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„Ein Bergsteiger ist in den meisten Fällen ein Vollkunde“

Es gibt zwei Themen, die Patrick Wörner faszinieren: Bergsport und Versicherungsvertrieb. Und so hat er sich auf die Absicherung von Bergsportlern spezialisiert. Dabei hat er als Bergsteiger selbst auch schon einige gefährliche Situationen hinter sich und weiß, worauf es bei der Versicherung ankommt.

Interview mit Patrick Wörner, Inhaber von CLIMBER PROTECT
Herr Wörner, Sie haben sich auf die Absicherung von Bergsteigern spezialisiert. Wann haben Sie denn selber mit dem Sport angefangen und warum?

Selbst angefangen mit Bergsport habe ich schätzungsweise vor etwa sechs Jahren. Mein damaliger Geschäftspartner hat mich erst in die Kletterhalle, 2019 dann auch mal an den Berg mitgenommen. Als ich bei der Tour auf die Zugspitze am Gipfel angekommen war und ins Höllental runterschaute, überkam mich ein Gefühl von „ich habe das aus eigener Kraft geschafft“.

Das kannte ich so bisher nur vom Versicherungsvertrieb und es hat mich direkt gefesselt. Das wollte ich öfter haben, deshalb habe ich mich dann eingängiger mit dem Bergsport beschäftigt und mich in die einzelnen Facetten eingearbeitet.

Kam es bei Ihnen selbst während des Sports denn auch schon mal zu einer brenzligen Situation?

Ja, leider mehrmals. Aktuell kuriere ich einen gebrochenen kleinen Finger aus, den ich mir im Januar beim Eisklettern zugezogen habe. Ich bin ein paar Meter über meiner letzten Eisschraube abgerutscht und hing dann 8 m tiefer im Seil. Ich bin froh, dass es nichts Schlimmeres war. Ansonsten wurden wir mal kurz vorm Gipfel von Donner, Hagel und Blitz überrascht. Die Luft hat ganz schön geknistert. Rückblickend hätten wir hier beim ersten Anzeichen – ca. 20 m vorm Gipfel – umdrehen müssen, haben aber tatsächlich erst am Gipfel, wo das metallene Gipfelkreuz elektrisch aufgeladen war, gemerkt, in was für einer Situation wir hier gerade stecken, und haben dann schleunigst den Weg runter angetreten.

Wie würden Sie Ihre Zielgruppe beschreiben – von Anfänger bis Profi-Bergsportler alles dabei?

Jein. Berufsbergsportler sind in keiner mir bekannten Unfallversicherung versicherbar. Dementsprechend beschränke ich mich bisher auf die Absicherung von Amateursportlern. Diese Zielgruppe ist auch groß genug.

Und welche spezifischen Anforderungen hat diese Zielgruppe? Gibt es Risiken beim Bergsport, die man als Makler bei der Beratung besonders bedenken muss?

Ja, definitiv. Je nach Versicherer und dessen Fragestellung muss man da sehr viel beachten. Für den einen Versicherer ist es in der BU angabepflichtig, sobald man befestigte Wege verlässt, der andere interessiert sich erst ab 5.000 m dafür, was man am Berg so treibt, was ja in den Alpen so gar nicht erreicht werden kann.

Auch kennen viele Makler den Unterschied zwischen Klettern und Klettersteigen nicht, oder gar Alpinklettern. Als (Berg-)Laie blickt man bei den Fragebögen der Versicherer nicht durch. Und versteht dann auch gar nicht, wenn der Kunde es einem erklärt. Ich schon, weil ich genau weiß, von was der Kunde spricht. Außerdem besteht das Risiko, dass der Makler nicht nachfragt, ob der Kunde z. B. Expeditionen geht oder eisklettert, was bei einigen Versicherungsunternehmen direkt zum Ausschluss führt – also der Makler hier unwissentlich eine vorvertragliche Anzeigepflicht­verletzung begeht.

Welche Versicherungen sind also konkret nötig, um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden? Und wie viel Spielraum haben Sie bei den Policen als Makler?

