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BU-Risikovoranfrage: Wo schaut der Versicherer ganz genau hin?

Beim Abschluss einer BU nimmt der Versicherer in der Regel eine Risikoprüfung vor. Aber wie wirkt sich diese auf den Vertrag aus und welche Faktoren werden besonders unter die Lupe genommen? Diese und weitere Fragen erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Bei der Beurteilung der Risikofaktoren können diese zunächst in objektive und subjektive Faktoren unterteilt werden:

  • Objektive Faktoren betreffen zunächst besonders das Berufsbild des Versicherungsnehmers. Geht dieser einem körperlichen Beruf nach, ist das Risiko einer Berufsunfähigkeit entsprechend höher als bei der Ausübung einer Bürotätigkeit. Auch stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer einem spezialisierten Beruf nachgeht. Weitere objektive Faktoren stellen solche medizinischer Natur dar. Dabei stellt sich besonders die Frage nach entsprechenden Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers und wie sich diese auf seine Berufsfähigkeit auswirken könnten.
  • Neben den objektiven Faktoren spielen auch subjektive Faktoren bei der Risikoermittlung der Berufsunfähigkeitsversicherung eine große Rolle. Allerdings fällt eine Beurteilung dieser subjektiven Faktoren dem Versicherer deutlich schwerer. Diese können zunächst darin liegen, dass der Versicherungsnehmer das Risiko einer Berufsunfähigkeit eigenständig fördert. In Betracht kommen dabei verschiedene Parameter. Zum Beispiel die Höhe des Lohns oder die allgemeine Freude an der beruflichen Tätigkeit. Ein subjektiver Parameter kann auch in unterlassenen objektiven Angaben des Versicherungsnehmers gesehen werden.
Wie wirkt sich die Risikovoranfrage auf den Vertragsschluss aus?

Das Risiko des Eintritts einer Berufsunfähigkeit ist stets individuell zu beurteilen, dennoch nehmen die einzelnen Versicherer verschiedene Kategorisierungen vor, um eine verallgemeinerungsfähige Antwort auf die Risikovoranfrage bei der BU-Versicherung zu finden. Ein Ansatz ist die Einstufung der Berufe in subjektive und objektive Gefahrenklassen. Dabei werden Berufe mit einem besonders hohen Maß an körperlicher Arbeit mit einem höheren Risiko eingestuft. Auch wird in Betracht genommen, wie speziell die ausgeübte Tätigkeit ist.

Welchen Sinn hat eine solche Abwägung der Risikofaktoren?

Der Versicherer versucht mit der Abwägung von Risikofaktoren seinen wirtschaftlichen Interessen gerecht zu werden. Durch das Einführen bestimmter Berufszuschläge und der Prämienerhöhung bei einem bestimmten Risiko stellt der Versicherer sicher, besonders hohen Risiken Rechnung zu tragen zu können. Bei einem besonders hohen Risiko des Eintritts der Berufsunfähigkeit erhöht sich dementsprechend auch die Wahrscheinlichkeit der Leistungspflicht des Versicherers. Dementsprechend muss der Versicherer dies in die Kalkulation seiner finanziellen Ausgleichsmittel mit einbeziehen. Demzufolge kann der Versicherer bei der Überprüfung der Risiken auch zu dem Ergebnis kommen, den Vertragsantrag des Versicherungsnehmers abzulehnen. Eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang, so dass sie auch nicht verpflichtet ist, ein Risiko zu versichern.

Was gilt es für den Versicherungsinteressenten zu beachten?

Der Versicherungsinteressent sollte bei der Stellung des Versicherungsantrags stets darauf achten, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, nach welchen der Versicherer in Textform und in verständlicher Weise gefragt hat. Andernfalls kann darin eine Verletzung der Obliegenheitspflicht des Antragstellers gesehen werden, woraus für den Versicherer Gestaltungsrechte (siehe: Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) entstehen, welche zu einer möglichen Leistungsfreiheit der Berufsunfähigkeitsversicherung im Einzelfall führen können.

PraxistippIm Vorfeld empfiehlt es sich bei den in Frage kommenden BU-Versicherungen eine Risikovoranfrage in „anonymisierter“ Form zu stellen, damit über das Votum des Versicherers bereits geschlussfolgert werden kann, ob überhaupt eine Versicherbarkeit des Antragstellers gegeben ist bzw. ein Risikoausschluss und/oder ein Prämienaufschlag vereinbart werden würde. So kann der Versicherungsinteressent bzw. der Versicherungsvermittler im Vorwege überlegen bzw. kalkulieren, ob man sich bei der angefragten Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt versichern möchte.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

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Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

 

Heute in Köln: Forum betriebliche Versorgung

Das AssCompact Branchenevent „Forum betriebliche Versorgung“ findet heute, am 27.06.2024, in der Motorworld in Köln statt. Drei Keynote-Speaker und zahlreiche Vorträge erwarten die Besucher. Auch das Netzwerken ist ein wichtiger Aspekt bei der Vor-Ort-Veranstaltung.

Beim Forum betriebliche Versorgung (bV) geht es um die neuesten Entwicklungen bei den Themen betriebliche Altersversorgung (bAV), betriebliche Krankenversicherung (bKV) sowie betrieb­liche Arbeitskraftsicherung (bAKS). Heute, am 27.06.2024, trifft sich die Versicherungswelt zur 21. Auflage des Branchenevents in Köln in der Motorworld. Der Einlass beginnt am Morgen ab 8:30 Uhr.

Für alle, die ihr Fachwissen im Bereich der betrieblichen Versorgung vertiefen möchten, liefert das Forum bV wichtige Inhalte und zeigt den Teilnehmenden Trends zum Thema auf, die die Versicherungswelt aktuell bewegen. So bringt das Forum bV Vermitt­lerinnen und Vermittler auf den neuesten Stand, z. B. was rechtliche Änderungen oder Produktneuheiten anbelangt.

