zwingend eine Mitteilungspflicht, so das OLG Hamm. Auch wenn vor Antragstellung eine Erkrankung diagnostiziert wurde, müsse diese nicht zwingend mitgeteilt werden, wenn der Versicherer diesbezüglich keine Gesundheitsfragen stellt. Denn der Versicherer trete dem Versicherten gegenüber normalerweise als geschäftserfahren gegenüber.

Der Versicherte könne aufgrund dieser Geschäftserfahrenheit grundsätzlich davon ausgehen, dass der Versicherer weiß, welche Umstände er erfahren möchte und welche für diesen obsolet sind. Somit könne auch verlangt werden, dass nicht nur explizit nach Diagnosen gefragt werde, sondern auch nach Beschwerden oder Symptomen. Stellt der Versicherer keine Fragen, geht dies nicht zu Lasten des Versicherten. Etwas anderes könne nur in evidenten und „krassen“ Fällen gelten, bei denen der durchschnittliche Versicherte einzig und allein den Schluss der Erheblichkeit für den Versicherer ziehen könne. Die durch die Krankenversicherung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gegen die Entscheidung des OLG Hamm wurde zurückgewiesen. Der BGH sah sich demnach nicht veranlasst, die Entscheidung des OLG Hamm abzuändern.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Bejaht man die Anwendbarkeit der Figur der spontanen Anzeigeobliegenheit, so ist eine zurückhaltende Anwendung geboten. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und besonders grundlegender Informationen kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Stellt der Versicherer keine entsprechenden Fragen im Versicherungsantrag, kann der durchschnittliche Versicherte davon ausgehen, dass der geschäftserfahrene Versicherer diese Umstände auch nicht für erheblich hält. Nichtsdestotrotz muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob im konkreten Fall eine spontane Anzeigeobliegenheit besteht oder nicht. Diese Problematik gilt natürlich nicht nur bei biometrischen Versicherungsanträgen, sondern spartenübergreifend.

Ein weiterführender Beitrag zum Bereich der „spontanen Anzeigeobliegenheit“ ist nachstehend zu finden: „Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?“

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

Björn Jöhnke im Podcast: Wie gut ist die BU-Leistungspraxis?

Im Podcast-Format #AufgepASSt unterhält sich das Fachmagazin AssCompact mit Branchenexperten über Themen, die den Maklermarkt bewegen. Dieses Mal zu Gast: Björn Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht. Im Fokus: die BU-Leistungspraxis der Versicherer.

Die Leistungspraxis der Versicherer ist ein wichtiges Gütekriterium bei der Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Denn sie gibt Auskunft darüber, wie zuverlässig und schnell die Versicherung im BU-Fall leistet. Und lange Zeit war es um die BU-Leistungspraxis durch die Versicherungswirtschaft nicht zum Besten bestellt.

Doch wie sieht es gegenwärtig mit der Leistungspraxis durch die BU-Versicherer aus? Wie hat sie sich innerhalb der letzten Jahre verändert? Und welche Rolle nimmt dabei der Versicherungsmakler ein? Darüber hat sich in dieser Podcast-Episode Dr. Alexander Ströhl, stellvertretender Chefredakteur AssCompact, mit Björn Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, unterhalten.

Die Leistungspraxis der BU-Versicherer im Fokus

Zu Beginn der Podcast-Episode schildert Björn Jöhnke zunächst, dass er in früheren Jahren selbst als Versicherungsmakler mit Spezialisierung auf biometrische Risiken tätig war. Der Rechtsexperte kennt also mit Beratung und Versicherungsrecht zwei Perspektiven auf das Thema „BU“. Gefragt nach den Veränderungen über die Jahre hinweg bewertet der Anwalt die Entwicklung in der Leistungspraxis der BU-Versicherer positiv: „Ich merke eine deutliche Verbesserung in der BU-Leistungsfallpraxis in den letzten vier bis fünf Jahren.“

Außerdem spricht der AssCompact Podcast-Gast über die positiven Veränderungen aufseiten der BU-Versicherer, häufige Ablehnungsgründe und gibt Tipps, wie Versicherungsmakler ihre Kunden dabei unterstützen können.

So können Sie unseren Podcast abonnieren

#AufgepASSt ist der Podcast des Fachmagazins AssCompact für unabhängige Finanz- und Versicherungsvermittler. Im Podcast spricht die AssCompact Redaktion über die Themen, die den Maklermarkt bewegen.

