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Überobligation und Raubbau an der Gesundheit in der BU-Versicherung

BU-Leistungen trotz weiterer Tätigkeit? Eine Geschäftsführerin arbeitete trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen und der Feststellung einer Berufsunfähigkeit weiter. Daraufhin wurde ihr die Versicherungsleistung versagt. Ein Gericht hatte zu entscheiden, ob dies zulässig war. Von Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

Überobligatorische Tätigkeit trotz Berufsunfähigkeit lässt nicht die Leistungsverpflichtung des BU-Versicherers entfallen. Wird der Versicherungsnehmer unter Raubbau an seiner Gesundheit weiterhin beruflich tätig, führt dies nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies bestätigt einmal mehr das OLG Hamm in seinem Urteil vom 27.04.2018, Az.: 20 U 75/17.

Der Fall: Depressionen und dann noch Insolvenz

Die Klägerin war an Depression erkrankt und beantragte zum 01.04.2008 Berufsunfähigkeitsleistungen aus mehreren bei verschiedenen Versicherern abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Zuvor war die Klägerin in einem Unternehmen tätig, das sie von ihrem Vater übernommen hatte. Es handelte sich um eine aus mehreren Gesellschaften bestehende Unternehmensgruppe mit insgesamt über 500 Mitarbeitern in Deutschland und Polen. Im März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften eröffnet, am 01.07.2008 zudem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin.

Die Klägerin hatte als Geschäftsführerin durchschnittlich montags bis samstags etwa 14 Stunden täglich, sonntags etwa sechs bis acht Stunden gearbeitet. Zu ihren Geschäftsführertätigkeiten gehörten Controlling, Vertrieb, Einkauf, Produktionsüberwachung und Personalmanagement. Jedenfalls seit dem 16.03.2008 war sie jedoch nicht mehr in der Lage, diese oder andere Tätigkeiten auszuüben.

Ablehnung einer Leistungszahlung

Ein von den Versicherern veranlasstes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar den normalen Arbeitsalltag nicht ableisten könne. Der Sachverständige sah dies jedoch als eine „normale Reaktion auf den erlittenen Verlust“ an – gemeint war damit die Insolvenz – und erkannte nach seiner Einschätzung daher keinen Krankheitswert im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Leistung aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen wurde daraufhin abgelehnt.

Die Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen setzte in den streitgegenständlichen Verträgen voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich für die Dauer von sechs Monaten zu mindestens 50% ununterbrochen außerstande war, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf weiter auszuüben.

Unabkömmlich als Geschäftsführerin des Unternehmens?

Ein Zeuge sagte aus, dass die Klägerin im Unternehmen letztlich unverzichtbar gewesen war, sodass grundlegende unternehmerische Entscheidungen nur von ihr in eigener Person getroffen werden konnten. Eine Umorganisation war vor diesem Hintergrund auch nicht möglich.

Trotz ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die schon Mitte 2007 bestanden, hatte die Klägerin bis März 2008 ihren Beruf zunächst in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt weiter ausgeübt. Dennoch hat der Senat die Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen bei näherer Betrachtung der Gesamtumstände als gegeben angesehen.

Nach den Versicherungsbedingungen wird nicht verlangt, dass der Berufsunfähige seinen Beruf tatsächlich nicht mehr ausübt, sondern nur, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr gestatten. Zu einem Raubbau an seiner Gesundheit ist der Versicherte zudem nicht verpflichtet, so der Senat. Das war auch hier der Fall.

Raubbau an Geist und Körper

Zwar war die Klägerin weiterhin beruflich tätig, jedoch hatte der Sachverständige bescheinigt, dass sie wegen ihrer gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vernünftigerweise schon im Oktober 2007, also sechs Monate vor dem beantragten Beginn der Berufsunfähigkeitsleistungen, ihre berufliche Tätigkeit hätte einstellen müssen. Der Sachverständige bestätigte, dass die Klägerin aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung in ihren Fähigkeiten derart massiv eingeschränkt war, dass überhaupt gar keine differenzierte Tätigkeit mit unternehmerischem Anspruch mehr möglich war oder wenn, dann jedenfalls nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit.

Der Sachverständige hatte dazu ausgeführt, dass der äußere Eindruck, den man durch die weitere Tätigkeit hätte gewinnen können, nicht den tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung widerspricht. Eine erkrankte Person kann ihren Arbeitsalltag nach außen hin durchaus noch eine Zeit lang „durchhalten“, ohne dass das Umfeld eine spürbare Beeinträchtigung wahrnimmt, so der Sachverständige. Er hatte sodann aber auch angegeben, dass dieses „Durchhalten“ nach außen hin in tatsächlicher Hinsicht Raubbau an der Gesundheit für die Klägerin bedeutete, denn diese weitere Tätigkeit war gesundheitsschädlich.

