AssCompact suche
Home

0310

BU

Berufsunfähigkeit: Das wollen die Kunden

Nicht einmal jeder dritte Berufstätige in Deutschland hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Den meisten ist die Prämie zu hoch oder sie rechnen nicht damit, selbst berufsunfähig zu werden. Der „Trendmonitor Finanzdienstleistungen 2019“ sieht hier Produktgeber und Vermittler in der Pflicht.

Aktuell besitzt weniger als ein Drittel der berufstätigen Deutschen eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Seit 2014 hat sich hier nur wenig verändert. Woran das liegt und welche Präferenzen die Kunden in Sachen BU haben, hat der aktuelle „Trendmonitor Finanzdienstleistungen“ aus dem Haus der Marktforschungsgesellschaft NORDLIGHT research untersucht.

Thema erst beim Eintritt in die Erwerbstätigkeit relevant

Der Studie zufolge wird für die meisten Befragten das Thema Absicherung gegen Berufsunfähigkeit erst mit dem Beginn einer Erwerbstätigkeit relevant. Lediglich ein Fünftel aller BU-Abschlüsse erfolgt demnach bereits während der Ausbildung. Ausschließlichkeitsvertreter und Makler gelten als die wichtigsten Informationsquellen beim Vertragsabschluss. Beraten lässt man sich am liebsten im eigenen Zuhause oder in der Versicherungsgeschäftsstelle. Auch schriftlicher bzw. E-Mail-Kontakt sind allgemein akzeptiert. Interessant ist in diesem Zusammenhang: Der Studie zufolge werden neuere digitale Kommunikationswege wie Live-Chats oder Apps – zumindest von denjenigen, die noch keine BU abgeschlossen haben – skeptisch gesehen und kommen eher für den Kontakt mit denjenigen infrage, die schon einen BU-Vertrag besitzen. Die Beratung an öffentlichen Orten oder am Arbeitsplatz ist ebenfalls wenig beliebt.

Prämienhöhe und als gering eingeschätztes eigenes Risiko sind Hemmschwellen

Wesentliche Abschlusshürden sind dem Trendmonitor zufolge vor allem die Prämienhöhe und zugleich auch das als gering eingeschätzte persönliche Risiko. Die Studienautoren sehen hier vor allem Produktgeber und Vermittler in der Pflicht, durch attraktive niedrigschwellige Angebote Abschluss-Anreize zu schaffen. Der größte Teil der Befragten bevorzugt einen eher geringen Auszahlungsbetrag (durchschnittlich: 1.000 Euro) bei geringer Prämie. Höhere Absicherungssummen werden deutlich seltener präferiert und sind den meisten Berufstätigen schlicht zu teuer. Lediglich Beschäftigte aus Berufen mit erkennbar größerem Risiko zeigen eine höhere Zahlungsbereitschaft für einzelne Leistungsbausteine.

Generell ist neben der Prämienhöhe der Verzicht auf abstrakte Verweisung für die Kunden das wichtigste Leistungsmerkmal. Ebenfalls attraktiv ist eine Zahlung ab sechsmonatiger Krankschreibung. Die Option einer flexiblen Nachversicherung spielt laut Trendmonitor hingegen, ebenso wie die Anbietermarke, eine vergleichsweise weniger wichtige Rolle.

Dass BU-Tarife nach Beruf, Alter und Gesundheit des Versicherungsnehmers differenziert werden, stößt unter den Umfrageteilnehmern im Allgemeinen auf hohe Akzeptanz. Allerdings nimmt auch nur jeder Fünfte an, aufgrund des eigenen Berufs eine höhere Prämie zahlen zu müssen. Am ehesten rechnen die Befragten mit preislichen Nachteilen aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands oder ihres „ungesunden“ Lebensstils.

Über die Studie

Die Studie „Trendmonitor Finanzdienstleistungen 2019“ von der NORDLIGHT research GmbH liefert umfangreiche Ergebnisse zu den vorsorgerelevanten Schwerpunktthemen bAV und BU. Die Untersuchung liefert Produktgebern und Vermittlern zahlreiche Detailanalysen und Differenzierungen nach soziodemografischen Merkmalen, Berufsgruppen, Produkt- und Anbieterpräferenzen etc. sowie Impulse für die Produktgestaltung und Kundenansprache. (ad)

Bild: © Zerbor – stock.adobe.com

 

Basler senkt BU-Prämien für Meisterberufe

Die Basler Lebensversicherungs-AG hat ihre BU-Prämien für viele Meisterberufe gesenkt, etwa für Augenoptiker, Informationstechniker, Elektrotechniker und Kfz-Mechatroniker.

In den vergangenen Jahren haben sich die Berufsbilder in den handwerklichen Berufen stark verändert. Häufig sind Handwerksmeister mit der Beratung ihrer Kunden oder mit Bürotätigkeiten beschäftigt. Das Risiko berufsunfähig zu werden, ist damit geringer als das ihrer Kollegen in der Werkstatt. Die Basler Lebensversicherungs-AG hat diesen Wandel in ihren Tarifen berücksichtigt und die BU-Prämien für viele Meisterberufe gesenkt, etwa für Augenoptiker, Informationstechniker, Elektrotechniker und Kfz-Mechatroniker.

Umorganisationshilfe für Freiberufler und Selbstständige

Neu ist auch die Zahlung einer einmaligen Umorganisationshilfe für Freiberufler und Selbstständige, wenn dadurch eine Berufsunfähigkeit verhindert werden kann. Oft möchten Freiberufler und Selbstständige trotz Krankheit oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen ungern ihren Betrieb aufgeben oder nicht mehr mitarbeiten. Um dies zu verhindern, bietet die Basler Lebensversicherung eine Einmalzahlung für die Umorganisation bzw. Umgestaltung des Arbeitsplatzes in Höhe von sechs Monatsrenten an, maximal bis zu 10.000 Euro. Der Inhaber eines Handwerksbetriebs könnte beispielsweise körperliche Tätigkeiten auf einen Mitarbeiter übertragen und stattdessen mehr Büro- und Organisationstätigkeiten übernehmen. Jeder Einzelfall wird entsprechend der individuellen wirtschaftlichen und innerbetrieblichen Situation geprüft.

