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Verjährung von BU-Ansprüchen: Darauf sollten Makler achten

Eines der Kernprobleme in Berufsunfähigkeitsfällen ist die Verjährung von Berufsunfähigkeitsansprüchen. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erläutert in seiner regelmäßigen BU-Kolumne, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer eine Verjährung der BU-Ansprüche geltend machen darf.

Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Verjähren die Ansprüche gegen den Versicherer aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, so kann der Versicherungsnehmer sie nicht mehr geltend machen. Doch wann und unter welchen Voraussetzungen verjähren die Ansprüche? Was ist unter einer sogenannten Stammrechtsverjährung zu verstehen? Und wie wirken sich Meldefristen im Vertrag auf die Verjährung aus? Diese und weitere Frage werden im Folgenden erläutert.

Wann verjähren vertragliche Ansprüche?

Die versicherungsvertraglichen Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Regelungen. Damit gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Entstehung des Anspruchs setzt wiederum die Fälligkeit des versicherungsrechtlichen Anspruchs voraus.

Ein Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können. Geldleistungen des Versicherers sind jedenfalls mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Damit ist in der Regel der Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens gemeint, also entweder das Anerkenntnis, der Zeitpunkt eines unterlassenen, aber gebotenen Anerkenntnisses oder die endgültige und umfassende Leistungsablehnung.

Was ist eine Stammrechtsverjährung?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist zwischen dem Gesamtanspruch bzw. dem Stammrecht des Versicherungsnehmers als Grundlage für die Rentenzahlungen und den Ansprüchen auf die Einzelleistungen zu unterscheiden. Das sogenannte Stammrecht ist für die Verjährung von Berufsunfähigkeitsleistungen maßgeblich. Demzufolge verjähren die Ansprüche nicht abschnittsweise, sondern die Verjährungsfrist beginnt für alle Folgeleistungen, wenn die Leistungen erstmals fällig werden. Damit verjährt der Gesamtanspruch des geltend gemachten Versicherungsfalls insgesamt.

Meldefristen im Versicherungsvertrag?

Oftmals finden sich in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Meldefrist der Ansprüche. Diese bestimmen in der Regel, dass wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit später als – beispielhaft – sechs Monate nach Eintritt angezeigt wird, der Anspruch auf diese Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung bzw. der Anzeige greift. Solche Klauseln lauten beispielsweise wie folgt:

  • „Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten.“

Bei einer solchen Meldefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist und nicht etwa um eine (verhüllte) Obliegenheit. Das Interesse des Versicherers an der Vermeidung weiter zurückliegender unbekannter Ansprüche setzt sich insoweit durch. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Versicherer nicht auf die Frist berufen darf, wenn den Versicherungsnehmer – was dieser auch zu beweisen hat – kein Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen es dem Versicherten aus physischen oder psychischen Gründen unmöglich war, den Versicherer zu informieren oder informieren zu lassen.

Bereits einfache Fahrlässigkeit ist schädlich

Grundsätzlich ist bereits die einfache Fahrlässigkeit schädlich. Diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungsbedingungen prüfen konnte. Die bloße Behauptung, diese nicht gelesen oder nicht verstanden zu haben, vermag den Versicherten dabei nicht zu entschuldigen. Darüber hinaus ist bei der Ermittlung des Verschuldensgrades erschwerend für den Versicherungsnehmer zu berücksichtigen, dass die Meldefrist ausschließlich in den Bedingungen geregelt ist. Aus diesem Grund wird angenommen, dass jeder, der die einschlägigen Bedingungen nicht zur Kenntnis nimmt, grundsätzlich fahrlässig handelt.

Schweigepflichtentbindung nicht abgegeben?

Weiterhin stellt sich die Frage, wie es sich auf die Verjährung der BU-Ansprüche auswirkt, wenn der Versicherungsnehmer die geforderte Schweigepflichtentbindung nicht abgibt. Denn gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer auf die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten angewiesen. Ohne die Vorlage der erforderlichen Daten wird die Leistungsprüfung konterkariert.

