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BU: Darf Versicherer Gründe für Rücktritt nachschieben?

Das Vertrauen auf den Versicherungsschutz ist ein zentraler Baustein einer Police. Doch macht der Versicherte beim Antrag falsche Angaben, kann dem Versicherer ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zustehen. Doch darf der Versicherer nach Erklärung weitere Gründe nachschieben? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch den Versicherer kommt nach § 19 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt. Danach hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die ihm bekannten Gefahrenumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, nicht anzeigt.

Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts kommt in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Auch besteht ein Ausschluss, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der fraglichen Umstände abgeschlossen hätte. Weiterhin muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung schriftlich hingewiesen haben. Bezüglich der Geltendmachung des Rücktrittsrechts gilt eine Monatsfrist. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers von der Anzeigepflichtverletzung zu laufen.

Muss der Versicherer den Rücktritt begründen?

Da ein fehlender Versicherungsschutz den Versicherungsnehmer in eine besonders vulnerable Situation versetzt, sind auch hier bestimmte Regeln zu beachten. Der Versicherer muss innerhalb der Monatsfrist zur Geltendmachung nicht nur den Rücktritt an sich erklären, sondern auch die Gründe. Dazu ist es ausreichend, wenn der Versicherer die Gründe für den Rücktritt skizziert, so dass dem Versicherungsnehmer sein Fehlverhalten klar vor Augen geführt wird. Dabei sollten die Gründe klar und prägnant formuliert werden, um eine Überforderung des Versicherungsnehmers zu vermeiden.

Aber was ist, wenn der Versicherer neben dem erklärten Rücktritt und den zunächst genannten Gründen weitere Gründe „nachschiebt“? Ein Nachschieben von weiteren Rücktrittsgründen ist nach § 21 Abs. 1 VVG grundsätzlich zulässig, jedoch nur innerhalb der Monatsfrist.

Wann diese Frist beginnt, ist allerdings nicht klar geregelt. Es stellt sich die Frage, ob die Frist mit Kenntnis des ersten Rücktrittgrundes zu laufen beginnt oder jederzeit ab Kenntnis des neuen Rücktrittsgrundes. Nach bisheriger Rechtsprechung ist zwischen zwei Varianten zu differenzieren. Kennt der Versicherer den weiteren Grund bereits bei Erklärung des Rücktritts und Angabe des ursprünglichen Grundes, so kann er diesen auch nur binnen einer Monatsfrist mit Beginn der Kenntnis des ursprünglichen Grundes nachschieben. Erlangt er aber erst nach Ablauf der Frist Kenntnis über einen weiteren Rücktrittsgrund, so kann er sein Rücktrittsrecht bezüglich dieses Grundes neu ausüben.

Was gilt bei der Ausübung des Anfechtungsrechts des Versicherers?

Ficht der Versicherer den Versicherungsvertrag an, so ist die Anfechtung auf Grund arglistiger Täuschung von allen weiteren Anfechtungsgründen abzugrenzen. Für die Frist und Form der Anfechtung sind zunächst die allgemeinen Regeln zu beachten. Bezüglich des Nachschiebens sind für die Anfechtung die Regeln des Rücktritts (siehe oben) entsprechend anwendbar.

Anderes gilt bei der Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich lückenhaft. Nach der gesetzlichen Frist des § 124 BGB kann ein Nachschieben eines weiteren Anfechtungsgrundes innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung erfolgen. Es muss aber geprüft werden, ob es sich nicht tatsächlich um einen neuen Umstand handelt, der eine eigenständige Anfechtung begründet. Handelt es sich um einen neuen Umstand, beginnt für diesen auch eine eigene Jahresfrist ab Kenntniserlangung zu laufen.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Welche Rücktritts- oder Anfechtungsgründe der Versicherer angibt, kann besonders für eine rechtliche Überprüfung von Bedeutung sein. Denn je mehr Gründe vorliegen, umso wahrscheinlicher ist eine Entscheidung zugunsten des Versicherers. Daher sollte genau geprüft werden, wann der Versicherer von den Gründen Kenntnis erlangt hat und ob er diese auch fristgerecht erklärt hat.

Besonders relevant ist bei der Anfechtung aufgrund einer möglichen arglistigen Täuschung, ob es sich um einen eigenständigen Grund handelt, der ein neues Rücktritts- oder Anfechtungsrecht begründet, oder ob der fragliche Grund mit der bereits getätigten Erklärung zusammenhängt und dadurch nur durch ein Nachschieben dem Sachverhalt zugeordnet werden kann. Mithin ist ein „Nachschieben von Gründen“ durch den Versicherer nur unter den vorgenannten Voraussetzungen möglich, darüber hinaus jedoch nicht.