Aussetzen der Beiträge

Neben der Umorganisationshilfe verzichtet die Basler Lebensversicherungs-AG komplett auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn erstens der Betrieb des Versicherten weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt oder zweitens der Versicherte eine akademische Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens 90% seiner Arbeitszeit aus organisatorischen oder kaufmännischen Tätigkeiten besteht. In diesen Fällen muss nicht nachgewiesen werden, dass der Betrieb umorganisiert werden kann, was die Leistungsprüfung erheblich beschleunigt.

Elternzeit oder Arbeitslosigkeit führen häufig zu Einkommenseinbußen. Wenn dann das Geld knapp wird, können bei dem Tarif Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung die Beiträge für bis zu 24 Monate bei vollem Versicherungsschutz ausgesetzt werden. Die gestundeten Beiträge können nach der Pause zinslos zurückgezahlt werden. (ad)

Bild: © Kadmy – stock.adobe.com

 

Konkrete Verweisung: BU-Rente bei neuer beruflicher Tätigkeit?

Die konkrete Verweisung in BU-Policen führt des Öfteren zu rechtlichen Fragestellungen. In einem noch jungen Urteil musste sich der BGH mit einer Nachprüfung beschäftigen und der Frage, wie sich eine neue Berufstätigkeit des Versicherten auf die BU-Rente auswirkt. Von Dr. Arnd Böhmer LL.M., Rechtsanwalt bei der Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH.

„Was darf ich eigentlich dazuverdienen?“ ist eine Frage, die Rentenempfänger naturgemäß häufig bewegt. Wer im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung beratend tätig ist, sollte sich daher der Konsequenzen aus dem Urteil des BGH zur erstmaligen Verweisung im Nachprüfungsverfahren (Urteil vom 26.06.2019; Az.: IV ZR 19/18) bewusst sein.

Worum genau geht es?

Die meisten am Markt vertriebenen BU-Policen beinhalten die sogenannte konkrete Verweisung. Danach ist der Versicherer zur Rentenzahlung verpflichtet, wenn die versicherte Person die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht zu mindestens 50% ausüben kann und auch sonst keine Tätigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung wird nach höchstrichterlicher Ansicht durch die soziale Wertschätzung und durch die finanzielle Lebensstellung geprägt. Gewisse finanzielle Einbußen sind aber zumutbar. Wenn hierfür keine konkrete Angabe im Bedingungswerk vereinbart ist – in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Zumutbarkeitsgrenze bei 20% bedingungsgemäß festgelegt –, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Mindereinkünfte bis zu 15% regelmäßig hinzunehmen sind. Wenn ein Versicherter also nach seiner Erkrankung eine andere Tätigkeit ausübt, die vom sozialen Ansehen her vergleichbar ist und mit der er Einkünfte in Höhe von 90% im Vergleich zu gesunden Tagen erzielt, dann kann der Versicherer ihn auf diese Tätigkeit konkret verweisen und muss keine Versicherungsleistungen erbringen.

Das sinngemäß Gleiche gilt, wenn der Versicherer zunächst seine Leistungspflicht anerkannt hat, da der Versicherte für den Ursprungsberuf berufsunfähig ist und keine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Wenn der Versicherte dann zum Zeitpunkt eines Nachprüfungsverfahrens eine Verweisungstätigkeit ausübt, berechtigt das den Versicherer, seine Leistungspflicht für beendet zu erklären.

Die Fragestellung, die der BGH nun zu entscheiden hatte, ergab sich aus einer verhältnismäßig langen Dauer der Berufsunfähigkeit. Man stelle sich folgende Situation vor: Ein Versicherungsnehmer wird für seinen Ursprungsberuf berufsunfähig und sucht sich eine neue Tätigkeit, bei der er aber nur ca. 75% seines in gesunden Tagen erwirtschafteten Einkommens erhält. Hier ist der Versicherer in der Leistungspflicht. Eine von der Leistungspflicht befreiende konkrete Verweisung auf die neue Tätigkeit ist nicht möglich, da mit dieser die ursprüngliche finanzielle Lebensstellung nicht wieder erreicht werden kann. Der Versicherte erhält also seinen, im Vergleich zu früher verminderten, Lohn und die BU-Rente.

Ist das frühere Einkommen fortzuschreiben?

Gehälter werden üblicherweise in Intervallen entweder aufgrund von individuellen Verhandlungen oder durch Tarifverträge angehoben. Wenn also ein Versicherter einen Beruf ausübt, auf den er vom Versicherer zunächst nicht verwiesen werden kann, weil das Gehalt zu niedrig ist, darf der Versicherer so lange warten, bis das Entgelt der neuen Tätigkeit durch Lohnerhöhungen mit dem damaligen Gehalt vergleichbar wird, oder muss das Ursprungsgehalt fiktiv hochgerechnet werden.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Ursprungsgehalt nicht fiktiv hochzurechnen sei, da die finanzielle Lebensstellung eines Menschen nur dadurch geprägt sein könne, was er tatsächlich erhalten hat und nicht was er erhalten hätte. Von dieser Betrachtungsweise dürfe nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn zwischen dem Zeitpunkt des letztmaligen Ausübens des Ursprungsberufes und der erstmaligen Verweisung ein besonders langer Zeitraum liege.