In der Folge ist von einem Verzicht des Versicherungsnehmers auf seinen Leistungsanspruch auszugehen, wenn dieser die erforderlichen Informationen nicht an den Versicherer weiterleitet. Beansprucht der Versicherungsnehmer Leistungen nach einem behaupteten Versicherungsfall und will der Versicherer seine Leistungspflicht prüfen, so führt die Verweigerung einer Einwilligung oder der Widerspruch zunächst dazu, dass der Versicherer seine Erhebungen nicht abschließen kann, Fälligkeit also nicht eintritt. Diese fehlende Fälligkeit zieht indessen nicht nach sich, dass der Anspruch nicht zu verjähren beginnt. Durfte der Versicherer also die von ihm erbetenen Auskünfte verlangen und hat sich der Versicherte der Mitwirkung treuwidrig verweigert, so ist ein fiktiver Verjährungsbeginn zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Versicherer aufgrund einer hypothetischen, sachlich gebotenen Schweigepflichtentbindungserklärung die erforderlichen Informationen erhalten hätte.

Fazit und Praxishinweise

Die Verjährungsregeln gelten sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer. Dementsprechend muss derjenige die Einrede der Verjährung beweisen, der sich darauf beruft. Da zudem in vielen Versicherungsverträgen eine Meldefrist vereinbart wird, ist es für Versicherungsnehmer wichtig, den Leistungsantrag rechtzeitig zu stellen. Ohne Vereinbarung einer solchen Meldefrist verjähren die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch erst nach drei Jahren. Es ist schließlich ratsam, eine Schweigepflichtentbindung abzugeben, um einen fiktiven Verjährungsbeginn zu vermeiden.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

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Digitalkongress „AKS“ am 07.03.2024

Bereits am 07.03.2024 findet der nächste AssCompact Digitalkongress statt. Thema diesmal: Arbeitskraftabsicherung. Ob Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung – hier werden die Teilnehmenden in vier Vorträgen auf den neuesten Stand gebracht.

Im März steht für Maklerinnen und Makler sowie Interessierte ein weiterer AssCompact Digitalkongress an: Am 07.03.2024 geht es auf der Plattform dkm365.de um das Thema Arbeitskraftabsicherung.

Aktuelles von Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung

Die Absicherung der Arbeitskraft ist für viele Versicherungsmaklerinnen und -makler eine wichtige Sparte. Um auf dem Laufenden zu bleiben in Sachen Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung, lohnt sich daher eine Teilnahme am Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“, denn dort stellen verschiedene Produktgeber ihre Neuigkeiten rund um das Thema vor.

Vier Vorträge zum Thema

Für dieses Online-Event stehen u. a. folgende Referenten und Referentinnen fest:

  • 9:00 – 9:30 Uhr: Christian Monke von Franke und Bornberg, Vortrag: „Hohe Stabilität und gute Leistungspraxis: ein Widerspruch?“
  • 10:00 – 10:30 Uhr: Natascha Brandenburg von Canada Life, Vortrag: „Neues Jahr, neue Möglichkeiten – Der Premium Grundfähigkeitsschutz in der Einkommensabsicherung“
  • 11:00 – 11:30 Uhr: Klaus Katzmann von HDI Group: „LeistungsSTARKer Einkommensschutz von HDI“
  • 13:00 – 13:30 Uhr: Kristina Janssen und Nele Matschke von VOLKSWOHL BUND: „Arbeitskraftabsicherung – mehr als nur BU“
Vortrag und Diskussion im Breakout-Room

Die Vorträge der Speaker dauern jeweils eine halbe Stunde. Nach jedem Vortrag besteht die Möglichkeit, im digitalen Breakout-Room bzw. per Videotelefonie und Chat z. B. offengebliebene Fragen zu stellen, gemeinsam zu diskutieren sowie mit Kolleginnen und Kollegen und den Speakern zu sprechen.

Anmeldung und Weiterbildungszeit

Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ findet live auf der Plattform dkm365.de statt. Teilnehmende brauchen einen Zugang zur Plattform – extra für das Online-Event anmelden müssen sie sich nicht. Beim Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ können teilnehmende Vermittlerinnen und Vermittler bis zu 120 Weiterbildungsminuten sammeln (Stand 16.02.2024).

Weitere Informationen zu diesem und allen weiteren Digitalkongressen im Jahr 2024 gibt es unter asscompact.de/digitalkongresse.

 
Die Referenten beim Digitalkongress "Arbeitskraftabsicherung":
Christian Monke
Natascha Brandenburg
Klaus Katzmann
Kristina Janssen
Nele Matschke

BU: Ist ein Verschweigen von Kopfschmerzen grob fahrlässig?