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BU-Leistungspraxis: Diese Versicherer regulieren am besten

Franke und Bornberg hat die Leistungspraxis von zehn deutschen Berufsunfähigkeitsversicherern untersucht. Sieben von ihnen haben die Bestnote im Rating erreicht. Die Regulierung bei den teilnehmenden Unternehmen dauert jedoch inzwischen durchschnittlich etwa ein halbes Jahr.

Eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist mehr als nur die Versicherungsbedingungen und der Preis. Denn wie professionell, fair und kundenorientiert ein Versicherer tatsächlich handelt, das wird erst klar, wenn ein Antrag auf Leistungen eingeht, so das Analysehaus Franke und Bornberg. Das Hannoveraner Unternehmen hat nun seine aktuelle Auflage des BU-Leistungspraxisratings veröffentlicht. Zehn Teilnehmer haben an dem Rating teilgenommen, darunter auch die größten BU-Versicherer hierzulande.

BU-Leistungspraxis bei vielen Versicherern ein „gut gehütetes Geheimnis“

Bei Franke und Bornberg ist man nicht überrascht, dass nicht alle BU-Versicherer sich an dem umfangreichen Rating beteiligen. Denn anders als die Prämien und die Versicherungsbedingungen ist die Leistungspraxis bei vielen Unternehmen ein „gut gehütetes Geheimnis“, das nicht öffentlich einsehbar ist, so Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg. „Viele Versicherer spekulieren damit, Fehler in der Kalkulation oder zu großzügige Leistungsversprechen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bei einzelnen Kunden zu „korrigieren.“

Rating basiert auf Daten und Vor-Ort-Untersuchungen

Die Grundlage für das diesjährige Rating bilden BU-Regulierungsfälle aus dem Jahr 2023. Dieses Jahr haben sich zehn Versicherer dem Rating gestellt, einer mehr als im vergangenen Jahr. Um an dem Rating teilzunehmen, müssen Versicherer detailliertes Datenmaterial liefern. Zusätzlich machen sich die Experten des Analysehauses anhand umfangreicher Untersuchungen, Interviews und Stichproben ein Bild vor Ort. Vier der zehn Versicherer lassen sich zusätzlich im BU-Unternehmensrating in den Kategorien Antrag und Stabilität bewerten. Die Ergebnisse des Unternehmensratings hat Franke und Bornberg vor wenigen Wochen veröffentlicht.

Durchschnittliche Dauer für Regulierung deutlich gestiegen

Wie steht als also um die Leistungspraxis bei den BU-Versicherern? Die Regulierung dauerte im Jahr 2023 auf jeden Fall deutlich länger. Durchschnittlich waren es knapp 182 Tage, also ziemlich genau ein halbes Jahr. 2021 waren es noch 166 Tage gewesen. Was steckt dahinter? Zum einen das zunehmende Alter der Versicherten. „Die BU-Bestände werden reifer. Und mit dem Alter der Versicherten steigt die Zahl der Anträge auf BU-Leistungen“, erklärt Philipp Wedekind, Leiter Rating Vorsorge und Nachhaltigkeit. „Das stellt derzeit viele Leistungsabteilungen vor Herausforderungen.“ Um sich besser aufzustellen, stellen viele Versicherer derzeit neues Personal ein und bilden Nachwuchs aus.

Auch die Beantwortung der BU-Fragebögen verlangsamt den Regulierungsprozess – durchschnittlich allein 40 Tage brauchen Antragsteller, um ihn auszufüllen und zu übersenden. Abhilfe schaffen digitale Tools wie Online-Kundenportale sowie telefonische Prozesse. „Telefonie verkürzt die Regulierungsdauer und erhöht die Kundenzufriedenheit“, so Wedekind.

Nur wenige Fälle landen vor Gericht

Als Neuerung im diesjährigen Kriterienkatalog nennt Franke und Bornberg Quoten zu Gutachten und Prozessen. Beide Punkte gelten zwar als Kritik an der Regulierungspraxis, doch aktuell spielen sie nur eine untergeordnete Rolle, stellt das Analysehaus fest. Vor Gericht landeten im Jahr 2023 lediglich 2,17% der Fälle, oder etwa jeder 50. Und die Gutachtenquote ist in den letzten Jahren gesunken, von 6,01% im Jahr 2019 auf 2,87% im Jahr 2023. Hohe Kosten, die häufig mangelhafte Qualität und lange Antwortzeiten sind verantwortlich für den Rückgang, so Wedekind. Stattdessen setzten Versicherer hier häufig auf eigenes Know-how durch Mitarbeiterweiterbildung oder die Einbindung eines Gesellschaftsarztes.