Diese Bewertung ist in doppelter Hinsicht nicht unproblematisch. Wenn die Sichtweise, nur das tatsächlich erhaltene Geld präge die Lebensstellung einer Person und verbiete so eine Anpassung an den Zeitablauf, systematisch richtig ist, dann ist schwer nachzuvollziehen, warum nach einem bestimmten Zeitablauf ein anderer Bewertungsmaßstab anzuwenden sein soll. Einfach ausgedrückt: Was nach vier Jahren noch richtiger Bewertungsmaßstab der finanziellen Lebensstellung ist, kann nach fünf Jahren nicht plötzlich falsch sein. Hinzu kommt, dass der BGH die naheliegende Frage nicht beantwortet hat, wann aus einem langen Zeitraum ein besonders langer Zeitraum wird.

Es muss letztlich aufgrund dieser Entscheidung damit gerechnet werden, dass bei einer erstmaligen konkreten Verweisung, die nach drei bis fünf Jahren nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt, die zeitversetzt erzielten Einkunftshöhen – also das zuletzt in gesunden Tagen erzielte Gehalt auf der einen Seite und das im Verweisungsberuf erzielte Einkommen auf der anderen Seite – miteinander verglichen werden, ohne dass ein Lohnentwicklungskorrektiv berücksichtig wird.

Welche Konsequenz hat diese Rechtsprechung?

Ein Aspekt wird in diesem Zusammenhang nicht deutlich genug herausgestellt. Es gibt in den rechtlichen Regelungen zur BU-Versicherung – anders als beispielsweise im Deliktsrecht – keine Schadenminderungspflicht. Insbesondere gilt § 82 VVG nicht, da dieser in der Summenversicherung, zu der die BU-Versicherung zweifelsfrei gehört, nicht anwendbar ist. Das hat zur Folge, dass der Versicherte weder verpflichtet ist, überhaupt zu arbeiten, noch daran gehindert ist, die neue Tätigkeit rentenunschädlich auszugestalten.

Der BGH hatte in einer anderen Entscheidung – etwas pointiert zusammengefasst – entschieden, dass sich die finanzielle Lebensstellung erst am Monatsende bemerkbar macht. Um einen Berufsunfähigen auf eine neue Tätigkeit konkret zu verweisen, reicht es nicht aus, dass der Stundenlohn identisch ist. Wenn dieser beispielsweise eine neue Tätigkeit, bei vergleichbarem Stundenlohn, nur halbtags ausübt, dann erreicht er lediglich eine finanzielle Lebensstellung, die nur 50% im Vergleich zu gesunden Tagen ausmacht. Ein solcher Einkommensrückgang verbietet aber – wie oben ausgeführt – die konkrete Verweisung auf diese Tätigkeit.

Für den oben dargestellten Fall des langjährigen BU-Rentners mit neuem Job bedeutet das: Er muss gegebenenfalls im Laufe der Jahre seine Wochenarbeitszeit so reduzieren, dass er trotz des Zeitverlaufs relevant weniger verdient als zuletzt in gesunden Tagen, wenn er sich seinen Rentenanspruch erhalten will. Das ist vollkommen legitim. Wer ein solches Verhalten möglicherweise als treuwidrig gegenüber dem Versicherer ansieht, hat womöglich den Regelungsgehalt der Versicherungsbedingungen noch nicht vollständig internalisiert.

Fazit: Offene Rechtsfragen

Obwohl die BU-Versicherung ein sehr etabliertes Produkt ist, sind bei Weitem noch nicht alle Rechtsfragen geklärt. Von Zeit zu Zeit ist der BGH daher berufen, diese noch offenen Rechtsfragen zu entscheiden. Diese Entscheidung im Interesse des Versicherten zu beachten und umzusetzen, bleibt eine anspruchsvolle Herausforderung.

Bild: © moodboard – stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2019, Seite 164 f. und in unserem ePaper.

 

Berufsunfähigkeit: Dialog bietet neue Lösungen für junge Leute

Die Dialog Lebensversicherungs-AG hat mit dem Tarif SBU-go-professional ein neues Produkt zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit auf den Markt gebracht, das sich vor allem an Schüler, Studenten und Auszubildende richtet.

Die Dialog erweitert ihr Produktspektrum in der Absicherung biometrischer Risiken um eine Lösung, die sich gerade an junge Menschen richtet. Der Tarif mit dem Namen SBU-go-professional will Schülern, Studenten und Auszubildenden den Einstieg in eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) schmackhaft machen, indem junge Menschen unter 30 in den ersten fünf Jahren nur 60% des späteren Beitrags einzahlen müssen.

Flexible Anpassungsmöglichkeiten

Der neue Tarif weist flexible Anpassungsmöglichkeiten auf. So lässt sich die Höhe der Absicherung bei relevanten Ereignissen um bis zu 100% erhöhen. In den ersten fünf Jahren nach Vertragsbeginn auch ereignisunabhängig.

Bei Arbeitslosigkeit oder in der Elternzeit übernimmt die Dialog auf Antrag für ein halbes Jahr die Beitragszahlung, während der Versicherungsschutz uneingeschränkt fortbesteht. Danach ist bei Arbeitslosigkeit oder der Pflege von Angehörigen für weitere zwei Jahre die Reduzierung von Beitrag und Rente auf das Mindestniveau möglich. In Elternzeit gilt dies sogar für drei Jahre. Im Anschluss daran ist keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Zahlreiche Optionen verfügbar

Darüber hinaus bietet der Versicherer aus Augsburg verschiedene Optionen an, die ergänzend abgeschlossen werden können. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitsunfähigkeits-Option für bis zu zwei Jahre, die erweiterte Dread-Disease-Option für bis zu 150.000 Euro oder die garantierte Rentendynamik.