Ein BU-Versicherer fragt im Antrag nach Kopfschmerzen mit einer „Häufigkeit von mehr als 2 x pro Monat“. Der Versicherungsnehmer verschweigt indes ausgeheilte Kopfschmerzen über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten. Hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zu kündigen?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) treten oftmals rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Versichertem und seinem Versicherer auf. Ein Grund dafür kann der Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag sein. Doch wann ist ein Rücktritt durch den Versicherer gerechtfertigt und in welchen Fällen nicht? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG) zeigt einmal mehr, dass es dabei vor allem auf die Fragen im BU-Versicherungsantrag ankommt.

Lesen Sie auch: BU – Die Konsequenzen des Rücktritts durch den Versicherer

Was war geschehen?

Im vorgelegten Sachverhalt hatte die Klägerin in einem Versicherungsantrag folgende Frage mit „Nein“ beantwortet:

„Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 5 Jahren Erkrankungen, Gesundheits- oder Funktionsstörungen, aufgrund derer Sie in Behandlung waren (z. B. bei Ärzten, Heilpraktikern, Psychologen/Psychotherapeuten) bzw. Medikamente (mehr als 1x wöchentlich) einnehmen mussten, wegen: […]

6.9. Kopfschmerzen (Schmerzdauer > 5 Stunden täglich, Häufigkeit > 2 x pro Monat) oder Migräne“ [...]

Und tatsächlich hatte die Klägerin in dem vom BU-Versicherer erfragten Zeitraum einen Unfall, aufgrund dessen sie über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten Kopfschmerzen hatte. Einige Jahre später wurde die Klägerin berufsunfähig und stellte einen Leistungsantrag beim Versicherer. Diese erkannte die Leistung zwar an, erklärte aber unter anderem wegen der Kopfschmerzen nach dem Unfall den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Damit war die BU-Versicherte nicht einverstanden und ging gerichtlich gegen den Rücktritt vom Vertrag des Versicherers vor.

Grobe Fahrlässigkeit war nicht zu erkennen

Die Richter am OLG gaben im vorgelegten Fall der Klägerin recht. Zwar handelte es sich nach Auffassung des Gerichts bei den vermeintlich verschwiegenen Rückenbeschwerden tatsächlich um die unfallbedingten Nackenschmerzen. Allerdings bedurften diese keiner weiteren Behandlung, heilten folgenlos aus und waren laut dem OLG als „Bagatelle“ nicht anzeigepflichtig. 

Die Kopfschmerzen waren hingegen zwar gefahrerheblich und hätten grundsätzlich angezeigt werden müssen. Allerdings vermochte das OLG bei der Klägerin keine „grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung“ zu erkennen. Es argumentierte nämlich, dass aufgrund der oben wiedergegebenen Frage nach Kopfschmerzen über mehr als fünf Stunden täglich und einer Häufigkeit von mehr als zwei Mal im Monat durchaus der Eindruck entstehen konnte, dass nur chronisch wiederkehrende Kopfschmerzen gemeint sind. Soweit die Klägerin aufgrund dieses Verständnisses der Frage die Kopfschmerzen nicht angegeben hat, war das aus Sicht des OLG jedenfalls nicht grob fahrlässig

Versicherer stand auch kein Rücktrittsrecht zu

Die Folge war, dass der Rücktritt durch den BU-Versicherer wegen § 19 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) scheiterte. Denn nach dieser Klausel ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig verletzt wurde.

Aber auch bei einem grob fahrlässigen Verschweigen der Kopfschmerzen wäre der Rücktritt in diesem Fall nach § 19 Abs. 4 VVG unwirksam gewesen, so das OLG. Nach dieser Klausel ist ein Rücktritt nämlich auch dann ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflicht zwar grob fahrlässig verletzt wurde, aber der Versicherer den Versicherungsvertrag auch in Kenntnis der verschwiegenen Kopfschmerzen abgeschlossen hätte. Der BU-Versicherer hätte den Versicherungsvertrag auch in Kenntnis der Kopfschmerzen mit einem Risikozuschlag abgeschlossen. Damit hätte er auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten der Kläger nur eine Vertragsanpassungs-, aber kein Rücktrittsrecht gehabt.