Diese BU-Versicherer erhalten Bestnoten

Die analysierten Unternehmen werden in den Teilbereichen Qualität der Leistungsfallbearbeitung (50%), Unterstützung der Kunden (25%) und Qualität der Leistungsentscheidung (25%) bewertet. Die Ergebnisse werden wie üblich bei Franke und Bornberg auf einer Skala von FFF+ („hervorragend“) bis F- („ungenügend“) eingeordnet.

 

BU-Leistungspraxis: Diese Versicherer regulieren am besten und fairsten

 

Im aktuellen Rating können die Versicherer überzeugen (siehe Grafik). Sieben der zehn teilnehmenden Gesellschaften können sich die Höchstnote FFF+ („hervorragend“) sichern. Das sind (in alphabetischer Reihenfolge): Allianz, ERGO, Generali, HDI, NÜRNBERGER, Signal Iduna und Zurich. Die Dialog und Gothaer schneiden mit der Note FFF „sehr gut“ ab, die Continentale kann eine Gesamtnote von FF+ („gut“) vorweisen. (js)

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Rating: Versicherer setzen im „BU-Dreikampf“ Maßstäbe

Das Analysehaus Franke und Bornberg hat die Ergebnisse seines diesjährigen BU-Unternehmensratings veröffentlicht. Erneut haben sich nur vier Unternehmen dem „anspruchsvollen Verfahren“ gestellt. Wie sie im Rating abgeschnitten haben.

Seit 2004 untersucht das Analysehaus Franke und Bornberg mit dem BU-Unternehmensrating die Antrags- und Leistungspraxis sowie die Stabilität mehrerer Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Zum wiederholten Male haben sich nur vier Versicherer dem Verfahren gestellt. Die Generali, HDI und NÜRNBERGER sind seit Anfang an dabei, die ERGO Vorsorge kam im Jahr 2007 hinzu.

Dass weiterhin nur wenige Gesellschaften an dem freiwilligen Rating teilnehmen, überrascht Michael Franke, den geschäftsführenden Gesellschafter von Franke und Bornberg, nicht. Die Teilnahme erfordere Transparenz auch in „sensiblen Bereichen“, beispielsweise aus internen Daten und Berichten.

Mehrere Faktoren spielen in der BU eine Rolle

Kunden wollen bei einem Unternehmen versichert sein, das „Prämienstabilität bietet und in der Leistungsregulierung ein zuverlässiger und fairer Partner ist“, so Franke und Bornberg. Ein guter BU-Tarif allein garantiere dabei nicht, dass der BU-Schutz hält, was er verspricht. „Stabiles BU-Geschäft erfordert eine adäquate Risikoprüfung und intelligentes Controlling“, betont Franke. „Beides bewahrt das Versichertenkollektiv vor nicht sachgerechten Lasten und sinkenden Überschüssen. Auf der anderen Seite erwarten Versicherte zurecht, dass ihr Antrag auf BU-Leistungen fair, professionell und zügig bearbeitet wird. Die Regulierung ist der Lackmustest für jeden BU-Vertrag.“

Gesamtergebnis setzt sich aus drei Teilbereichen zusammen

Für das Rating nutzt Franke und Bornberg ausschließlich selbst erhobene Daten. Diese werden bei den Unternehmen vot Ort geprüft und verifiziert, schreibt das Analysehaus. Das Fundament des Ratings bilden dabei über 500 Einzelpositionen. Diese werden in die drei Bereiche Kundenorientierung in der Angebots- und Antragsphase, Kundenorientierung in der Leistungsregulierung und Stabilität des BU-Geschäfts aufgeteilt. Letzterer Bereich fließt mit 50% in die Gesamtwertung ein, die anderen beiden mit jeweils 25%.

In den Teilbereich „Stabilität“ fließen dabei auch die Ergebnisse des map-reports „Stabilitätsrating BU“ ein. Der Prüfprozess für das Rating umfasst dabei alle Arbeitsschritte der Risiko- und Leistungsprüfung, so Franke und Bornberg. Für den aktuellen Zyklus wurde der Prozess um zwei wichtige Parameter erweitert: Quoten für Gerichtsprozesse und Gutachten.

Alle teilnehmenden Versicherer mit Höchstbewertung

Alle vier Versicherer können die Höchstnote FFF+ („hervorragend“) erreichen. Diese wird nur dann vergeben, wenn die Unternehmen mindestens 80% der maximalen Punktzahl erreicht, zwei von drei Teilbereichen mindestens bei 80% liegen und kein Bereich unter 75% liegt. Die Bewertung der Einzelbereiche können der Grafik entnommen werden.