Das Tochterunternehmen der Generali Versicherung AG bietet für die Vermittlung der SBU-go-professional eine Vergütung für seine Vertriebspartner an und geht davon aus, dass sich mit dem neuen Produkt eine Ausweitung des Geschäfts erreichen lässt. (tku)

Bild: © Pixel-Shot – stock.adobe.com

 

Betriebliche Versorgung: Neue Wege, aber auch neue Fragen

Die Bandbreite an Themen beim AssCompact Forum betriebliche Versorgung 2019, das in diesem Jahr in Kassel stattfand, war groß: von neuen Wegen und Konzepten in bAV und bKV über betrieblichen Einkommensschutz bis hin zu Sterbegeld. Dabei zeigten die Experten auch, wo noch offene Fragen klaffen.

Am gestrigen Dienstag traf sich die Fachwelt der betrieblichen Versorgung in Kassel. Es war ein breites Themenspektrum, das die Vorträge und Workshops beim diesjährigen AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung abdeckten: So standen bedarfsgerechte Konzepte und neue Produkte in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ebenso auf der Agenda wie die steigende Bedeutung von Gesundheit im Unternehmen und die wachsende Nachfrage nach modernen Lösungen in der bKV – nicht zuletzt zur Unterstützung der Mitarbeiterbindung. Darüber hinaus ging es um die Absicherungsmöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung, kollektive Vorsorgelösungen für die Arbeitskraftabsicherung sowie neue Wege im betrieblichen Einkommensschutz. Schließlich wurde mit dem betrieblichen Sterbegeld ein weiteres Mittel vorgestellt, das gerade für kleine und mittelständische Firmen eine Möglichkeit sein kann, Mitarbeiter zu binden.

Der menschliche (Erfolgs-)Faktor

Die Digitalisierung hat längst auch Einzug in den Bereich der bAV gehalten. Aller Digitalisierung zum Trotz ist die persönliche Beratung durch Makler ein wichtiger Erfolgsfaktor im bAV-Geschäft, wie Tobias Bailer betonte, geschäftsführender Gesellschafter bei der pension solutions group. Denn die persönliche Unterstützung durch den Makler, den die Firmenkunden bei Fragen anrufen können, ist und bleibt gerade in entscheidenden Momenten gefragt. Doch zugleich gilt es für Makler, im Beratungsalltag auf digitale Prozesse zu setzen, die möglichst intuitiv nutzbar sind. Bailer sieht in einem hybriden Beratungsansatz den Königsweg in der bAV-Welt. Denn bei der betrieblichen Vorsorgeberatung erreiche man künftig nur mit „hybrider Ansprache“ mehr Akzeptanz auf Arbeitnehmerseite, so Bailer. Dass der Bereich bAV zum einen komplex ist und zum anderen auf der To-do-Liste der Personalabteilungen nicht ganz oben zu finden ist, stehe außer Frage.

Das BRSG, der Arbeitgeberzuschuss und offene Fragen

Die Komplexität der bAV gerade auch aus rechtlicher Perspektive wurde bereits zum Auftakt des AssCompact Forums deutlich. „Das Gegenteil von gut ist gut gemeint,“ betonte Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, in seinem Vortrag im Hinblick auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Er beleuchtete die Anforderungen an den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Zusammenhang mit dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Wie der Experte verdeutlichte, wirft diese mit dem BRSG eingeführte Regelung im Detail nicht bedachte Fragen auf, die es erst noch zu klären gilt, sei es beispielsweise in Bezug auf den sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers, mit dem BRSG Hemmnisse gegenüber der bAV gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu verringern, könne man die Regelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG noch nicht einmal als gut gemeint einordnen, so das Fazit von Dr. Langohr-Plato. Seiner Ansicht nach sei das BRSG angesichts der Vielzahl offener Fragen und administrativer Hemmnisse im Hinblick auf das eigentliche Ziel als „schlichtweg kontraproduktiv“ zu bewerten.

Absicherung von BU-Risiken in der bAV

Mit ungeklärten Fragen oder vielmehr Fallstricken und Risiken für Vermittler befasste sich auch Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH. Der bAV-Experte beleuchtete konkret die Absicherung von „Berufsunfähigkeitsrisiken“ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Für Vermittler gelte es, potenzielle Haftungsrisiken aus Sicht des Arbeitgebers zu erkennen. Der erste Fallstrick lauert beispielsweise bereits in der Definition der Invalidität, wie Schrehardt an konkreten Beispielen verdeutlichte. Einblicke gab der Experte auch in die „Störfälle“ der bAV, wie das entgeltfreie Arbeitsverhältnis oder das Ausscheiden des Miterabeiters aus dem Unternehmen, worauf Makler im Hinblick auf die bAV achten sollten und welche Handlungsempfehlungen sich daraus für Arbeitgeber ableiten, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung der Versorgungsordnung.

 

Mitarbeiterbindung in der Beratung ansprechen

Neben den Vorträgen unterstrichen auch die zahlreichen Workshops die große Bedeutung der Themen bAV und bKV und die Vorteile für Unternehmen – gerade auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Diese Vorteile sollten Vermittler auch in der Beratung von Firmenkunden unterstreichen, gerade bei kleinen und mittelständischen Firmen. Denn mit bedarfsgerechten und modernen Vorsorgelösungen können Arbeitgeber neue Fachkräfte gewinnen, die Mitarbeiterbindung stärken sowie die Motivation und damit letztendlich auch die Produktivität ihrer Belegschaft fördern. (tk)

Eindrücke von der Veranstaltung zeigt eine AssCompact Bildergalerie:

Impressionen vom AssCompact Forum betriebliche Versorgung

 

HDI überarbeitet BU-Versicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung EGO aus dem Haus der HDI wurde einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Von einigen Ergänzungen profitieren insbesondere Ärzte, Selbstständige sowie IT- und Kammerberufe. Außerdem ist künftig auch eine BU-Absicherung für Schüler ab zehn Jahren möglich.