Schlussfolgerung des Urteils für Versicherungsmakler

„Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass auch bei einem Rücktritt die Interessen von Versicherungsnehmern erfolgreich durchgesetzt werden können“, kommentiert Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Allerdings müssen dafür immer auch die Fragen im Versicherungsantrag genau geprüft werden.“ (as)

OLG Schleswig, Urteil vom 08.01.2024 – Az. 16 U 107/22

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Gespräche in Partnerschaften: Finanzthemen hoch im Kurs

Fühlen sich Menschen in ihren Partnerschaften im Fall der Fälle finanziell genügend abgesichert? Und tauschen sich die Partner über diese Themen aus? Auch wenn das Gesprächsthema Nummer 1 ein anderes ist, kommen Alter, Tod und Finanzen doch bei vielen zur Sprache.

Pünktlich zum Valentinstag 2024 sind die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage von Civey im Auftrag der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) erschienen. Darin geht es u. a. darum, über welche Themen sich Menschen in ihren Partnerschaften austauschen und ob sie sich im Falle eines einschneidenden Ereignisses in ihrer Partnerschaft genügend abgesichert fühlen.

Wie abgesichert sind Partner im Fall der Fälle?

 

Gespräche in Partnerschaften: Finanzthemen hoch im Kurs

 

Es zeigt sich demnach, dass Alter, Tod und Finanzen in Partnerschaften keine Tabuthemen sind. Allerdings schließt die LV 1871 aus den Ergebnissen: Paare sollten nicht nur über Finanzen sprechen, sondern auch aktiv werden. Denn der Handlungsbedarf bleibe groß. Der Umfrage zufolge würde sich bei einem einschneidenden Ereignis in der Partnerschaft rund jede zweite Frau als finanziell abgesichert bezeichnen. Bei den Männern hingegen fühlen sich rund 60% in solch einem Fall finanziell auf der sicheren Seite.

62,3% der Paare sprechen über Finanzthemen

 

Gespräche in Partnerschaften: Finanzthemen hoch im Kurs

 

Konkrete Zahlen dazu, über welche zukunftsrelevanten Themen in Partnerschaften gesprochen wird, liefert das Ergebnis der Umfrage auch: 62,5% sprechen über Themen des Weltgeschehens – Platz 1 der partnerschaftlichen Gespräche. Knapp dahinter folgen allerdings mit 62,3% bereits Finanzthemen. Bei 50,4% der Befragten steht auch das Thema „Alter“ auf dem Gesprächsplan. Immerhin knapp die Hälfte, und zwar 47,7%, spricht zudem über das Thema „Tod“.

Makler können unterstützen

Hermann Schrögenauer, Vorstand der LV 1871, meint dazu: „In Beziehungen, die auch heute noch häufig auf traditionellen Rollen- und Einkommensstrukturen beruhen, kann der verbleibende Partner an den Rand der wirtschaftlichen Existenz gedrängt werden, wenn der finanziell stärkere Partner erkrankt oder verstirbt. Obwohl finanzielle Unabhängigkeit mit knapp 63% für die Mehrheit der Deutschen nach wie vor ein elementarer Aspekt von Freiheit ist und die meisten Paare gemeinsam über Finanzen sprechen, hakt es noch an der konkreten Umsetzung. Diese Handlungslücke trägt mutmaßlich auch dazu bei, dass sich jede zweite Frau bei einschneidenden Ereignissen wie einer Trennung nicht finanziell abgesichert fühlt, und unterstreicht die damit verbundene gesellschaftliche Herausforderung.”

Die LV 1871 weist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass unabhängige Versicherungsmaklerinnen und -makler mit ihrem Know-how unterstützen können, etwa mit Beratung zu Themen wie Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebensversicherung und Sterbegeldversicherung.

Über die Umfrage

An der repräsentativen Umfrage von Civey im Auftrag der LV 1871 nahmen im Februar 2024 2.517 Personen teil. (lg)

Bild: © Rene La/peopleimages.com – stock.adobe.com; Grafiken: © LV 1871 & Civey

 

Dialog macht Updates in ihren Biometrie-Produkten

Die Dialog Lebensversicherung hat mehrere Produktupdates bei ihren Biometrie-Produkten bekannt gegeben. In den Bereichen BU und Risikoleben gibt es Leistungsverbesserungen. Auch in der Nachversicherung wurden Anpassungen gemacht.

