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Continentale Leben erweitert Handwerker-BU

Die Continentale Lebensversicherung hat Berufe mit besonderen Zukunftsaussichten identifiziert und analysiert. Rund 300 Zukunftsberufe wurden neu in die BU aufgenommen oder preiswerter eingestuft, darunter auch viele Handwerksberufe. Handwerker können sich daher im BU-Fall jetzt noch umfassender schützen.

Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt, insbesondere auch das Handwerk: IT-Systeme vereinfachen Geschäftsprozesse, neue Technologien erleichtern die praktische Arbeit und erhöhen die Sicherheit. Dadurch verändern sich auch die Berufsrisiken. Die Continentale Lebensversicherung hat daher Berufe mit besonderen Zukunftsaussichten identifiziert und analysiert. Rund 300 Zukunftsberufe wurden neu aufgenommen oder preiswerter eingestuft, darunter auch viele Handwerksberufe. Handwerker können sich daher bei der Continentale für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) jetzt noch umfassender schützen.

Vor allem selbstständige Handwerker können nun von folgenden Neuerungen profitieren: Für einzelne Reha-Maßnahmen zur Wiedereingliederung übernimmt die Continentale Kosten bis zu 2.000 Euro. Wie bisher zahlt sie zudem eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten aus, wenn der Kunde nach dem Eintritt der BU eine neue berufliche Tätigkeit aufnimmt. Gestaltet der Kunde seinen Betrieb oder seine Praxis um, erhält er jetzt bis zu zwölf Monatsrenten. Neu ist, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Umorganisationsprüfung verzichtet. Selbstständige können bei der Continentale jetzt noch höhere Höchstrenten vereinbaren: So lassen sich 65% ihres Gewinns bis 50.000 Euro pro Jahr absichern. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Gewinn sind nun für den BU-Fall 40% versicherbar.

Flexible Beitragszahlung und Rentenanpassung

Der Kunde kann zudem beliebig oft und unbegrenzt die Beitragsdynamik aussetzen. Umfassende Nachversicherungsgarantien ermöglichen es, die BU-Rente ohne eine erneute Gesundheitsprüfung aufzustocken Das ist einmalig ereignisunabhängig und jetzt bei 15 Ereignissen möglich. Neu und gerade für Handwerker interessant: auch bei Abschluss einer Meisterprüfung. Darüber hinaus lässt sich der Premium-BU-Schutz mit Upgrade-Paketen – dem Karriere-, Pflege- und Plus-Paket – individuell anpassen. (ad)

Bild: © Tom Bayer – stock.adobe.com

 

BU: Nürnberger erhält TÜV-Siegel „Geprüfte Service-Qualität“

Die BU-Leistungsregulierung der Nürnberger Versicherung hat vom TÜV Nord das Siegel „Geprüfte Service-Qualität“ erhalten. Laut TÜV Nord gelingt der Nürnberger die fortlaufende Integration der Kundenperspektive in die Geschäftsprozesse.

Der TÜV Nord hat die Nürnberger Versicherung mit dem Siegel „Geprüfte Service-Qualität“ in der BU-Leistungsregulierung ausgezeichnet. Als Begründung für ihre Entscheidung heben die TÜV-Auditoren unter anderem das „Engagement und die starke Kundenorientierung der BU-Leistungsmitarbeiter der Nürnberger“ hervor. Laut TÜV Nord gelingt der Nürnberger die fortlaufende Integration der Kundenperspektive in die Geschäftsprozesse.

Im standardisierten Zertifizierungsprozess spielen Faktoren wie zum Beispiel Servicekultur und -politik, Verantwortlichkeiten und Befugnisse sowie Personal-, Service- und Beschwerdemanagement eine Rolle. So wurde die „Service-Qualität“ der Nürnberger durch Dokumentenprüfungen, ein Audit vor Ort und eine Kundenbefragung bewertet. 

Bereits 2010 ließ die Nürnberger als erstes Unternehmen im deutschen Markt ihren „SchadenService Auto“ von TÜV Nord prüfen. Seither wird das Zertifikat regelmäßig bestätigt. Zusätzlich werden seit März 2016 die Schadenbereiche Sach, Haftpflicht und Unfall sowie der Leistungsbereich Kranken servicezertifiziert. (ad)

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com

 

Leistungsfall Berufsunfähigkeit – Kann der Vermittler unterstützen?

Hat der Vermittler nach entsprechender Beratung eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vermittelt, stellt sich die Frage, welche Pflichten für ihn in einem Leistungsfall bestehen. Muss der Vermittler nun den Leistungsantrag für den Kunden ausfüllen? Muss der Vermittler die medizinischen Unterlagen prüfen? Wie weit gehen seine Pflichten? Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke erklärt.

Genaue Antworten auf die aufgeworfenen Fragen zu geben, ist mangels einschlägiger Rechtsprechung kaum möglich. Aus diesem Grunde sollte man sich der rechtlichen Bewertung langsam nähern und dabei nicht den Einzelfall aus dem Blick verlieren. Ja, der Makler soll den Kunden umfassend beraten (vgl. OLG Hamm I-18 U 141/06), denn er ist der Sachwalter des Kunden (BGH IVa ZR 190/83).