 

Rating: Versicherer setzen im „BU-Dreikampf“ Maßstäbe

 

Alle Teilnehmer zeichnen sich durch „herausragende Leistungen“ aus, schreibt das Analysehaus, ein Ergebnis von Entschlossenheit, Disziplin und nachhaltigen Anstrengungen der Anbieter. „Wer im BU-Dreikampf aus Antrag, Schaden und Stabilität auf höchstem Niveau bestehen will, braucht Ehrgeiz, Geduld und Engagement, um seine Fähigkeiten und Prozesse zu perfektionieren“, so Philipp Wedekind, Leiter Ratings Vorsorge und Nachhaltigkeit bei Franke und Bornberg. Die Ergebnisse der Teilnehmer können andere Versicherer dazu motivieren, zu ihnen aufzuschließen. (js)

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Canada Life erweitert BU-Schutz

Der Lebensversicherer Canada Life hat einige Upgrades bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung vorgenommen. Menschen, die in Teilzeit arbeiten, den Job wechseln oder den Schutz aufstocken möchten, haben nun mehr Optionen zur Verfügung.

Der Berufsunfähigkeitsschutz der Canada Life wurde aktualisiert. Neukunden kommen nun besser weg, wenn sie z. B. in Teilzeit arbeiten, den Beruf wechseln oder ihren Schutz aufstocken möchten, so der Lebensversicherer in einer Unternehmensmitteilung. Auch Berufsanfänger finden nun bessere Absicherungsperspektiven, da Canada Life ab sofort BU-Schutz für insgesamt 144 Studiengänge bietet.

AU-Klausel und Günstigerprüfung

Ab sofort sichert der Berufsunfähigkeitsschutz von Canada Life auch Kunden ab, die einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Dabei gilt, dass die versicherte Person weniger als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet. Bei Selbstständigen greift die Neuerung, wenn diese weniger als 40 Stunden pro Woche arbeiten.

Die optional wählbare Zusatzoption „Arbeitsunfähigkeits-Klausel“ bietet ebenfalls einige Neuerungen. Canada Life erhöhte die maximale Leistungsdauer auf 36 Monate, eine parallele Leistungsprüfung ist laut dem Versicherer nicht mehr nötig. Wenn Kunden den Beruf wechseln, kommt außerdem die Günstigerprüfung zum Tragen. Hier sind dann geringere Monatsbeiträge möglich. Eine Beitragsdynamik ist nun in 1%-Schritten zwischen 1% und 5% wählbar. Zudem haben Versciherte die Möglichkeit, sie vor dem Leistungsfall ohne erneute Risikoprüfung zu verändern sowie ein- oder auszuschließen.

BU-Schutz aufstocken

Weiterhin hat Canada Life die Gesundheitsfragen und die Abfragezeiträume vereinfacht. Zudem bekommen Neukunden ab sofort mehr Möglichkeiten, ihren BU-Schutz aufzustocken. Für die Ausübung der Nachversicherungsgarantie beträgt die Frist nun zwölf Monate. Eine ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie kann einmalig innerhalb der ersten fünf Jahre oder zum zehnten Jahrestag ausgeübt werden.

Zudem hat der Versicherer die ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantien wie etwa beim Erwerb einer Immobilie verbessert. Canada Life hat hier weitere Anlässe ergänzt, z. B. die erstmalige Gründung eines Hausstandes, der erstmalige Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Beendigung der Elternzeit. (mki)

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BU: Was ist bei vertraglicher „Dynamik“ zu beachten?

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung begegnet man dem Begriff der sogenannten „Dynamik“. Aber was ist eine Dynamik in der BU und was gilt es zu beachten? Diese Fragen erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Kolumne von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Eine Dynamik ist die dynamische Anpassung der Berufsunfähigkeitsversicherung an die Lebensumstände des Versicherungsnehmers sowie die Anpassung an die Inflation. Diese Anpassung wird in der Regel durch eine Erhöhung der zu zahlenden Beiträge erreicht. Durch die Erhöhung steigt die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherungsnehmer muss bei der Erhöhung der Beiträge meist keine neue Gesundheitsprüfung durchlaufen.

Neben der Beitragsdynamik gibt es auch die Möglichkeit, eine Leistungsdynamik zu vereinbaren. Diese bezieht sich auf den Eintritt des Versicherungsfalls. Im Gegensatz zur Beitragsdynamik, die die zu zahlende Rente bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erhöht und dann im Leistungsfall aussetzt, wird bei der Leistungsdynamik vereinbart, dass sich die Berufsunfähigkeitsrente während des Leistungszeitraums um einen bestimmten Prozentsatz erhöht.