Der Maklerversicherer der Generali Deutschland, die Dialog Lebensversicherung, hat mehrere Produkte im Bereich Biometrie überarbeitet. Die Veränderungen wurden zum Monatsanfang eingeführt und beinhalten neben Leistungsverbesserungen auch Preissenkungen, hat das Unternehmen bekannt gegeben.

BU: Allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel als Leistungsauslöser

In der neuen Tarifgeneration der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gibt es für Kunden, die bis zu 35 Jahre alt sind, künftig einen Kurzantrag mit weniger Fragen zum Gesundheitszustand bis zu einer BU-Rente von maximal 2.000 Euro monatlich. Der Abfragezeitraum liegt generell bei maximal fünf Jahren. Bank- und Bürokaufleute werden künftig besser eingestuft, während eine Beitragssenkung bei einem Wechsel in einen risikoärmeren Beruf möglich ist. Zudem gilt ab sofort die Allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel als Leistungsauslöser.

Vorgezogene Todesfallleistung nun auch im Basistarif der RLV

Auch in der Risikolebensversicherung hat die Dialog Änderungen vorgenommen. In allen drei erhältlichen Tarifvarianten – künftig auch im Basistarif – ist die vorgezogene Todesfallleistung mitversichert. Bei einem Wechsel in risikoärmere Berufe ist eine Beitragssenkung möglich. Im Premiumtarif gibt es künftig zudem eine zusätzliche Leistung bei Tod im Ausland – 5% der Versicherungssumme, bis maximal 10.000 Euro.

Meldefrist künftig bis 12 Monate nach Ereignis möglich

Die Optimierungen in der Nachversicherung gelten für alle Tarife. Die Meldefrist beträgt künftig zwölf Monate nach dem Ereignis statt den bisherigen sechs. Die Inanspruchnahme ist unbegrenzt häufig möglich, bis maximal 100.000 Euro, auch ereignisunabhängig zu einem Maximum von 50.000 Euro. Die Nachversicherung ist trotz medizinischen Risikozuschlags möglich.

In der BU und Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann zudem die Gesamtrente durch Nachversicherung auf 42.000 Euro erhöht werden. In diesen Bereichen ist die Nachversicherung im Alter von 46 bis 50 Jahren in vollem Umfang möglich. (js)

Bild: © Jacob Lund – stock.adobe.com

 

Verschweigen von Krankschreibung bei BU ist arglistige Täuschung

Immer wieder landen Fälle rund um die vorvertragliche Anzeigepflicht in der BU-Versicherung vor Gericht. So auch in dem Fall eines Grundschullehrers, dessen Leistungsantrag vom Versicherer abgelehnt wurde. Zu klären war auch, wie abstrakt eine Gesundheitsfrage sein darf.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich im Oktober 2023 mit dem Fall eines Grundschullehrers zu beschäftigen, der im Mai 2020 einen Leistungsantrag bei seinem Versicherer stellte. Der Antrag bezog sich auf eine BU-Versicherung, die der Lehrer im Jahr 2012 abgeschlossen hatte. Bei Vertragsabschluss hatte er Gesundheitsfragen mit „nein“ beantwortet, die den Versicherer schließlich zur Ablehnung des Antrags veranlassten. Dagegen klagte der Lehrer vor dem Landgericht Leipzig (Az.: 3 O 1926/23), welches die Klage abwies. Die Begründung: Bereits aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger seine vorvertraglichen Anzeigepflichten arglistig verletzt habe. Der Lehrer wollte diese Entscheidung so nicht akzeptieren, ging in die Berufung und blitzte schließlich auch beim Oberlandesgericht Dresden ab.

Krankschreibung verschwiegen

Der Grundschullehrer hatte bei seinem Leistungsantrag angegeben, wegen psychovegetativer Erschöpfung, einer Anpassungsstörung und einer depressiven Episode nicht mehr arbeiten zu können. Bei der Leistungsprüfung stellte der Versicherer anhand von Arztauskünften fest, dass der Lehrer in verschiedenen Zeiträumen bereits wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wegen Rückenschmerzen und wegen Ischialgie krankgeschrieben war. Nur gab er dies bei Abschluss der BU-Versicherung nicht an. Aus Sicht des OLG Dresden kann das Verschweigen einer Krankschreibung als eine arglistige Täuschung des Versicherers angesehen werden. Als Leitsatz wird ergänzt, dass dies auch gelte, wenn der Krankschreibung eine Bagatellerkrankung zugrunde lag und die Krankschreibung nur erwirkt wurde, um den Belastungen eines Arbeitsverhältnisses zu entgehen.