Auch die Einnahme von Medikamenten, um „weiter funktionieren“ zu können, kann den Raubbau an der Gesundheit bestätigen. Ob und wann von einem Raubbau an der Gesundheit und von Überobligation auszugehen ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Fazit: Für den Laien schwer erkennbar

Die Entscheidung stellt zunächst einmal klar, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen auch dann nicht ohne Weiteres verneint werden kann, wenn der Versicherungsnehmer von außen betrachtet einfach weiterarbeitet. Es müssen weitere Umstände berücksichtigt werden. Gerade bei Unternehmensgeschäftsführern oder auch selbstständigen Alleinunternehmern ist eine solche Situation nicht selten anzutreffen. Das Unternehmen soll unter allen Umständen weiter fortgeführt werden. In einem solchen Fall, wenn die weitere berufliche Tätigkeit zu einer Belastung für die Gesundheit wird, liegt Raubbau und Überobligation auf der Hand. Für den Versicherungsnehmer als Laien wird es hingegen schwierig sein, den Eintritt des Versicherungsfalls und die Möglichkeit der Leistungsbeantragung zu erkennen.

In der Praxis zeigt sich dies häufig dadurch, dass der Versicherungsnehmer einfach „nicht mehr kann“. Beim Erkennen dieser Situation und bei der Beantragung der Leistungen benötigt der Versicherungsnehmer die fachkundige Hilfe und Unterstützung seines erfahrenen Versicherungsmaklers.

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Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2019, Seite 130 f.

 
Ein Artikel von
Kathrin Pagel

Allianz führt Ansammlungsbonus bei BU-Produkten ein

Mit dem Ansammlungsbonus, den die Allianz Leben für ihre Berufsunfähigkeitsversicherung eingeführt hat, werden Überschüsse aus der BU in einen Bonusbaustein eingebracht, im Allianz-Leben-Sicherungsvermögen angelegt und dort verzinst.

Neben dem reinen Risikoschutz können Allianz-Kunden in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) jetzt auch sicherheitsorientiert Kapital aufbauen. Dazu hat Allianz Leben einen Ansammlungsbonus für die BU eingeführt. Dabei werden Überschüsse aus der BU in einen Bonusbaustein eingebracht, im Sicherungsvermögen von Allianz Leben angelegt und dort verzinst. Wer mit den Überschüssen Kapitalmarktchancen nutzen möchte, kann weiterhin auf die bereits bestehende Lösung BU Invest setzen. Zum Ablauf oder bei Tod steht bei beiden Varianten eine Kapitalzahlung zur Verfügung.

Die Neuregelung gilt für Tarife in der privaten Absicherung, in der bAV der Allianz, für Metall- und KlinikRente sowie im Versorgungswerk der Presse. In der privaten BU ist die Kapitalzahlung aus dem Ansammlungsbonus steuerfrei. Entsprechend den Regelungen in der bAV unterliegt die Kapitalauszahlung der Steuerpflicht und eventuell der Verbeitragung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. (ad)

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Continentale Leben erweitert Handwerker-BU

Die Continentale Lebensversicherung hat Berufe mit besonderen Zukunftsaussichten identifiziert und analysiert. Rund 300 Zukunftsberufe wurden neu in die BU aufgenommen oder preiswerter eingestuft, darunter auch viele Handwerksberufe. Handwerker können sich daher im BU-Fall jetzt noch umfassender schützen.

Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt, insbesondere auch das Handwerk: IT-Systeme vereinfachen Geschäftsprozesse, neue Technologien erleichtern die praktische Arbeit und erhöhen die Sicherheit. Dadurch verändern sich auch die Berufsrisiken. Die Continentale Lebensversicherung hat daher Berufe mit besonderen Zukunftsaussichten identifiziert und analysiert. Rund 300 Zukunftsberufe wurden neu aufgenommen oder preiswerter eingestuft, darunter auch viele Handwerksberufe. Handwerker können sich daher bei der Continentale für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) jetzt noch umfassender schützen.

Vor allem selbstständige Handwerker können nun von folgenden Neuerungen profitieren: Für einzelne Reha-Maßnahmen zur Wiedereingliederung übernimmt die Continentale Kosten bis zu 2.000 Euro. Wie bisher zahlt sie zudem eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten aus, wenn der Kunde nach dem Eintritt der BU eine neue berufliche Tätigkeit aufnimmt. Gestaltet der Kunde seinen Betrieb oder seine Praxis um, erhält er jetzt bis zu zwölf Monatsrenten. Neu ist, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Umorganisationsprüfung verzichtet. Selbstständige können bei der Continentale jetzt noch höhere Höchstrenten vereinbaren: So lassen sich 65% ihres Gewinns bis 50.000 Euro pro Jahr absichern. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Gewinn sind nun für den BU-Fall 40% versicherbar.

Flexible Beitragszahlung und Rentenanpassung

Der Kunde kann zudem beliebig oft und unbegrenzt die Beitragsdynamik aussetzen. Umfassende Nachversicherungsgarantien ermöglichen es, die BU-Rente ohne eine erneute Gesundheitsprüfung aufzustocken Das ist einmalig ereignisunabhängig und jetzt bei 15 Ereignissen möglich. Neu und gerade für Handwerker interessant: auch bei Abschluss einer Meisterprüfung. Darüber hinaus lässt sich der Premium-BU-Schutz mit Upgrade-Paketen – dem Karriere-, Pflege- und Plus-Paket – individuell anpassen. (ad)

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BU: Nürnberger erhält TÜV-Siegel „Geprüfte Service-Qualität“

Die BU-Leistungsregulierung der Nürnberger Versicherung hat vom TÜV Nord das Siegel „Geprüfte Service-Qualität“ erhalten. Laut TÜV Nord gelingt der Nürnberger die fortlaufende Integration der Kundenperspektive in die Geschäftsprozesse.