Übersicherung durch Dynamik möglich?

Versicherte können der jährlichen Erhöhung der Beiträge bzw. Renten in der Regel widersprechen. Dazu gilt es, die individuellen Vereinbarungen mit dem Versicherer zu beachten. Aber was passiert, wenn der Versicherte den Dynamisierungen nicht widerspricht und die im Leistungsfall zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente das Gehalt des Versicherungsnehmers übersteigt? Hier gilt Entwarnung für den Versicherungsnehmer. Da die Berufsunfähigkeit eine Summenversicherung ist, findet die Vorschrift des § 74 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) keine Anwendung. Der Versicherer kann die Versicherungsleistung also nicht entsprechend dem Einkommen des Versicherungsnehmers anpassen, sondern muss die vertraglich zugesicherten Leistungen in voller Höhe erbringen (siehe auch: „Darf der Versicherer eigentlich die BU-Rente kürzen?“).

Leistungskürzung via „Übersicherungsklausel“?

Bei einer „Übersicherung“ schneidet der Versicherer also im Zweifel schlecht ab und muss dem Versicherungsnehmer trotz möglichem Missverhältnis die geforderte Berufsunfähigkeitsrente zahlen. Dieses „Problem“ versuchen manche Versicherer über eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu umgehen, indem sie Versicherten auferlegen, eine mögliche Übersicherung jährlich selbst zu überprüfen und bei entsprechender Feststellung einen Widerspruch einzulegen. Auch lassen sich im Zuge dessen Klauseln finden, bei denen sich der Versicherer vorbehält, bei unterlassenem Widerspruch die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente an das tatsächliche Gehalt des Versicherten anzupassen.

Beispielhaft könnten die entsprechenden Klauseln wie folgt lauten:

„Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhungen der Versicherungsleistungen?

Voraussetzung für die Dynamik von Berufsunfähigkeitsleistungen ist eine stets angemessene Relation der Rente zum Einkommen des Versicherten. Übersteigt die gesamte Jahresrente 25.200 Euro und übersteigt die Rente einschließlich bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften 70% des jährlichen Bruttoeinkommens, ist der Erhöhung zu widersprechen. Hierauf werden wir Sie in jedem Nachtrag über die Erhöhung hinweisen.

Stellen wir im Leistungsfall fest, dass zum Zeitpunkt einer Erhöhung keine angemessene Relation zum Einkommen gegeben war, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung aus dieser Erhöhung frei. Die für diese Erhöhung aufgewendeten Beträge werden – unter Abzug bereits erhaltener Überschussanteile – unverzinst zurückerstattet.“

Aber sind diese Klauseln rechtlich haltbar?

Unwirksamkeit von Klauseln zur Übersicherung?

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit in Deutschland. Die Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Verträge grundsätzlich selbst bestimmen. Besonders bei der Verwendung von AVB gegenüber Verbrauchern gilt aber ein besonderer Schutz für Versicherte. Die Wirksamkeit von Klauseln kann nämlich gerichtlich überprüft werden. Nach § 305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könnte es sich hier um eine überraschende Klausel handeln, da der Verbraucher nicht mit einer derartigen Klausel zu rechnen braucht. Dies wird besonders durch den Umstand unterstützt, dass eine Übersicherung nicht gesetzlich für die Berufsunfähigkeitsversicherung geregelt ist. Ginge man davon aus, dass es sich um eine überraschende Klausel handelt, wird sie nicht Bestandteil des Versicherungsvertrags, so dass der Versicherer sich nicht darauf berufen könnte.

Verstoß gegen das Transparenzgebot?

Aber auch bei der Annahme einer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag könnte die entsprechende Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach § 307 BGB darstellen. So kann in einer unverständlichen Formulierung, die den Versicherungsnehmer zur Überprüfung der Übersicherung auffordert, auch Berufsunfähigkeitsanwartschaften zu berücksichtigen, eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB gesehen werden, da gegen das Transparenzgebot verstoßen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) werden könnte. Versicherten könnte unklar sein, was von den Berufsunfähigkeitsanwartschaften überhaupt umfasst wird. So könnten neben weiteren Berufsunfähigkeitsversicherungen auch andere Rentenansprüche gemeint sein, wie zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente. Nimmt man einen Verstoß gegen das Transparenzgebot an, wäre die Klausel unwirksam, so dass der Versicherer sich nicht darauf berufen könnte.