Allgemeine Pflichten des Vermittlers

Aber der Makler hat auch darüber hinausgehende Pflichten wie zum Bespiel zur weiteren Bestandsbetreuung des Kunden. Ihn trifft jedoch keine Pflicht zur ungefragten Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände in oder aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig machen (BGH I ZR 152/16). Bei allen außerhalb seiner Sphäre liegenden Veränderungen (Rechtslage, Geschäftslage in vergleichbaren Branchen) muss der Makler von sich aus tätig werden. Neben der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen schuldet der Makler seinem Kunden die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge (vgl. BGH I ZR 107/14).

Muss der Vermittler im Schadenfall unterstützen?

Im Schadenfall hat der Makler den Versicherungsnehmer sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Abwicklung die Interessen des Versicherten wahrzunehmen (vgl. BGH I ZR 107/14). Der Makler ist jedoch zu keiner Schadenregulierung für den Versicherer verpflichtet, denn diese stellt keine zulässige Nebenleistung dar. Auch die Vertretung des Kunden vor Gericht ist dem Versicherungsmakler verwehrt (OLG Düsseldorf 20 U 4/90).

Nun handelt es sich bei einem Leistungsfall in der Berufsunfähigkeit keineswegs um einen normalen Schadenfall. Der Meldung des Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung folgt ein großer Aufwand für den Versicherten und den betreuenden Makler. Damit ist fraglich, wie weitgehend die vorgenannten Maklerpflichten sind oder ob die Unterstützung in einem BU-Leistungsfall nicht doch zu haftungsträchtig ist. Möglicherweise hätte dies auch zur Folge, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Fehler des Maklers, die im Leistungsverfahren geschehen, überhaupt nicht deckt.

Der Leistungsantrag

Der Leistungsantrag ist der erste Schritt zur Geltendmachung von Leistungen aus der BU. Fehler, die hier geschehen, können im Laufe des Berufsunfähigkeitsverfahrens kaum noch korrigiert werden. Derartige Fehler beeinträchtigen das weitere Verfahren gegen den Versicherer erheblich, denn dieser entscheidet auf Basis der im Leistungsantrag gemachten Angaben.

Beim Ausfüllen des Leistungsantrages sollte darauf geachtet werden, dass insbesondere ausreichende Angaben zum Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gemacht werden. Der Versicherte trägt nämlich die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.

Die Tätigkeitsdarstellung

Wichtig ist dabei vor allem die genaue Darstellung des bisherigen Berufs. Abzustellen ist grundsätzlich auf die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit. Als Sachvortrag genügt dazu jedoch nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Der Versicherte muss vielmehr eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung erstellen, mit der die anfallenden Tätigkeiten (Art, Umfang, Häufigkeit) für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH IV ZR 200/03).

Entscheidend ist auch die genaue Beschreibung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Die Krankheit, Körperverletzung bzw. der Kräfteverfall müssen objektivierbar sein (vgl. LG Nürnberg-Fürth 2 O 1626/05). Eine Ausnahme gibt es bei psychiatrischen Erkrankungen (vgl. OLG Hamm 20 U 351/94; LG München I 23 O 23302/09). Die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dabei häufig nicht ausreichend. Vielmehr muss der Versicherte im Leistungsantrag darlegen, dass der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist. Um diesen Nachweis zu erbringen, müssen entsprechende ärztliche Behandlungsberichte, Atteste und Gutachten der Berufsunfähigkeitsversicherung eingereicht werden.

Wirkt der Versicherungsmakler hierbei mit, besteht natürlich ein großes Haftungspotenzial, sofern sich Fehler im Leistungsantrag finden und der Versicherer möglicherweise auf einer falschen Grundlage entscheidet.

Die ärztliche Begutachtung

Sind die bisherigen ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Versicherten unzureichend, kann der Versicherer auch ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten einholen. Der Versicherte hat im Rahmen des Leistungsantrages der BU an dieser Begutachtung auch grundsätzlich mitzuwirken (vgl. OLG Saarbrücken 5 U 297/09–76). Hintergrund ist, dass dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden soll, die zur Prüfung seiner Einstandspflicht erforderlichen Umstände festzustellen. Andernfalls dürfte bis dahin keine Fälligkeit von Leistungen gegeben sein (vgl. § 14 Abs. 1 VVG).

Entscheidung des Versicherers

Auf der Grundlage des eingereichten Leistungsantrages und eingeholter ärztlicher Gutachten entscheidet der Versicherer über seine Leistungspflicht. Danach erkennt er diese entweder an oder er lehnt die Leistungen ab. Lehnt der Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistungen des Versicherten ab, so sollte dies zeitnah von einem spezialisierten Fachanwalt überprüft werden. Nicht selten machen Versicherungen im Rahmen der Leistungsprüfung auch Fehler und die Ansprüche des Versicherten müssen außergerichtlich oder gerichtlich eingefordert werden.

Haftungsrisiko für den Versicherungsmakler?