Gesundheitsfrage nicht zu abstrakt

Um zu seinem vermeintlichen Recht zu kommen, führte der Lehrer zudem an, dass die Frage, ob in den letzten fünf Jahren Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus stattfanden, zu abstrakt sei. Auch das sahen die Richter anders: Für sie stellte diese Formulierung keine unzulässige Globalfrage dar. (bh)

OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2023, Az.: 4 U 789/23

Bild: © simona – stock.adobe.com

 

VOLKSWOHL BUND und wayly arbeiten zusammen

VOLKSWOHL BUND setzt bei der betrieblichen Vorsorge nun auf das digitale Beratungstool wayly. Dafür bietet wayly Lösungen in den Bereichen bAV und betriebliche BU. Das Tool soll dabei als Ergänzung zur persönlichen Beratung des Vermittlers dienen.

Der Maklerversicherer VOLKSWOHL BUND und wayly wollen kooperieren. Der Schwerpunkt liegt bei dem mittelständischen Versicherer auf dem bAV-Geschäft. Mit dem digitalen Beratungstool wayly will der VOLKSWOHL BUND nun die Digitalisierung in diesem Bereich vorantreiben.

Denn wayly bietet Lösungen in den Bereichen betriebliche Altersvorsorge (bAV) und betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Zudem setzen einige Makler, die auch den VOLKSWOHL BUND vermitteln, wayly bereits ein. Entwickelt wurde wayly von der Multi Robo Advisor GmbH aus Erlangen.

„Vermittlern bei Digitalisierung helfen“

Patrick Polowy, Hauptabteilungsleiter bAV beim VOLKSWOHL BUND, sagt: „Wir wollen den Vermittlern bei der Digitalisierung helfen und Unterstützung bieten für diejenigen, die noch nicht so stark im bAV-Geschäft sind. Dabei soll wayly nicht die persönliche Beratung ersetzen, sondern als kluge Ergänzung dienen. Wir sehen in der Kombination aus bAV und BU die Zukunft und wayly passt mit seiner Prozessexpertise wunderbar zu unserer Ausrichtung.“ (lg)

Bild: © Production Perig – stock.adobe.com

 

Alte Leipziger passt BU an

Die Alte Leipziger hat Neuerungen in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung bekannt gegeben. Neben einer Beitragspause von bis zu 24 Monaten haben Kunden nun auch die Möglichkeit, eine Reihe von Gesundheitsservices mit Fokus auf mentale Gesundheit zu nutzen.

Die Alte Leipziger Lebensversicherung a. G. hat mehrere Neuerungen in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bekannt gegeben.

Zum einen haben Neukunden sowie Bestandskunden mit Verträgen, die im Jahr 2022 oder später abgeschlossen wurden, ab sofort die Möglichkeit, die Beiträge für ihre BU oder Grundfähigkeitsversicherung bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten auszusetzen, beispielsweise während eines Sabbaticals oder während der Elternzeit. Der Versicherungsschutz bleibt während der Beitragspause in vollem Umfang bestehen, versichert die Alte Leipziger.

Kunden können dann entscheiden, ob sie den gleichen Beitrag weiterzahlen möchten – in diesem Fall wird die Rentenhöhe zu Beginn der Pause neu berechnet und angepasst – oder ob die Rentenhöhe gleich blieben soll. Bei dieser Option wird der zu zahlende Beitrag im Anschluss an die Pause aufgrund der Restlaufzeit und Dauer der Pause neu berechnet.

Mentale Gesundheit steht im Fokus der Gesundheitsservices

Eine weitere Neuerung: Kunden haben nun Zugang zu kostenfreien, freiwilligen Gesundheitsservices, die den Fokus auf den Bereich mentale Gesundheit legen. Alle Neu- und Bestandskunden können Gebrauch von den Services machen, bei denen die Alte Leipziger auf die Expertise ihrer Schwestergesellschaft Hallesche Krankenversicherung zurückgreift.