Drei Keynote-Vorträge im Plenum

Auch in diesem Jahr werden drei Keynote-Speaker ihr Fachwissen mit dem Publikum teilen.

  • Den Auftakt nach der Begrüßung übernimmt Dr. Uwe Langohr-Plato, Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Langohr-Plato, mit dem Vortrag „Quo vadis, bAV? Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Was können wir vom Gesetzgeber erwarten und was nicht?“.
  • Gleich danach wird Georg Pamboukis, geschäftsführender Gesellschafter der GPI-Service-Center GmbH & Co. KG, die bAV aufgreifen und sein Know-how präsentieren. Mit seinem Vortrag „Beraten, abwickeln, verwalten – so geht bAV heute!“ lockt er die Teilnehmenden ebenfalls ins Motorworld-Plenum.
  • Der dritte Keynote-Vortrag kommt von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, der über die „GGF-Versorgung und die aktuelle Situation in diesem Bereich mit Vertriebs­chancen“ spricht.

Durch den Tag auf dem Motorworld-­Plenum führt Oliver Dahmen, Leiter Vertrieb der bbg Betriebsberatungs GmbH.

Vorträge zu unterschiedlichen Themen

In speziell aus­gewiesenen Bereichen werden zahlreiche Vorträge zu den unterschiedlichsten Themen rund um die betriebliche Versorgung angeboten. Neu ist in diesem Jahr ein Silent-Conferencing-Konzept: Dazu werden für die Vorträge Kopfhörer ausgegeben.

Netzwerken beim Vor-Ort-Event

Vor-Ort-Events sind natürlich auch ein Treffpunkt zum Netzwerken und um neue Kontakte zu knüpfen. Vor und nach den Vorträgen gibt es daher Gelegenheit, sich an den Ständen der rund 20 Aussteller weitere Informationen über aktuelle Entwicklungen, Lösungen und Konzepte einzuholen und mit Branchenkollegen und Produktanbietern ins Gespräch zu kommen.

Einladung nach Köln

Das Forum bV richtet sich einerseits an Vermittler, die ihr Portfolio um den Bereich betriebliche Versorgung erweitern wollen, andererseits aber auch an Profis, die sich auf den neuesten Stand bringen möchten. Zum Abschluss des Eventtages findet noch ein geführter Rundgang durch die Motorworld statt (sponsored by Continentale).

Weiterbildungszeit sammeln

Vermittlerinnen und Vermittler können auf dem Forum bV mit dem Besuch der Vorträge bis zu 3,5 Stunden Weiterbildungszeit sammeln. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, die Weiter­bildungszeit an die Initiative „gut beraten“ zu über­mitteln.

Mitwirkende Gesellschaften

Allianz | Alte Leipziger | AXA | Barmenia | Canada Life | Continentale | Dialog | die Bayerische | Die Stuttgarter | ERGO | Fonds Finanz | NÜRNBERGER | Penseo | R+V | Swiss Life | Versicherungskammer Maklermanagement | VOLKSWOHL BUND | wayly | Xempus/eVorsorge

Weitere Informationen und Anmeldung unter: asscompact.de/forum-betriebliche-Versorgung
 
Die Keynote-Speaker auf dem Forum bV:
Dr. Uwe ­Langohr-Plato
Georg Pamboukis
Prof. Dr. Thomas Dommermuth

Befristetes Anerkenntnis: Haftungsrisiken und Vertriebschancen für Makler

In der BU-Versicherung sprechen Versicherer häufig ein sogenanntes befristetes Anerkenntnis aus. Allerdings zeigt die aktuelle Rechtsprechung des BGH, dass eine solche Befristung unzulässig sein kann. In welchen Fällen ist das konkret der Fall? Und welche Chancen und Risiken lauern in der Beratung für Versicherungsmakler?

Ein Artikel von Arne Baron Boonstra, Rechtsanwalt, und Dr. Tim Horacek, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Keen Law Rechtsanwalts GmbH

Zu den weitgehenden Obliegenheiten des Versicherungsmaklers gehört nicht nur eine sachgerechte Aufklärung und Abdeckung des gesamten Versicherungsmarktes. Auch während und – häufig vernachlässigt – nach dem Versicherungsfall muss der Makler seine Kunden und deren Bedürfnisse im Auge behalten. Hierzu bedarf es einer wachsamen Überprüfung der aktuellen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesgerichtshofs (BGH). Aktuelle Urteile des BGH verdeutlichen, wie der aufmerksame Makler Urteile aus Karlsruhe als Vertriebsmöglichkeit einsetzen kann – und warum dem unachtsamen Makler große Haftungsrisiken drohen.

Befristetes Anerkenntnis: Kein Streit, keine Nachprüfung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sprechen Versicherer häufig ein sog. befristetes Anerkenntnis aus. Hierbei wird die BU-Rente für einen von vornherein festgelegten Zeitraum entrichtet. Nach Ablauf der durch den Versicherer bestimmten Frist wird die Zahlung eingestellt, ohne dass ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden muss. Wer weiterhin als berufsunfähig eingestuft werden und die Rente beziehen möchte, muss die Berufsunfähigkeit wieder vollständig darlegen und beweisen.

BGH: Befristung kann unzulässig sein

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen (vom 09.10.2019 – Az. IV ZR 235/18, vom 23.02.2022 – Az. IV ZR 101/20 und vom 31.08.2022 – Az. IV ZR 223/21) entschieden, dass eine solche zeitlich befristete Zahlung der BU-Rente unzulässig sein kann, wenn:

  • eine Befristung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist,
  • die Befristung nicht oder nicht ausreichend begründet wird oder
  • die Befristung rückwirkend wirkt, insbesondere wenn der befristete Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Versicherer bereits abgelaufen ist.