Hier die diplomatische Standardantwort: Es kommt darauf (auf den Kunden) an! Die Notwendigkeit wird ja immer auch vom Kunden beurteilt. Für den einen ist es wichtig, per Außenversicherung in der Hausrat seine komplette Bergsteigerausrüstung auch auf Tour abgesichert zu wissen, der andere sieht die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsabsicherung trotz des Risikosports nicht. Aber um die Frage zu beantworten, wo ich den Bedarf für einen Bergsteiger sehe: Haftpflicht, wenn ich einer anderen Person schaden zufüge, oder das Seil meines Partners z. B. zerstöre, Hausrat, um über die Außenversicherung die Ausrüstung abzusichern. Auslandskrankenversicherung, weil viele Bergsteiger ins Ausland fahren, um ihrem Sport nachzugehen. Unfallversicherung, weil die „Mini-Unfall“ vom Deutschen Alpenverein einem Pflaster auf einem offenen Bruch gleicht. Berufsunfähigkeit und Risikolebensversicherung für die Absicherung der wichtigsten biometrischen Risiken. Anständige private Altersvorsorge, damit man sich auch im Ruhestand beim Wandern auf Berghütten eine „Jausnplatte“ für 20 Euro leisten kann ;-) Also, um es zusammenzufassen: Ein Bergsteiger ist in den meisten Fällen ein Vollkunde.

Über welche Kanäle und Maßnahmen positionieren Sie sich in der Bergsteiger-Community?

Aktuell über Social Media, d. h. Instagram und Facebook, sowie spärlich auch über meinen Blog. Durch Instagram generiere ich den Großteil meiner Reichweite und akquiriere dadurch sowie durch Empfehlungen meine Kunden. Hier wird sich die nächsten Wochen und Monate aber noch was tun. Aktuell bin ich dran, das Ganze zu automatisieren, um per Werbung Anfragen zu generieren, da bisher tatsächlich alles organisch lief.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 04/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Patrick Wörner, CLIMBER PROTECT

 
Ein Interview mit
Patrick Wörner

So punkten Makler durch die Risikovoranfrage beim Kunden

Mit der anonymisierten Risikovoranfrage fragt der Makler bei Anbietern nach, zu welchen Konditionen sie den Kunden versichern würden. Damit bietet sich eine gute Gelegenheit für Makler, um im Beratungsgespräch zu punkten, meint Makler Alexander Kukovic von der bamboo finance GmbH. Wie gelingt die optimale Durchführung?

Ein Artikel von Alexander Kukovic, bamboo finance GmbH

Die Risikovoranfrage (RVA) ist für Makler grundsätzlich eine große Chance, ihre Expertise zu zeigen und dadurch das Vertrauen ihrer Kunden zu gewinnen. Ganz gleich, welches Produkt angestrebt wird, um die Arbeitskraft des Kunden abzusichern, alle erfordern eine umfangreiche Gesundheitsprüfung, für die Kunden einen erfahrenen Berater benötigen.

Doch nur in ganz wenigen Einzelfällen kommt es vor, dass weder relevante Vorerkrankungen oder Hobbies vorliegen, noch, dass das Berufsbild eindeutig bestimmt werden kann. Die Folge: In neun von zehn Fällen muss deshalb eine RVA gestellt werden. Diesen Prozess sollten Berater aber nicht als notwendiges Übel, sondern vielmehr als Chance für sich im Kontakt mit dem Kunden sehen. Makler können sich hier schon früh als Experte etwa mit einem klar strukturierten Leitfadenpositionieren, sodass nicht nur die Kundenbindung gestärkt, sondern auch die Bewertungs- und Empfehlungsquote gesteigert werden.

Warum sollten Berater die Risikovoranfrage als Vertriebstool nutzen?

Noch zu häufig wird die RVA als lästige Begleiterscheinung gesehen und seitens der Berater entsprechend behandelt. Sobald das Krankheitsbild zu umfangreich bzw. arbeitsintensiv erscheint, wird die Anfrage recht schnell abgehandelt, was auf Kundenseite kein erfreuliches Beratungserlebnis zur Folge hat.