Der TÜV Nord hat die Nürnberger Versicherung mit dem Siegel „Geprüfte Service-Qualität“ in der BU-Leistungsregulierung ausgezeichnet. Als Begründung für ihre Entscheidung heben die TÜV-Auditoren unter anderem das „Engagement und die starke Kundenorientierung der BU-Leistungsmitarbeiter der Nürnberger“ hervor. Laut TÜV Nord gelingt der Nürnberger die fortlaufende Integration der Kundenperspektive in die Geschäftsprozesse.

Im standardisierten Zertifizierungsprozess spielen Faktoren wie zum Beispiel Servicekultur und -politik, Verantwortlichkeiten und Befugnisse sowie Personal-, Service- und Beschwerdemanagement eine Rolle. So wurde die „Service-Qualität“ der Nürnberger durch Dokumentenprüfungen, ein Audit vor Ort und eine Kundenbefragung bewertet. 

Bereits 2010 ließ die Nürnberger als erstes Unternehmen im deutschen Markt ihren „SchadenService Auto“ von TÜV Nord prüfen. Seither wird das Zertifikat regelmäßig bestätigt. Zusätzlich werden seit März 2016 die Schadenbereiche Sach, Haftpflicht und Unfall sowie der Leistungsbereich Kranken servicezertifiziert. (ad)

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Leistungsfall Berufsunfähigkeit – Kann der Vermittler unterstützen?

Hat der Vermittler nach entsprechender Beratung eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vermittelt, stellt sich die Frage, welche Pflichten für ihn in einem Leistungsfall bestehen. Muss der Vermittler nun den Leistungsantrag für den Kunden ausfüllen? Muss der Vermittler die medizinischen Unterlagen prüfen? Wie weit gehen seine Pflichten? Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke erklärt.

Genaue Antworten auf die aufgeworfenen Fragen zu geben, ist mangels einschlägiger Rechtsprechung kaum möglich. Aus diesem Grunde sollte man sich der rechtlichen Bewertung langsam nähern und dabei nicht den Einzelfall aus dem Blick verlieren. Ja, der Makler soll den Kunden umfassend beraten (vgl. OLG Hamm I-18 U 141/06), denn er ist der Sachwalter des Kunden (BGH IVa ZR 190/83).

Allgemeine Pflichten des Vermittlers

Aber der Makler hat auch darüber hinausgehende Pflichten wie zum Bespiel zur weiteren Bestandsbetreuung des Kunden. Ihn trifft jedoch keine Pflicht zur ungefragten Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände in oder aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig machen (BGH I ZR 152/16). Bei allen außerhalb seiner Sphäre liegenden Veränderungen (Rechtslage, Geschäftslage in vergleichbaren Branchen) muss der Makler von sich aus tätig werden. Neben der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen schuldet der Makler seinem Kunden die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge (vgl. BGH I ZR 107/14).

Muss der Vermittler im Schadenfall unterstützen?

Im Schadenfall hat der Makler den Versicherungsnehmer sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Abwicklung die Interessen des Versicherten wahrzunehmen (vgl. BGH I ZR 107/14). Der Makler ist jedoch zu keiner Schadenregulierung für den Versicherer verpflichtet, denn diese stellt keine zulässige Nebenleistung dar. Auch die Vertretung des Kunden vor Gericht ist dem Versicherungsmakler verwehrt (OLG Düsseldorf 20 U 4/90).

Nun handelt es sich bei einem Leistungsfall in der Berufsunfähigkeit keineswegs um einen normalen Schadenfall. Der Meldung des Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung folgt ein großer Aufwand für den Versicherten und den betreuenden Makler. Damit ist fraglich, wie weitgehend die vorgenannten Maklerpflichten sind oder ob die Unterstützung in einem BU-Leistungsfall nicht doch zu haftungsträchtig ist. Möglicherweise hätte dies auch zur Folge, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Fehler des Maklers, die im Leistungsverfahren geschehen, überhaupt nicht deckt.

Der Leistungsantrag

Der Leistungsantrag ist der erste Schritt zur Geltendmachung von Leistungen aus der BU. Fehler, die hier geschehen, können im Laufe des Berufsunfähigkeitsverfahrens kaum noch korrigiert werden. Derartige Fehler beeinträchtigen das weitere Verfahren gegen den Versicherer erheblich, denn dieser entscheidet auf Basis der im Leistungsantrag gemachten Angaben.

Beim Ausfüllen des Leistungsantrages sollte darauf geachtet werden, dass insbesondere ausreichende Angaben zum Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gemacht werden. Der Versicherte trägt nämlich die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.

Die Tätigkeitsdarstellung

Wichtig ist dabei vor allem die genaue Darstellung des bisherigen Berufs. Abzustellen ist grundsätzlich auf die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit. Als Sachvortrag genügt dazu jedoch nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Der Versicherte muss vielmehr eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung erstellen, mit der die anfallenden Tätigkeiten (Art, Umfang, Häufigkeit) für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH IV ZR 200/03).