Im Fall einer unwirksamen Befristung gilt das Anerkenntnis des Versicherers unbegrenzt. Die Rente muss also so lange bezahlt werden, bis im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegen. An dieser Formalie fehlt es meistens die Folge: Das Anerkenntnis hat weiter Bestand und der Versicherer muss für die Vergangenheit und Zukunft leisten.

Geldregen für den Kunden

Die Rechtsprechung der Karlsruher Richter ist bahnbrechend. Denn wer einen dieser formalen Fehler in der Befristung nachweisen kann, der darf die BU-Rente rückwirkend und für die Zukunft auch dann noch (bei voller Beitragsfreistellung) beanspruchen, wenn die alte oder eine neue – vergleichbare – Arbeit wieder aufgenommen und die Krankheit überwunden wurde. Auch wer Schwierigkeiten hat, die Berufsunfähigkeit nach dem Ablauf des vom Versicherer bestimmten Zeitraums zu belegen, kann den juristischen Kniff über die formell unzulässige Befristung gehen. Der Anspruch auf Rentenzahlung erlischt dann erst, wenn der Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nachgewiesen hat, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht. Für viele Kunden kann dies einen wahren Geldregen mit sich bringen.

Beispielrechnung

Hierzu folgendes Beispiel: Der BU-Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ab dem 23.06.2019 befristet bis zum 22.06.2021 eine Rente von 2.000 Euro pro Monat (in Summe 48.000 Euro). Eine Einstellungsmitteilung erfolgt wegen der Befristung nicht. War diese Befristung unwirksam, ist der Versicherer wegen des (noch fehlenden) Nachprüfungsverfahrens verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bis heute (Juni 2024) weitere 72.000 Euro sofort und 2.000 Euro/Monat zukünftig bis zur Nachholung des Nachprüfungsverfahrens bzw. der Einstellungsmitteilung zu zahlen.

Achtung! Haftung! Stammrechtsverjährung!

Für den Makler ist hier Vorsicht geboten. Denn aus dem Maklervertrag erwächst nicht nur die Obliegenheit zur Aufklärung und Beratung bezüglich vergleichbarer Policen. Der Makler hat – obgleich er keine originäre Rechtsberatung schuldet – auch die wesentliche Rechtsprechung des BGH im Auge zu behalten.

Da sich durch die dargestellten BGH-Urteile zum Thema „befristetes Anerkenntnis“ jedenfalls die Möglichkeit ergibt, dass alle BU-Versicherungsnehmer, die in der Vergangenheit eine BU-Rente bezogen haben, einen weitergehenden Anspruch auf Rente haben könnten, hat der Makler seine Kunden auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ggf. an einen Anwalt zu vermitteln.

Doch hierfür besteht nicht ewig Zeit! Wie alle Ansprüche unterliegen auch solche aus dem BU-Versicherungsvertrag der Verjährung. Bezüglich der BU-Rente hat der BGH das Rechtsinstitut der sog. „Stammrechtsverjährung“ eingeführt: Liegen zwischen der Leistungsablehnung oder der letzten Rentenzahlung mit Ablauf der Befristung mehr als drei Jahre, sind sämtliche – auch zukünftige – Ansprüche verjährt. Durch die sog. „Stammrechtsverjährung“ verjährt also der gesamte Anspruch des Versicherungsnehmers spätestens drei Jahre nach der letzten Einzelrentenzahlung.

Weist der Makler seinen Kunden nicht auf die Möglichkeit der fehlerhaften Befristung hin und erfährt der Kunde hiervon erst, nachdem die Ansprüche verjährt sind, kann der Makler für den gesamten verlorenen Anspruch der Vergangenheit und Zukunft in Haftung genommen werden!

Wo Schatten ist, ist auch Licht: Vertriebschancen

Die Rechtsprechung des BGH eröffnet für Makler aber keinesfalls nur lästige Haftungsrisiken. Sie schafft vielmehr eine wunderbare Vertriebsmöglichkeit. Denn der Makler, der seine Bestandsfälle im Bereich Berufsunfähigkeit auf – unzulässig – befristete Anerkenntnisse durchforstet, wird seinen Kunden eine einfache und rechtssichere Handhabe empfehlen können, um bereits gedanklich zur Akte gelegte und unerkannte – besser: unver­hoffte – finanzielle Ansprüche doch noch geltend machen zu können.

Praxistipp

Der Versicherungsmakler sollte die Angelegenheiten daher keinesfalls wegen des vermeintlich endgültig regulierten Versicherungsanspruches aus den Augen verlieren, wenn der Versicherer „nur“ ein befristetes Anerkenntnis abgegeben hat. Denn in diesem Fall droht nicht nur die eigene Inanspruchnahme über die Maklerhaftung: Vielmehr läuft man Gefahr, einen erheblichen Gewinn für die eigene Kundschaft – und damit für sich selbst – zu verpassen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 06/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © William W. Potter – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Arne Baron Boonstra
Dr. Tim Horacek

LV 1871 reagiert auf steigenden Höchstrechnungszins

Zum Jahreswechsel wird der Höchstrechnungszins von aktuell 0,25% auf 1,0% steigen. Mehrere Versicherer haben bereits reagiert. Auch die LV 1871: Sie bietet eine Umstellungsgarantie für Produkte aus der Altersvorsorge und Arbeitskraftabsicherung an.