Diese Kunden suchen sich daraufhin natürlich eine neue Anlaufstelle, in der Hoffnung, dass diese sie und ihre „Schmerzen“ besser aufnehmen wird. Für den vorherigen Berater ist jener Abschluss, und natürlich auch alle möglicherweise folgenden Abschlüsse verloren. Jedoch lassen sich genau diese Kunden sehr dankbar aufnehmen und glücklich machen.

Wie können Berater die Risikovoranfrage für sich nutzen?

Der erste und wichtigste Schritt ist die ausführliche Aufnahme aller relevanten Daten – sowohl der Anamnese als auch des Berufsbildes sowie des Freizeitverhaltens. Berater sollten ihren Kunden eine nachvollziehbare Checkliste aushändigen können, aus der hervorgeht, bei welchen Stellen und wie sie die relevanten Angaben erfragen können.

  • Patientenakte anfordern:

Die aussagekräftigsten Quellen sind die Patientenakte und Berichte der jeweiligen Fachärzte, die Kunden anfordern sollten. Erfahrene Berater zeigen ihnen dazu direkt die häufigsten drei Rückmeldungen der Ärzte auf, damit Kunden darauf vorbereitet sind: Die erste und immer noch beliebteste: „Der Versicherer soll mich direkt anfragen.“

Da eine anonyme RVA durchgeführt werden soll, wird das nicht passieren. Kunden sollten wissen, dass sie nach § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die Patientenakte haben.

Bei der zweiten Möglichkeit verlangen Ärzte ein Honorar. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch am 26.10.2023 geurteilt, dass die Erstkopie für Patienten kostenlos ist (vgl. Rechtssache mit Az. C‑-307/22).

Zum Glück sehr selten aber dennoch vorkommend, ist die Antwort: „Eine Patientenakte führen wir nicht“. Hier ist den Ärzten zusätzlich der § 630f BGB zu nennen, der sie zur Führung einer Patientenakte verpflichtet.

Der Makler sollte aber vorab unbedingt darauf hinweisen, dass Kunden ihre Ärzte dahingehend zunächst mit Samthandschuhen anfassen sollten, um den Kommunikationskanal nicht zu ersticken. Der Grund für ein behutsames Vorgehen: Wenn die Versichertenauskunft bei der Krankenkasse eingeholt wird, finden sich dort regelmäßig sogenannte Abrechnungsdiagnosen zu Erkrankungen oder Behandlungen, von denen Kunden noch gar nichts wissen.

Die Versichertenauskunft ist für die RVA vielleicht nicht zwingend notwendig, da dort nur die abgerechneten Diagnosen und nicht die relevanten Behandlungen aufgeführt sind. Doch beugt man eben Komplikationen in einem möglichen Leistungsfall vor, indem man nicht berechtigte Diagnosen korrigieren lässt. Darüber hinaus werden Kunden abermals dankbar sein, dass der Makler auf jene Ungerechtigkeiten hingewiesen hat – eine weitere Profilierungschance.

Das ist bei der Ausfüllung der Fragebögen zu beachten
  • Fragebögen ausfüllen:

Viele Erkrankungen lösen tiefergehende Fragen seitens der Risikoprüfung aus, auf die Kunden entsprechend vorbereitet werden sollten.

Es gilt grundsätzlich: Je umfangreicher und genauer, desto besser! Und im Zweifelsfall lieber angeben als weglassen. Arbeitet man an dieser Stelle gründlich, wird für den Leistungsfall jegliche Beanstandungslücke geschlossen. Berater heben sich wiederum von all den vorherigen ab, die derartige Unsicherheitsfragen ihrer Kunden vielleicht vorschnell abgetan haben.

  • Tätigkeitsbeschreibung ausfüllen:

Kunden sollten immer eine sogenannte Tätigkeitsbeschreibung ausfüllen, in welcher sie ihren beruflichen Alltag skizzieren. Auch wenn sie eine vergleichsweise eindeutige Berufsbezeichnung, wie Bauingenieur, Betriebswirt oder Bankkaufmann haben.

