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BU

So sehr profitieren Versicherte vom höheren Höchstrechnungszins

Der zum Jahreswechsel vom 0,25% auf 1% gestiegene Höchstrechnungszins führt zu höheren Leistungen für Versicherte. Das hat eine Analyse von über 200 Tarifen des GDV ergeben. Um wie viel die Leistungen steigen, hat der Branchenverband anhand von mehreren Modellfällen berechnet.

Zum 01.01.2025 ist der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung von 0,25% auf 1,0% gestiegen. „Wenn wir auf das Jahr 2025 schauen, dann ist das ein besonderes Jahr“, kommentiert stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), Moritz Schumann, während eines Pressegespräches diese Woche. „Das ist das erste Mal seit 30 Jahren, dass der Höchstrechnungszins steigt.“

Der Höchstrechnungszins ist eine Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins, den Lebensversicherer bei der Berechnung ihrer Rückstellungen nutzen dürfen. Nachdem das Bundesfinanzministerium im April letzten Jahres die Anhebung angekündigt hatte, reagierten viele Versicherer prompt und passten ihre Produkte entsprechend an.

BU-Renten steigen im Mittel um 5%

Der GDV hat nun in einer umfassenden Analyse ausgerechnet, was das genau für Versicherte bedeutet. Dafür hat der Branchenverband insgesamt 232 Tarife in der Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- und sofort beginnenden Rentenversicherung anhand von elf Modelfällen analysiert.

„Die garantierten Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) steigen je nach Modellfall um bis zu 9% – eine deutliche Verbesserung für Versicherte“, so Schumann. Im Mittel erhöhen sich die BU-Renten bei gleichem Prämienaufwand um 5%. Der GDV nennt auch ein konkretes Beispiel: So würde die Anpassung dazu führen, dass eine 40-jährige selbstständige Elektrikerin im Monat 72 Euro mehr erhält als vergangenes Jahr, wenn man von einer BU-Rente in Höhe von 1.500 Euro ausgeht. Verglichen hat der GDV 131 BU-Tarife über fünf exemplarische Modellfälle hinweg.

Der Branchenverband betont, dass es sich hier um Neuverträge handelt.

Risikolebensversicherung mit rund 5% höheren Garantieleistungen

Auch in der Risikolebensversicherung profitieren Kunden bei Neuabschlüssen vom höheren Höchstrechnungszins. Anders als in der BU wird die Versicherungssumme in der Risikolebensversicherung als einmalige Kapitalleistung anstatt als monatliche Rente ausgezahlt.

Der GDV hat die garantierte Leistung von 78 Tarifen für fünf exemplarische Modellfälle verglichen. Je nach Modellfall sind die Garantieleistungen um rund 3% bis 6% gestiegen. Über alle Modefälle hinweg steigen die Garantien im Mittel auch hier um 5%. Ein 35-jähriger Bäckereifachangestellter würde bei einer Versicherungssumme von 200.000 Euro vor der Anpassung so fast 10.000 Euro mehr erhalten.

Rentenfaktoren im Mittel 12% höher

In der Rentenversicherung hat der Höchstrechnungszins insbesondere Auswirkungen auf die Rentenfaktoren. Diese steigen laut den Berechnungen des GDV im Mittel um 12% im Vergleich zum Vorjahr. „Das ist ein klarer Gewinn für Versicherte“, erklärt Dr. Dr. Michael Fauser, Vorsitzender des Ausschusses Mathematik und Produktfragen im GDV. In diesem Fall steigt die Garantierente nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für Bestandskunden, die noch in der Sparphase sind. Das gilt für alle Rentenversicherungen, bei denen der Rentenfaktor bis zum Rentenbeginn flexibel ist. Für die Analyse hat der GDV die garantierten Rentenfaktoren von 23 Tarifen für 66-jährige Männer und Frauen verglichen.

In der Rentenversicherung wird zusätzlich auf Überschussbeteiligungen geachtet, da diese wichtig für die Gesamtleistung sind. Diese ergibt sich aus der garantierten Rente plus der Überschussbeteiligung. Bei den aktuellen Tarifen und Überschüssen dauert es etwa 21 Jahre, bis das angesparte Kapital der 66-jährigen Kundin im Modellfall des GDV voll ausgezahlt ist. Die Rentenversicherung zahlt allerdings bis ans Lebensende. „Es ist also mitnichten so, dass man 100 Jahre alt werden muss, damit sich eine Rentenversicherung lohnt“, so Fauser.

Auswirkungen auf Riester-Geschäft noch unklar

Wie sich der gestiegene Höchstrechnungszins auf die in den vergangenen Jahren während der Niedrigzinsphase in Ungnade gefallenen Riester-Verträge auswirkt, könne man noch nicht genau sagen, heißt es während der Pressekonferenz. Es seien aber grundsätzlich aufgrund des Anstiegs jetzt wieder Produkte mit 100%-iger Bruttobeitragsgarantie möglich. „Es ist insgesamt wieder möglich, damit vernünftig zu kalkulieren und Riester-Produkte anzubieten. Das haben ja auch einige Gesellschaften schon angekündigt“, so Schumann. Für konkrete Zahlen, wie sich das Riester-Geschäft entwickelt, sei es allerdings noch zu früh im Jahr. (js)

 

Versicherungskammer mit Novum in der Grundfähigkeitsversicherung

Der Konzern Versicherungskammer hat Neuerungen in der Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung bekannt gegeben. Künftig ist Versicherungsschutz bei schwerer Krebserkrankung im Grundbaustein enthalten – in der Grundfähigkeitsversicherung ein Novum, so das Unternehmen.