Die HDI Lebensversicherung AG hat Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) EGO grundlegend überarbeitet. Die wichtigste Neuerung: Projektleitung wird Personalführung gleichgestellt, möglich macht dies ein neues Scoring. Der Kunde wird ab sofort in der Risikogruppe eingestuft, die optimal zu seinem Berufsbild passt. Dadurch profitiert er vielfach von einem günstigeren Beitrag.

Zudem wurden weitere Ergänzungen in den BU-Schutz EGO integriert. Davon profitieren insbesondere die Kernzielgruppen Ärzte, Selbstständige sowie IT- und Kammerberufe. Zum Beispiel verzichtet HDI bei Ein-Arzt-Praxen unabhängig von der Mitarbeiterzahl auf Umorganisation. Viele Mediziner beteiligen sich an humanitären Einsätzen. Auch dabei ist ab jetzt eine Absicherung ohne Wenn und Aber gewährleistet. Ein weiterer wichtiger Aspekt für Mediziner ist auch die Erweiterung der Infektionsklausel. HDI leistet ab sofort auch bei einem teilweisen Tätigkeitsverbot.

Absicherung für Schüler ab zehn Jahren möglich

Künftig ist auch die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit für Schüler ab zehn Jahren möglich. Außerdem hat HDI für Kunden mit schweren Krebserkrankungen die Nachweispflicht für eine sofortige befristete Anerkennung für garantiert 15 Monate vereinfacht. (ad)

Bild: © DOC RABE Media – stock.adobe.com

 

Einkommensvorsorge als Wachstumstreiber im bAV-Geschäft

Rund um die betriebliche Versorgung rückt zunehmend auch das Thema Einkommensvorsorge ins Blickfeld. Für Arbeitnehmer, denen die Absicherung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten wichtig ist, bietet jetzt die Grundfähigkeitsabsicherung im Rahmen der bAV eine weitere Option mit einigen Vorteilen.

Von Marcel Basedow, Leiter des Maklervertriebs Süd bei der Allianz Lebensversicherungs-AG

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erwerbsminderung sind überschaubar. Außerdem ist diese Rente nicht ohne Weiteres zu bekommen – nur wer weniger als sechs Stunden am Tag einer beliebigen Tätigkeit nachgehen kann, kann überhaupt eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Für die volle Erwerbsminderungsrente sind es sogar weniger als drei Stunden. Der zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle, denn bei der Erwerbsminderungsrente ist nur der Gesundheitszustand relevant, nicht der ausgeübte Beruf. So ist eine Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt möglich.

Erwerbsminderungsrente zu gering

Hinzu kommt, dass von den Anträgen auf Erwerbsminderungsrente, die pro Jahr bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingehen, im Durchschnitt etwa die Hälfte abgelehnt wird. Nur jeder zweite Antrag erfüllt also die Voraussetzungen für diese Rente, die sich im Durchschnitt auf monatlich 789 Euro beläuft, wie Zahlen der DRV zum Stichtag 31.12.2018 für die alten Bundesländer zeigen. Somit fällt die Rente viel zu gering aus, um den Lebensstandard vor der Erwerbsminderung zu halten.

Die Leistung aus der gesetzlichen Einkommensvorsorge ist also zu niedrig und schwer zu bekommen. Bei der privaten Einkommensvorsorge hingegen sind zum einen abweichende Kriterien vorgesehen: Als berufsunfähig nach der Definition von privaten Lebensversicherern gelten die Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen während der Versicherungsdauer mindestens zu 50% berufsunfähig sind, das heißt ihren aktuellen Beruf nicht mehr ausüben können. Zum anderen kann die Höhe der Absicherung im Grundsatz nach den jeweiligen individuellen Bedürfnissen gewählt werden. Somit ist in der privaten Einkommensvorsorge im Gegensatz zur gesetzlichen eine Absicherung des bisherigen Lebensstandards möglich.

Private Einkommensvorsorge

Der Beratungsansatz zur Einkommensvorsorge bei Allianz Leben geht noch einen Schritt weiter: Personen, die überwiegend eine Bürotätigkeit ausüben und denen die Absicherung einer konkreten Tätigkeit wichtig ist, finden sich nach wie vor am ehesten in der Berufsunfähigkeitsvorsorge der Allianz wieder. Personen allerdings, die überwiegend körperlich tätig oder auf Mobilität angewiesen sind, haben im Zweifelsfall einen anderen Absicherungswunsch: Sie möchten gegen die finanziellen Folgen abgesichert sein, die eintreten, wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Die Allianz KörperSchutzPolice (KSP) soll genau diese Personengruppe ansprechen und deckt als Grundfähigkeitsversicherung die wichtigsten Risiken von körperlich tätigen Personen ab.

Die Grundfähigkeitsabsicherung im Rahmen einer bAV

Die Einkommensvorsorge kann grundsätzlich auch über eine betriebliche Lösung organisiert werden, also als betriebliche Altersversorgung (bAV). Für diesen attraktiven Weg sprechen insbesondere folgende Vorteile: Durch Einsparung von Steuern und Sozialabgaben und Sonderkonditionen ist eine kostengünstige Absicherung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen erleichtern zudem vereinfachte Aufnahmeverfahren den Zugang zur Einkommensvorsorge. Und mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) haben Arbeitnehmer Anrecht auf obligatorische Zuschüsse bei Gehaltsumwandlung.