Immer wieder fördert jene Beschreibung nämlich doch noch gefahrenerhöhende Umstände zu Tage. Umgekehrt kann es zu einer günstigeren Berufsgruppeneinstufung kommen. In jedem Fall stechen diese Berater damit als erfahrener und als umsichtiger Experte hervor, der darin bestrebt ist, den Versicherungsschutz „wasserdicht“ zu machen. Denn dass im Leistungsfall doch nicht gezahlt wird, ist weiterhin die größte Sorge der Kunden.

  • Hobbys gründlich erfragen:

Das gefahrenerhöhende Hobby „Bouldern“ wird als „Ich gehe nur ein Bisschen klettern“ beschrieben. „Ich fahre gerne Fahrrad“ kann Mountainbiking im Gelände bedeuten. Hinter „Ich mache etwas zur Selbstverteidigung“ können sich Kampfsportarten verbergen.

Kunden schätzen ihre Hobbys in der Regel als nicht so risikoreich ein wie die Versicherer. Und die Versicherer bewerten wiederum ganz unterschiedlich untereinander. Berater sollten deshalb ganz genau nachfragen und ggf. sogar nur dafür eine RVA stellen.

  • Die Auswertung:

Votum ist nicht gleich Votum. Berater sollten ihren Kunden die verschiedenen Ergebnismöglichkeiten möglichst schon vorher aufzeigen, damit sie nicht schon bei einer bloßen Ausschlussklausel oder Risikozuschlag verzagen. Die mögliche Prüfoption sollte deshalb immer mit angefragt werden und im Votum entsprechend enthalten sein.

Zu guter Letzt sollte man nicht auf nur ein Thema festgefahren sein und z. B. lediglich eine Berufsunfähigkeitsversicherung anfragen. Versicherer prüfen – sofern sie sie auch anbieten – nämlich gerne direkt alle weiteren Produkte zur Arbeitskraftabsicherung.

Fazit: Zeit bringt Geld

Kunden möchten den für sie doch sehr umfangreichen und unübersichtlichen Prozess der RVA so bequem wie möglich durchlaufen. Sie möchten einen nachvollziehbaren Fahrplan aufgezeigt bekommen und jederzeit wissen, was und wie es zu tun ist.

Berater, die ihnen eine strukturierte Vorgehensweise transparent aufzeigen, sie ausführlich vorbereiten und den ständigen Überblick präsentieren können, deren Kunden springen auch nicht ab. Ferner sprechen genau die Kunden, die schon einen längeren Leidensweg hinter sich haben und dann doch zum Ziel gelangt sind, in den höchsten Tönen von ihrem Makler.

Bild: © jd-photodesign– stock.adobe.com; © Alexander Kukovic

 
Ein Artikel von
Alexander Kukovic

Schweigepflichtentbindung: Muss BU-Versicherter unterschreiben?

Bei Abschluss einer BU oder Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherer eine Schweigepflichtentbindung vom Versicherten verlangen. Aber trifft den Versicherten eine Obliegenheit, eine solche Erklärung abzugeben? Diese und weitere Fragen erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Beginnt das Verfahren der Leistungsprüfung durch den Versicherer, verlangt dieser meist spätestens zu diesem Zeitpunkt eine allgemeine Schweigepflichtentbindung, um die nötigen Informationen einzuholen. Er kann dann von den entsprechenden Ärzten umfassende Einblicke in die Patientenakte erhalten. Dabei überprüft der Versicherer nicht nur, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern auch, ob bei Antragstellung die gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet wurden. Liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nicht vor, prüft der Versicherer die eigentliche Berufsunfähigkeit des Versicherten.

Die Schweigepflichtentbindung soll in der Theorie das Verfahren der Leistungsprüfung beschleunigen, da so der Versicherungsnehmer als Schnittstelle wegfällt und eine direkte Kommunikation zwischen Arzt und Versicherer erfolgen kann.

Voraussetzungen der allgemeinen Schweigepflichtentbindung

Kommt der Versicherer mit einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung auf den Versicherungsnehmer zu, stellt sich die Frage, welche besonderen Pflichten den Versicherer treffen. Dem Versicherungsnehmer müssen dabei die Reichweite und die Konsequenzen der Erteilung einer Schweigepflichtentbindung bewusst sein. Dazu treffen den Versicherer besondere Informationspflichten (siehe dazu weiterführend: BGH, Urt. v. 22.02.2017 – IV ZR 289/14).