Seit Ende April steht fest, dass der Höchstrechnungszins zum Jahreswechsel von aktuell 0,25% auf 1,0% steigen wird – die erste Erhöhung seit drei Jahrzehnten. Schon kurz nach der Ankündigung reagierten die ersten Versicherer mit Produktanpassungen auf die Nachricht – nun gesellt sich auch die Lebensversicherung von 1871 a. G. München dazu. Der Versicherer kündigte an, dass er auf Altersvorsorgeverträge, Berufsunfähigkeitspolicen sowie Verträge in der Bestattungs- und Erbvorsorge eine Umstellungsgarantie auf den höheren Rechnungszins gibt, und zwar ohne erneute Risikoprüfung.

Neuberechnung erfolgt im ersten Halbjahr 2025

Für alle seit dem 01.05.2024 abgeschlossenen Verträge in der fondsgebundenen Rentenversicherung, inklusive betriebliche Altersvorsorgeverträge, berechnet die LV 1871 im ersten Halbjahr 2025 den Rentenfaktor, den garantierten Rentenfaktor sowie eine gegebenenfalls vereinbarte garantierte Rente neu. Die Umstellung auf den ab dem 01.01.2025 neuen Garantiezins erfolgt automatisch und kostenfrei, so das Unternehmen. Änderungen für die Aufschubzeit ergeben sich dabei nicht.

BU-Produkte sowie Bestattungs- und Erbvorsorge ebenfalls inkludiert

Auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und in der Bestattungs- und Erbvorsorge gilt die Umstellungsgarantie, und zwar für Verträge, die ab dem 01.07.2024 abgeschlossen werden. Bei Verträgen der Golden BU – sowohl SBU privat als auch SBU bAV Einzelgeschäft – und bei Bestattungs- und Erbvorsorgeverträgen prüft der Versicherer im ersten Halbjahr 2025, ob sich durch den angepassten Garantiezins eine höhere garantierte BU-Rente bzw. Versicherungssumme ergibt. Sollte dies der Fall sein, erhalten Versicherte ein Angebot zur kostenlosen Umstellung. (js)

Bild: © lovelyday12 – stock.adobe.com

 

Continentale: Höhere BU-Renten, einfacherer Annahmeprozess

Continentale hat Änderungen in ihrer BU bekannt gegeben. Neben höheren versicherbaren Renten bei über 900 Berufen wurden auch die Pauschalgrenzen angehoben. Zudem wurden unter anderem auch die Einkommensgrenzen für die Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen erhöht.

Continentale hat Neuerungen in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gemacht. So hat der Versicherer bei über 900 Berufen die zulässige, maximal versicherbare Rente auf 1.500 Euro monatlich beziehungsweise 18.000 Euro jährlich angehoben. Vor allem Berufe in Handwerk und Industrie fallen unter die Änderungen.

Die Pauschalgrenze, bis zu der ein Versicherungsnehmer ohne weitere Einkommensangaben Versicherungsschutz beantragen kann, wurden ebenfalls auf 1.500 Euro monatlich oder 18.000 Euro jährlich erhöht. Das vereinfacht den Prozess insbesondere für Auszubildende und Schüler.

Einkommensgrenze für medizinische Untersuchungen erhöht

Auch der Annahmeprozess hat sich sowohl für Kunden als auch für Vermittler vereinfacht, so die Continentale. Bis zu einer Monatsrente von 3.000 Euro (bisher 2.500 Euro) genügt die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag. Erst über einer Rente von 3.000 Euro monatlich muss ein ärztliches Zeugnis mit Untersuchung von einem praktischen Arzt vorgelegt werden. Bei über 4.000 Euro Monatsrente (bisher 3.500 Euro) wird ein Zeugnis über eine Untersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin notwendig.

Zudem gelten künftig einheitliche Regelungen für Angestellte und Selbstständige für die finanzielle Angemessenheitsprüfung. Hier gilt nun die Bruttoeinkommensbasis. Bis zu einer Obergrenze von 80.000 Euro sind 65% des Bruttoeinkommens bzw. Gewinns vor Steuern als BU/EU-Jahresrente versicherbar. Über dieser Grenze sind es 35%. Für Tarife in der betrieblichen Altersvorsorge gilt diese Neuerung nicht. (js)

Bild: © JenkoAtaman – stock.adobe.com

 

Mit Vollgas aufs Forum betriebliche Versorgung

In der Motorworld in Köln trifft sich die Branche am 27.06.2024 zur jährlichen AssCompact Wissen Veranstaltung „Forum betriebliche Versorgung“ wieder. Mit drei Keynote-Speakern, diversen Vorträgen und vielen Netzwerkmöglichkeiten wird den Besuchern wieder ein breit gefächertes Programm geboten.

Am 27.06.2024 stehen beim Forum betriebliche Versorgung (bV) wieder die Themen betriebliche Altersversorgung (bAV), betriebliche Krankenversicherung (bKV) sowie betrieb­liche Arbeitskraftsicherung (bAKS) im Mittelpunkt. Zur 21. Auflage des Branchenevents lädt AssCompact Wissen in diesem Jahr nach Köln in die Motorworld.

Ob es um rechtliche Änderungen oder Produktneuheiten geht – das Forum bV bringt Vermitt­lerinnen und Vermittler auf den neuesten Stand. Für alle, die ihr Fachwissen im Bereich der betrieblichen Versorgung vertiefen möchten, liefert das Forum bV wichtige Inhalte und zeigt den Teilnehmenden Trends zum Thema auf, die die Versicherungswelt aktuell bewegen.

Drei Keynotes machen Lust auf mehr

Auch in diesem Jahr werden drei Keynote-Speaker ihr Fachwissen mit dem Publikum teilen.