Der Versicherungsmakler sollte angesichts der Gefahr rechtlicher Fallstricke wohlüberlegt an derartige Fälle herangehen. Fakt ist, dass eine Unterstützung im Schadenfall geschuldet wird. Doch bezieht sich diese auch auf das Ausfüllen des Leistungsantrags und das Sichten aller medizinischen Unterlagen verbunden mit der Prüfung, ob der Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erbracht worden ist? Dies dürfte nicht der Fall sein, denn der Versicherungsmakler würde damit verpflichtet sein zu beraten und damit auch zu haften. Insbesondere müsste eine entsprechende rechtliche Expertise vorhanden sein.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Zeiträume der Berufsunfähigkeit in Gänze mittels des Leistungsantrages geltend gemacht werden sollten, da diese als sogenanntes Stammrecht der normalen Verjährung unterliegen (BGH IV ZR 90/18). Daher ist an dieser Stelle ebenfalls mit großer Sorgfalt vorzugehen, denn die Haftungsrisiken sind hoch.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2019, Seite 162 f. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke

Berufsunfähigkeit: Das wollen die Kunden

Nicht einmal jeder dritte Berufstätige in Deutschland hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Den meisten ist die Prämie zu hoch oder sie rechnen nicht damit, selbst berufsunfähig zu werden. Der „Trendmonitor Finanzdienstleistungen 2019“ sieht hier Produktgeber und Vermittler in der Pflicht.

Aktuell besitzt weniger als ein Drittel der berufstätigen Deutschen eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Seit 2014 hat sich hier nur wenig verändert. Woran das liegt und welche Präferenzen die Kunden in Sachen BU haben, hat der aktuelle „Trendmonitor Finanzdienstleistungen“ aus dem Haus der Marktforschungsgesellschaft NORDLIGHT research untersucht.

Thema erst beim Eintritt in die Erwerbstätigkeit relevant

Der Studie zufolge wird für die meisten Befragten das Thema Absicherung gegen Berufsunfähigkeit erst mit dem Beginn einer Erwerbstätigkeit relevant. Lediglich ein Fünftel aller BU-Abschlüsse erfolgt demnach bereits während der Ausbildung. Ausschließlichkeitsvertreter und Makler gelten als die wichtigsten Informationsquellen beim Vertragsabschluss. Beraten lässt man sich am liebsten im eigenen Zuhause oder in der Versicherungsgeschäftsstelle. Auch schriftlicher bzw. E-Mail-Kontakt sind allgemein akzeptiert. Interessant ist in diesem Zusammenhang: Der Studie zufolge werden neuere digitale Kommunikationswege wie Live-Chats oder Apps – zumindest von denjenigen, die noch keine BU abgeschlossen haben – skeptisch gesehen und kommen eher für den Kontakt mit denjenigen infrage, die schon einen BU-Vertrag besitzen. Die Beratung an öffentlichen Orten oder am Arbeitsplatz ist ebenfalls wenig beliebt.

Prämienhöhe und als gering eingeschätztes eigenes Risiko sind Hemmschwellen

Wesentliche Abschlusshürden sind dem Trendmonitor zufolge vor allem die Prämienhöhe und zugleich auch das als gering eingeschätzte persönliche Risiko. Die Studienautoren sehen hier vor allem Produktgeber und Vermittler in der Pflicht, durch attraktive niedrigschwellige Angebote Abschluss-Anreize zu schaffen. Der größte Teil der Befragten bevorzugt einen eher geringen Auszahlungsbetrag (durchschnittlich: 1.000 Euro) bei geringer Prämie. Höhere Absicherungssummen werden deutlich seltener präferiert und sind den meisten Berufstätigen schlicht zu teuer. Lediglich Beschäftigte aus Berufen mit erkennbar größerem Risiko zeigen eine höhere Zahlungsbereitschaft für einzelne Leistungsbausteine.

Generell ist neben der Prämienhöhe der Verzicht auf abstrakte Verweisung für die Kunden das wichtigste Leistungsmerkmal. Ebenfalls attraktiv ist eine Zahlung ab sechsmonatiger Krankschreibung. Die Option einer flexiblen Nachversicherung spielt laut Trendmonitor hingegen, ebenso wie die Anbietermarke, eine vergleichsweise weniger wichtige Rolle.

Dass BU-Tarife nach Beruf, Alter und Gesundheit des Versicherungsnehmers differenziert werden, stößt unter den Umfrageteilnehmern im Allgemeinen auf hohe Akzeptanz. Allerdings nimmt auch nur jeder Fünfte an, aufgrund des eigenen Berufs eine höhere Prämie zahlen zu müssen. Am ehesten rechnen die Befragten mit preislichen Nachteilen aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands oder ihres „ungesunden“ Lebensstils.

Über die Studie

Die Studie „Trendmonitor Finanzdienstleistungen 2019“ von der NORDLIGHT research GmbH liefert umfangreiche Ergebnisse zu den vorsorgerelevanten Schwerpunktthemen bAV und BU. Die Untersuchung liefert Produktgebern und Vermittlern zahlreiche Detailanalysen und Differenzierungen nach soziodemografischen Merkmalen, Berufsgruppen, Produkt- und Anbieterpräferenzen etc. sowie Impulse für die Produktgestaltung und Kundenansprache. (ad)

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Basler senkt BU-Prämien für Meisterberufe

Die Basler Lebensversicherungs-AG hat ihre BU-Prämien für viele Meisterberufe gesenkt, etwa für Augenoptiker, Informationstechniker, Elektrotechniker und Kfz-Mechatroniker.

In den vergangenen Jahren haben sich die Berufsbilder in den handwerklichen Berufen stark verändert. Häufig sind Handwerksmeister mit der Beratung ihrer Kunden oder mit Bürotätigkeiten beschäftigt. Das Risiko berufsunfähig zu werden, ist damit geringer als das ihrer Kollegen in der Werkstatt. Die Basler Lebensversicherungs-AG hat diesen Wandel in ihren Tarifen berücksichtigt und die BU-Prämien für viele Meisterberufe gesenkt, etwa für Augenoptiker, Informationstechniker, Elektrotechniker und Kfz-Mechatroniker.