Der Konzern Versicherungskammer hat umfassende Neuerungen in seiner Berufsunfähigkeits- (BU) und Grundfähigkeitsversicherung (GF) bekannt gegeben. Künftig ist bei Neuverträgen in allen Tarifen in der BU und GF im Grundbaustein Versicherungsschutz bei schweren Krebserkrankungen enthalten. Laut dem Unternehmen ist das in der Grundfähigkeitsversicherung ein Novum am deutschen Markt.

Dienstunfähigkeitsabsicherung automatisch in BU enthalten

Weitere neue Leistungsmerkmale sind ebenfalls dazugekommen. So erhalten Teilzeitbeschäftigte weitgehend die gleichen Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte. Bei einer schweren Krebserkrankung setzt der Versicherer die Beitragszahlungen für bis zu 18 Monate aus und zahlt den betroffenen Versicherten die vereinbarte Rente.

Zusätzlich sind Beamte bei Neuabschluss einer BU automatisch gegen eine Dienstunfähigkeit abgesichert. Dieser Schutz ist künftig ebenfalls im Grundbaustein der BU enthalten. Ein neuer optionaler Baustein richtet sich an Vollzugsbeamten von Polizei, Feuerwehr und Justiz und sichert sie im Fall einer Vollzugsdienstunfähigkeit ab.

Günstigere Prämien für mehrere Berufsgruppen

Der Versicherer senkt außerdem aufgrund einer Neukalkulation die Preise in mehreren Berufsgruppen, insbesondere in Berufen im Heilwesen, in der Verwaltung und Bildung. Des Weiteren erhöhen sich die Endaltersgrenzen bei mehr als 100 Berufen. Unter den Neuerungen können künftig bis zu 70% des Jahresbruttogehalts abgesichert werden. (js)

 

uniVersa feilt an Berufsunfähigkeitsschutz

Zum Jahreswechsel hat die uniVersa ihren Schutz bei Berufsunfähigkeit (BU) überarbeitet. Neben neuen Leistungen gibt es verschiedene Zielgruppenverbesserungen und erweiterte Nachversicherungsgarantien. Neu aufgenommen hat der Versicherer etwa eine Teilzeitklausel mit Günstigerprüfung.

Die uniVersa hat ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU25) weiterentwickelt. So gibt es nun eine Teilzeitklausel mit Günstigerprüfung, die sicherstellt, dass Teilzeitarbeitende nicht benachteiligt werden. Bei einem späteren Berufswechsel ist es möglich, ohne erneute Gesundheitsprüfung eine vorteilhaftere Berufsgruppeneinstufung zu erhalten. Im Premiumschutz hat der Versicherer eine neue Dread-Disease-Leistung aufgenommen. Bei einer schweren Krankheit wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall wird die BU-Rente damit ohne weitere Leistungsprüfung als Soforthilfe für 24 Monate bezahlt.

Der neue BU-Schutz der uniVersa erkennt außerdem eine vollständige Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Berufsunfähigkeit an. Mit einer Verlängerungsoption kann der BU-Vertrag um bis zu fünf Jahre ausgebauet werden, falls die gesetzliche Regelgrenze erhöht und ein längerer Schutz gewünscht wird. Die Beitragsdynamik zum Ausbau des BU-Schutzes lässt sich beliebig oft aussetzen, ohne dass das Recht verloren geht.

Schüler nun schon ab zehn Jahren versicherbar

Die Absicherung von Schülern ist nun schon ab einem Alter von zehn Jahren möglich – vorher waren es 15 Jahre. Beamten bietet die uniVersa einen verbesserten Schutz bei Dienstunfähigkeit (DU) mit einer echten DU-Klausel. Bei Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern (bisher fünf) auf die Prüfung einer Umorganisation verzichtet.

Verbesserungen bei Nachversicherungsgarantie, neue Karrieregarantie

Gefeilt hat der Versicherer zudem an der Nachversicherungsgarantie. Der Exklusivschutz lässt sich nun ohne besonderen Anlass nach fünf und zehn Jahren erhöhen, beim Premiumschutz alle fünf Jahre. Eine weitere Neuerung ist die Karrieregarantie: Dazu wurde die Obergrenze für eine maximale BU-Absicherung bei Erhöhung des Nettoeinkommens von 2.500 auf 5.000 Euro Monatsrente verdoppelt. (tik)

 

VOLKSWOHL BUND gibt Neuerungen bei BU bekannt

Der VOLKSWOHL BUND hat mehrere Änderungen bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung BU Modern bekannt gegeben. Unter anderem hat der Versicherer Berufsklassen abgeschafft und durch Tarifstufen ersetzt und den Abfragezeitraum psychischer Krankheiten verkürzt.