Dies galt jedoch bisher nur für die Berufsunfähigkeitsabsicherung. Nicht eindeutig genug waren die entsprechenden Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) formuliert, sodass eine Grundfähigkeitsabsicherung wie die Allianz KörperSchutzPolice im Rahmen einer bAV bisher unzulässig war. Diese Unklarheit hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 19.02.2019 beseitigt und den Weg für eine Integration der Grundfähigkeitsversicherungen in die bAV frei gemacht: Die betriebliche Altersversorgung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich beschränkt auf die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.

Steuerfreiheit bleibt erhalten

Das BMF stellte in seinem aktuellen Schreiben fest, dass eine Grundfähigkeitsversicherung der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ dient und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt. Zudem soll eine Grundfähigkeitsversicherung auch insbesondere dann für die bAV zulässig sein, wenn im Leistungsfall der Arbeitnehmer tatsächlich weiterhin seinen Beruf ausüben kann. Dementsprechend bleibt bei Absicherung der Grundfähigkeiten beispielsweise die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG erhalten.

Der Beratungsansatz von Allianz Leben kann somit ab dem 01.07.2019 auf die bAV ausgeweitet werden. Gerade für körperlich tätige Arbeitnehmer, die sich eine Einkommensvorsorge über die Berufsunfähigkeit (BU) in adäquater Höhe oft nicht leisten können, bietet jetzt die Allianz KörperSchutzPolice als Grundfähigkeitsabsicherung eine zusätzliche Lösung zu einem überschaubaren Aufwand. Dabei wird die KörperSchutzPolice als reine Grundfähigkeitsrente ohne die Bausteine Schwere Krankheiten (Dread Disease) und Pflegezusatzrente inklusive Pflegeanschlussoption angeboten, da es sich hier nicht um Leistungen im Sinne des BetrAVG handelt.

Insbesondere für bestehende Gehaltsumwandlungen in der bAV bietet sich seit dem BRSG im Rahmen des obligatorischen Arbeitgeberzuschusses eine Umsetzung als Einkommensvorsorge an: Arbeitnehmer können in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber die 15% Arbeitgeberzuschuss nutzen, um ihre betriebliche Altersversorgung um einen BU-Baustein zu ergänzen oder mit der KörperSchutzPolice ihre Grundfähigkeiten abzusichern.

Ansammlungsbonus als Novum

Neben der KörperSchutzPolice wartet Allianz Leben mit einer weiteren Neuerung in der bAV auf: dem Ansammlungsbonus. Hierbei werden die jeweiligen Überschüsse nicht – wie bisher aus der bAV bekannt – dazu verwendet, die laufenden Leistungen zu erhöhen, sondern sie werden im Sicherungsvermögen von Allianz Leben für eine mögliche Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall angesammelt. Alternativ können sie zur Erhöhung der BU-/KSP-Rente im Leistungsfall verwendet werden. Arbeitnehmer erhalten so die Möglichkeit, ihr Einkommen abzusichern und gleichzeitig mit den Überschüssen sicherheitsorientiert Kapital aufzubauen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer die Überschüsse auch in einer Fondsanlage ansammeln und damit die Chancen des Kapitalmarkts noch stärker nutzen, und zwar im Rahmen der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBV).

Darüber hinaus bekommen Arbeitnehmer zukünftig die Möglichkeit, die Beitragszahlung bis zu sechs Monate auszusetzen, wenn die Entgeltfortzahlung wegfällt und sie weiterhin arbeitsunfähig sind (diese Option besteht bei der SBV, der ergänzenden Berufsunfähigkeitsversicherung (EBV) und der KSP jeweils in der Direktversicherung). Die Beiträge müssen nicht nachgezahlt werden, und der Versicherungsschutz bleibt im gesamten Zeitraum in voller Höher erhalten.

Bild oben: © adam121 – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 8f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
Ein Artikel von
Marcel Basedow

Continentale präsentiert überarbeiteten Berufsunfähigkeitsschutz

Die Continentale Lebensversicherung hat ihren Premium-BU-Tarif überarbeitet. Rund 300 Berufe sind nun günstiger eingestuft oder neu hinzugekommen. 25 davon sind ausschließlich bei der Continentale versicherbar, wie das Unternehmen mitteilt. Zudem wurden auch Leistungen und Service angepasst.

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung „PremiumBU“ hat die Continentale Lebensversicherung einer kompletten Überarbeitung unterzogen. Rund 300 Berufe sind nun günstiger eingestuft oder neu hinzugekommen, 25 davon sind laut Angaben des Unternehmens ausschließlich bei der Continentale versicherbar. „Durch Digitalisierung, Automatisierung und Globalisierung verändert sich unsere Gesellschaft – und damit auch unsere Arbeitswelt. Tätigkeitsprofile, Arbeitsbedingungen und Perspektiven bestehender Berufe wandeln sich“, erklärt Dr. Helmut Hofmeier, Vorstand Leben im Continentale Versicherungsverbund. „Vor diesem Hintergrund verändern sich auch Berufsrisiken. Darauf stellen wir uns als erfahrener Lebensversicherer ein“, so Dr. Hofmeier weiter.

Hilfe bei Umgestaltung und Reha

Der PremiumBU-Tarif bietet nun mehr Hilfe bei Umgestaltung und Reha. Muss ein Betroffener im BU-Fall seinen Betrieb oder seine Praxis umorganisieren, erhält er von der Continentale bis zu 12 Monatsrenten. Maßnahmen zur Rehabilitation bezuschusst der Versicherer darüber hinaus mit bis zu 2.000 Euro.