Umorganisationshilfe für Freiberufler und Selbstständige

Neu ist auch die Zahlung einer einmaligen Umorganisationshilfe für Freiberufler und Selbstständige, wenn dadurch eine Berufsunfähigkeit verhindert werden kann. Oft möchten Freiberufler und Selbstständige trotz Krankheit oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen ungern ihren Betrieb aufgeben oder nicht mehr mitarbeiten. Um dies zu verhindern, bietet die Basler Lebensversicherung eine Einmalzahlung für die Umorganisation bzw. Umgestaltung des Arbeitsplatzes in Höhe von sechs Monatsrenten an, maximal bis zu 10.000 Euro. Der Inhaber eines Handwerksbetriebs könnte beispielsweise körperliche Tätigkeiten auf einen Mitarbeiter übertragen und stattdessen mehr Büro- und Organisationstätigkeiten übernehmen. Jeder Einzelfall wird entsprechend der individuellen wirtschaftlichen und innerbetrieblichen Situation geprüft.

Aussetzen der Beiträge

Neben der Umorganisationshilfe verzichtet die Basler Lebensversicherungs-AG komplett auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn erstens der Betrieb des Versicherten weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt oder zweitens der Versicherte eine akademische Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens 90% seiner Arbeitszeit aus organisatorischen oder kaufmännischen Tätigkeiten besteht. In diesen Fällen muss nicht nachgewiesen werden, dass der Betrieb umorganisiert werden kann, was die Leistungsprüfung erheblich beschleunigt.

Elternzeit oder Arbeitslosigkeit führen häufig zu Einkommenseinbußen. Wenn dann das Geld knapp wird, können bei dem Tarif Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung die Beiträge für bis zu 24 Monate bei vollem Versicherungsschutz ausgesetzt werden. Die gestundeten Beiträge können nach der Pause zinslos zurückgezahlt werden. (ad)

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Konkrete Verweisung: BU-Rente bei neuer beruflicher Tätigkeit?

Die konkrete Verweisung in BU-Policen führt des Öfteren zu rechtlichen Fragestellungen. In einem noch jungen Urteil musste sich der BGH mit einer Nachprüfung beschäftigen und der Frage, wie sich eine neue Berufstätigkeit des Versicherten auf die BU-Rente auswirkt. Von Dr. Arnd Böhmer LL.M., Rechtsanwalt bei der Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH.

„Was darf ich eigentlich dazuverdienen?“ ist eine Frage, die Rentenempfänger naturgemäß häufig bewegt. Wer im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung beratend tätig ist, sollte sich daher der Konsequenzen aus dem Urteil des BGH zur erstmaligen Verweisung im Nachprüfungsverfahren (Urteil vom 26.06.2019; Az.: IV ZR 19/18) bewusst sein.

Worum genau geht es?

Die meisten am Markt vertriebenen BU-Policen beinhalten die sogenannte konkrete Verweisung. Danach ist der Versicherer zur Rentenzahlung verpflichtet, wenn die versicherte Person die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht zu mindestens 50% ausüben kann und auch sonst keine Tätigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung wird nach höchstrichterlicher Ansicht durch die soziale Wertschätzung und durch die finanzielle Lebensstellung geprägt. Gewisse finanzielle Einbußen sind aber zumutbar. Wenn hierfür keine konkrete Angabe im Bedingungswerk vereinbart ist – in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Zumutbarkeitsgrenze bei 20% bedingungsgemäß festgelegt –, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Mindereinkünfte bis zu 15% regelmäßig hinzunehmen sind. Wenn ein Versicherter also nach seiner Erkrankung eine andere Tätigkeit ausübt, die vom sozialen Ansehen her vergleichbar ist und mit der er Einkünfte in Höhe von 90% im Vergleich zu gesunden Tagen erzielt, dann kann der Versicherer ihn auf diese Tätigkeit konkret verweisen und muss keine Versicherungsleistungen erbringen.

Das sinngemäß Gleiche gilt, wenn der Versicherer zunächst seine Leistungspflicht anerkannt hat, da der Versicherte für den Ursprungsberuf berufsunfähig ist und keine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Wenn der Versicherte dann zum Zeitpunkt eines Nachprüfungsverfahrens eine Verweisungstätigkeit ausübt, berechtigt das den Versicherer, seine Leistungspflicht für beendet zu erklären.

Die Fragestellung, die der BGH nun zu entscheiden hatte, ergab sich aus einer verhältnismäßig langen Dauer der Berufsunfähigkeit. Man stelle sich folgende Situation vor: Ein Versicherungsnehmer wird für seinen Ursprungsberuf berufsunfähig und sucht sich eine neue Tätigkeit, bei der er aber nur ca. 75% seines in gesunden Tagen erwirtschafteten Einkommens erhält. Hier ist der Versicherer in der Leistungspflicht. Eine von der Leistungspflicht befreiende konkrete Verweisung auf die neue Tätigkeit ist nicht möglich, da mit dieser die ursprüngliche finanzielle Lebensstellung nicht wieder erreicht werden kann. Der Versicherte erhält also seinen, im Vergleich zu früher verminderten, Lohn und die BU-Rente.

Ist das frühere Einkommen fortzuschreiben?