  • Den Auftakt übernimmt Dr. Uwe Langohr-Plato, Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Langohr-Plato, mit dem Vortrag „Quo vadis, bAV? Betriebsrentenstärkungsgesetz II: Was können wir vom Gesetzgeber erwarten und was nicht?“.
  • Gleich danach wird Georg Pamboukis, geschäftsführender Gesellschafter der GPI-Service-Center GmbH & Co. KG, die bAV aufgreifen und sein Know-how präsentieren. Mit seinem Vortrag „Beraten, abwickeln, verwalten – so geht bAV heute!“ lockt er die Teilnehmenden ebenfalls ins Motorworld-Plenum.
  • Der dritte Keynote-Vortrag kommt von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Gesellschafter der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH, der über die „GGF-Versorgung und die aktuelle Situation in diesem Bereich mit Vertriebs­chancen“ spricht.

Durch den Tag auf dem Motorworld-­Plenum führt Oliver Dahmen, Leiter Vertrieb der bbg Betriebsberatungs GmbH.

Für Beratungs-Know-how auf C-Level

Wie lässt sich die Beratungs­qualität noch verbessern und wie wird man den Kundenansprüchen möglichst gerecht? In speziell aus­gewiesenen Bereichen werden zahlreiche Vorträge zu den unterschiedlichsten Themen rund um die betriebliche Versorgung angeboten. Auch hier können Vermittlerinnen und Vermittler praktische Learnings für die Beratung und wert­volles Wissen zu den Innovationen der Aussteller mitnehmen. All dies soll sie in ihrer täglichen Arbeit unterstützen und kann darüber hinaus neue Impulse liefern. Neu ist in diesem Jahr ein Silent-Conferencing-Konzept: Dazu werden für die Vorträge Kopfhörer ausgegeben.

Netzwerken beim Vor-Ort-Event

Vor-Ort-Events sind natürlich auch der ideale Treffpunkt zum Netzwerken und um neue Kontakte zu knüpfen. Auch das wird auf dem Forum bV großgeschrieben. Denn vor und nach den Vorträgen besteht die Möglichkeit, sich an den Ständen der rund 20 Aussteller weitere Informationen über aktuelle Entwicklungen, Lösungen und Konzepte einzuholen und mit Branchenkollegen und Produktanbietern ins Gespräch zu kommen.

Herzlich eingeladen

Das Forum bV richtet sich einerseits an Vermittler, die ihr Portfolio um den Bereich betriebliche Versorgung erweitern wollen, andererseits aber auch an Profis, die sich auf den neuesten Stand bringen möchten. Zum Abschluss des Eventtages findet noch ein geführter Rundgang durch die Motorworld statt (sponsored by Continentale).

Weiterbildungszeit sammeln

Vermittlerinnen und Vermittler können auf dem Forum bV mit dem Besuch der Vorträge bis zu 3,5 Stunden Weiterbildungszeit sammeln. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, die Weiter­bildungszeit an die Initiative „gut beraten“ zu über­mitteln.

Mitwirkende Gesellschaften

Allianz | Alte Leipziger | AXA | Barmenia | Canada Life | Continentale | Dialog | die Bayerische | Die Stuttgarter | ERGO | Fonds Finanz | NÜRNBERGER | Penseo | R+V | Swiss Life | Versicherungskammer Maklermanagement | VOLKSWOHL BUND | wayly | Xempus/eVorsorge

Weitere Informationen und Anmeldung unter: asscompact.de/forum-betriebliche-Versorgung

 
Die Keynote-Speaker auf dem Forum bV:
Dr. Uwe ­Langohr-Plato
Georg Pamboukis
Prof. Dr. Thomas Dommermuth

Nachprüfung in der privaten BU: Rechte, Pflichten und Stolperfallen

Sofern ein Leistungsfall eingetreten ist und der Versicherer eine BU-Rente zahlt, darf der Versicherer regelmäßig prüfen, ob die versicherte Person weiterhin berufsunfähig ist. Dabei handelt es sich um die sogenannte Nachprüfung. Doch was ist dabei zu beachten, welche Umstände sind bedeutsam und wo gibt es Stolperfallen?

Ein Artikel von Heiko Schönsiegel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Ver­sicherungsrecht bei MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Hat ein Versicherer seine Leistungspflicht aufgrund Berufsunfähigkeit (BU) eines Versicherungsnehmers anerkannt und bezahlt er eine BU-Rente, hat er das Recht auf eine regel­mäßige Nachprüfung. Für eine Nachprüfungsentscheidung gelten jedoch hohe Anforderungen. Doch der Reihe nach.

Anerkenntnis im Rahmen des Erstprüfungsverfahrens bindet

Steht die Leistungspflicht des Berufsunfähigkeitsversicherers nach Abschluss des Erstprüfungsverfahrens durch die Abgabe eines unbefristeten Anerkenntnisses (oder eine Verurteilung dazu) fest, verpflichtet dies zur Leistungserbringung auch in die Zukunft gerichtet. Hiervon kann sich der Versicherer einzig dadurch lösen, dass er ein vertraglich vorgesehenes Nachprüfungsverfahren durchführt. Die im Detail unterschiedlichen Bedingungswerke in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen die Möglichkeit der Nach­prüfung durch die Versicherung regelmäßig vor.

Umfang der Nachprüfung – nur nachträgliche Änderungen sind von Bedeutung

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in Erst- und Nachprüfung inhaltlich identisch („spiegelbildlich“) zu verstehen. Unzulässig wäre ein Neuaufrollen und -bewerten des Sachverhalts, der dem Anerkenntnis zugrunde lag. Ausgangspunkt ist daher stets, ob nachträglich Umstände zu einem Wegfall der Berufsunfähigkeit geführt haben. Der Versicherer kann sich insbesondere in zwei am häufigsten vorkommenden Konstellationen von seiner Leistungspflicht lösen. Erstens dann, wenn sich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Versicherten auf ein über der vertraglichen Leistungsgrenze liegendes Maß verbessert hat („Gesundheitsverbesserung“), und zweitens dann, wenn der Versicherte eine Verweistätigkeit konkret ausübt. Bei selbstständigen Versicherten können auch neue Umorganisationsmöglichkeiten relevant sein.