Im Angebot sind Services zur Prävention als auch Unterstützung bei Krankheit. Der Terminservice von MD Medicus beispielsweise unterstützt bei der Suche nach einem Psychiater, Psychotherapeuten oder Psychologen. Mit dem Gesundheitsportal der Halleschen können Kunden Informationen rund um psychische und andere Erkrankungen recherchieren. Das persönliche Risiko für psychische Erkrankungen kann mithilfe des Online-Selbsttests von Novego ermittelt werden. (js)

Bild: © iana_kolesnikova – stock.adobe.com

 

BU: Die rechtlichen Folgen von Verspätungsklauseln

In der Berufsunfähigkeit kann eine späte Meldung des Versicherungsfalls an den Versicherer zu Leistungsbeschränkungen führen. Grund hierfür kann eine in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Verspätungsklausel mit Meldefrist sein. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne, wie sich eine solche Klausel auswirkt.

Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Häufig nehmen Versicherer die einschränkende Fälligkeitsregelung in ihre Vertragsbedingungen mit auf, dass, wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit später als drei bzw. sechs Monate nach Eintritt dem Versicherer angezeigt wird, der Anspruch auf diese Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung bzw. der Anzeige entsteht. Solche Klauseln werden als „Verspätungsklausel“ oder „Verspätungsklausel mit Meldefrist“ bezeichnet. Doch wie erkennt man eine solche Klausel? Welche Auswirkungen hat sie für den Versicherten? Und wer muss im Zweifelsfall was darlegen und beweisen? Dies und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.

Wie lautet eine typische Verspätungsklausel?

Eine typische Verspätungsklausel lautet beispielsweise wie folgt: „Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten.“ Derartige Klauseln wurden häufig in älteren Versicherungsverträgen vereinbart und kommen in neueren und guten Bedingungswerken kaum noch vor.

Verspätungsklausel als Ausschlussfrist?

Bei der Verspätungsklausel handelt es sich weder um eine (verhüllte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Fristeinhaltung noch um eine Anspruchsvoraussetzung. Vielmehr stellt sie eine Ausschlussfrist dar. Die Ausschlussfrist bezweckt regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers, um die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen. Hierzu muss die Berufsunfähigkeit nicht verbindlich von dritter Stelle festgestellt worden sein. Vielmehr setzt die fristwahrende Anzeige voraus, dass der Anspruch wegen Berufsunfähigkeit schriftlich geltend gemacht wird.

Was passiert bei Versäumung der Ausschlussfrist?

Die Versäumung dieser Ausschlussfrist ist grundsätzlich sogar verschuldensunabhängig. Der Versicherer kann sich jedoch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dann nicht auf seine Ausschlussfrist berufen, wenn den Versicherungsnehmer keinerlei Verschulden an der Fristversäumung trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustandes, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste. Grundsätzlich ist allerdings bereits einfache Fahrlässigkeit schädlich. Für sein fehlendes Verschulden trifft den Versicherten die Darlegungs- und Beweislast.

Wie ist die Rechtsfolge einer Versäumung?

Versäumt der Versicherte die Frist, so hat dies zwar nicht den vollständigen Anspruchsverlust zur Folge. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht jedoch erst mit Beginn des Monats der Mitteilung der Berufsunfähigkeit an den Versicherer, wenn die verspätete Anzeige nicht ohne schuldhaftes Versäumen des Versicherten erfolgte. Ungeachtet dessen kann der Versicherungsnehmer jedoch einen Entschuldigungsbeweis gegen die Versäumung der Anzeigepflicht erbringen. An den Entschuldigungsbeweis werden in der Regel sehr hohe Anforderungen gestellt. Ein pauschaler Verweis darauf, dass es dem Versicherungsnehmer durch gesundheitliche Beeinträchtigungen unmöglich war, den Versicherungsfall anzuzeigen, ist für den erforderlichen Entschuldigungsbeweis nicht ausreichend.

Gesonderter Hinweis durch Versicherer erforderlich?

Es bedarf weder einer besonderen Hervorhebung der Verspätungsklausel in den Versicherungsbedingungen noch bedarf es eines gesonderten Hinweises des Versicherers auf die Ausschlussfrist. Unterstellt man, eine solche Verpflichtung würde für den Versicherer bestehen, kann eine Hinweispflicht nur durch die Anzeige des Versicherungsfalles ausgelöst werden. Eine solche Anzeige gibt es in diesem Szenario jedoch nicht.