Verpassen Sie daher keine Folge und abonnieren Sie unser Audio-Angebot bei bekannten Anbietern wie Apple Podcasts, Spotify oder Deezer. Eine Übersicht über alle #AufgepASSt-Episoden: #AufgepASSt - Der Podcast von AssCompact

Sie haben Fragen oder Anregungen rund um #AufgepASSt? Dann schreiben Sie uns: podcast@asscompact.de. (as)

Bild: © AssCompact

 

Berufsunfähigkeit: Produktentwicklung der Versicherer stagniert

Die Produktentwicklung der Versicherer in der BU tritt auf der Stelle. Das ist das Ergebnis der aktuellen Analyse „Marktstandards in der BU“ des Analysehauses infinma. Dennoch bleibt die Qualität in der Breite der untersuchten Tarifwelt hoch. Unterschiede sind vor allem in den Details einzelner Kriterien zu finden, zum Beispiel bei den Regelungen für befristete Anerkenntnisse.

„Inzwischen scheint die BU in vielen Häusern in den Winterschlaf gegangen zu sein“, kommentierte Dr. Jörg Schulz, Geschäftsführer beim Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH (infinma), die aktuellen Ergebnisse der Untersuchung „Marktstandards in der BU“. Denn gegenwärtig würden sich laut infinma-Analyse die Anstrengungen der Versicherer bei der Produktentwicklung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) lediglich auf vermeintlich immer neue Prämiensenkungen und dem „Erfinden“ neuer Berufsbilder beschränken. Die Analysten führen diese Stagnation in der BU vor allem auf den Konkurrenzdruck durch die Grundfähigkeitsversicherung zurück.

Meldepflicht über Wiederaufnahme einer Tätigkeit birgt Unsicherheiten

„Das ist insofern schade, da es immer noch einige Themen gibt, bei denen auf der Bedingungsseite Luft nach oben wäre. Nach wie vor ist es bspw. bei drei von vier Tarifen im Leistungsfall erforderlich, dass die versicherte Person von sich aus die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit anzeigen muss. Das ist durchaus nicht so trivial, wie es sich anhört“, ergänzte Marc Glissmann, ebenfalls infinma-Geschäftsführer. Denn eine Minderung des BU-Grades könne die versicherte Person häufig gar nicht erkennen, da ihr der medizinische Sachverstand dafür fehle.

Außerdem bestehe bei der Änderung bzw. Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit Uneinigkeit darüber, welche Ausprägung und welchen Umfang eine solche Tätigkeit annehmen muss. So sei unklar, ob bspw. bei einem berufsunfähigen Rechtsanwalt das Schreiben eines Buches oder das vereinzelte Halten von Vorträgen bereits unter die Vorschriften falle. Für die versicherte Person ist es daher vorteilhafter, wenn der Versicherer selbst in regelmäßigen Abständen nachfragen würde.

Befristete Anerkenntnisse sind für den Versicherten nicht immer vorteilhaft

Ein weiterer Kritikpunkt der infinma-Analyse bezieht sich auf die Möglichkeit seitens der Versicherer, BU-Leistungen befristet anzuerkennen. Ein solches befristetes Anerkenntnis sei deswegen erforderlich, da die Prüfung einer BU wegen der komplexer werdenden Berufsbilder oft erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Die Berufsunfähigkeitsrente muss dann nur für den Zeitraum der Befristung – häufig zwölf oder 18 Monate – geleistet werden. Allerdings begründe ein befristetes Anerkenntnis keine rechtlich bindende Leistungspflicht. Zudem könne währenddessen die Frage nach einer eventuellen Verweisbarkeit zurückgestellt werden.

Ein befristetes Anerkenntnis kann daher laut infinma für die Versicherten durchaus problematisch werden. „In mehr als der Hälfte aller Tarife ist [dennoch] ein befristetes Anerkenntnis vorgesehen. Das ist aus Kundensicht nicht zwingend vorteilhaft; vor allem dann nicht, wenn der Kunde im Anschluss an die Befristung einen komplett neuen Leistungsantrag stellen muss“, erklärt Glissmann weiter.

In der Breite ist die Qualität unverändert hoch

Trotz dieser Schwachstellen kommt das Analysehaus zu dem Ergebnis, dass die Qualität der Bedingungen in der Breite relativ hoch ist und Unterschiede in den Produkten vor allem in den Detailregelungen zu einzelnen Kriterien zu finden sind – zum Beispiel bei der Frage, wie lange Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) erbracht werden. Als Marktstandard gilt nach wie vor, dass bei einer AU keine BU-Rente von den Versicherern geleistet wird. In knapp 41% der untersuchten BU-Tarife ist das nämlich der Fall. Bei immerhin 20% der BU-Tarife wird bei einer AU allerdings auch eine BU-Rente für maximal 24 Monate gezahlt.