Modul Einsteiger-Vorsorge

Außerdem enthält die PremiumBU nun auch den Baustein der Einsteiger-Vorsorge. Damit hat der Versicherte die Option, die BU-Rente auf bis zu 2.500 Euro zu verdoppeln, wenn Ausbildung oder Studium abgeschlossen sind. Des Weiteren kann der Kunde nun nicht nur nach einer Weiterbildung, sondern auch nach einem Berufswechsel prüfen lassen, ob ein günstigerer Beitrag möglich ist. Auch beim Plus-Paket gibt es eine Neuerung: Der Zusatzschutz umfasst nun auch die Leistung Krebs Plus, bei der Versicherte bis zu 15 Monate lang eine Leistung bei schwerer Erkrankung in Höhe der vereinbarten monatlichen BU-Rente erhalten. Dies gilt bei den Diagnosen Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall.

Höhere BU-Rente für Studierende

Für Studierende ist eine höhere BU-Absicherung möglich. Sie können sich bei der Continentale jetzt mit einer BU-Rente von bis zu 2.000 Euro absichern, Schüler von bis zu 1.500 Euro.

Anpassung an Regelaltersgrenze

Kommt es zu einer Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, passt der Versicherer auf Wunsch das Höchstalter für den BU-Schutz entsprechend an. Eine Gesundheitsprüfung ist dabei nicht erforderlich.

Beschleunigter Antragsprozess

Zudem hat der Versicherte die Möglichkeit, so häufig und so lange er möchte die vereinbarte Beitragsdynamik zu unterbrechen.

Die Continentale hat bei ihrem PremiumBU-Tarif darüber hinaus den Antragsprozess beschleunigt. Bei der Risikoprüfung notwendige Rückfragen kann der Kunde online beantworten. Es werden nur die Fragen gestellt, die zur individuellen Situation des Kunden passen. Somit lässt sich der Vertrag risikoadäquat bearbeiten und schneller policieren. (tk)

Bild: © asbe24 – stock.adobe.com

 

„Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung müsste deutlich günstiger sein“

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) konnte sich bisher am Markt nicht durchsetzen. Die Abgrenzung zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente fällt schwer. Zudem schwelt die Diskussion, ob eine EU nun mehr Leistungen oder weniger brauche und ob die Preise zu hoch seien. Nachgefragt bei Dr. Jörg Schulz, Geschäftsführer der infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH

Herr Dr. Schulz, Sie haben gerade Erwerbsunfähigkeitsversicherungen untersucht und festgestellt, dass es an dieser Stelle kaum Innovationen gibt. Wie erklären Sie sich das?

Es entsteht ein bisschen der Eindruck, dass die Erwerbsunfähigkeitsversicherung bei den Versicherern ein ungeliebtes Kind bleibt. Die Verkaufszahlen sind relativ mäßig und andere Produkte wie die Grundfähigkeitsversicherung scheinen als Alternative zur BU attraktiver zu sein als die EU. Sicherlich spielt es auch eine Rolle, dass die EU im Vertrieb nicht wirklich angekommen ist. Es fehlen stringente Vermarktungskonzepte, in denen die EU mehr ist als das Produkt, das man nimmt, wenn der Kunde zu krank ist oder die Prämie in der BU zu hoch.

Nun sind in der Vergangenheit zwar ein paar EU-Tarife geschlossen worden, aber es sind ja auch ein paar neue dazugekommen. Zeigt das nicht auch, dass man einfacheren und günstigeren Schutz ermöglichen will?

Na ja, im Oktober 2014 haben wir bei den Marktstandards in der EU noch 87 Tarife untersucht. Aktuell waren es nur noch 68. Ich glaube schon, dass der Bedarf an einem einfacheren und günstigeren Schutz gegen den Verlust der Arbeitskraft vorhanden ist. Die Frage ist jedoch, ob die EU das in einer Form leisten kann, die auf Dauer auch vom Markt angenommen wird.

Wie sehen Sie denn selbst die Erwerbsunfähigkeitsversicherung als Alternative zur BU?

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung hat es schwer. In der öffentlichen Wahrnehmung ist der Begriff Erwerbsunfähigkeit aufgrund der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente eher negativ belegt. Diese Hürde gilt es zunächst mal zu überwinden. Um eine echte Alternative zur BU sein zu können, müsste die EU von den Prämien her deutlich günstiger sein. Die Preisunterschiede beispielsweise bei den nicht-körperlich Tätigen scheinen jedoch in vielen Fällen in der Praxis relativ gering zu sein. Das verringert natürlich die Attraktivität deutlich. Schon aufgrund der begrifflichen Nähe zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sollten die EU-Produkte als Leistungsauslöser stets auch die Zahlung einer gesetzlichen Rente beinhalten. Zudem ist es sicherlich auch problematisch, wenn für BU und EU die gleichen vollumfänglichen Gesundheitsfragen verwendet werden, obwohl der Schutz in der EU deutlich geringer ist.

Wenn Sie fünf Aspekte herausgreifen müssten: Worauf sollten Makler bei der EU-Versicherung besonders achten – wenn wir mal die gängigen Standards weglassen?

Wie bereits gesagt sollte eine fällige gesetzliche Erwerbsminderungsrente auch Leistungsauslöser in der EU sein. Zudem sollten die Bedingungen keine unüblichen Regelungen beinhalten; so gibt es immer noch Produkte, bei denen der Prognosezeitraum nicht auf sechs Monate verkürzt ist. Schön wäre es auch, wenn das Produkt Teilleistungen bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit enthält. Wie bei der BU, so spielt auch bei der EU der Versicherer eine große Rolle. Welche Erfahrung hat die Gesellschaft, mit der Absicherung biometrischer Risiken, speziell der BU und der EU? Auffällig ist auch, dass kaum ein Anbieter Zahlen, Daten und Fakten zur EU veröffentlicht. Beispiele für Leistungsfälle, Annahmequoten, Leistungsquoten und Ähnliches interessieren Vermittler und Kunden nicht nur in der BU.