Praxistipp

Eine Dynamik in der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine gute Lösung zum Ausgleich der Inflation und eine stetige Anpassung an den Lebensstandard des Versicherungsnehmers dar. Auch bezüglich der Gefahr der Übersicherung gilt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung als Summenversicherung grundsätzlich voll leisten muss. Bei Übersicherungsklauseln gilt jedoch besondere Aufmerksamkeit. Diese sollten zwingend auf ihre Wirksamkeit hin juristisch überprüft werden.

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Arbeitsunfähigkeit gleichbedeutend mit Berufsunfähigkeit?

Wann liegt Arbeitsunfähigkeit, wann Berufsunfähigkeit vor? Ist der Versicherte nicht mehr im Stande, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen, stellt sich die Frage, welche Ansprüche geltend gemacht werden können und wie sich das Zusammenspiel von „AU vs. BU“ auswirkt. Das erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke.

Eine Kolumne von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Anspruch auf Leistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ist zunächst nicht immer an eine reine Arbeitsunfähigkeitsversicherung geknüpft. Die Ansprüche können grundsätzlich auch im Rahmen der Krankenversicherung geltend gemacht werden. Die Arbeitsunfähigkeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlechterung der Krankheit in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Leistungspflichtig ist dann zunächst bei gesetzlich Krankenversicherten die gesetzliche Krankenkasse. Bei Privatversicherten muss die private Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankentagegeld enthalten, da kein zusätzlicher Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld besteht. Der Arbeitnehmer kann zunächst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Fortzahlung des Entgelts für bis zu sechs Wochen verpflichtet.

Das gilt beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung tritt der Anspruch auf Krankengeld bei gesetzlich Versicherten und Krankentagegeld bei privat Versicherten anstelle der Entgeltfortzahlung. Der Anspruch bei der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst 70% des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts und maximal 90% des Nettoarbeitsentgelts. Bei einer privaten Versicherung bestimmt sich die Höhe des Anspruchs nach dem individuellen Vertrag.

Für die Geltendmachung des Anspruchs muss der Versicherte dem Versicherer die Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Der Anspruch gilt ab dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Auch wie lange der Anspruch besteht, unterscheidet sich bei der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Der Anspruch auf Krankengeld einschließlich der Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit beschränkt sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Für die private Krankenversicherung gilt wiederum die individuelle vertragliche Vereinbarung.

Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor?

Um Leistungen aufgrund einer Berufsunfähigkeit zu beziehen, muss der Arbeitnehmer zunächst eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben und sodann die Voraussetzungen dieser erfüllen. Die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit richten sich nach dem individuellen Versicherungsvertrag. Meist liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer seine zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 50% nicht mehr ausüben kann.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht mit einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Das bedeutet, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führt.

Tritt die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ein, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dabei schützt die Berufsunfähigkeit die Gefahr, einen bestimmten Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben zu können. Die Vereinbarung von abstrakten oder konkreten Verweisungsmöglichkeiten ist jedoch möglich. Auch die Länge der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bei bestehender Berufsunfähigkeit richtet sich nach dem individuellen Vertrag.

Neben einer eigenständigen Krankentagegeldversicherung kann auch die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsklausel enthalten.

Zusammenspiel von BU und Arbeitsunfähigkeit?

Kann der Versicherungsnehmer nun bei Unterhaltung mehrerer Versicherungen auch mehrfache Leistungen beziehen? Zunächst gilt für gesetzlich Krankenversicherte, dass ein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld und Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel möglich sein kann. Selbes gilt für eine privat abgeschlossene Krankentagegeldversicherung in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung.

Anderes gilt im Zusammenspiel einer Krankentagegeldversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Meist ist dann für den Eintritt einer Berufsunfähigkeit ein Ausschluss eines Anspruchs auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung vereinbart. Selbes gilt für das Zusammenspiel der AU-Klausel und der Berufsunfähigkeit in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag. Es gilt aber, dass immer auf die individuellen vertraglichen Vereinbarungen geachtet werden muss. Beispiele über rechtliche Fallstricke bei der Rückforderung Krankentagegeld können Sie hier nachlesen.

Praxistipp

Ist es Versicherten nicht mehr möglich, ihrem gewohnten Beruf nachzugehen, geht es nicht nur um gesundheitliche, sondern auch um finanzielle Sorgen. Gerade dann ist ein umfassender Versicherungsschutz von großer Bedeutung. So sollten gesetzlich Krankenversicherte besonders über den Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel nachdenken. So können Höhe und Dauer der Leistung individuell bestimmt werden, um möglichen finanziellen Engpässen entgegenzuwirken. Doch auch Privatkrankenversicherte sollten besonders auf die Bedingungen des Versicherungsvertrages achten.