Die VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. hat zum Jahreswechsel ihre Berufsunfähigkeitsversicherung BU Modern überarbeitet und mehrere Neuerungen vorgestellt. Die Änderungen zielen darauf ab, die Absicherung kundenfreundlicher zu gestalten, heißt es in einer Pressemitteilung.

So hat der Versicherer die alten Berufsklassen durch neue Tarifstufen ersetzt, mit dem Ergebnis, dass sich die Beiträge nun aus der tatsächlichen Beschäftigung ergeben. Angaben zur Ausbildung, zum Anteil der Bürotätigkeit und zur Personalverantwortung fließen künftig verstärkt in die Kalkulation ein. In vielen Fällen resultiere dies in günstigeren Beiträgen, so der VOLKSWOHL BUND.

Einkommensnachweis erst ab monatlicher Rente über 2.500 Euro erforderlich

Bei den Gesundheitsfragen gibt es ebenfalls Neuerungen. Ab sofort sind Behandlungen aufgrund psychischer Erkrankungen nur noch fünf statt bisher zehn Jahre lang relevant.

Zudem ist ein Einkommensnachweis künftig erst ab einer versicherten Monatsrente von mehr als 2.500 zum Antrag notwendig, unabhängig von der Tätigkeit und Ausbildung des Kunden. Auch können ab sofort höhere Monatsrenten nachversichert werden.

Neuer Zusatzbaustein „Einmalleistung“

Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Kunde bereits nach sechs Wochen beantragen, sollte es absehbar sein, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate andauern wird.

Auch neu ist der Baustein „Einmalleistung“, mit dem Versicherte direkt zu Beginn der Berufsunfähigkeit eine Einmalzahlung in Höhe von zwölf BU-Monatsrenten erhält – zusätzlich zur regelmäßig ausgezahlten Leistung. (js)

 

Zurich gibt Produktänderungen in der Biometrie bekannt

Die Zurich hat Neuerungen bei ihren Biometrieprodukten bekannt gegeben. Neben Leistungserweiterungen in der Grundfähigkeitsversicherung hat der Versicherer auch eine Absicherung gegen Dienstunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung eingeführt.

Bei der Zurich Versicherung gibt es Produktneuerungen in der biometrischen Absicherung. Zum einen hat die Zurich Gruppe Deutschland Leistungserweiterungen in der Grundfähigkeitsversicherung bekannt gegeben. Der Leistungskatalog wurde auf nun insgesamt 23 Fähigkeiten erweitert. Neu dazugekommen sind die Fähigkeiten Fahrradfahren, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Nutzung des Smartphones und Bildschirmarbeit. Gleichzeitig reduziert sich der Zahlbeitrag für alle Risikoklassen um bis zu 18%, so der Versicherer in einer Pressemitteilung.

Durch die BU-Wechseloption sei das Produkt bereits für Kinder ab dem fünften Lebensjahr geeignet. Zu Beginn der ersten Berufstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung oder des Studiums können Kunden von der Wechseloption Gebrauch machen. So kann die Grundfähigkeitspolice ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) umgewandelt werden. Ansonsten bleibt die Grundfähigkeitsversicherung bestehen. Versicherte können bis zum 30. Lebensjahr von der Wechseloption Gebrauch machen.

Neue DU-Option für Beamte, Richter, Soldaten

Des Weiteren führt die Zurich Versicherung eine Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) ein. Die neue Option kann in der Selbstständigen BU sowie in der BU-Zusatzversicherung künftig gegen einen Mehrbeitrag von etwa 10% vereinbart werden, erklärt der Versicherer.

Die DU richtet sich an Beamte, Soldaten und Richter und sichert sie im Falle einer allgemeinen Dienstunfähigkeit ab, unabhängig davon, ob eine Berufsunfähigkeit besteht, so der Versicherer.

Das neue Produkt nimmt damit die besonderen Herausforderungen und Versorgungslücken für Beamte in den Fokus. „Viele Beamte überschätzen die Versorgung durch den Dienstherrn bei Dienstunfähigkeit. Die Höhe der Versorgung ist entscheidend abhängig vom jeweiligen Beamtenstatus“, sagt Björn Bohnhoff, Zurich Leben Vorstand.

Es handele sich um eine sogenannte „echte“ DU, ergänzt der Versicherer. Wird ein Beamter durch den Dienstherrn ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen als dienstunfähig erklärt, zahlt die BU die vereinbarte Leistung. Die Zurich verzichtet dann auf eine zusätzliche Prüfung, ob der Beamte auch als berufsunfähig gilt. Der Versicherer schließt sich der Entscheidung des Dienstherrn a und stößt keine eigene Prüfung der Dienstunfähigkeit an.

Auch wenn die versicherte Person Beamter ist und keine Dienstunfähigkeit vorliegt, gibt es die Möglichkeit, Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten. In diesem Falle führt der Versicherer eine Günstigerprüfung durch und erbringt Leistungen entweder wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Dienstunfähigkeit, so der Versicherer. (js)

 

BU: Was versteht man unter „leidensbedingtem Berufswechsel“?