Bedingungswerk maßgeblich

Welche Rechte und Pflichten bestehen und welche Umstände für die Nachprüfung bedeutsam sind, kann nur anhand des konkret maßgeblichen Bedingungswerkes beantwortet werden. So sehen beispielsweise manche Bedingungen für die Frage, ob eine zumutbare Verweis­tätigkeit vorliegt, feste prozentuale Grenzen (20%) einer noch zumutbaren Einkommensminderung vor.

Umkehr der Beweislast

Der Versicherungsnehmer erlangt mit dem Anerkenntnis eine starke Rechtsposition: Einen späteren Wegfall seiner Leistungspflicht hat der Versicherer im Prozess darzulegen und zu beweisen. Der Ver­sicherte kann allerdings eine sog. sekundäre Beweislast haben für solche Umstände, die in seiner Sphäre liegen. Beispielhaft ist hier die konkret ausgeübte Tätigkeit zu nennen, deren Ausgestaltung im Detail nur der Versicherte kennt.

Mitwirkungspflicht des Versicherten

Der Versicherte muss, dies folgt schon aus § 31 VVG und dürfte auch in nahezu allen Bedingungen als vertragliche Obliegenheit festgehalten sein, auch ohne Aufforderung wesentliche Veränderungen unverzüglich mitteilen. Dies betrifft vor allem eine Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit als auch die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Die Sanktionen für Obliegenheitsverletzungen sind unterschiedlich geregelt, je nach Bedingungswerk. Eine volle oder teilweise Leistungsfreiheit ist im Einzelfall möglich.

Mit Einleitung der Nachprüfung kann der Versicherer sachdienliche Auskünfte über den Gesundheitszustand und die aktuelle berufliche Tätigkeit verlangen. Zusätzlich kann der Versicherer fordern, dass sich die versicherte Person durch vom Versicherer beauftragte Ärzte untersuchen lässt, dies allerdings üblicherweise nur einmal jährlich. Die Kosten hierfür trägt der Ver­sicherer. Die Häufigkeit der Nachprüfung ist weder im Gesetz noch in den Bedingungswerken geregelt. Wie oft ein Versicherer nachprüft, hängt vom Einzelfall ab. Hier spielt die Schwere der Erkrankung sicherlich eine große Rolle.

Hohe Hürden für Versicherer, was die Begründung angeht – typische Stolperfallen

Häufiger Streitpunkt, hier liegen auch die typischen „Stolperfallen“, an denen die Wirksamkeit scheitern kann, sind die formellen Anforderungen an die Nachprüfungsentscheidung. An die (schriftliche) Begründung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Denn sie soll dem Versicherten die für die Einschätzung seines Prozessrisikos erforderlichen Informationen geben und muss nachvollziehbar sein. Eine formell ordnungsgemäße Nachprüfungsentscheidung ist Voraussetzung dafür, dass die Leistungspflicht des Versicherers endet (bzw. enden kann).

Gerade die (behauptete) Gesundheitsverbesserung ist in der Praxis fordernd: Zu einer nach der Rechtsprechung erforderlichen Vergleichsbetrachtung (Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls, Zustand nun) gehören auch die aus medizinischen Erkenntnissen gezogenen berufsbezogenen Schlussfolgerungen. Eine Bezugnahme auf ein eingeholtes Gutachten kann ausreichen, wenn dies hinreichend transparent erfolgt und das Gutachten für sich genommen schlüssig ist.

Im Licht des Transparenzge­botes kann eine Begründung allerdings auch zu umfangreich geraten und auch eine mangelhafte Gestaltung kann im Einzelfall zu Unwirksamkeit führen. So hatte das Landgericht Waldshut-Tiengen eine formelle Unwirksamkeit damit begründet, dass die Mitteilung mit über acht Seiten, noch dazu in kleiner Schrift und engem Zeilenabstand, viel zu umfangreich und damit unzumutbar geraten war, auch da sie jedwede Gliederung vermissen ließ. Hier besteht also aus Sicht der Versicherer tatsächlich das sprichwörtliche „Spannungsfeld“, die Entscheidung einerseits nachvollziehbar und in den wesentlichen Aspekten zu begründen, aber den Versicherten zugleich nicht mit zu umfangreichen Ausführungen zu überfordern. Wenn die Ausführungen in der Erstprüfung eher knapp waren, muss der Versicherer zumeist die Begründung in der Nachprüfung ausführlicher gestalten. Formelle Mängel kann der Versicherer in der Regel „heilen“, dann aber nur für die Zukunft.

Schonfrist

Je nach Bedingungswerk beginnt die durch die Leistungsentscheidung begründete Leistungsfreiheit nicht vor Ablauf eines Monats, bei neueren Verträgen nicht vor Ablauf des dritten Monats nach der Erklärung des Versicherers. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang der Nachprüfungsentscheidung, den der Versicherer nach allgemeinen Grund­sätzen zu beweisen hat.

Fazit: Bedingungswerk kennen

Welche konkreten Rechte und Pflichten im Rahmen einer Nachprüfung bestehen, wie sich der Versicherte konkret verhalten sollte, worauf der Versicherer seinerseits insbesondere bei der Begründung achten muss, ist im Lichte umfangreicher Rechtsprechung eine nicht nur komplexe, sondern auch sehr spannende Fragestellung. Unabdingbar ist hierbei stets, das maßgebliche Bedingungswerk zu kennen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 05/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Simon Coste – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Heiko Schönsiegel

BU-Versicherung: BGH entscheidet zu Klauseln in Telematiktarifen

Der BGH wird am 12.06.2024 über die Wirksamkeit von Bedingungen bei Telematiktarifen in der Berufsunfähigkeitsversicherung verhandeln. Es geht dabei um das „Vitality“-Angebot der Dialog Lebensversicherung, geklagt hatte der Bund der Versicherten, der in den Vorinstanzen gesiegt hatte.