Gehälter werden üblicherweise in Intervallen entweder aufgrund von individuellen Verhandlungen oder durch Tarifverträge angehoben. Wenn also ein Versicherter einen Beruf ausübt, auf den er vom Versicherer zunächst nicht verwiesen werden kann, weil das Gehalt zu niedrig ist, darf der Versicherer so lange warten, bis das Entgelt der neuen Tätigkeit durch Lohnerhöhungen mit dem damaligen Gehalt vergleichbar wird, oder muss das Ursprungsgehalt fiktiv hochgerechnet werden.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Ursprungsgehalt nicht fiktiv hochzurechnen sei, da die finanzielle Lebensstellung eines Menschen nur dadurch geprägt sein könne, was er tatsächlich erhalten hat und nicht was er erhalten hätte. Von dieser Betrachtungsweise dürfe nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn zwischen dem Zeitpunkt des letztmaligen Ausübens des Ursprungsberufes und der erstmaligen Verweisung ein besonders langer Zeitraum liege.

Diese Bewertung ist in doppelter Hinsicht nicht unproblematisch. Wenn die Sichtweise, nur das tatsächlich erhaltene Geld präge die Lebensstellung einer Person und verbiete so eine Anpassung an den Zeitablauf, systematisch richtig ist, dann ist schwer nachzuvollziehen, warum nach einem bestimmten Zeitablauf ein anderer Bewertungsmaßstab anzuwenden sein soll. Einfach ausgedrückt: Was nach vier Jahren noch richtiger Bewertungsmaßstab der finanziellen Lebensstellung ist, kann nach fünf Jahren nicht plötzlich falsch sein. Hinzu kommt, dass der BGH die naheliegende Frage nicht beantwortet hat, wann aus einem langen Zeitraum ein besonders langer Zeitraum wird.

Es muss letztlich aufgrund dieser Entscheidung damit gerechnet werden, dass bei einer erstmaligen konkreten Verweisung, die nach drei bis fünf Jahren nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt, die zeitversetzt erzielten Einkunftshöhen – also das zuletzt in gesunden Tagen erzielte Gehalt auf der einen Seite und das im Verweisungsberuf erzielte Einkommen auf der anderen Seite – miteinander verglichen werden, ohne dass ein Lohnentwicklungskorrektiv berücksichtig wird.

Welche Konsequenz hat diese Rechtsprechung?

Ein Aspekt wird in diesem Zusammenhang nicht deutlich genug herausgestellt. Es gibt in den rechtlichen Regelungen zur BU-Versicherung – anders als beispielsweise im Deliktsrecht – keine Schadenminderungspflicht. Insbesondere gilt § 82 VVG nicht, da dieser in der Summenversicherung, zu der die BU-Versicherung zweifelsfrei gehört, nicht anwendbar ist. Das hat zur Folge, dass der Versicherte weder verpflichtet ist, überhaupt zu arbeiten, noch daran gehindert ist, die neue Tätigkeit rentenunschädlich auszugestalten.

Der BGH hatte in einer anderen Entscheidung – etwas pointiert zusammengefasst – entschieden, dass sich die finanzielle Lebensstellung erst am Monatsende bemerkbar macht. Um einen Berufsunfähigen auf eine neue Tätigkeit konkret zu verweisen, reicht es nicht aus, dass der Stundenlohn identisch ist. Wenn dieser beispielsweise eine neue Tätigkeit, bei vergleichbarem Stundenlohn, nur halbtags ausübt, dann erreicht er lediglich eine finanzielle Lebensstellung, die nur 50% im Vergleich zu gesunden Tagen ausmacht. Ein solcher Einkommensrückgang verbietet aber – wie oben ausgeführt – die konkrete Verweisung auf diese Tätigkeit.

Für den oben dargestellten Fall des langjährigen BU-Rentners mit neuem Job bedeutet das: Er muss gegebenenfalls im Laufe der Jahre seine Wochenarbeitszeit so reduzieren, dass er trotz des Zeitverlaufs relevant weniger verdient als zuletzt in gesunden Tagen, wenn er sich seinen Rentenanspruch erhalten will. Das ist vollkommen legitim. Wer ein solches Verhalten möglicherweise als treuwidrig gegenüber dem Versicherer ansieht, hat womöglich den Regelungsgehalt der Versicherungsbedingungen noch nicht vollständig internalisiert.

Fazit: Offene Rechtsfragen

Obwohl die BU-Versicherung ein sehr etabliertes Produkt ist, sind bei Weitem noch nicht alle Rechtsfragen geklärt. Von Zeit zu Zeit ist der BGH daher berufen, diese noch offenen Rechtsfragen zu entscheiden. Diese Entscheidung im Interesse des Versicherten zu beachten und umzusetzen, bleibt eine anspruchsvolle Herausforderung.

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Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2019, Seite 164 f. und in unserem ePaper.

 

Berufsunfähigkeit: Dialog bietet neue Lösungen für junge Leute

Die Dialog Lebensversicherungs-AG hat mit dem Tarif SBU-go-professional ein neues Produkt zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit auf den Markt gebracht, das sich vor allem an Schüler, Studenten und Auszubildende richtet.

Die Dialog erweitert ihr Produktspektrum in der Absicherung biometrischer Risiken um eine Lösung, die sich gerade an junge Menschen richtet. Der Tarif mit dem Namen SBU-go-professional will Schülern, Studenten und Auszubildenden den Einstieg in eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) schmackhaft machen, indem junge Menschen unter 30 in den ersten fünf Jahren nur 60% des späteren Beitrags einzahlen müssen.