Mehr als die Hälfte der BU-Tarife erfüllt Marktstandards

Wie üblich vergibt infinma kostenlose Zertifikate für die Produkte, die in allen 18 Kriterien gleichzeitig den Marktstandard mindestens erreichen oder diesen übertreffen. Konkret konnten von den 72 in der aktuellen Studie untersuchten Gesellschaften 42 zertifiziert werden, von den 439 untersuchten Tarifen erhielten 244 ein infinma-Zertifikat. Damit haben knapp 55% aller auf dem deutschen Markt verfügbaren verkaufsoffenen BU-Tarife ein Zertifikat erhalten.

„Für das nächste Update der Marktstandards werden wir erneut prüfen, ob es nicht an der Zeit und sinnvoll ist, das eine oder andere Kriterium auszutauschen. Teilzeitregelung, Verlängerungsoption oder Krebshilfen u. ä. könnten sich dabei anbieten. Möglicherweise kommt dann auch wieder ein wenig Bewegung in die Marktstandards“, gab Schulz einen Ausblick auf die Zukunft.

Über die BU-Marktstandards

Bereits seit 2011 veröffentlicht infinma regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Damit will das Institut sowohl Vermittlern als auch Versicherern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen geben.

Im Rahmen der BU-Marktstandards analysiert infinma die Qualitätsmerkmale in den Versicherungsbedingungen der gegenwärtig im Markt befindlichen BU-Tarife. Dabei werten die infinma-Analysten insgesamt 18 Kriterien darüber aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen dazu tatsächlich gibt. Das Vorkommen dieser Ausprägungen wird dann gezählt, und diejenige Ausprägung, die am häufigsten vorkommt, definiert den Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. Ausdrücklich nicht Gegenstand der infinma BU-Marktstandards ist die Entwicklung eigener Mindestanforderungen oder aus Kunden- oder Beratersicht wünschenswerter Produkteigenschaften. (as)

Die aktuellen Marktstandards können demnächst hier auf der infinma-Website abgerufen werden.

Bild: © ImageFlow – stock.adobe.com

 

IVFP blickt bei BU-Policen „hinter die Kulissen“

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung geht es aus Kundensicht oft um den Preis – zu Unrecht, wie das IVFP findet. Im aktuellen BU-Kompetenz-Rating blickt das Analysehaus auf nichtöffentliche sensible Daten der BU-Produkte der Versicherer, um die Top-Tarife zu küren. Sieben Unternehmen konnten die Höchstnote erzielen.

Laut einer Online-Umfrage der aktuellen Ausgabe des Magazins Finanztest geben 96% der Befragten an, dass ihnen das Risiko einer Berufsunfähigkeit bekannt ist – lediglich 37% der Befragten haben dieses Risiko aber auch abgesichert. Während 49% angeben, sich noch nicht intensiv damit beschäftigt zu haben, sagen 29%, dass eine BU ihnen zu teuer ist, während 19% den Abschluss für zu kompliziert halten.

IVFP-Rating will für Transparenz über den Preis hinaus sorgen

Transparenz rund um Vorsorgelösungen bei einer Berufsunfähigkeit kann sich für Versicherer also durchaus lohnen – denn Potenzial gibt es auf dem Markt noch einiges. Passend dazu hat das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) die Ergebnisse seines aktuellen BU-Kompetenz-Ratings veröffentlicht. Im Rahmen der Analyse richten die Experten ihren Blick „hinter die Kulissen“ der Berufsunfähigkeitsprodukte der Versicherer, abseits vom Preis. Dieser ist im hart umkämpften Geschäftsfeld der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) das Hauptkriterium. Laut dem IVFP jedoch reicht die „Abkürzung“ über den reinen Preisvergleich nicht aus, um die komplexe Versicherungslage in der BU-Landschaft zu vergleichen. Und auch bei den Bedingungen nähern sich viele Gesellschaften immer mehr einander an.

Aufgrund dessen unterstreicht das IVFP die Bedeutung, Verbrauchern aufzuzeigen, wie Anbieter ihre Prozesse und Serviceleistungen gestalten, damit diese sich vor der Entscheidung für ein Produkt ein vollständiges Bild über den Versicherer und das Produkt machen können.

Vier Teilbereiche mit über 80 Einzelkriterien

Im Rahmen der interaktiven Analyse, die dem BU-Kompetenz-Rating zugrunde liegt, erhält das IVFP nichtöffentliche, sensible Daten von den Anbietern. Diese werden analysiert und anhand von vier Teilbereichen mit insgesamt über 80 Einzelkriterien bewertet. Dabei sind die Teilbereiche Geschäft und Leistungsprüfung jeweils mit 30% gewichtet, die Bereiche Antragsprüfung und Service jeweils mit 20%.