Der Rechtsstreit um Benachteiligungen von BU-Versicherten zwischen dem Bund der Versicherten (BdV) und der Dialog Lebensversicherung geht in die letzte Runde. Am 12.06.2024 verhandelt der BGH (Az. IV ZR 437/22) über die Wirksamkeit von Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, bei denen die Höhe der von den Versicherungsnehmern zu zahlenden Prämie unter anderem auf der Grundlage von Telematiktarifen bestimmt wird.

Konkret geht es dabei um den Tarif „SBU-professional Vitality“ der Generali-Tochter Dialog. Das Generali-Programm „Vitality“ verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten, das über eine App erfasst wird. Die Auswertung des Verhaltens kann über die Überschussbeteiligung positive Auswirkungen auf die Prämie haben.

Klage zu intransparenten Klauseln

Der BdV hält zwei in den Bedingungen enthaltenen Klauseln wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam und klagte gegen den Versicherer. Der BdV begründet seine Klage damit, dass die Versicherungsnehmer nicht erfahren würden, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führen würde. Darüber hinaus weise der Versicherer nicht darauf hin, dass die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können (Überschussklausel).

Des Weiteren monieren die Verbraucherschützer: Erfährt der Versicherer nicht termingerecht vom gesundheitsbewussten Verhalten der versicherten Person, wird dieses nicht vergünstigend in die Prämienberechnung einbezogen – auch wenn der Versicherer die Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat (Informationsklausel).

Vorinstanzen: Zwei Urteile zugunsten des BdV

In zwei Vorinstanzen hatte sich der Kläger bereits durchgesetzt. Beide Male bekam der BdV in vollem Umfang Recht. Die Gerichte untersagten dem Lebensversicherer, die strittigen Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Die Dialog wollte dies so nicht auf sich beruhen lassen und legte beim BGH Revision ein.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 28.01.2021, Az.: 12 O 8721/20

OLG München – Urteil vom 31.03.2022, Az.: 29 U 620/21

 

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Die betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung aus Maklersicht

Unter den betrieblichen Versorgungsarten führt die Berufsunfähigkeitsversicherung noch ein Schattendasein. Einer aktuellen Umfrage zufolge vermitteln nur 17% der Versicherungsmakler die Arbeitskraftabsicherung über den Arbeitgeber. Für sie sprechen mehr Gründe dagegen als dafür.

Im Wettbewerb um Fachkräfte können Zusatzleistungen wie die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die betriebliche Krankenversicherung (bKV) die Attraktivität eines Arbeitgebers erhöhen. Neben den beiden Versorgungsarten kommt nun auch immer öfter die betriebliche Arbeitskraftabsicherung ins Spiel. Eine kollektive Berufsunfähigkeitsversicherung ist heutzutage aber sicher noch ein Alleinstellungsmerkmal. Ob sie eine ähnliche Entwicklung erleben wird wie die bAV und die bKV ist aber noch nicht ausgemacht.

Nur wenige Makler vermitteln bisher betriebliche BU-Versicherungen

Anders als in den beiden bekannten Versorgungsarten gibt es neben vertrieblichen und administrativen Vorbehalten auch inhaltliche. So lässt sich das zumindest an einer Umfrage im Rahmen der Studie „AssCompact AWARD – BU / Arbeitskraftabsicherung 2024“ ablesen. Die hierfür befragten Versicherungsmakler, die auch in der bAV und bKV Treiber der Verbreitung sind, finden deutlich mehr Gründe für eine Ablehnung als für eine Zustimmung. Kein Wunder also, dass nur 17,1% der ungebundenen Versicherungsvermittler angaben, betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherungen zu vermitteln.

Hemmnisse für eine stärkere Verbreitung finden sich zunächst allgemein im hohen Aufwand für den Arbeitgeber oder auch in der schlechten wirtschaftlichen Konjunktur samt Inflation. Knapp 60% stimmen in der Studie tendenziell der Aussage zu, dass sich der Aufwand für den Arbeitgeber verbessern müsste, um die betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung gut vermitteln zu können. Knapp die Hälfte gibt an, dass die Inflation bzw. die Kostensteigerungen in den Unternehmen die Gesprächsbereitschaft beeinträchtigt. Zumal ein Gesamtpaket aus bAV, bKV und BU dann wohl doch schwer in der Beratung zu platzieren ist, auch wenn die Versicherer dazu übergehen, die Versorgungsarten gerne in einer Gesamtbetrachtung der Firmenkunden strategisch zu bündeln.

Vorteile bei Steuer- und Sozialabgaben sowie Gesundheitsfragen

Laut Studie geben aber auch immerhin 46% der Befragten an, dass die betriebliche Arbeitskraftabsicherung in Zukunft wichtiger werden könnte. Die Fürsprecher finden denn auch einige vorteilhafte Aspekte an einer betrieblichen BU-Versicherung. Neben der schon genannten Attraktivität und Wertschätzung vonseiten des Arbeitgebers werden vor allem Steuer- und Sozialversicherungsvorteile genannt. In der Einbettung in die bAV fördert der Staat die Absicherung, indem er auf den Beitrag weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben berechnet. Damit reduziert sich der monatliche Nettobeitrag für die Mitarbeiter. Pluspunkt ist auch, dass die Mitarbeiter einen einfacheren Zugang zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Das Aufnahmeverfahren geht meist schneller vonstatten und die Gesundheitsfragen sind reduziert. Zudem gibt es häufig auch noch Sonderkonditionen.