Flexible Anpassungsmöglichkeiten

Der neue Tarif weist flexible Anpassungsmöglichkeiten auf. So lässt sich die Höhe der Absicherung bei relevanten Ereignissen um bis zu 100% erhöhen. In den ersten fünf Jahren nach Vertragsbeginn auch ereignisunabhängig.

Bei Arbeitslosigkeit oder in der Elternzeit übernimmt die Dialog auf Antrag für ein halbes Jahr die Beitragszahlung, während der Versicherungsschutz uneingeschränkt fortbesteht. Danach ist bei Arbeitslosigkeit oder der Pflege von Angehörigen für weitere zwei Jahre die Reduzierung von Beitrag und Rente auf das Mindestniveau möglich. In Elternzeit gilt dies sogar für drei Jahre. Im Anschluss daran ist keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Zahlreiche Optionen verfügbar

Darüber hinaus bietet der Versicherer aus Augsburg verschiedene Optionen an, die ergänzend abgeschlossen werden können. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitsunfähigkeits-Option für bis zu zwei Jahre, die erweiterte Dread-Disease-Option für bis zu 150.000 Euro oder die garantierte Rentendynamik.

Das Tochterunternehmen der Generali Versicherung AG bietet für die Vermittlung der SBU-go-professional eine Vergütung für seine Vertriebspartner an und geht davon aus, dass sich mit dem neuen Produkt eine Ausweitung des Geschäfts erreichen lässt. (tku)

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Betriebliche Versorgung: Neue Wege, aber auch neue Fragen

Die Bandbreite an Themen beim AssCompact Forum betriebliche Versorgung 2019, das in diesem Jahr in Kassel stattfand, war groß: von neuen Wegen und Konzepten in bAV und bKV über betrieblichen Einkommensschutz bis hin zu Sterbegeld. Dabei zeigten die Experten auch, wo noch offene Fragen klaffen.

Am gestrigen Dienstag traf sich die Fachwelt der betrieblichen Versorgung in Kassel. Es war ein breites Themenspektrum, das die Vorträge und Workshops beim diesjährigen AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung abdeckten: So standen bedarfsgerechte Konzepte und neue Produkte in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ebenso auf der Agenda wie die steigende Bedeutung von Gesundheit im Unternehmen und die wachsende Nachfrage nach modernen Lösungen in der bKV – nicht zuletzt zur Unterstützung der Mitarbeiterbindung. Darüber hinaus ging es um die Absicherungsmöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung, kollektive Vorsorgelösungen für die Arbeitskraftabsicherung sowie neue Wege im betrieblichen Einkommensschutz. Schließlich wurde mit dem betrieblichen Sterbegeld ein weiteres Mittel vorgestellt, das gerade für kleine und mittelständische Firmen eine Möglichkeit sein kann, Mitarbeiter zu binden.

Der menschliche (Erfolgs-)Faktor

Die Digitalisierung hat längst auch Einzug in den Bereich der bAV gehalten. Aller Digitalisierung zum Trotz ist die persönliche Beratung durch Makler ein wichtiger Erfolgsfaktor im bAV-Geschäft, wie Tobias Bailer betonte, geschäftsführender Gesellschafter bei der pension solutions group. Denn die persönliche Unterstützung durch den Makler, den die Firmenkunden bei Fragen anrufen können, ist und bleibt gerade in entscheidenden Momenten gefragt. Doch zugleich gilt es für Makler, im Beratungsalltag auf digitale Prozesse zu setzen, die möglichst intuitiv nutzbar sind. Bailer sieht in einem hybriden Beratungsansatz den Königsweg in der bAV-Welt. Denn bei der betrieblichen Vorsorgeberatung erreiche man künftig nur mit „hybrider Ansprache“ mehr Akzeptanz auf Arbeitnehmerseite, so Bailer. Dass der Bereich bAV zum einen komplex ist und zum anderen auf der To-do-Liste der Personalabteilungen nicht ganz oben zu finden ist, stehe außer Frage.

Das BRSG, der Arbeitgeberzuschuss und offene Fragen

Die Komplexität der bAV gerade auch aus rechtlicher Perspektive wurde bereits zum Auftakt des AssCompact Forums deutlich. „Das Gegenteil von gut ist gut gemeint,“ betonte Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, in seinem Vortrag im Hinblick auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Er beleuchtete die Anforderungen an den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Zusammenhang mit dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Wie der Experte verdeutlichte, wirft diese mit dem BRSG eingeführte Regelung im Detail nicht bedachte Fragen auf, die es erst noch zu klären gilt, sei es beispielsweise in Bezug auf den sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers, mit dem BRSG Hemmnisse gegenüber der bAV gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu verringern, könne man die Regelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG noch nicht einmal als gut gemeint einordnen, so das Fazit von Dr. Langohr-Plato. Seiner Ansicht nach sei das BRSG angesichts der Vielzahl offener Fragen und administrativer Hemmnisse im Hinblick auf das eigentliche Ziel als „schlichtweg kontraproduktiv“ zu bewerten.