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uniVersa reagiert auf steigenden Höchstrechnungszins

Zum Jahreswechsel wird der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung auf 1,0% angehoben. Die uniVersa gibt für Produkte in der Privatvorsorge eine Umstellungsgarantie bzw. ein Umtauschrecht für Abschlüsse ab dem 16. September.

Der gesetzlich festgelegte Höchstrechnungszins steigt zum 01.01.2025 von den aktuellen 0,25% auf 1,0%. Darauf hat nun auch die uniVersa reagiert. Für die private Altersvorsorge mit Fondsprodukten ohne Garantien hat die uniVersa eine Umstellungsgarantie für Abschlüsse ab dem 16. September eingeführt. Damit erhalten Versicherte „automatisch und kostenfrei“ die verbesserten Konditionen beim garantierten Rentenfaktor. Dieser wird, je nach Vertragskonstellation, zwischen 6% und 15% höher sein, so die uniVersa.

Kunden, die ab sofort eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen, erhalten ein Umtauschrecht. Damit können Versicherte bis zum 31.03.2025 in den dann angebotenen neuen BU-Tarif mit dem höheren Rechnungszins wechseln. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nicht notwendig. (js)

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Hannoversche lanciert Neuerungen in der BU

Die Hannoversche hat Anpassungen bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung gemacht. Die Neuerungen beinhalten unter anderem die Einführung eines „Krisen-Airbags“ im Falle eines Todes im nahen Umfeld, eine neue Beitragsdynamik sowie die Flexibilisierung der Versicherungsdauer.

Die Hannoversche Lebensversicherung hat Änderungen bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) an den Start gebracht. Die Neuerungen erfolgten auch auf Wunsch von Vermittlern und Endkunden, so der Versicherer.

Neu eingeführt wird beispielsweise ein sogenannter „Krisen-Airbag“, der künftig im Tarif Premium-Exklusiv integriert ist. Er leistet im Fall eines Todes im nahen Umfeld. Versicherte erhalten dann bis zu 2.000 Euro für professionelle Hilfe, um die Trauer zu bewältigen, etwa für die Finanzierung einer stationären oder ambulanten privaten Therapie, einer private Sozialberatung oder für ein digitales Angebot zur Begleitung des Trauerprozesses.

Anpassungen bei der Beitragsdynamik

Änderungen gibt es auch bei der Beitragsdynamik. Die Hannoversche hat die Obergrenze für Erhöhungen während der Vertragslaufzeit deutlich erhöht. Künftig beträgt die Maximalsummer der versicherten Jahresrente 120.000 Euro. Die Neuerung soll auch für hohe versicherte BU-Renten Schutz vor Inflation bieten, so das Unternehmen. Zudem können dynamische Anpassungen ab sofort bis zum Alter von 60 statt wie vorher 55 Jahren erfolgen, jedoch nicht in den letzten fünf Versicherungsjahren. Eine weitere Anpassung: Die Dynamik kann nun jederzeit ausgesetzt werden. Bisher war das nur fünf Mal in Folge möglich.

Künftig „gebrochene Versicherungsjahre“ versicherbar

Zudem schließt die Hannoversche eine Lücke, um Versicherungsschutz bis genau zum Rentenbeginn zu bieten. Statt nur ganze Jahre zu versichern, führt der Versicherer nun sogenannte „gebrochene Versicherungsjahre“ ein. Das bedeutet Versicherte können sich beim Vertragsende an ihrem Geburtstag und dem Endalter orientieren, unabhängig davon, wann der BU-Anschluss erfolgt ist. So entsteht beim Übergang in die Altersrente keine Lücke oder Doppelrente mehr, so die Hannoversche. (js)

Bild: © BullRun – stock.adobe.com

 

Alte Leipziger: BU-Abschluss bei psychischen Vorerkrankungen

Die Alte Leipziger macht es einfacher für Menschen mit psychischen Vorerkrankungen, eine BU abzuschließen. Seit Anfang September arbeitet der Versicherer mit einer Ausschlussklausel für bestimmte psychische Vorerkrankungen, andere Auslöser bleiben davon unberührt.

Menschen mit psychischen Vorerkrankungen haben es oftmals schwer, eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abzuschließen. Die Alte Leipziger Lebensversicherung hat nun Anfang September eine Änderung eingeführt, die es bei bestimmten psychischen Vorerkrankungen ermöglicht, eine BU abzuschließen, ohne dass der Vertragsabschluss wie bisher zeitlich zurückgestellt werden muss. Möglich macht dies eine Ausschlussklausel für psychische Vorerkrankungen. Alle anderen Leistungsauslöser, wie etwa Krebs oder Gelenkerkrankungen bleiben von der Ausschlussklausel unberührt.