Für viele Makler gehört die Berufsunfähigkeitsversicherung in den privaten Bereich

Die vorhin genannte steuerliche Betrachtung der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung hat aber auch eine andere Seite. So ist im Leistungsfall die gesamte BU-Rente steuer- sowie gegebenenfalls kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In der Regel ist der Steuersatz dann zwar deutlich niedriger, aber doch äußern sich Versicherungsmakler in der Studie mit freien Aussagen derart, dass eine Besteuerung der BU-Rente nicht zielführend für den Kunden sei. Kurz: Eine BU-Rente sollte bei Leistung nicht versteuert werden.

Kritisch zeigen sich die befragen Versicherungsmakler und Mehrfachagenten auch bei der Verknüpfung von Alters- und Risikovorsorge und bei der schwierigen Portabilität bei einem Arbeitgeberwechsel. Nachteilig wird zuletzt auch gesehen, dass im Fall der Fälle der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Leistungen beantragen muss, was nicht jedem Arbeitnehmer gefallen dürfte. In Einzelstatements heißt es, die Berufsunfähigkeitsversicherung gehöre in den privaten Bereich. (bh)

Über die Studie

Die Online-Befragung zur Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2024“ wurde vom 06.03.2024 bis 19.03.2024 durchgeführt. Nach einer Qualitätsprüfung flossen die Stimmen von 386 Vermittlerinnen und Vermittlern aus der Finanz- und Versicherungsbranche in die Stichprobe ein, die ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittlerinnen und -vermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur darstellt.

Sie können diese Studie hier kostenpflichtig bestellen.

Informationen zu allen weiteren AssCompact Studien sind unter asscompact.de/studien zu finden.

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Höchstrechnungszins: Weitere Versicherer passen Produkte an

Weitere Lebensversicherer haben auf die Erhöhung des Höchstrechnungszinses reagiert und ihre Produkte entsprechend angepasst. Die Alte Leipziger macht Kunden mit Vertragsbeginn ab 01.06.2024 ein Umstellungsangebot, die ERGO führt ab Juni wieder die 100%-ige Bruttobeitragsgarantie ein.

Ende April kam aus Berlin die Entscheidung, auf die die Versicherer bereits händeringend gewartet hatten: Das Bundesministerium der Finanzen bestätigte, dass der Höchstrechnungszins zum Jahreswechsel von den aktuellen 0,25% auf 1% steigen wird – einige Versicherer reagierten prompt mit Produktanpassungen. Nun haben auch die ERGO Vorsorge Lebensversicherung und die Alte Leipziger Lebensversicherung a. G. Änderungen bekannt gegeben.

ERGO bringt 100%-ige Bruttobeitragsgarantie zurück

Die ERGO möchte die Erhöhung schnellstmöglich an ihre Kunden weitergeben und führt daher für alle Indexprodukte mit einer Laufzeit von zwölf Jahren, die ab dem 17.06.2024 abgeschlossen werden, wieder die 100%-ige Bruttobeitragsgarantie ein. Zusätzlich wird der Versicherer die garantierte Mindestrente ab dem 01.01.2025 mit dem höheren Rechnungszins neu berechnen. Kunden werden Anfang 2025 automatisch eine schriftliche Bestätigung mit der dann höheren garantierten Mindestrente erhalten, so die ERGO.

Auch auf Produkte in der Arbeitskraftabsicherung wirkt sich der höhere Höchstrechnungszins aus. Kunden, die ab dem 17.06.2024 eine Police in der ERGO Berufsunfähigkeitsversicherung oder in der Grundfähigkeitsversicherung ERGO Body Protect abschließen, erhalten für ihren Vertrag eine Umtauschoption, mit der sie bereits jetzt Versicherungsschutz erhalten und ab Januar 2025 zusätzlich von den Vorteilen des höheren Rechnungszinses profitieren.

Die deutlich gestiegenen Zinsen auf den Kapitalmärkten können sich dabei für Kunden doppelt positiv auswirken, so Rene Wördermann, Bereichsleiter Produktmanagement bei der ERGO Vorsorge. „Zum ersten durch eine attraktive Überschussbeteiligung und zum zweiten durch eine 100%-ige Beitragsgarantie zum Laufzeitende bei unseren Index-Produkten“, so Wördermann. „Gerade für mittel- bis langfristig orientierte Kunden, die viel Wert auf Sicherheit legen, ist das eine positive Entwicklung.“

Alte Leipziger bietet Kunden Umstellung an

Die Alte Leipziger macht ihren Kunden für Tarife aus allen Schichten der Altersvorsorge sowie für Biometrie-Produkte ein Umstellungsangebot. Für Verträge mit Versicherungsbeginn zwischen dem 01.06.2024 und Ende des Jahres prüft die Alte Leipziger automatisch, ob der Kunde von einer Umstellung des gewählten Tarifs auf die neue Tarifgeneration 2025 profitieren würden. Ergibt die Prüfung Vorteile für den Kunden, erhält er ein entsprechendes Angebot. Bei Zustimmung stellt der Versicherer den Tarif entsprechend um.

„Auch für Bestandskunden in der modernen oder fondsgebundenen Altersrentenversicherung kann sich die Rechnungszinserhöhung lohnen, da die Alte Leipziger für die Kalkulation der Bezüge beim Rentenbeginn den aktuellen Rentenfaktor einbezieht“, ergänzt Dr. Jürgen Bierbaum, Vorstand der Alte Leipziger Lebensversicherung. „Dieser steigt durch den neuen Zins ebenfalls.“ (js)

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