Entscheidend ist auch die genaue Beschreibung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Die Krankheit, Körperverletzung bzw. der Kräfteverfall müssen objektivierbar sein (vgl. LG Nürnberg-Fürth 2 O 1626/05). Eine Ausnahme gibt es bei psychiatrischen Erkrankungen (vgl. OLG Hamm 20 U 351/94; LG München I 23 O 23302/09). Die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dabei häufig nicht ausreichend. Vielmehr muss der Versicherte im Leistungsantrag darlegen, dass der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist. Um diesen Nachweis zu erbringen, müssen entsprechende ärztliche Behandlungsberichte, Atteste und Gutachten der Berufsunfähigkeitsversicherung eingereicht werden.

Wirkt der Versicherungsmakler hierbei mit, besteht natürlich ein großes Haftungspotenzial, sofern sich Fehler im Leistungsantrag finden und der Versicherer möglicherweise auf einer falschen Grundlage entscheidet.

Die ärztliche Begutachtung

Sind die bisherigen ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Versicherten unzureichend, kann der Versicherer auch ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten einholen. Der Versicherte hat im Rahmen des Leistungsantrages der BU an dieser Begutachtung auch grundsätzlich mitzuwirken (vgl. OLG Saarbrücken 5 U 297/09–76). Hintergrund ist, dass dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden soll, die zur Prüfung seiner Einstandspflicht erforderlichen Umstände festzustellen. Andernfalls dürfte bis dahin keine Fälligkeit von Leistungen gegeben sein (vgl. § 14 Abs. 1 VVG).

Entscheidung des Versicherers

Auf der Grundlage des eingereichten Leistungsantrages und eingeholter ärztlicher Gutachten entscheidet der Versicherer über seine Leistungspflicht. Danach erkennt er diese entweder an oder er lehnt die Leistungen ab. Lehnt der Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistungen des Versicherten ab, so sollte dies zeitnah von einem spezialisierten Fachanwalt überprüft werden. Nicht selten machen Versicherungen im Rahmen der Leistungsprüfung auch Fehler und die Ansprüche des Versicherten müssen außergerichtlich oder gerichtlich eingefordert werden.

Haftungsrisiko für den Versicherungsmakler?

Der Versicherungsmakler sollte angesichts der Gefahr rechtlicher Fallstricke wohlüberlegt an derartige Fälle herangehen. Fakt ist, dass eine Unterstützung im Schadenfall geschuldet wird. Doch bezieht sich diese auch auf das Ausfüllen des Leistungsantrags und das Sichten aller medizinischen Unterlagen verbunden mit der Prüfung, ob der Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erbracht worden ist? Dies dürfte nicht der Fall sein, denn der Versicherungsmakler würde damit verpflichtet sein zu beraten und damit auch zu haften. Insbesondere müsste eine entsprechende rechtliche Expertise vorhanden sein.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Zeiträume der Berufsunfähigkeit in Gänze mittels des Leistungsantrages geltend gemacht werden sollten, da diese als sogenanntes Stammrecht der normalen Verjährung unterliegen (BGH IV ZR 90/18). Daher ist an dieser Stelle ebenfalls mit großer Sorgfalt vorzugehen, denn die Haftungsrisiken sind hoch.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2019, Seite 162 f. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke

Berufsunfähigkeit: Das wollen die Kunden

Nicht einmal jeder dritte Berufstätige in Deutschland hat eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Den meisten ist die Prämie zu hoch oder sie rechnen nicht damit, selbst berufsunfähig zu werden. Der „Trendmonitor Finanzdienstleistungen 2019“ sieht hier Produktgeber und Vermittler in der Pflicht.

Aktuell besitzt weniger als ein Drittel der berufstätigen Deutschen eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Seit 2014 hat sich hier nur wenig verändert. Woran das liegt und welche Präferenzen die Kunden in Sachen BU haben, hat der aktuelle „Trendmonitor Finanzdienstleistungen“ aus dem Haus der Marktforschungsgesellschaft NORDLIGHT research untersucht.

Thema erst beim Eintritt in die Erwerbstätigkeit relevant

Der Studie zufolge wird für die meisten Befragten das Thema Absicherung gegen Berufsunfähigkeit erst mit dem Beginn einer Erwerbstätigkeit relevant. Lediglich ein Fünftel aller BU-Abschlüsse erfolgt demnach bereits während der Ausbildung. Ausschließlichkeitsvertreter und Makler gelten als die wichtigsten Informationsquellen beim Vertragsabschluss. Beraten lässt man sich am liebsten im eigenen Zuhause oder in der Versicherungsgeschäftsstelle. Auch schriftlicher bzw. E-Mail-Kontakt sind allgemein akzeptiert. Interessant ist in diesem Zusammenhang: Der Studie zufolge werden neuere digitale Kommunikationswege wie Live-Chats oder Apps – zumindest von denjenigen, die noch keine BU abgeschlossen haben – skeptisch gesehen und kommen eher für den Kontakt mit denjenigen infrage, die schon einen BU-Vertrag besitzen. Die Beratung an öffentlichen Orten oder am Arbeitsplatz ist ebenfalls wenig beliebt.