Im Leistungsprüfungsverfahren mit dem BU-Versicherer ist oft nicht klar, auf welchen Beruf zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit abzustellen ist. Kompliziert wird es, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls den Beruf „leidensbedingt“ gewechselt hat. Welche Auswirkungen hat das?

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein leidensbedingter Berufswechsel liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer durch Herabsinken seiner beruflichen Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Kräfteverfall oder wegen krankheitsbedingter Kündigung seinen Beruf aufgibt und (freiwillig) in eine ihm noch mögliche Tätigkeit wechselt. Davon abzugrenzen ist der leidensunabhängige Berufswechsel. Ein solcher ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer den Beruf zumindest mittelfristig vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gewechselt hat, ohne dass dies mit seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang steht.

Ausnahme bei der Bestimmung des zuletzt ausgeübten Berufs

Der Grundsatz, dass bei der Ermittlung des versicherten Berufs stets auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist, ist in Fällen eines leidensbedingten Berufswechsels des Versicherungsnehmers ausnahmsweise nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich insoweit nicht um die von den Bedingungen vorausgesetzte Tätigkeit, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, handelt.

Abstellen auf den Beruf vor dem Wechsel

Demnach bleibt im Falle eines ausschließlich leidensbedingten Berufswechsels der vor diesem Wechsel „in gesunden Tagen“ ausgeübte Beruf der richtige Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst weiterhin die leidensbedingt eingeschränkte Tätigkeit ausgeübt hat und nach Beendigung dieser Tätigkeit erneut Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend macht. Dies ergibt sich aus der Auslegung der üblichen Definition der Berufsunfähigkeit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Auslegung der Definition der Berufsunfähigkeit

Die Definition der Berufsunfähigkeit ist unter Zugrundelegung der Sichtweise eines durchschnittlich informierten Versicherungsnehmers auszulegen. Die Auslegung kommt sodann zu dem Ergebnis, dass dieser Versicherungsnehmer nur seine berufliche Leistungsfähigkeit in gesunden Tagen als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der leidensbedingten Einschränkung seiner beruflichen Fähigkeiten verstehen kann. Hieraus ergibt sich auch, dass sich der bedingungsgemäß festgelegte Grad der Berufsunfähigkeit an dem fortlaufend sinkenden Leistungsniveau des Versicherungsnehmers als Vergleichsmaßstab orientieren muss. Denn der Versicherungsnehmer kann der Definition der Berufsunfähigkeit jedenfalls nicht entnehmen, dass ein während der Versicherungsdauer verschlechterter gesundheitlicher Zustand, der bereits einen Versicherungsfall ausgelöst hat, für die restliche Laufzeit der Versicherung als neuer Normalzustand gelten soll, an dem künftig der Eintritt der Berufsunfähigkeit zu messen wäre. Bei einem dahingehend abweichenden Verständnis würde der versprochene und durch ungeminderte Beiträge erworbene Versicherungsschutz während der Versicherungsdauer zunehmend entwertet werden.

Damit ist auch in solchen Fällen auf den vor dem Wechsel in gesunden Tagen vormals ausgeübten Beruf abzustellen, in denen der Versicherungsnehmer wegen fortschreitender Erkrankung seine Berufstätigkeit nach und nach leidensbedingt zurücknimmt oder auf einen vom Arbeitgeber eingerichteten Schonarbeitsplatz wechselt. Denn ein solches Verhalten kann nicht mehr als freiwillig erachtet werden, selbst wenn es grundsätzlich auf einer Willensbildung beruht.

Keine zeitliche Grenze der Betrachtung?

Es wird insbesondere ohne zeitliche Grenze auf den in gesunden Tagen ausgeübten Beruf abgestellt, so dass auch bei einem jahrelang ausgeübten neuen – leidensbedingt gewählten – Beruf immer die frühere Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Nach Ansicht des BGH könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen nämlich nicht entnehmen, ab wann eine gesundheitlich verminderte Leistungsfähigkeit und eine daran angepasste Berufsunfähigkeit im Weiteren zum versicherten Normalzustand werden könnte. Aus diesem Grund können keine zeitlichen Grenzen konstruiert werden.

Diese Auslegung greift allerdings nicht in den Fällen, in denen der Versicherungsfall erst längere Zeit nach dem Wechsel eintritt. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß in derartigen Fällen durchaus, dass die neue Tätigkeit – und gerade nicht die alte Tätigkeit – für seine Lebensumstände prägend ist. Aus diesem Grund würde er bei einer entsprechend zeitlichen Verfestigung auch davon ausgehen, dass die neue Tätigkeit dann die versicherte Tätigkeit ist, zumal von der „zuletzt ausgeübten Tätigkeit“ die Rede ist. Somit versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer in diesen Fällen unter der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht diejenige Zeit, in der er letztmalig völlig gesund war, sondern die Zeit vor demjenigen Zeitpunkt, zu dem er meint, der bedingungsgemäße Grad der Berufsunfähigkeit sei überschritten worden. Würde man immer streng nach den gesunden Tagen gehen, könnte sogar der Versicherungsnehmer Schwierigkeiten haben, die Tätigkeiten in diesem möglicherweise schon lange zurückliegenden Zeitraum zu rekonstruieren und zu beweisen.