Beschränkte oder unbeschränkte Schweigepflichtentbindung?

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer grundsätzlich immer über mögliche Alternativen zu einer umfassenden Schweigepflichtentbindung aufklären. Der Versicherer muss aufzeigen, dass die „Datenhoheit“ beim Versicherten liegt. Dabei sollten dem Versicherungsnehmer mindestens zwei Wahlmöglichkeiten gegeben werden.

Den Versicherer trifft auch eine entsprechende Hinweispflicht dahingehend, dass er die Grundsätze des sog. „gestuften Dialogs“ darstellen sollte (beschränkte Schweigepflichtentbindung). Unter dem gestuften Dialog versteht man die „nach und nach Einholung“ von Informationen, die zur Leistungsprüfung nötig sind. Dieser Dialog stellt die Mitte zwischen der allgemeinen Schweigepflichtentbindung und der vollständigen Eigenerbringung der nötigen Informationen dar. Dies soll eine Warnfunktion entfalten, welche die Auswirkungen einer allgemeinen Schweigepflichtentbindung deutlich macht. Da sich bei einer allgemeinen Schweigepflichtentbindung mögliche Grundrechtseinschränkungen des Versicherten ergeben, sollte ein Hinweis auf den gestuften Dialog durch den Versicherer deutlich hervorgehoben werden.

Schweigepflichtentbindung als Obliegenheit des Versicherten?

In Anbetracht der Hinweispflicht des Versicherers auf entsprechende Alternativen wird klar, dass eine Schweigepflichtentbindung als Obliegenheit des Versicherten nicht ersichtlich ist.

Zwar treffen den Versicherten im Versicherungsfall Mitwirkungsobliegenheiten. Beziehen sich die entsprechenden Auskünfte aber auf Gesundheitsdaten, sind Besonderheiten zu beachten. Erteilt der Versicherungsnehmer keine Einwilligung bezüglich der Erhebung der Daten durch den Versicherer, kann darin kein Verstoß gegen eine vertragliche Mitwirkungsobliegenheit gesehen werden, da er im Zuge dessen von seinen verfassungsrechtlich gebotenen Rechten Gebrauch macht (siehe dazu weiterführend: BVerfG, Beschl. v. 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02).

Allerdings können Leistungsansprüche des Versicherten so dann nicht fällig werden. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer jegliche Informationen verweigert. Verweigert er nur die umfassende Schweigepflichtentbindung, verschafft dem Versicherer aber gezielt alle nötigen Informationen, wird die Leistung dennoch fällig. Folglich bedeutet eine umfassende Verweigerung des Versicherungsnehmers von Auskünften bezüglich Gesundheitsdaten keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit und damit erst recht nicht die Verweigerung einer umfassenden Schweigepflichtentbindung. Eine entsprechende Verweigerung kann lediglich Auswirkungen auf die Fälligkeit der Leistungen haben, die aber durch gezielte Erteilung der nötigen Informationen verhindert werden kann.

Sollte eine Schweigepflichtentbindung erteilt werden?

Die Erteilung einer umfassenden Schweigepflichtentbindung sollte genau überlegt werden. Der Versicherer kann damit auf umfassende Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers zurückgreifen. Dabei wird dem Versicherungsnehmer die Chance verwehrt, die entsprechenden Informationen selber zu überprüfen und sicherzugehen, dass der Versicherer nur solche Informationen erhält, zu denen er auch berechtigt ist. Kommt es zu falschen Angaben durch den Arzt in der Krankenakte, so kann es durchaus schwierig sein, diese nachträglich zu korrigieren bzw. zu widerlegen. Dies kann im äußersten Fall zu einer Leistungsverweigerung des Versicherers aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten führen, bei welcher der Versicherer auch Gestaltungsrechte geltend machen kann (Anfechtung; Rücktritt; Kündigung; Vertragsanpassung).

Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, auf eine andere Möglichkeit neben der umfassenden Schweigepflichtentbindung zurückzugreifen. Dabei kann sowohl eine selektive Schweigepflichtentbindung erfolgen als auch die Eigenerbringung der geforderten Daten durch den Versicherten selbst.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

Diese BU-Kolumnen werden auf asscompact.de häufig gelesen

Lesen Sie weitere relevante BU-Kolumnenbeiträge von Björn Thorben M. Jöhnke auf asscompact.de:

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

Continentale startet AKS-Produkte für körperlich Tätige und Beamte

Die Continentale hat zwei neue Produktkonzepte in der Arbeitskraftabsicherung auf den Markt gebracht. Das EinkommenvorsorgeConcept fokussiert sich auf körperlich Berufstätige, während das BeamtenvorsorgeConcept auf Beamte und Beamtenanwärter ausgerichtet ist.

Mit dem EinkommensvorsorgeConcept (EC) und dem BeamtenvorsorgeConcept (BC) hat die Continentale zwei neue Produktkonzepte in der Arbeitskraftabsicherung gestartet.

Das EC ist speziell auf die Bedürfnisse von körperlich Berufstätigen ausgerichtet und kombiniert eine Erwerbs- (EU) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) in einem Tarif. Der Schutz ist gestaffelt, so das Unternehmen. Das heißt, wenn ein Kunde berufsunfähig wird, erhält er einen Teil seiner versicherten Rente. Der EU-Schutz läuft in diesem Fall beitragsfrei weiter. Wird der Versicherte voll erwerbsunfähig, erhält er die höhere EU-Rente.

Die Höhe der Renten legen Kunden beim Vertragsabschluss fest. Dabei kann die BU-Rente zwischen 25% und 50% der vereinbarten EU-Rente liegen, mit einem monatlichen Maximum von 1.000 Euro. Die Kombination der Verträge soll Beteiligten Zeit und Bürokratie sparen, da statt zwei Verträgen dadurch nur ein Vertrag und eine Gesundheitsprüfung nötig sind.

BC auch für Beamtenanwärter und Beamte auf Probe

Das BC bietet eine Dienstunfähigkeitsrente (DU-Rente) an, optional kann der Kunde auch einen EU-Schutz abschließen. Der BC passt sich an die tatsächlich existierende Versorgungslücke des Versicherten an, so das Unternehmen. Um den individuellen DU-Schutz zu berechnen, kann der Vermittler auf die Angebotssoftware der Continentale zurückgreifen. Beendet der Versicherte seine Beamtenlaufbahn vorzeitig, um in die Privatwirtschaft zu wechseln, kann der Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Continentale PremiumBU umgewandelt werden. Mit der BC können sich auch Beamtenanwärter sowie Beamte auf Probe absichern. (js)

Bild: © Rithor – stock.adobe.com

 

Zahl der anerkannten Berufskrankheiten gesunken

Hauptsächlich gehe der Rückgang auf Corona zurück, heißt es vom DGUV zur Statistik, die angibt, wie hoch die Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit im Jahr 2023 war. Mit dieser Zahl hat sich auch die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten reduziert – um mehr als 60%.

Der Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat vorläufige Zahlen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen rund um Berufskrankheiten (BK) veröffentlicht. Im vergangenen Jahr sind demnach die Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit um über 60% zurückgegangen. Die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten fiel ebenfalls – auf 72.747 (-63,5%) im Jahr 2023.

„Erheblich weniger Verdachtsanzeigen auf berufsbedingte Coronainfektionen“

DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy betont, dass dieser Rückgang fast vollständig auf Corona zurückgehe. „Die Unfallversicherungsträger erhalten inzwischen erheblich weniger Verdachtsanzeigen auf berufsbedingte Coronainfektionen von Beschäftigten.“

Zahl der anerkannten Berufskrankheiten gesunken

So gab es 2023 insgesamt 64.733 Verdachtsanzeigen, wie aus einer regelmäßigen Sondererhebung zu COVID-19 als Berufskrankheit hervorgeht. Anerkannt hatten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen 53.592 Fälle. Das seien deutlich weniger als in den Jahren zuvor, heißt es vom Verband. „Dieser Rückgang folgt dem allgemeinen Trend beim Infektionsgeschehen und überrascht daher nicht“, so Hussy. Somit lägen die Verdachtsanzeigen zu allen anderen Berufskrankheiten nun auf dem Niveau von 2019.