Prämienhöhe und als gering eingeschätztes eigenes Risiko sind Hemmschwellen

Wesentliche Abschlusshürden sind dem Trendmonitor zufolge vor allem die Prämienhöhe und zugleich auch das als gering eingeschätzte persönliche Risiko. Die Studienautoren sehen hier vor allem Produktgeber und Vermittler in der Pflicht, durch attraktive niedrigschwellige Angebote Abschluss-Anreize zu schaffen. Der größte Teil der Befragten bevorzugt einen eher geringen Auszahlungsbetrag (durchschnittlich: 1.000 Euro) bei geringer Prämie. Höhere Absicherungssummen werden deutlich seltener präferiert und sind den meisten Berufstätigen schlicht zu teuer. Lediglich Beschäftigte aus Berufen mit erkennbar größerem Risiko zeigen eine höhere Zahlungsbereitschaft für einzelne Leistungsbausteine.

Generell ist neben der Prämienhöhe der Verzicht auf abstrakte Verweisung für die Kunden das wichtigste Leistungsmerkmal. Ebenfalls attraktiv ist eine Zahlung ab sechsmonatiger Krankschreibung. Die Option einer flexiblen Nachversicherung spielt laut Trendmonitor hingegen, ebenso wie die Anbietermarke, eine vergleichsweise weniger wichtige Rolle.

Dass BU-Tarife nach Beruf, Alter und Gesundheit des Versicherungsnehmers differenziert werden, stößt unter den Umfrageteilnehmern im Allgemeinen auf hohe Akzeptanz. Allerdings nimmt auch nur jeder Fünfte an, aufgrund des eigenen Berufs eine höhere Prämie zahlen zu müssen. Am ehesten rechnen die Befragten mit preislichen Nachteilen aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands oder ihres „ungesunden“ Lebensstils.

Über die Studie

Die Studie „Trendmonitor Finanzdienstleistungen 2019“ von der NORDLIGHT research GmbH liefert umfangreiche Ergebnisse zu den vorsorgerelevanten Schwerpunktthemen bAV und BU. Die Untersuchung liefert Produktgebern und Vermittlern zahlreiche Detailanalysen und Differenzierungen nach soziodemografischen Merkmalen, Berufsgruppen, Produkt- und Anbieterpräferenzen etc. sowie Impulse für die Produktgestaltung und Kundenansprache. (ad)

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Basler senkt BU-Prämien für Meisterberufe

Die Basler Lebensversicherungs-AG hat ihre BU-Prämien für viele Meisterberufe gesenkt, etwa für Augenoptiker, Informationstechniker, Elektrotechniker und Kfz-Mechatroniker.

In den vergangenen Jahren haben sich die Berufsbilder in den handwerklichen Berufen stark verändert. Häufig sind Handwerksmeister mit der Beratung ihrer Kunden oder mit Bürotätigkeiten beschäftigt. Das Risiko berufsunfähig zu werden, ist damit geringer als das ihrer Kollegen in der Werkstatt. Die Basler Lebensversicherungs-AG hat diesen Wandel in ihren Tarifen berücksichtigt und die BU-Prämien für viele Meisterberufe gesenkt, etwa für Augenoptiker, Informationstechniker, Elektrotechniker und Kfz-Mechatroniker.

Umorganisationshilfe für Freiberufler und Selbstständige

Neu ist auch die Zahlung einer einmaligen Umorganisationshilfe für Freiberufler und Selbstständige, wenn dadurch eine Berufsunfähigkeit verhindert werden kann. Oft möchten Freiberufler und Selbstständige trotz Krankheit oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen ungern ihren Betrieb aufgeben oder nicht mehr mitarbeiten. Um dies zu verhindern, bietet die Basler Lebensversicherung eine Einmalzahlung für die Umorganisation bzw. Umgestaltung des Arbeitsplatzes in Höhe von sechs Monatsrenten an, maximal bis zu 10.000 Euro. Der Inhaber eines Handwerksbetriebs könnte beispielsweise körperliche Tätigkeiten auf einen Mitarbeiter übertragen und stattdessen mehr Büro- und Organisationstätigkeiten übernehmen. Jeder Einzelfall wird entsprechend der individuellen wirtschaftlichen und innerbetrieblichen Situation geprüft.

Aussetzen der Beiträge

Neben der Umorganisationshilfe verzichtet die Basler Lebensversicherungs-AG komplett auf eine Prüfung der Umorganisation, wenn erstens der Betrieb des Versicherten weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt oder zweitens der Versicherte eine akademische Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens 90% seiner Arbeitszeit aus organisatorischen oder kaufmännischen Tätigkeiten besteht. In diesen Fällen muss nicht nachgewiesen werden, dass der Betrieb umorganisiert werden kann, was die Leistungsprüfung erheblich beschleunigt.

Elternzeit oder Arbeitslosigkeit führen häufig zu Einkommenseinbußen. Wenn dann das Geld knapp wird, können bei dem Tarif Basler BerufsunfähigkeitsVersicherung die Beiträge für bis zu 24 Monate bei vollem Versicherungsschutz ausgesetzt werden. Die gestundeten Beiträge können nach der Pause zinslos zurückgezahlt werden. (ad)

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Konkrete Verweisung: BU-Rente bei neuer beruflicher Tätigkeit?