Im Teilbereich Geschäft werden Kriterien wie Bestandsgröße, Beitragsstabilität und Höhe der BU-Rente bewertet. Der Teilbereich Leistungsprüfung – ein besonderer Bereich, der laut den Analysten immer wieder für Zündstoff sorgt – untersucht beispielsweise, wie genau ein Unternehmen die BU-Leistungsprüfung durchführt, wie der Außenregulierungsprozess („Vor-Ort-Prüfung“) abläuft, die durchschnittliche Dauer zwischen BU-Meldung und positivem Leistungsentscheid sowie die Höhe der Rücktrittsquote.

Für die Bewertung im Bereich Antragsprüfung wird der gesamte Antragsprozess beleuchtet, etwa wie mit Gesundheitsfragen umgegangen wird und ob der Versicherer Kunden ausführlich über Rechte und Pflichten aufklärt. Wie serviceorientiert und kundenfreundlich auf die individuellen Bedürfnisse eingegangen wird, wird im Teilbereich Service analysiert.

Sieben Unternehmen erreichen Höchstnote

Die Höchstnote von fünf Sternen konnten insgesamt sieben Unternehmen erreichen (in alphabetischer Reihenfolge): AXA, Bayern-Versicherung, HDI, Nürnberger, R+V Versicherung, Swiss Life und Zurich Deutscher Herold.

Weitere drei Gesellschaften haben die zweithöchste Bewertung von vier Sternen erhalten (in alphabetischer Reihenfolge): Condor, Stuttgarter und VOLKSWOHL BUND.

Dabei erzielten AXA, HDI, Nürnberger, Swiss Life und Zurich Deutscher Herold ebenfalls die Höchstbewertung in allen vier Teilbereichen. Drei Mal gelang dies der Bayern-Versicherung (außer im Bereich Geschäft) sowie der R+V (außer im Bereich Service).

Ob und welche Unternehmen ein niedrigeres Ergebnis eingefahren haben, geht aus den Informationen des IVFP nicht hervor. Auch die Gesamtnote der Unternehmen und die Noten in den geprüften Teilbereichen wurden nicht in den Ratingergebnissen kommuniziert. (js)

Die Ergebnisse des Ratings können hier eingesehen werden.

Bild: © Jintana – stock.adobe.com

 

Handwerker und Hebammen: BU-Schutz für körperlich Tätige

Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft ist insbesondere körperlich Tätige sehr wichtig. Doch gerade diese Personen müssen für einen BU-Schutz oft tief in die Tasche greifen. Alternativen gibt es, aber die finanziellen Folgen aus dem Verlust der Arbeitskraft kann bedarfsgerecht nur eine BU-Versicherung abfangen.