Individuelle Prüfung im Einzelfall

Damit ist in Fällen, in denen der Versicherungsfall erst lange nach dem leidensbedingten Berufswechsel eintritt, im Einzelfall individuell zu prüfen, ob es sachgerecht erscheint, auf die letzte Tätigkeit und nicht die Tätigkeit in gesunden Tagen abzustellen. Dies wäre anzunehmen, wenn die neue Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass nach Ablauf von fünf Jahren der vorherige Beruf nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist.

Dahingegen erscheint es allerdings sachgerechter, anstelle einer starren zeitlichen Grenze eine differenzierende Betrachtung anzustellen. Hierbei sollen neben der zeitlichen Entfernung der Anzeige des Versicherungsfalls auch die Erkenntnisse und Entscheidungen des Versicherten während und nach dem leidensbedingten Wechsel herangezogen werden. Je länger er nach Auftreten eines Leidens im neuen Beruf gearbeitet hat und je klarer ihm ursprünglich sein musste, dass die Berufsunfähigkeit im alten Beruf eingetreten ist, desto näher liegt es, nunmehr auf den neuen Beruf abzustellen.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Bei Vorliegen eines leidensbedingten Berufswechsels wird im Grundsatz auf den vor diesem Wechsel „in gesunden Tagen“ ausgeübten Beruf abgestellt. Der BGH stellt hierfür keine zeitliche Grenze und stützt seine Begründung auf die Auslegung der Definition der Berufsunfähigkeit in den Bedingungen, die eine Zeitgrenze nicht erwähnt. Möchte ein Versicherer sicherstellen, dass eine jahrelang ausgeübte Tätigkeit, in die der Versicherte leidensbedingt gewechselt ist, zum Anknüpfungspunkt wird, so muss er dies ausdrücklich regeln. Da im Ergebnis eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist, sind die vorgenannten Grundsätze auch sehr anfällig für Fehlentscheidungen durch die Berufsunfähigkeitsversicherungen, die so dann häufig einer juristischen Korrektur bedürfen. Aus diesem Grund sollte in Leistungsprüfungen stets darauf geachtet werden, dass der Versicherte selbst die „richtige Tätigkeit“ konkret beschreibt, und nicht selbst auf die „falsche Tätigkeit“ abstellt.

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Bild: © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

VPV macht Anpassungen bei Lebensversicherungsprodukten

Die VPV Versicherungen haben Anpassungen bei ihren Lebensversicherungsprodukten bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen die Sterbegeld-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung sowie die VPV Green Invest.

Die VPV Versicherungen haben im Zuge des Jahreswechsels Änderungen und Anpassungen bei mehreren Biometrieprodukten bekannt gegeben. Anlass ist der Anstieg des Höchstrechnungszinses von 0,25% auf 1,0% zum 01.012025, was zu günstigeren Beiträgen führe, erklärt Dr. Olaf Schmitz, Vorstandsmitglied für die Lebensversicherung bei der VPV. „Gleichzeitig konnten wir weitere Verbesserungen umsetzen“, so Schmitz.

Neuerungen in der Sterbegeldversicherung

Die VPV Sterbegeldversicherung kann künftig in beiden Tarifvarianten Basis und Premium von Nichtrauchern und Rauchern ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden. Beide Tarifvarianten können ab einem Alter von 18 Jahren abgeschlossen werden, bieten eine Auszahlungsgarantie und sind optional mit Beitragsdynamik erhältlich. Im Basistarif besteht eine Wartezeit in Form einer Beitragsrückgewähr von 36 Monaten, im Premiumtarif hat der Versicherer eine je nach Eintrittsalter gestaffelte Wartezeit zwischen zwölf und 36 Monaten umgesetzt.

BU-Versicherung mit Beitragsreduktion

Neben einer Beitragsreduktion – die auf den Anstieg des Höchstrechnungszinses zurückzuführen ist – hat der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung zudem eine Teilzeitklausel aufgenommen und die Annahmerichtlinien für Schüler und Beamte verbessert. Eine neue „Karrieregarantie“ ermöglicht eine höhere Nachversicherung im Falle einer Gehaltserhöhung.

Neue Leistungsmerkmale in der Risikolebensversicherung

Auch in der Risikolebensversicherung resultiert der höhere Höchstrechnungszins in einer Beitragsreduktion. Neben einer Erweiterung der Berufsgruppen hat das Unternehmen weitere Leistungsmerkmale aufgenommen. Darunter sind Soforthilfe, die Erhöhung der Versicherungssumme bei Tod im Ausland und zusätzliche Nachversicherungsanlässe.

Neue ETFs bei VPV Green Invest

Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung VPV Green Invest erhalten Versicherte einen höheren garantierten Rentenfaktor. Zudem gibt es zwei neue ETFs mit Fokus auf Künstliche Intelligenz und Mobilität der Zukunft. (js)

 

BU-Rente: Profifußballer bleibt trotz Trainerjob berufsunfähig

Verweisungsregeln in der BU-Versicherung gelten auch für Profisportler: Ein Ex-Profifußballer, der nach einer schweren Knieverletzung Torwarttrainer wurde, stritt mit seiner Versicherung um die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten.