Die konkrete Verweisung in BU-Policen führt des Öfteren zu rechtlichen Fragestellungen. In einem noch jungen Urteil musste sich der BGH mit einer Nachprüfung beschäftigen und der Frage, wie sich eine neue Berufstätigkeit des Versicherten auf die BU-Rente auswirkt. Von Dr. Arnd Böhmer LL.M., Rechtsanwalt bei der Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH.

„Was darf ich eigentlich dazuverdienen?“ ist eine Frage, die Rentenempfänger naturgemäß häufig bewegt. Wer im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung beratend tätig ist, sollte sich daher der Konsequenzen aus dem Urteil des BGH zur erstmaligen Verweisung im Nachprüfungsverfahren (Urteil vom 26.06.2019; Az.: IV ZR 19/18) bewusst sein.

Worum genau geht es?

Die meisten am Markt vertriebenen BU-Policen beinhalten die sogenannte konkrete Verweisung. Danach ist der Versicherer zur Rentenzahlung verpflichtet, wenn die versicherte Person die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht zu mindestens 50% ausüben kann und auch sonst keine Tätigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung wird nach höchstrichterlicher Ansicht durch die soziale Wertschätzung und durch die finanzielle Lebensstellung geprägt. Gewisse finanzielle Einbußen sind aber zumutbar. Wenn hierfür keine konkrete Angabe im Bedingungswerk vereinbart ist – in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Zumutbarkeitsgrenze bei 20% bedingungsgemäß festgelegt –, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Mindereinkünfte bis zu 15% regelmäßig hinzunehmen sind. Wenn ein Versicherter also nach seiner Erkrankung eine andere Tätigkeit ausübt, die vom sozialen Ansehen her vergleichbar ist und mit der er Einkünfte in Höhe von 90% im Vergleich zu gesunden Tagen erzielt, dann kann der Versicherer ihn auf diese Tätigkeit konkret verweisen und muss keine Versicherungsleistungen erbringen.

Das sinngemäß Gleiche gilt, wenn der Versicherer zunächst seine Leistungspflicht anerkannt hat, da der Versicherte für den Ursprungsberuf berufsunfähig ist und keine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Wenn der Versicherte dann zum Zeitpunkt eines Nachprüfungsverfahrens eine Verweisungstätigkeit ausübt, berechtigt das den Versicherer, seine Leistungspflicht für beendet zu erklären.

Die Fragestellung, die der BGH nun zu entscheiden hatte, ergab sich aus einer verhältnismäßig langen Dauer der Berufsunfähigkeit. Man stelle sich folgende Situation vor: Ein Versicherungsnehmer wird für seinen Ursprungsberuf berufsunfähig und sucht sich eine neue Tätigkeit, bei der er aber nur ca. 75% seines in gesunden Tagen erwirtschafteten Einkommens erhält. Hier ist der Versicherer in der Leistungspflicht. Eine von der Leistungspflicht befreiende konkrete Verweisung auf die neue Tätigkeit ist nicht möglich, da mit dieser die ursprüngliche finanzielle Lebensstellung nicht wieder erreicht werden kann. Der Versicherte erhält also seinen, im Vergleich zu früher verminderten, Lohn und die BU-Rente.

Ist das frühere Einkommen fortzuschreiben?

Gehälter werden üblicherweise in Intervallen entweder aufgrund von individuellen Verhandlungen oder durch Tarifverträge angehoben. Wenn also ein Versicherter einen Beruf ausübt, auf den er vom Versicherer zunächst nicht verwiesen werden kann, weil das Gehalt zu niedrig ist, darf der Versicherer so lange warten, bis das Entgelt der neuen Tätigkeit durch Lohnerhöhungen mit dem damaligen Gehalt vergleichbar wird, oder muss das Ursprungsgehalt fiktiv hochgerechnet werden.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Ursprungsgehalt nicht fiktiv hochzurechnen sei, da die finanzielle Lebensstellung eines Menschen nur dadurch geprägt sein könne, was er tatsächlich erhalten hat und nicht was er erhalten hätte. Von dieser Betrachtungsweise dürfe nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn zwischen dem Zeitpunkt des letztmaligen Ausübens des Ursprungsberufes und der erstmaligen Verweisung ein besonders langer Zeitraum liege.

Diese Bewertung ist in doppelter Hinsicht nicht unproblematisch. Wenn die Sichtweise, nur das tatsächlich erhaltene Geld präge die Lebensstellung einer Person und verbiete so eine Anpassung an den Zeitablauf, systematisch richtig ist, dann ist schwer nachzuvollziehen, warum nach einem bestimmten Zeitablauf ein anderer Bewertungsmaßstab anzuwenden sein soll. Einfach ausgedrückt: Was nach vier Jahren noch richtiger Bewertungsmaßstab der finanziellen Lebensstellung ist, kann nach fünf Jahren nicht plötzlich falsch sein. Hinzu kommt, dass der BGH die naheliegende Frage nicht beantwortet hat, wann aus einem langen Zeitraum ein besonders langer Zeitraum wird.