<h5>Ein Artikel von Dr. Rainer Reitzler, CEO der Münchener Verein Versicherungsgruppe</h5><p>Die BU-Versicherung ist keine Pflichtversicherung. Und trotzdem ist sie eine, wenn auch in einem anderen Sinn: Denn ist es im Vertrieb nicht die Pflicht, im Gespräch die Kunden auf die extrem hohen Risiken hinzuweisen, auf eine BU-Versicherung zu verzichten? Sind insbesondere den handwerklich und körperlich tätigen Kunden die speziellen Risiken ihrer Berufe wirklich bewusst? Wissen sie, wie hoch im Falle einer BU ihre finanziellen Einbußen sind, und das oft bis zum Ruhestand? Wer sich auf den Staat mit der Aussage verlässt: „Der wird mir schon helfen“, begibt sich auf dünnes Eis und geht ein fatales Risiko ein, denn es kann schnell gehen: Ein schwerer Arbeits- oder Verkehrsunfall, eine Kniearthrose, ein Bandscheibenvorfall, ein Herzinfarkt oder Schlaganfall: Viele gesundheitliche Einschränkungen sind so schwerwiegend, dass der gelernte Beruf, insbesondere ein körperlicher, nicht mehr ausgeübt werden kann.</p><h5>Gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus</h5><p>Die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit Wirkung zum 01.01.2001 abgeschafft und durch die Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Die Leistung richtet sich nach dem zeitlichen Umfang, in dem der Betroffene noch erwerbstätig sein kann. Der Beruf und die Ausbildung spielen keine Rolle mehr, das heißt, es wird auf eine Ersatztätigkeit verwiesen. Wer noch sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente. Die halbe Erwerbsminderungsrente – also unter sechs Stunden bis maximal drei Stunden Arbeitsfähigkeit – entspricht ca. 15% des letzten Bruttoeinkommens. Wer nur noch unter drei Stunden arbeitsfähig ist, dem steht die volle Erwerbsminderungsrente zu, das sind 30% des letzten Bruttoeinkommens (Hinweis: nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze).</p><p>Um überhaupt einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss man mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenkasse versichert sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Berufseinsteiger und Auszubildende haben daher gar keinen Anspruch, da ihnen die nötigen fünf Berufsjahre fehlen. Etwa jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird von der gesetzlichen Rentenver­sicherung abgelehnt – die Hürden sind hoch.</p><h5>Risiko Berufsunfähigkeit kann nur privat abgesichert werden</h5><p>Berufsunfähig ist, wer seinem zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersbedingten Kräfteverfalls nicht mehr nachgehen kann. Insbesondere für handwerkliche und körperlich arbeitende Personen ist also die private Absicherung auf ihren Beruf wichtig, damit sie nicht irgendeine andere Tätigkeit ausüben müssen. Die gesetzliche Absicherung kann dies jedenfalls nicht leisten.</p><p>Aus diesem Grunde gibt es die Deutsche Handwerker BU des Münchener Verein. Sie ist – wie der Name schon sagt – gerade für Handwerker sehr interessant, bietet aber auch insgesamt für körperlich Tätige die richtige Lösung.</p><p>Denn neben Handwerkern glänzen viele weitere körperliche Berufe mit einem ausgezeichneten Beitrag, so unter anderem Apothekenhelfer, Zahnarzthelfer, Ergotherapeut, Medizintechniker, Hebamme, Erzieher, Florist, Grafiker, Raumgestalter, Service-Berater, Software-Techniker, Kundendienstberater, Fotograf, Buchhändler, Musiklehrer und Lebensmitteltechniker. Eine 30-jährige Hebamme zahlt zum Beispiel für 1.000 Euro monatliche BU-­Rente bis Endalter 67 einen Beitrag von 56,60 Euro.</p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Sinnvolle Alternativen zur BU-Versicherung?--><h5>Sinnvolle Alternativen zur BU-Versicherung?</h5><p>Beispiel Grundfähigkeitsver­sicherung: Geleistet wird, wenn bestimmte, im Vertrag vereinbarte Grundfähigkeiten wie zum Beispiel Sehen, Sprechen, Hören oder Gehen nicht mehr ausgeübt werden können. Die Dread-Disease-Versicherung deckt die Folgen des Einkommensverlustes bei bestimmten, vertraglich fixierten schweren Krankheiten wie etwa Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs ab. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt nur dann, wenn der Versicherte keiner Tätigkeit mehr für mindestens drei Stunden täglich nachgehen kann – ungeachtet des bisher ausge­übten Berufs. Multi-Risk-Versicherungen kombinieren in der Regel Grundfähigkeits-, Dread-Disease- sowie gegebenenfalls Unfall- und Pflegeversicherungen miteinander. Bei diesem Produkt kommt es jedoch sehr auf die Versicherungsbedingungen an.</p><p>Wer trotz Berufsunfähigkeit ein sicheres Einkommen haben möchte, fährt mit einer BU-Versicherung am besten. Sie gehört zweifellos zu den kompliziertesten und erklärungsbedürftigsten Versicherungen im Markt. Aber: Die BU-Versicherung ist und bleibt das wichtigste Produkt zur Absicherung der eigenen Arbeitskraft.</p><h5>Zwei Varianten mit günstigen Prämien</h5><p>Die Premium-Variante der Deutschen Handwerker BU leistet in allen BU-Fällen zu 100%. Der Leistungsfall tritt bei einem BU-Grad von 50% ein. Bei einer Pflegebedürftigkeit gilt das bereits ab einem einzigen Pflegepunkt, unabhängig vom Grad der BU.</p><p>Mit der Aktiv-Variante kann die Prämie um rund 30% gesenkt werden. Sie wurde gemeinsam mit Handwerkern entwickelt und deckt gerade deren Hauptrisiken ab: Erkrankungen des Bewegungsapparats und Unfälle. In diesen wichtigen Fällen wird die volle BU-Rente gezahlt, bei anderen Ursachen 50%.</p><h5>Die kostenlose Wechseloption</h5><p>Wer den Aktiv-Tarif abschließt und unter 40 Jahre alt ist, kann innerhalb von drei Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Premium-Tarif wechseln. Kunden können somit einen bis zu 30% günstigeren Versicherungsschutz erhalten und sich trotzdem ihren Gesundheitsstand sichern. Zum Schluss hier noch einmal die wichtigsten Produktmerkmale:</p><ul><li>Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung bei vielen Ereignissen und ereignisunabhängig in den ersten drei Jahren.</li><li>Arbeitsunfähigkeit: volle Leistungen bei bescheinigter AU von sechs Monaten bzw. bei Krankschreibung von drei Monaten und Prognose vom Facharzt für weitere drei Monate. Leistungen bis zu 18 Monate.</li><li>Einmalzahlung von zwei Monatsrenten nach Arbeitsunfall.</li><li>Wiedereingliederungshilfe von sechs Monatsrenten bis zu 10.000 Euro erleichtert die Arbeitsaufnahme nach einer Berufsunfähigkeit.</li><li>Existenzgründer: 10% Beitragsvorteil in den ersten drei Jahren für Handwerker.</li></ul><p>Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2023, S. 30 f., und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de/de/profiles/53e4066999da-asscompact/editio…; target="_blank" >ePaper</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Mangostar – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/DDD5F466-68A0-413E-85DA-005755248528"></div>