Es gibt ja auch Wünsche von Makler- und vermutlich auch Verbraucherseite die EU-Tarife aufzurüsten. Zum Beispiel Erwerbsunfähigkeitsversicherungen mit einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit. Gleichen sich dann EU und BU zu sehr an?

Der Wunsch nach Aufrüstung der EU-Tarife steht dem Wunsch nach einer vor allem preislich interessanten Alternative zur BU diametral gegenüber. Umgekehrt müsste vielmehr geprüft werden, ob bestimmte Leistungen nicht aus dem Produkt herausgelassen werden können, um es im Gegenzug günstiger machen zu können. Die Forderung nach einer Beitragsbefreiung im BU-Fall taucht in der öffentlichen Diskussion immer wieder auf. Letztlich ist das jedoch nicht mehr als Populismus. Ein solches Produkt müsste zwei völlig unterschiedliche Leistungsauslöser haben: die mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeit. Dementsprechend ergeben sich zwei völlig unterschiedliche Prozesse in der Leistungsprüfung. Gerade das Erreichen des erforderlichen BU-Grades führt in der Praxis häufig zu Problemen in der Leistungsprüfung. Daher erscheint es nicht sinnvoll, diese auch noch in die EU einzuführen. Insgesamt würde eine solche Produktgestaltung erhebliche Erhöhungen der Prämie zur Folge haben müssen. Damit wird die EU nicht attraktiver, sondern lediglich teurer.

Insgesamt geht es gerade nicht darum, EU und BU mehr anzugleichen. Vielmehr müsste die EU ihr eigenes Profil schärfen. Positiv sehen wir beispielsweise den Ansatz, auch bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit bereits (Teil-) Leistungen zu erbringen. Statt die Leistungsseite aufzurüsten, wäre es wünschenswert, wenn die Versicherer versuchen würden, die Bedingungen verständlicher und eindeutiger zu formulieren. Immer noch findet man Formulierungen wie „die am allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind“. Was ist der allgemeine Arbeitsmarkt? Wie definiert man üblich? Mehr Klarheit darüber, wann die Leistung wirklich fällig wird, wäre vermutlich die Art der Aufrüstung, die dem Kunden den meisten Nutzen stiftet und damit in der Konsequenz auch den Vertrieb ankurbeln könnte.

Bild: © nmann77 – stock.adobe.com

Lesen Sie auch: Zwölf Versicherer bieten Erwerbsunfähigkeitsversicherungen auf Markthöhe

 

Berufsunfähigkeit: die Bayerische bietet neue Tarife an

Die Versicherungsgruppe die Bayerische nimmt im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherungen Änderungen an ihrem Tarifmodell vor. Diese sollen helfen, die Tarife flexibler an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen.

Im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) hat die Bayerische neue Tarife ins Angebot genommen. Diese Tarife sind flexibler und bieten die Möglichkeit nachträglicher Anpassungen und Nachversicherungen. Versicherte können zudem ihre Beitragszahlungen ohne Angabe von Gründen aussetzen. Auch eine Laufzeitverlängerung ist bei diesen Tarifen unabhängig von der Berufsgruppe vorgesehen.

Nachversicherung unabhängig von Ereignissen

Versicherte können zukünftig – unabhängig von versicherungsrelevanten Ereignissen – in den ersten fünf Vertragsjahren eine nachträgliche Erhöhung der Berufsunfähigkeitsversicherung vornehmen, sofern diese vorm 45. Lebensjahr stattfindet. Dies gilt ohne nachträgliche Gesundheitsprüfung und ohne die Notwendigkeit eine Begründung zu liefern. Die Erhöhung ist bis zu einer Jahresrente von 36.000 Euro möglich.

Falls versicherungsrelevante Ereignisse wie die Geburt eines Kindes oder ein Studienabschluss vorliegen, kann der Schutz durch die BU bis zum 50. Lebensjahr beliebig oft bis zu einer Gesamtjahresrente von 36.000 Euro angepasst werden.

Beitragsaussetzungen ohne Gründe

Des Weiteren vereinfacht die Bayerische ihren Kunden das Aussetzen von Beitragszahlungen. Ab einer Versicherungsdauer von zwei Jahren, kann die Zahlung ohne Begründung für die Dauer von ebenfalls zwei Jahren ausgesetzt werden.

Laufzeitverlängerungen, um Versorgungslücken zu schließen

Die Versicherungsgruppe die Bayerische räumt ihren Kunden künftig auch die Möglichkeit zur Verlängerung ihrer Laufzeit ein, um eventuell auftretende Versorgungslücken zu schließen, die bei einer Erhöhung des Renteneintrittsalters entstehen könnten. Diese Option steht allen Berufsgruppen frei und erfordert – ebenso wie die Nachversicherung – keine erneute Gesundheitsprüfung. Auch Beamte und Selbstständige können Gebrauch von den neuen Konditionen machen.

Wo und für wen die Neuerungen greifen

Die vorgestellten neuen Konditionen gelten für die Tarifoptionen Smart, Komfort, Komfort Plus und Prestige. Eine Ausnahme stellen Verbesserungen an der ereignisunabhängigen Erhöhung des BU-Schutzes bei Nachversicherung dar. Diese betreffen lediglich die Optionen Komfort, Komfort Plus und Prestige. Von den Veränderungen der Konditionen können alle Kunden Gebrauch machen, die seit Anfang des Jahres bei die Bayerische eine BU abgeschlossen haben. Für Versicherte in der BU-Zusatzversicherung, die seit Anfang 2017 ihre Police abgeschlossen haben, greifen diese Änderungen automatisch. (tku)

Bild: © Coloures-Pic – stock.adobe.com