Es muss letztlich aufgrund dieser Entscheidung damit gerechnet werden, dass bei einer erstmaligen konkreten Verweisung, die nach drei bis fünf Jahren nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt, die zeitversetzt erzielten Einkunftshöhen – also das zuletzt in gesunden Tagen erzielte Gehalt auf der einen Seite und das im Verweisungsberuf erzielte Einkommen auf der anderen Seite – miteinander verglichen werden, ohne dass ein Lohnentwicklungskorrektiv berücksichtig wird.

Welche Konsequenz hat diese Rechtsprechung?

Ein Aspekt wird in diesem Zusammenhang nicht deutlich genug herausgestellt. Es gibt in den rechtlichen Regelungen zur BU-Versicherung – anders als beispielsweise im Deliktsrecht – keine Schadenminderungspflicht. Insbesondere gilt § 82 VVG nicht, da dieser in der Summenversicherung, zu der die BU-Versicherung zweifelsfrei gehört, nicht anwendbar ist. Das hat zur Folge, dass der Versicherte weder verpflichtet ist, überhaupt zu arbeiten, noch daran gehindert ist, die neue Tätigkeit rentenunschädlich auszugestalten.

Der BGH hatte in einer anderen Entscheidung – etwas pointiert zusammengefasst – entschieden, dass sich die finanzielle Lebensstellung erst am Monatsende bemerkbar macht. Um einen Berufsunfähigen auf eine neue Tätigkeit konkret zu verweisen, reicht es nicht aus, dass der Stundenlohn identisch ist. Wenn dieser beispielsweise eine neue Tätigkeit, bei vergleichbarem Stundenlohn, nur halbtags ausübt, dann erreicht er lediglich eine finanzielle Lebensstellung, die nur 50% im Vergleich zu gesunden Tagen ausmacht. Ein solcher Einkommensrückgang verbietet aber – wie oben ausgeführt – die konkrete Verweisung auf diese Tätigkeit.

Für den oben dargestellten Fall des langjährigen BU-Rentners mit neuem Job bedeutet das: Er muss gegebenenfalls im Laufe der Jahre seine Wochenarbeitszeit so reduzieren, dass er trotz des Zeitverlaufs relevant weniger verdient als zuletzt in gesunden Tagen, wenn er sich seinen Rentenanspruch erhalten will. Das ist vollkommen legitim. Wer ein solches Verhalten möglicherweise als treuwidrig gegenüber dem Versicherer ansieht, hat womöglich den Regelungsgehalt der Versicherungsbedingungen noch nicht vollständig internalisiert.

Fazit: Offene Rechtsfragen

Obwohl die BU-Versicherung ein sehr etabliertes Produkt ist, sind bei Weitem noch nicht alle Rechtsfragen geklärt. Von Zeit zu Zeit ist der BGH daher berufen, diese noch offenen Rechtsfragen zu entscheiden. Diese Entscheidung im Interesse des Versicherten zu beachten und umzusetzen, bleibt eine anspruchsvolle Herausforderung.

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Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2019, Seite 164 f. und in unserem ePaper.

 

Berufsunfähigkeit: Dialog bietet neue Lösungen für junge Leute

Die Dialog Lebensversicherungs-AG hat mit dem Tarif SBU-go-professional ein neues Produkt zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit auf den Markt gebracht, das sich vor allem an Schüler, Studenten und Auszubildende richtet.

Die Dialog erweitert ihr Produktspektrum in der Absicherung biometrischer Risiken um eine Lösung, die sich gerade an junge Menschen richtet. Der Tarif mit dem Namen SBU-go-professional will Schülern, Studenten und Auszubildenden den Einstieg in eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) schmackhaft machen, indem junge Menschen unter 30 in den ersten fünf Jahren nur 60% des späteren Beitrags einzahlen müssen.

Flexible Anpassungsmöglichkeiten

Der neue Tarif weist flexible Anpassungsmöglichkeiten auf. So lässt sich die Höhe der Absicherung bei relevanten Ereignissen um bis zu 100% erhöhen. In den ersten fünf Jahren nach Vertragsbeginn auch ereignisunabhängig.

Bei Arbeitslosigkeit oder in der Elternzeit übernimmt die Dialog auf Antrag für ein halbes Jahr die Beitragszahlung, während der Versicherungsschutz uneingeschränkt fortbesteht. Danach ist bei Arbeitslosigkeit oder der Pflege von Angehörigen für weitere zwei Jahre die Reduzierung von Beitrag und Rente auf das Mindestniveau möglich. In Elternzeit gilt dies sogar für drei Jahre. Im Anschluss daran ist keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Zahlreiche Optionen verfügbar

Darüber hinaus bietet der Versicherer aus Augsburg verschiedene Optionen an, die ergänzend abgeschlossen werden können. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitsunfähigkeits-Option für bis zu zwei Jahre, die erweiterte Dread-Disease-Option für bis zu 150.000 Euro oder die garantierte Rentendynamik.

Das Tochterunternehmen der Generali Versicherung AG bietet für die Vermittlung der SBU-go-professional eine Vergütung für seine Vertriebspartner an und geht davon aus, dass sich mit dem neuen Produkt eine Ausweitung des Geschäfts erreichen lässt. (tku)

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Betriebliche Versorgung: Neue Wege, aber auch neue Fragen

Die Bandbreite an Themen beim AssCompact Forum betriebliche Versorgung 2019, das in diesem Jahr in Kassel stattfand, war groß: von neuen Wegen und Konzepten in bAV und bKV über betrieblichen Einkommensschutz bis hin zu Sterbegeld. Dabei zeigten die Experten auch, wo noch offene Fragen klaffen.