 
Ein Artikel von
Dr. Rainer Reitzler

Ecclesia erwirbt KlinikRente Versorgungswerk

Die Ecclesia Gruppe hat mit Wirkung zum 14.07.2023 die KlinikRente Versorgungswerk GmbH mit Sitz in Köln übernommen. Damit baut der größte deutsche Versicherungsmakler für Unternehmen und Institutionen sein Portfolio für Kunden aus dem Gesundheitswesen weiter aus.

Die Ecclesia Gruppe übernimmt die KlinikRente Versorgungswerk GmbH mit Sitz in Köln. Die Transaktion fand zum 14.07.2023 statt. Damit baut der größte deutsche Versicherungsmakler mit Fokus auf Kirche, Sozialwirtschaft und Gesundheitswesen sein Portfolio für Kunden aus dem Gesundheitswesen weiter aus.

Seit mehr als 20 Jahren bietet die KlinikRente Mitarbeitenden von mittlerweile mehr als 5.600 unterschiedlichen Einrichtungen im Gesundheitswesen betriebliche Vorsorgelösungen an. Das Versorgungswerk wurde im Jahr 2002 auf Initiative des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) gegründet, um Beschäftigten im Gesundheitswesen Lösungen bei der betrieblichen Altersversorgung und Einkommenssicherung zu bieten. Das Versorgungswerk setzt hierbei auf konsortiale Lösungen mit den Trägern Allianz, Deutsche Ärzteversicherung, Condor, R+V und Swiss Life.

„Unser Anspruch ist es, durch moderne und marktführende Dienstleistungen und Produkte überzeugende Angebote für unsere Kunden zu schaffen“, wird Jochen Körner, CEO der Ecclesia Holding GmbH, in einer Pressemitteilung zitiert. Und weiter: „Die Lösungen von KlinikRente ergänzen unser Portfolio für Kunden aus dem Gesundheitswesen ideal. Die Übernahme des Versorgungswerks war daher ein logischer Schritt“.

„Aufgrund des exzellenten Kundenzugangs, über den die Ecclesia Gruppe verfügt, ergeben sich für uns attraktive Wachstumschancen“, erläutert Hubertus Mund, geschäftsführender Gesellschafter der KlinikRente Versorgungswerk GmbH den Schritt. Mund wird bis Ende 2026 weiter Geschäftsführer der KlinikRente bleiben und den Übergang und die Integration in die Ecclesia Gruppe begleiten. (bh)

Lesen Sie auch: KlinikRente mit steigenden Zinsen im Jahr 2023

Bild: © Flamingo Images – stock.adobe.com

 

BGH: Vorzeitiger Ruhestand begründet keine Dienstunfähigkeit

Laut DU-Klausel eines Versicherers gilt die Pensionierung als alternative Voraussetzung für eine BU-Leistung. Gleichzeitig behielt sich der gleiche Versicherer an anderer Stelle weitere ärztliche Untersuchung zur Feststellung der BU vor. Wie ist die Rechtslage?

Die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit begründet im Einzelfall noch keine Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Das haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Versicherte Person will sich nicht ärztlich checken lassen

Geklagt hatte ein Bürgermeister als BU-versicherte Person gegen seinen BU-Versicherer. Dieser wurde aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in den Ruhestand versetzt. Daraufhin beantragte der Bürgermeister Leistungen von seinem BU-Versicherer. Doch der beklagte Versicherer lehnte ab. Der Grund: Der Versicherer habe die erforderliche Prüfung der Leistungspflicht nicht abschließen können, da der ehemalige Bürgermeister nicht bereit gewesen sei, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit zu unterziehen.

Der BU-versicherte Bürgermeister allerdings fühlte sich an die Untersuchung nicht gehalten, denn die Vorlage des Versetzungsbescheids in den Ruhestand begründe bereits eine unwiderlegbare Vermutung seiner Berufsunfähigkeit.

Klage bis vor den BGH

Daher zog der pensionierte Beamte vor Gericht. Doch mit seiner Klage hatte er weder beim Landgericht Trier (6 O 427/20) noch beim Oberlandesgericht Koblenz (10 U 959/21) Erfolg. Und auch beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe unterlag er.