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) beleuchtet die Rechte eines Profisportlers im Zusammenhang mit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Mittelpunkt stand ein ehemaliger Profifußballspieler, der auf die Zahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente klagte, nachdem die Versicherung im Rahmen einer Nachprüfung ihre Leistungen eingestellt hatte.

Profisportler wird nach Verletzung Torwarttrainer

Der 1982 geborene Kläger hatte im Jahr 1999 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Nach einer erfolgreichen Karriere als Profifußballspieler, in der er Jahreseinkünfte von rund 587.000 Euro erzielte, zog sich der Torwart 2014 eine schwere Knieverletzung zu und wurde berufsunfähig. Die Versicherung erkannte zunächst die Leistungspflicht an und zahlte die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.024,18 Euro.

Ab 2022 übte der Kläger jedoch eine neue Tätigkeit als Torwarttrainer bei einem Profifußballverein aus, die mit einem Jahreseinkommen von etwa 97.358 Euro vergütet wurde. Daraufhin stellte die Versicherung die Zahlungen ein und verwies darauf, dass der Kläger nun eine „seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende“ berufliche Tätigkeit ausübt. Dies sah der Kläger anders und erhob Klage. Vor dem Landgericht wurde seine Klage zunächst abgewiesen, anders beim Berufungsgericht, wo der Versicherer das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und seine Verweisung als formell und materiell wirksam bezeichnete.

Entscheidung zur Fortzahlung der BU-Rente

Das OLG Karlsruhe entschied allerdings zugunsten des Klägers und verpflichtete den Versicherer zur Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die neue Tätigkeit als Torwarttrainer nicht die bisherige Lebensstellung des Klägers wahrt.

Zwei Hauptaspekte hat das Gericht hervorgehoben. Die Einkommensdifferenz zwischen der Tätigkeit als Profifußballer und der neuen Rolle als Torwarttrainer sei erheblich. Während der Kläger als Spieler ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 468.000 Euro erzielte, lag das Einkommen als Trainer um mehr als 75% darunter. Eine solche Reduktion sei nicht mit der bisherigen Lebensstellung vereinbar, selbst wenn es sich bei Profisportlern um Berufe mit zeitlich begrenzten Spitzenverdiensten handelt. Zudem sei die soziale Wertschätzung der neuen Tätigkeit ebenfalls geringer. Als Profifußballer genoss der Kläger ein hohes öffentliches Prestige und stand im Fokus der medialen Aufmerksamkeit. Dagegen bewegt sich ein Torwarttrainer eher im Hintergrund und erfährt nicht denselben Grad an gesellschaftlicher Anerkennung.

Das Gericht betonte, dass bei der Berufsunfähigkeitsversicherung die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in „gesunden Tagen“ als Referenz für die Lebensstellung dient. Auch das Argument der Versicherung, dass das Einkommen als Profifußballer nur für einen begrenzten Zeitraum erzielt werden konnte, änderte an dieser Bewertung nichts. Der Versicherer hatte argumentiert, dass der Kläger am Anfang einer möglicherweise sehr erfolgreichen Trainerkarriere stehe, während er demgegenüber, wenn er noch als Lizenzfußballspieler (Torwart) tätig wäre, mit einem baldigen Ende seiner Spielerkarriere aufgrund des erreichten Alters rechnen müsste. Vergleiche man daher nicht nur die bloßen Einkommenszahlen, sondern berücksichtige man auch die beruflichen Perspektiven, sei der jetzt ausgeübte Beruf dem nicht mehr ausgeübten Beruf gegenwärtig bereits „gleichwertig“. Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, der Versicherer hätte diese Besonderheit vertraglich berücksichtigen müssen, was hier nicht geschehen sei.

Freistellung von der Beitragspflicht

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Versicherer den Kläger von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag freizustellen sei. Es bemängelte außerdem, dass die Einstellungsmitteilung nicht ausreichend begründet war. Die Beklagte habe beispielsweise nicht dargelegt, wie sich die Lebensstellung des Klägers als Profifußballer nach dem Ende seiner aktiven Karriere ohne den Eintritt der Berufsunfähigkeit ihrer Auffassung nach typischerweise dargestellt hätte.

Unabhängig davon war die Leistungseinstellung aber auch materiell unberechtigt. Die Beklagte wäre nur berechtigt gewesen, ihre Leistungen einzustellen, wenn die Berufsunfähigkeit des Klägers weggefallen oder unter 50% gesunken wäre. Eindeutig war aber, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seinen vor dem Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

Auch bei Profisportlern trägt der Versicherer das Risiko

Das Urteil verdeutlicht, dass Verweisungstätigkeiten bei Berufsunfähigkeitsversicherungen strengen Kriterien unterliegen. Insbesondere bei Berufen mit außergewöhnlich hohen Einkommen und gesellschaftlicher Anerkennung, wie es bei Profisportlern der Fall ist, können neue Tätigkeiten nicht ohne Weiteres als gleichwertig angesehen werden.