Am gestrigen Dienstag traf sich die Fachwelt der betrieblichen Versorgung in Kassel. Es war ein breites Themenspektrum, das die Vorträge und Workshops beim diesjährigen AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung abdeckten: So standen bedarfsgerechte Konzepte und neue Produkte in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ebenso auf der Agenda wie die steigende Bedeutung von Gesundheit im Unternehmen und die wachsende Nachfrage nach modernen Lösungen in der bKV – nicht zuletzt zur Unterstützung der Mitarbeiterbindung. Darüber hinaus ging es um die Absicherungsmöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung, kollektive Vorsorgelösungen für die Arbeitskraftabsicherung sowie neue Wege im betrieblichen Einkommensschutz. Schließlich wurde mit dem betrieblichen Sterbegeld ein weiteres Mittel vorgestellt, das gerade für kleine und mittelständische Firmen eine Möglichkeit sein kann, Mitarbeiter zu binden.

Der menschliche (Erfolgs-)Faktor

Die Digitalisierung hat längst auch Einzug in den Bereich der bAV gehalten. Aller Digitalisierung zum Trotz ist die persönliche Beratung durch Makler ein wichtiger Erfolgsfaktor im bAV-Geschäft, wie Tobias Bailer betonte, geschäftsführender Gesellschafter bei der pension solutions group. Denn die persönliche Unterstützung durch den Makler, den die Firmenkunden bei Fragen anrufen können, ist und bleibt gerade in entscheidenden Momenten gefragt. Doch zugleich gilt es für Makler, im Beratungsalltag auf digitale Prozesse zu setzen, die möglichst intuitiv nutzbar sind. Bailer sieht in einem hybriden Beratungsansatz den Königsweg in der bAV-Welt. Denn bei der betrieblichen Vorsorgeberatung erreiche man künftig nur mit „hybrider Ansprache“ mehr Akzeptanz auf Arbeitnehmerseite, so Bailer. Dass der Bereich bAV zum einen komplex ist und zum anderen auf der To-do-Liste der Personalabteilungen nicht ganz oben zu finden ist, stehe außer Frage.

Das BRSG, der Arbeitgeberzuschuss und offene Fragen

Die Komplexität der bAV gerade auch aus rechtlicher Perspektive wurde bereits zum Auftakt des AssCompact Forums deutlich. „Das Gegenteil von gut ist gut gemeint,“ betonte Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, in seinem Vortrag im Hinblick auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Er beleuchtete die Anforderungen an den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Zusammenhang mit dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Wie der Experte verdeutlichte, wirft diese mit dem BRSG eingeführte Regelung im Detail nicht bedachte Fragen auf, die es erst noch zu klären gilt, sei es beispielsweise in Bezug auf den sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers, mit dem BRSG Hemmnisse gegenüber der bAV gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu verringern, könne man die Regelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG noch nicht einmal als gut gemeint einordnen, so das Fazit von Dr. Langohr-Plato. Seiner Ansicht nach sei das BRSG angesichts der Vielzahl offener Fragen und administrativer Hemmnisse im Hinblick auf das eigentliche Ziel als „schlichtweg kontraproduktiv“ zu bewerten.

Absicherung von BU-Risiken in der bAV

Mit ungeklärten Fragen oder vielmehr Fallstricken und Risiken für Vermittler befasste sich auch Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH. Der bAV-Experte beleuchtete konkret die Absicherung von „Berufsunfähigkeitsrisiken“ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Für Vermittler gelte es, potenzielle Haftungsrisiken aus Sicht des Arbeitgebers zu erkennen. Der erste Fallstrick lauert beispielsweise bereits in der Definition der Invalidität, wie Schrehardt an konkreten Beispielen verdeutlichte. Einblicke gab der Experte auch in die „Störfälle“ der bAV, wie das entgeltfreie Arbeitsverhältnis oder das Ausscheiden des Miterabeiters aus dem Unternehmen, worauf Makler im Hinblick auf die bAV achten sollten und welche Handlungsempfehlungen sich daraus für Arbeitgeber ableiten, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung der Versorgungsordnung.

 

Mitarbeiterbindung in der Beratung ansprechen

Neben den Vorträgen unterstrichen auch die zahlreichen Workshops die große Bedeutung der Themen bAV und bKV und die Vorteile für Unternehmen – gerade auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Diese Vorteile sollten Vermittler auch in der Beratung von Firmenkunden unterstreichen, gerade bei kleinen und mittelständischen Firmen. Denn mit bedarfsgerechten und modernen Vorsorgelösungen können Arbeitgeber neue Fachkräfte gewinnen, die Mitarbeiterbindung stärken sowie die Motivation und damit letztendlich auch die Produktivität ihrer Belegschaft fördern. (tk)

Eindrücke von der Veranstaltung zeigt eine AssCompact Bildergalerie:

Impressionen vom AssCompact Forum betriebliche Versorgung