In der Dienstunfähigkeitsklausel heiße es, so der BGH, zwar, dass es alternativ zu der Voraussetzung für eine bedingungsgemäße BU bereits ausreiche, dass die versicherte Person als Beamter zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist. In den weiteren Tarifbedingungen des BU-Versicherers wurde aber auch vereinbart, dass „wir [...] außerdem – allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte [...] verlangen [können], insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen.“

Versicherer muss der Beurteilung des Dienstherren nicht folgen

Die Richter stellten nun klar, dass die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel nicht dazu führe, dass der Versicherungsnehmer daraus den Schluss ziehen könne, die körperlichen Gebrechen könnten nicht vom Versicherer nachgeprüft werden. Denn der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer könne nicht annehmen, dass der Versicherer entgegen dem eindeutigen Wortlaut seiner Vertragsklausel auf eine eigene Prüfung der Dienstunfähigkeit verzichten würde und sich so der Beurteilung der allgemeinen Dienstunfähigkeit durch den Dienstherren unterwerfen werde, argumentieren die Richter am BGH.

Vielmehr obliege es der eigenverantwortlichen Entscheidung des Versicherers im Rahmen seines Leistungsangebotes, ob bei Entlassungen oder Pensionierungen unwiderlegbar von vollständiger BU auszugehen ist oder ob dafür weitere Schritte notwendig seien. Die Anordnung weiterer ärztlicher Tests, um die BU bei dem Ex-Bürgermeister zu prüfen, sei daher rechtens. (as)

BGH, Urteil vom 31.05.2023 – Az. IV ZR 58/22

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Hannoversche baut Selbstständige BU aus

Die Hannoversche Lebensversicherung hat das Produkt- und Leistungsspektrum ihrer Selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung überarbeitet. Zu den Neuerungen gehört neben einer vereinfachten Tarifstruktur unter anderem auch der Ausbau des Vermittlerservices.

Die Hannoversche Lebensversicherung hat ihre Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) überarbeitet. Unter anderem ist die Tarifstruktur angepasst worden - ab sofort gibt es drei verschiedene Tarife. Der Basistarif „Premium“ bietet laut dem Versicherer bereits einen umfassenden Schutz bei Berufsunfähigkeit. Im Tarif „Premium Plus“ wird zusätzlich die Arbeitsunfähigkeit abgesichert. Der Toptarif „Premium Exklusiv“ leistet auch bei schwerer Krankheit sowie schwerer Beeinträchtigung – weitere Anpassungsmöglichkeiten können im Rahmen eines Zukunftspakets versichert werden.

Kunden, die im „Premium Exklusiv“-Tarif versichert sind, erhalten auch eine Anwartschaft auf eine Risikolebensversicherung bei Geburt eines Kindes oder bei Immobilienerwerb ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Versicherer beteiligt sich bei Ablehnung an Kosten für Zweitmeinung

Als weitere Neuerung enthalten alle Tarife nun Leistungen bei Verlust der Grundfähigkeiten wie Sehen, Sprechen oder Hören und eine Verbesserung der Zahlungen für Wiedereingliederung oder Umschuldung. Auch die Nachversicherungsgarantien wurden laut der Hannoverschen weiter verbessert.

Bei einer Ablehnung des Leistungsantrags durch die Hannoversche beteiligt sich der Versicherer an den Kosten für das Einholen einer Zweitmeinung, etwa durch Verbraucherschützer oder Versicherungsberater.

Persönliche Ansprechpartner für Vermittler

Vertriebspartner haben mit dem BiPro-Webservice schnell Zugriff auf digitale Services. Zudem wurde der Maklerservice weiter ausgebaut – Vermittler und Vermittlerinnen haben nun einen persönlichen Ansprechpartner, der ihnen bei Anliegen und Fragen behilflich sein kann. (js)

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BU: Die Konsequenzen der Kündigung durch den Versicherer

Rechtsstreitigkeiten mit BU-Versicherern kommen häufig vor. Ein Grund dafür kann die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, was die Konsequenzen für Versicherungsnehmer sein können.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

An den geschlossenen Versicherungsvertrag sind beide Vertragsparteien naturgemäß gebunden. Der Vertrag kann also über Jahre bestehen, bis er abläuft oder von einer Vertragspartei beendet wird. Es können den Versicherern im Einzelfall jedoch Gestaltungsrechte entstehen, die es ihnen ermöglichen, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorzeitig vom Versicherungsvertrag zu lösen.