Versicherer müssen bei der Beurteilung von Verweisungstätigkeiten die individuelle Lebensstellung des Versicherten umfassend würdigen. Insbesondere bei Berufen mit besonderen Charakteristika wie Profisport sind generalisierte Ansätze unzureichend. (bh)

 

Franke und Bornberg analysiert Entwicklungen und Trends in der BU

Franke und Bornberg hat die Entwicklungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung 2024 beleuchtet und zeigt sich erleichtert, dass die befürchtete „Zeitenwende“ ausgeblieben ist. Zudem beleuchten die Experten, was sich 2025 in der Sparte tun könnte, etwa im Zuge der Anhebung des Höchstrechnungszinses.

Wie hat sich die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) im vergangenen Jahr entwickelt? Das hat das Analysehaus Franke und Bornberg zum Start ins neue Jahr untersucht. Laut den Experten war das Jahr 2024 geprägt von kontroversen Produktinnovationen. Insbesondere die Einführung des Verzichts auf die konkrete Verweisung vonseiten der HDI und der Bayerischen hat den Experten sauer aufgestoßen. „Diese Neuerungen bergen das Risiko, die Balance zwischen Versicherbarkeit und Solidarität zu beeinträchtigen“, so Franke und Bornberg.

Experten kritisieren Verzicht auf konkrete Verweisung

Was hat es damit auf sich? Durch die konkrete Verweisung muss der Versicherer nicht zahlen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die sozial und finanziell vergleichbar mit seiner vorherigen Arbeit ist. Der Verzicht auf die konkrete Verweisung bedeutet, dass der Versicherer in einem solchen Fall trotzdem weiterzahlen würde. Der Gründer und Geschäftsführer von Franke und Bornberg, Michael Franke, äußerte sich bereits in einem Interview mit AssCompact Mitte vergangenen Jahres kritisch über die Entwicklungen. Der Verzicht auf die konkrete Verweisung könnte dazu führen, dass das Versicherungsprinzip auf den Kopf gestellt wird, sagte Franke im AssCompact Interview. Im Rückblick formuliert das Analysehaus seine Position zu der Entwicklung noch etwas deutlicher: Die Entwicklung übertrete die „Linie zwischen Versicherungsschutz und sinnlosen Geschenken an einzelne Versicherte“.

Keine Zeitenwende eingetreten

Erfreut zeigen sich die Analysten, dass die vom Analysehaus befürchtete „Zeitenwende“ nicht eingetreten ist, denn: Bislang ist kein weiterer Versicherer dem Beispiel gefolgt. „Die Entscheidung, an der konkreten Verweisung festzuhalten, unterstreicht die Bedeutung von Stabilität und Risikobewusstsein im Markt“, kommentiert Franke.

Steigender Höchstrechnungszins hat Einfluss auf BU-Verträge

Eine wichtige Veränderung, die im laufenden Jahr Einfluss auf BU-Verträge haben wird, ist der Anstieg des Höchstrechnungszinses von 0,25% auf 1,0%. Die Änderung ist zum Jahreswechsel erfolgt und viele Versicherer haben ihre Produkte entsprechend angepasst. In der Regel führt die Anhebung des Rechnungszinses zu einer proportionalen Reduzierung der Überschussbeteiligungen von 0,75%, was wiederum Auswirkungen auf die BU-Rente im Leistungsfall hat, erklären die Experten. Franke und Bornberg verweist auf positive Beispiele, bei denen Versicherer die Überschussbeteiligung moderater gestaltet haben, etwa die uniVersa (-0,25 Prozentpunkte), die Hannoversche (-0,45 Prozentpunkte) und die ERGO Vorsorge (-0,30 Prozentpunkte).

Weitere „Trends“ in der BU im Jahr 2025

Neben diesem „Trend“ beobachtet Franke und Bornberg noch weitere Entwicklungen in der BU. So heben immer mehr Versicherer die Grenze für den Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation in Kleinbetrieben von fünf auf zehn Mitarbeiter an. Bei Selbstständigen verzichten mehr Versicherer auf die Prüfung von Umorganisation, wenn mindestens 90% der Arbeitszeit auf kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten entfällt. In der Vergangenheit war dies meist nur für Akademiker vorgesehen, wird aber nun auf eine breitere Zielgruppe ausgeweitet.

Als Verbesserung sehen die Analysten auch die vereinfachte Anerkenntnis der BU bei Vorliegen einer Erwerbsminderung an. „Dabei wird eine Berufsunfähigkeit automatisch anerkannt, wenn eine (volle) Erwerbsminderung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt wurde, was nicht selten der Fall ist“, schreibt Franke und Bornberg. Das verkürzt die Leistungsprüfung erheblich, was dazu führt, dass Versicherte einfacher und schneller ihre Leistungen erhalten. Immer mehr Versicherer nehmen dies in ihren Leistungskatalog auf. Erst im Dezember 2024 hat Franke und Bornberg die Ergebnisse seines Leistungspraxisratings in der BU veröffentlicht, wo die Analysten die Leistungspraxis von zehn deutschen BU-Versicherern untersucht hat. Durchschnittlich dauerte die Regulierung eines BU-Antrags im Jahr 2023 knapp 182 Tage, also fast ein halbes Jahr.