Niedrigster Wert in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung

Auch ist die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle leicht gesunken. Mit einem Rückgang um 0,3% lag sie der DGUV-Statistik zufolge bei 785.164. Die Zahl der Wegeunfälle hat allerdings zugenommen. Hier lassen sich 184.189 Unfälle verbuchen, das sind 6,3% mehr als im Vorjahr.

Der niedrigste Wert in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Zahl der tödlichen Unfälle bei der Arbeit und auf dem Weg dorthin zu verzeichnen: 610 waren es im Jahr 2023 (2022: 671).

Schulunfälle nehmen wieder zu

Erstmals seit 2020 lag die Zahl der Schulunfälle wieder über einer Million. Die Zahl der Schulwegunfälle kletterte auf etwas mehr als 90.000. Die Zahl der tödlichen Unfälle in der Schule und auf dem Weg dorthin erhöhte sich auf 31 im Jahr 2023 (2022: 25).

Hinweis der DGUV zur Statistik: In der Schülerunfallversicherung ist die Schwelle für die Meldepflicht deutlich niedriger als bei Arbeitsunfällen. Während Arbeitsunfälle erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen meldepflichtig sind, reicht es bei einem Schülerunfall aus, dass die versicherte Person eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat. (lg)

Bild: © Vitalii Vodolazskyi – stock.adobe.com; Grafik: © DGUV

 

Condor Leben streicht BU-Umorganisationsklausel

Bevor Selbstständige oder Freiberufler eine private BU-Rente erhalten können, prüft der Versicherer in der Regel, ob der Betrieb in zumutbarer Weise umorganisiert werden kann. Diese Prüfung fällt künftig bei Condor weg – unabhängig vom ausgeübten Beruf und der Anzahl der Mitarbeiter.

Die Condor Lebensversicherungs-AG hat eine Neuerung in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bekannt gegeben. Die Änderung betrifft Selbstständige und Freiberufler. Künftig verzichtet der Maklerversicherer vollständig auf die Prüfung einer möglichen Umorganisation des Betriebes, und zwar unabhängig vom ausgeübten Beruf oder der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen.

Bevor Versicherer Selbstständigen eine private BU-Rente auszahlen, prüfen sie in der Regel, ob der Betrieb in zumutbarer Weise umorganisiert werden kann. Der Wegfall dieser Prüfung soll für weniger Komplexität und mehr Transparenz für Versicherte und auch Makler sorgen. Denn die Regelungen zur Umorganisation seien für viele Selbstständige „oft schwierig nachzuvollziehen“, wird Hans-Jürgen Sattler, Vorstand der Condor Lebensversicherungs-AG zitiert.

Die Condor hat sich laut eigenen Angaben Flexibilität auf die Fahne geschrieben, wenn es um ihre BU-Versicherung geht. Dazu gehört laut dem Versicherer auch eine Teilzeitklausel sowie eine echte und vollständige DU-Klausel. (js)

Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com

 

Das sind die stabilsten BU-Versicherer laut map-Report

Franke und Bornberg hat eine neue Auflage des BU-Stabilitätsratings präsentiert. Demnach zeigen sich die BU-Versicherer überwiegend krisenfest. 8 von insgesamt 42 Gesellschaften erhielten die Höchstnote.

Die langfristige Stabilität von Anbietern ist in der BU-Versicherung ein entscheidendes Kriterium. Wie die Gesellschaften hier aufgestellt sind, hat die Ratingagentur Franke und Bornberg im Rahmen des map-reports untersucht und das BU-Stabilitätsrating 2024 vorgelegt. Das Rating geht in diesem Jahr in dieser Form in die fünfte Runde. Es zeigt für Kunden und Vermittler, welche Versicherer für langfristig verlässliche Konditionen und damit für Zukunftsfähigkeit stehen.

In die Bewertung fließen 30 unterschiedlich gewichtete Kriterien ein aus den drei Bereichen „Beitrag“, „Stabilität“ (Risikoüberschüsse, Schadenquote) und „Finanzstärke“ (Unternehmenskennzahlen).