Absicherung von BU-Risiken in der bAV

Mit ungeklärten Fragen oder vielmehr Fallstricken und Risiken für Vermittler befasste sich auch Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH. Der bAV-Experte beleuchtete konkret die Absicherung von „Berufsunfähigkeitsrisiken“ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Für Vermittler gelte es, potenzielle Haftungsrisiken aus Sicht des Arbeitgebers zu erkennen. Der erste Fallstrick lauert beispielsweise bereits in der Definition der Invalidität, wie Schrehardt an konkreten Beispielen verdeutlichte. Einblicke gab der Experte auch in die „Störfälle“ der bAV, wie das entgeltfreie Arbeitsverhältnis oder das Ausscheiden des Miterabeiters aus dem Unternehmen, worauf Makler im Hinblick auf die bAV achten sollten und welche Handlungsempfehlungen sich daraus für Arbeitgeber ableiten, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung der Versorgungsordnung.

 

Mitarbeiterbindung in der Beratung ansprechen

Neben den Vorträgen unterstrichen auch die zahlreichen Workshops die große Bedeutung der Themen bAV und bKV und die Vorteile für Unternehmen – gerade auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Diese Vorteile sollten Vermittler auch in der Beratung von Firmenkunden unterstreichen, gerade bei kleinen und mittelständischen Firmen. Denn mit bedarfsgerechten und modernen Vorsorgelösungen können Arbeitgeber neue Fachkräfte gewinnen, die Mitarbeiterbindung stärken sowie die Motivation und damit letztendlich auch die Produktivität ihrer Belegschaft fördern. (tk)

Eindrücke von der Veranstaltung zeigt eine AssCompact Bildergalerie:

Impressionen vom AssCompact Forum betriebliche Versorgung

 

HDI überarbeitet BU-Versicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung EGO aus dem Haus der HDI wurde einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Von einigen Ergänzungen profitieren insbesondere Ärzte, Selbstständige sowie IT- und Kammerberufe. Außerdem ist künftig auch eine BU-Absicherung für Schüler ab zehn Jahren möglich.

Die HDI Lebensversicherung AG hat Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) EGO grundlegend überarbeitet. Die wichtigste Neuerung: Projektleitung wird Personalführung gleichgestellt, möglich macht dies ein neues Scoring. Der Kunde wird ab sofort in der Risikogruppe eingestuft, die optimal zu seinem Berufsbild passt. Dadurch profitiert er vielfach von einem günstigeren Beitrag.

Zudem wurden weitere Ergänzungen in den BU-Schutz EGO integriert. Davon profitieren insbesondere die Kernzielgruppen Ärzte, Selbstständige sowie IT- und Kammerberufe. Zum Beispiel verzichtet HDI bei Ein-Arzt-Praxen unabhängig von der Mitarbeiterzahl auf Umorganisation. Viele Mediziner beteiligen sich an humanitären Einsätzen. Auch dabei ist ab jetzt eine Absicherung ohne Wenn und Aber gewährleistet. Ein weiterer wichtiger Aspekt für Mediziner ist auch die Erweiterung der Infektionsklausel. HDI leistet ab sofort auch bei einem teilweisen Tätigkeitsverbot.

Absicherung für Schüler ab zehn Jahren möglich

Künftig ist auch die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit für Schüler ab zehn Jahren möglich. Außerdem hat HDI für Kunden mit schweren Krebserkrankungen die Nachweispflicht für eine sofortige befristete Anerkennung für garantiert 15 Monate vereinfacht. (ad)

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Einkommensvorsorge als Wachstumstreiber im bAV-Geschäft

Rund um die betriebliche Versorgung rückt zunehmend auch das Thema Einkommensvorsorge ins Blickfeld. Für Arbeitnehmer, denen die Absicherung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten wichtig ist, bietet jetzt die Grundfähigkeitsabsicherung im Rahmen der bAV eine weitere Option mit einigen Vorteilen.

Von Marcel Basedow, Leiter des Maklervertriebs Süd bei der Allianz Lebensversicherungs-AG

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erwerbsminderung sind überschaubar. Außerdem ist diese Rente nicht ohne Weiteres zu bekommen – nur wer weniger als sechs Stunden am Tag einer beliebigen Tätigkeit nachgehen kann, kann überhaupt eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Für die volle Erwerbsminderungsrente sind es sogar weniger als drei Stunden. Der zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle, denn bei der Erwerbsminderungsrente ist nur der Gesundheitszustand relevant, nicht der ausgeübte Beruf. So ist eine Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt möglich.

Erwerbsminderungsrente zu gering

Hinzu kommt, dass von den Anträgen auf Erwerbsminderungsrente, die pro Jahr bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingehen, im Durchschnitt etwa die Hälfte abgelehnt wird. Nur jeder zweite Antrag erfüllt also die Voraussetzungen für diese Rente, die sich im Durchschnitt auf monatlich 789 Euro beläuft, wie Zahlen der DRV zum Stichtag 31.12.2018 für die alten Bundesländer zeigen. Somit fällt die Rente viel zu gering aus, um den Lebensstandard vor der Erwerbsminderung zu halten.

Die Leistung aus der gesetzlichen Einkommensvorsorge ist also zu niedrig und schwer zu bekommen. Bei der privaten Einkommensvorsorge hingegen sind zum einen abweichende Kriterien vorgesehen: Als berufsunfähig nach der Definition von privaten Lebensversicherern gelten die Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen während der Versicherungsdauer mindestens zu 50% berufsunfähig sind, das heißt ihren aktuellen Beruf nicht mehr ausüben können. Zum anderen kann die Höhe der Absicherung im Grundsatz nach den jeweiligen individuellen Bedürfnissen gewählt werden. Somit ist in der privaten Einkommensvorsorge im Gegensatz zur gesetzlichen eine Absicherung des bisherigen Lebensstandards möglich.