BU bleibt zuverlässiger Schutz im Bereich AKS

2024 war ein herausforderndes Jahr für die BU, resümiert Franke und Bornberg, die Marktstabilität konnte jedoch gewahrt werden. Mit einem verantwortungsvollen Umfang der Versicherer und gezielten Produktanpassungen bleibt die BU ein zuverlässiger Schutz vor existenziellen Risiken, prophezeien die Experten. (js)

 

BU: Darf Versicherer Gründe für Rücktritt nachschieben?

Das Vertrauen auf den Versicherungsschutz ist ein zentraler Baustein einer Police. Doch macht der Versicherte beim Antrag falsche Angaben, kann dem Versicherer ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zustehen. Doch darf der Versicherer nach Erklärung weitere Gründe nachschieben? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch den Versicherer kommt nach § 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt. Danach hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die ihm bekannten Gefahrenumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, nicht anzeigt.

Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts kommt in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Auch besteht ein Ausschluss, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der fraglichen Umstände abgeschlossen hätte. Weiterhin muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung schriftlich hingewiesen haben. Bezüglich der Geltendmachung des Rücktrittsrechts gilt eine Monatsfrist. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers von der Anzeigepflichtverletzung zu laufen.

Muss der Versicherer den Rücktritt begründen?

Da ein fehlender Versicherungsschutz den Versicherungsnehmer in eine besonders vulnerable Situation versetzt, sind auch hier bestimmte Regeln zu beachten. Der Versicherer muss innerhalb der Monatsfrist zur Geltendmachung nicht nur den Rücktritt an sich erklären, sondern auch die Gründe. Dazu ist es ausreichend, wenn der Versicherer die Gründe für den Rücktritt skizziert, so dass dem Versicherungsnehmer sein Fehlverhalten klar vor Augen geführt wird. Dabei sollten die Gründe klar und prägnant formuliert werden, um eine Überforderung des Versicherungsnehmers zu vermeiden.

Aber was ist, wenn der Versicherer neben dem erklärten Rücktritt und den zunächst genannten Gründen weitere Gründe „nachschiebt“? Ein Nachschieben von weiteren Rücktrittsgründen ist nach § 21 Abs. 1 VVG grundsätzlich zulässig, jedoch nur innerhalb der Monatsfrist.

Wann diese Frist beginnt, ist allerdings nicht klar geregelt. Es stellt sich die Frage, ob die Frist mit Kenntnis des ersten Rücktrittgrundes zu laufen beginnt oder jederzeit ab Kenntnis des neuen Rücktrittsgrundes. Nach bisheriger Rechtsprechung ist zwischen zwei Varianten zu differenzieren. Kennt der Versicherer den weiteren Grund bereits bei Erklärung des Rücktritts und Angabe des ursprünglichen Grundes, so kann er diesen auch nur binnen einer Monatsfrist mit Beginn der Kenntnis des ursprünglichen Grundes nachschieben. Erlangt er aber erst nach Ablauf der Frist Kenntnis über einen weiteren Rücktrittsgrund, so kann er sein Rücktrittsrecht bezüglich dieses Grundes neu ausüben.

Was gilt bei der Ausübung des Anfechtungsrechts des Versicherers?

Ficht der Versicherer den Versicherungsvertrag an, so ist die Anfechtung auf Grund arglistiger Täuschung von allen weiteren Anfechtungsgründen abzugrenzen. Für die Frist und Form der Anfechtung sind zunächst die allgemeinen Regeln zu beachten. Bezüglich des Nachschiebens sind für die Anfechtung die Regeln des Rücktritts (siehe oben) entsprechend anwendbar.

Anderes gilt bei der Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich lückenhaft. Nach der gesetzlichen Frist des § 124 BGB kann ein Nachschieben eines weiteren Anfechtungsgrundes innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung erfolgen. Es muss aber geprüft werden, ob es sich nicht tatsächlich um einen neuen Umstand handelt, der eine eigenständige Anfechtung begründet. Handelt es sich um einen neuen Umstand, beginnt für diesen auch eine eigene Jahresfrist ab Kenntniserlangung zu laufen.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Welche Rücktritts- oder Anfechtungsgründe der Versicherer angibt, kann besonders für eine rechtliche Überprüfung von Bedeutung sein. Denn je mehr Gründe vorliegen, umso wahrscheinlicher ist eine Entscheidung zugunsten des Versicherers. Daher sollte genau geprüft werden, wann der Versicherer von den Gründen Kenntnis erlangt hat und ob er diese auch fristgerecht erklärt hat.

Besonders relevant ist bei der Anfechtung aufgrund einer möglichen arglistigen Täuschung, ob es sich um einen eigenständigen Grund handelt, der ein neues Rücktritts- oder Anfechtungsrecht begründet, oder ob der fragliche Grund mit der bereits getätigten Erklärung zusammenhängt und dadurch nur durch ein Nachschieben dem Sachverhalt zugeordnet werden kann. Mithin ist ein „Nachschieben von Gründen“ durch den Versicherer nur unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich, darüber hinaus jedoch nicht.

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