Fazit und Praxishinweise

Verspätungsklauseln mit Meldefrist sind nach ständiger Rechtsprechung kaum angreifbar und in der Regel wirksam. Sie stellen eine Ausschlussfrist dar. Diese Leistungsbegrenzungen sind für Versicherte nicht positiv. Denn häufig werden entsprechende Anzeigen beim BU-Versicherer nicht rein vorsorglich vorgenommen, da Versicherte nicht bei jeder Erkrankung von dem Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ausgehen.

Deswegen kommt es häufig in der Praxis zu Leistungsbegrenzungen durch die Versicherungen, sodass die Versicherten weniger Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten. Es empfiehlt sich demnach beim Vorliegen dauerhafter Erkrankungen, den Versicherer zeitnah davon in Kenntnis zu setzen, sodass sich Verspätungsklauseln bestenfalls nicht auswirken.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

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Allianz stellt sich bei Berufsunfähigkeitspolicen neu auf

Die Allianz Lebensversicherung hat ihrem Angebot zur Arbeitskraftabsicherung ein Update verpasst. Zwei neue Tarife namens „Komfort“ und „Premium“ sollen den Kundenbedürfnissen besser gerecht werden. Verbesserungen gibt es etwa bei Leistung wegen Krankschreibung.

Zum Januar 2024 hat die Allianz Lebensversicherungs-AG (Allianz) ihr Angebot zur Arbeitskraftsicherung neu strukturiert. Bei den Berufsunfähigkeitsversicherungen bietet die Allianz nun einen neuen Tarif „BU Komfort“ an. Das neue Angebot ist für Kunden gedacht, die ihre Arbeitskraft gezielt ohne temporäre „Leistungen wegen Krankschreibung“ und ohne „Leistungen wegen Krebs“ absichern möchten.

Wer jedoch die temporären Leistungen wegen Krankschreibung sowie Krebs einschließen möchte, kann den Tarif „BU Premium“ wählen. Die Komfort- und Premium-Variante verfügen ansonsten nahezu über die gleichen Leistungsmerkmale, für beide Tarife gilt ein Prognosezeitraum von sechs Monaten. Der Beitragsunterschied zwischen Premium- und Komfort-Tarif soll laut Angaben des Versicherers bei rund 7% liegen.

Verbesserungen bei Leistungen wegen Krankschreibung

Beide Tarife sind für die private Absicherung von Kunden im Einsatz, der Tarif „BU Komfort“ soll zudem entsprechend seines Leistungsumfangs in der betrieblichen Altersversorgung und in der Basisrente Anwendung finden. Denn Krankschreibungs- und Krebsleistungen sind bei diesen beiden Bereichen nicht förderfähig, betont die Allianz.

Infolge des Produkt-Updates hat die Allianz noch weitere Verbesserungen bekannt gegeben, etwa bei den Leistungen wegen Krankschreibung: Im neuen Premium-Tarif wird nun so lange geleistet, wie die Arbeitsunfähigkeit besteht, nämlich nun bis zu 36 statt bislang 24 Monate. Außerdem muss bei Beantragung der temporären Leistungen wegen Krankschreibung nicht auch gleichzeitig ein Antrag wegen Berufsunfähigkeit gestellt werden. Vielmehr werden Kunden rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungen wegen Krankschreibung kontaktiert, sodass sie ggf. einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit stellen können, damit keine Versorgungslücke entsteht.

Tätigkeit vor Elternzeit ist entscheidend

Eine weitere Neuerung betrifft Menschen in Elternzeit. Bisher wurden Kunden in der Elternzeit bei den Berufs- und Dienstunfähigkeitstarifen mit der Hausfrauen-/Hausmänner-Klausel in Berufsgruppe B8 eingestuft. Seit Januar 2024 werden Versicherte nach der beruflichen Tätigkeit eingestuft, die sie zuletzt vor der Elternzeit ausgeübt haben – sofern diese Tätigkeit weniger als drei Jahre zurückliegt. Diese Regelung gilt analog auch für die KörperSchutzPolice und für Risikolebensversicherungen der Allianz. (as)

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