Private Einkommensvorsorge

Der Beratungsansatz zur Einkommensvorsorge bei Allianz Leben geht noch einen Schritt weiter: Personen, die überwiegend eine Bürotätigkeit ausüben und denen die Absicherung einer konkreten Tätigkeit wichtig ist, finden sich nach wie vor am ehesten in der Berufsunfähigkeitsvorsorge der Allianz wieder. Personen allerdings, die überwiegend körperlich tätig oder auf Mobilität angewiesen sind, haben im Zweifelsfall einen anderen Absicherungswunsch: Sie möchten gegen die finanziellen Folgen abgesichert sein, die eintreten, wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Die Allianz KörperSchutzPolice (KSP) soll genau diese Personengruppe ansprechen und deckt als Grundfähigkeitsversicherung die wichtigsten Risiken von körperlich tätigen Personen ab.

Die Grundfähigkeitsabsicherung im Rahmen einer bAV

Die Einkommensvorsorge kann grundsätzlich auch über eine betriebliche Lösung organisiert werden, also als betriebliche Altersversorgung (bAV). Für diesen attraktiven Weg sprechen insbesondere folgende Vorteile: Durch Einsparung von Steuern und Sozialabgaben und Sonderkonditionen ist eine kostengünstige Absicherung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen erleichtern zudem vereinfachte Aufnahmeverfahren den Zugang zur Einkommensvorsorge. Und mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) haben Arbeitnehmer Anrecht auf obligatorische Zuschüsse bei Gehaltsumwandlung.

Dies galt jedoch bisher nur für die Berufsunfähigkeitsabsicherung. Nicht eindeutig genug waren die entsprechenden Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) formuliert, sodass eine Grundfähigkeitsabsicherung wie die Allianz KörperSchutzPolice im Rahmen einer bAV bisher unzulässig war. Diese Unklarheit hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 19.02.2019 beseitigt und den Weg für eine Integration der Grundfähigkeitsversicherungen in die bAV frei gemacht: Die betriebliche Altersversorgung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich beschränkt auf die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.

Steuerfreiheit bleibt erhalten

Das BMF stellte in seinem aktuellen Schreiben fest, dass eine Grundfähigkeitsversicherung der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ dient und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt. Zudem soll eine Grundfähigkeitsversicherung auch insbesondere dann für die bAV zulässig sein, wenn im Leistungsfall der Arbeitnehmer tatsächlich weiterhin seinen Beruf ausüben kann. Dementsprechend bleibt bei Absicherung der Grundfähigkeiten beispielsweise die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG erhalten.

Der Beratungsansatz von Allianz Leben kann somit ab dem 01.07.2019 auf die bAV ausgeweitet werden. Gerade für körperlich tätige Arbeitnehmer, die sich eine Einkommensvorsorge über die Berufsunfähigkeit (BU) in adäquater Höhe oft nicht leisten können, bietet jetzt die Allianz KörperSchutzPolice als Grundfähigkeitsabsicherung eine zusätzliche Lösung zu einem überschaubaren Aufwand. Dabei wird die KörperSchutzPolice als reine Grundfähigkeitsrente ohne die Bausteine Schwere Krankheiten (Dread Disease) und Pflegezusatzrente inklusive Pflegeanschlussoption angeboten, da es sich hier nicht um Leistungen im Sinne des BetrAVG handelt.

Insbesondere für bestehende Gehaltsumwandlungen in der bAV bietet sich seit dem BRSG im Rahmen des obligatorischen Arbeitgeberzuschusses eine Umsetzung als Einkommensvorsorge an: Arbeitnehmer können in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber die 15% Arbeitgeberzuschuss nutzen, um ihre betriebliche Altersversorgung um einen BU-Baustein zu ergänzen oder mit der KörperSchutzPolice ihre Grundfähigkeiten abzusichern.

Ansammlungsbonus als Novum

Neben der KörperSchutzPolice wartet Allianz Leben mit einer weiteren Neuerung in der bAV auf: dem Ansammlungsbonus. Hierbei werden die jeweiligen Überschüsse nicht – wie bisher aus der bAV bekannt – dazu verwendet, die laufenden Leistungen zu erhöhen, sondern sie werden im Sicherungsvermögen von Allianz Leben für eine mögliche Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall angesammelt. Alternativ können sie zur Erhöhung der BU-/KSP-Rente im Leistungsfall verwendet werden. Arbeitnehmer erhalten so die Möglichkeit, ihr Einkommen abzusichern und gleichzeitig mit den Überschüssen sicherheitsorientiert Kapital aufzubauen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer die Überschüsse auch in einer Fondsanlage ansammeln und damit die Chancen des Kapitalmarkts noch stärker nutzen, und zwar im Rahmen der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBV).

Darüber hinaus bekommen Arbeitnehmer zukünftig die Möglichkeit, die Beitragszahlung bis zu sechs Monate auszusetzen, wenn die Entgeltfortzahlung wegfällt und sie weiterhin arbeitsunfähig sind (diese Option besteht bei der SBV, der ergänzenden Berufsunfähigkeitsversicherung (EBV) und der KSP jeweils in der Direktversicherung). Die Beiträge müssen nicht nachgezahlt werden, und der Versicherungsschutz bleibt im gesamten Zeitraum in voller Höher erhalten.

Bild oben: © adam121 – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 8f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
Ein Artikel von
Marcel Basedow