Die Ausschlussklausel kann in mehreren Fällen vereinbart werden. Als Beispiele nennt die Alte Leipziger erste Sitzungen bei einem Psychotherapeuten, ohne dass eine Therapie angeordnet wird, eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Therapie als Reaktion auf einen Trauerfall, oder eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress, Prüfungsangst, Arbeitsplatzkonflikt bzw. -wechsel oder Mobbing.

Nach zwölf bis 36 Monaten nach Abschluss ist eine Prüfung möglich, um zu entscheiden, ob die Ausschlussklausel wieder entfallen kann. Die Neuerung soll es mehr Menschen ermöglichen, ihre Arbeitskraft abzusichern, so die Alte Leipziger. (js)

Bild: © Flamingo Images – stock.adobe.com

 

BU: Spontane Anzeigeobliegenheit bei Multipler Sklerose?

Beim Antrag auf Abschluss einer BU müssen sich Antragsteller unter anderem auch zu ihrem Gesundheitszustand erklären. Aber müssen auch Angaben gemacht werden, nach denen gar nicht gefragt wird, etwa bei Multipler Sklerose? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßigen BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Im Versicherungsantrag müssen Antragsteller zunächst nur Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, die vom Versicherer gestellt werden. Dieses ergibt sich aus § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wonach der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen hat.

Grundsätzlich wird unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, in der Regel nicht unaufgefordert abgeben muss. Der Versicherte kann vielmehr abwarten, bis der Versicherer diese Informationen erfragt. In bestimmten Ausnahmefällen kann den Versicherungsnehmer aber auch bei fehlender Fragestellung durch den Versicherer eine sogenannte spontane Anzeigeobliegenheit (Muss der Versicherte auch ungefragte Angaben im BU-Antrag machen?) treffen.

Spontane Anzeigeobliegenheit bei Multipler-Sklerose?

Besteht also eine solche Ausnahme vom Grundsatz des § 19 VVG in Form einer spontanen Anzeigeobliegenheit bei einer MS-Erkrankung?

Zu dieser Frage hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) zu entscheiden (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.4.2018 – Az. 12 U 156/16), denn ein Versicherungsnehmer hatte in Kenntnis seiner MS-Erkrankung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und machte später Leistungen aus dieser geltend. Der Versicherer lehnte die Leistungen wegen arglistiger Täuschung ab und erklärte die Anfechtung. Das OLG verneinte jedoch eine arglistige Täuschung in Bezug auf die MS-Erkrankung, da diesbezüglich eine spontane Anzeigeobliegenheit bei verkürzten Gesundheitsfragen (wie nachstehend) nicht besteht:

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“

Nach einer MS-Erkrankung aber wurde gerade nicht gefragt. Der „Fragenkatalog“ des Versicherers sei für den Antragsteller mithin als abschließend anzusehen. Der Antragsteller brauche darüber hinausgehende Angaben nicht zu machen.

Ein Anspruch auf Leistung schied in diesem vorliegenden Rechtsstreit dennoch aus, da der Versicherungsnehmer den Versicherer nach Ansicht des Gerichts arglistig darüber getäuscht hatte, seinem Beruf als Orthopädietechniker „in vollem Umfang“ nachgehen zu können. Denn tatsächlich war der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags nachweislich nicht in der Lage seiner Berufstätigkeit in vollem Umfange nachzugehen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Ob eine spontane Anzeigeobliegenheit besteht, muss immer anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Besonders in Bezug auf die jeweiligen Gesundheitsfragen des Versicherungsantrags muss geprüft werden, wie diese inhaltlich formuliert sind. Bei allgemein formulierten Fragen des Versicherers sollte zwingend geprüft werden, ob die vorliegend Erkrankung möglicherweise miterfasst wird. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei fehlenden Fragen des Versicherers auch keine Anzeigeobliegenheit besteht.

Praxistipp

Bestehen Zweifel oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, so ist zwingend zu einer anonymen Risikovoranfrage (BU-Risikovoranfrage: Wo schaut der Versicherer ganz genau hin?) bei verschiedenen Berufsunfähigkeitsversicherern zu raten, um zu überprüfen, wie Versicherer in Bezug auf die vorliegend Erkrankung votieren. So dann kann bestenfalls im Vorfeld eine Versicherbarkeit des Antragstellers geprüft werden, bevor es in einem etwaigen Leistungsprüfungsverfahren zu rechtlichen Problemen kommen kann.

Weiterführende Gerichtsentscheidungen zu diesen Themen sind nachfolgend zu finden: Urteile zur spontanen Anzeigeobliegenheit.

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