Neben der Anfechtung (BU: Die Konsequenzen der Anfechtung durch Versicherer), dem Rücktritt (BU – Die Konsequenzen des Rücktritts durch den Versicherer) und der Vertragsanpassung kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen und sich innerhalb einer Monatsfrist vom Vertrag lösen. Doch welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Versicherer kündigen kann? Wer trägt die Beweislast für die maßgeblichen Umstände und welche Konsequenzen drohen dem Versicherungsnehmer? Was kann der Versicherungsnehmer tun, wenn sein Versicherungsvertrag vom Versicherer gekündigt wurde? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Voraussetzungen der Kündigung

Ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers für den Versicherungsvertrag ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Jedoch kann der Versicherer gem. § 19 Abs. 3 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Kündigung berechtigt sein, wenn im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Anzeigepflicht verletzt und der Versicherer ohne diese Pflichtverletzung den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. Das Kündigungsrecht entsteht nur, wenn die Anzeigepflichtverletzung mindestens grob fahrlässig verletzt wurde. Denn dann steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht gemäß § 19 Abs. 2 VVG zu.

Vorrangig ist jedoch auf eine Vertragsanpassung gemäß § 19 Abs. 4 VVG hinzuwirken. Kommt eine solche nicht in Frage, kann eine Kündigung des Versicherungsvertrags wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung in Betracht kommen.

Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Vor Vertragsschluss stellt der Versicherer dem späteren Versicherten einige Gesundheitsfragen. Diese Fragen dienen der Risikoeinschätzung und der Prämienberechnung. Werden diese Fragen unvollständig oder falsch beantwortet, kann die Anzeigepflicht verletzt sein. Die Anzeigepflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle ausdrücklich gestellten Fragen im Versicherungsantrag.

In Ausnahmefällen kann den Versicherungsnehmer eine sogenannte „spontane Anzeigeobliegenheit“ hinsichtlich Informationen treffen, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Dies gilt aber nur bei Informationen, die für jeden erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in elementarer Weise betreffen und es für den Versicherten auf der Hand liegt, dass es sich um eine bedeutende Information handelt.

Verschuldensmaßstab der Anzeigepflichtverletzung

Die Ausübung der Gestaltungsrechte des Versicherers setzen unterschiedliche Verschuldensmaßstäbe hinsichtlich der Anzeigepflichtverletzung voraus.

Das Kündigungsrecht des Versicherers aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung besteht erst dann, wenn der Versicherte diese entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Anzeigepflichtverletzung, die mit nur einfacher Fahrlässigkeit begangen wurde, führt hingegen zu keinem Kündigungsrecht des Versicherers. Gemäß § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt mit einfacher Fahrlässigkeit, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Maßgeblich ist dabei, dass sich der Verschuldensvorwurf nicht auf die Kenntnis/Unkenntnis der Krankheit o. ä. bezieht, sondern auf das Verschweigen der Antwort der jeweils konkret gestellten Frage (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Rn. 271). Enthält der Gesundheitsfragebogen mehrdeutige oder unpräzise Fragen, die der Versicherungsnehmer anders als der Versicherer versteht, scheidet eine grobe Fahrlässigkeit hingegen in der Regel aus.

Fristen und Beweislast

Bei Bestehen eines Kündigungsrechts des Versicherers kann er den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gemäß § 21 Abs. 3 VVG erlischt das Kündigungsrecht jedoch fünf Jahre nach Vertragsschluss, es sei denn, innerhalb dieser Zeit ist ein Versicherungsfall aufgetreten.

Hinsichtlich der Beweislast ist es grundsätzlich so, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände darlegen und beweisen muss. Der Versicherer muss demnach die anspruchsbegründende Anzeigepflichtverletzung beweisen. Dazu gehört auch der Beweis darüber, dass der Versicherungsnehmer überhaupt Kenntnis von dem gefahrerheblichen Umstand hatte. Der Versicherte hingegen muss beweisen, dass die gesetzlich vermutete grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt, das fehlende Verschulden muss von ihm nachgewiesen werden.

Bedeutung und Folgen für Versicherungsnehmer

Liegen die Voraussetzungen der Kündigung vor, kann sich der Versicherer innerhalb eines Monats vom Versicherungsvertrag lösen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht für den Versicherten kein Versicherungsschutz mehr. Beitragszahlungen sind gemäß § 39 Abs. 1 VVG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu leisten.

Fazit und Praxishinweise

Liegen die Kündigungsvoraussetzungen vor, kann sich der Versicherer also vom Vertrag lösen, so dass der Versicherungsschutz damit entfällt. Dieses hat weitreichende Konsequenzen für Versicherungsnehmer, welche keine Leistungen mehr aus dem Vertrag erhalten.

Sollte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt haben, empfiehlt es sich umgehend, anwaltlichen Rat einzuholen. Denn auch Leistungsentscheidungen der Versicherungsgesellschaften können unzulässig und rechtlich nicht tragfähig sein. Auch kann unter Umständen der Versicherungsschutz mittels anwaltlicher Hilfe wiederhergestellt werden.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: „Berufsunfähigkeitsversicherung“.

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