Siebenmal „mmm+“, viermal „FFF+“

„Die Ergebnisse überzeugen“, heißt es vonseiten der Analysten. Sie sehen den BU-Schutz nach drei Dekaden Qualitätswettbewerb auf einem „Top-Niveau“, das kaum noch steigerungsfähig sei. Deshalb würden sich viele BU-Versicherer vor allem auf Zielgruppen und deren spezifischen Bedarf konzentrieren. Als Beispiele nennt Franke und Bornberg Bedingungspassagen wie Nachversicherung für Schüler, Studenten und Azubis oder spezielle Klauseln für Beamte und Teilzeitbeschäftigte.

Preiswettbewerb erhöht Gefahr einer Unterkalkulation

Eine weitere Stellschraube, um sich gegen die Konkurrenz zu behaupten, ist der Preis. Laut map-Report ist die Bruttoprämie für einen Maschinenbauingenieur marktdurchschnittlich heute rund 10 Prozentpunkte niedriger als 2015 trotz einer Verringerung des Garantiezinses in diesem Zeitraum von 1,25% auf nur noch 0,25%. „Da ist Skepsis angebracht, ob diese Strategie langfristig gutgehen kann“, gibt Michael Franke, Geschäftsführer der Franke und Bornberg GmbH, zu bedenken. „Der Preiswettbewerb verstärkt die Gefahr einer Unterkalkulation. Auch die weiter zunehmende Unterteilung der Berufsgruppen – vor allem bei vermeintlich risikoarmen Tätigkeiten – und die Zunahme psychischer Erkrankungen forciert diesen Trend“, so Franke weiter.

42 BU-Versicherer erhielten Gesamtbewertung

Wie im Vorjahr erstellte Franke und Bornberg für 42 Gesellschaften eine Gesamtbewertung, von denen acht BU-Versicherer einen Platz in der Spitzengruppe ergatterten. Wie die Analysten zudem mitteilten, konnten an 15 Versicherer nur Teilbewertungen vergeben werden, da wesentliche Daten nicht verfügbar waren.

Für acht Gesellschaften gab es die Höchstnote

Die folgenden BU-Versicherer konnten im Stabilitätsrating 2024 die Bestwertung „mmm+“ einfahren:

  • LV 1871 (90,4%)
  • INTER (90,3%)
  • Provinzial Rheinland (88,3%)
  • EUROPA (88,0%)
  • BL die Bayerische (87,7%)
  • Continentale (87,1%)
  • VOLKSWOHL BUND (88,0%)
  • Allianz (85,7%)
Vier Versicherer mit Bestwertung im BU-Unternehmensrating

Im Rahmen des map-Reports weisen Franke und Bornberg darauf hin, dass sich vier weitere Versicherer dem deutlich umfangreicheren BU-Unternehmensrating gestellt haben, bei dem Einblick in interne Kennzahlen und Prozesse genommen wird:

  • NÜRNBERGER (92,3%)
  • HDI (87,5%)
  • ERGO Vorsorge (86,2%)
  • Generali (85,5%)

Die Bewertung lässt sich aufgrund der zusätzlich verfügbaren Informationen nicht vollständig vergleichen. Das Benchmarkverfahren sorge aber dafür, dass die Prozentergebnisse dieselbe Aussagekraft hätten. Deshalb werden die Teilnehmer des BU-Unternehmensratings im Stabilitätsrating zwar aufgeführt, aber mit den Ergebnissen des BU-Unternehmensratings abgebildet. Die vier Versicherer erhielten alle die Höchstwertung „FFF+“.

Weiterhin aggressive Prämienkalkulation

Laut Franke und Bornberg offenbart der Blick auf die Prämiengestaltung, dass im Markt nach wie vor aggressiv kalkuliert wird. Einige Versicherer unterschreiten die jeweilige Durchschnittsprämie um 40% und mehr. „Ein Ende der Fahnenstange scheint bei der Anzahl der Berufsgruppen noch nicht erreicht zu sein“, schreiben die Analysten. Doch das gegenseitige Unterbieten bei den Beiträgen hat an Dynamik verloren.

Laut Franke ist der Tiefpunkt im Preiskampf noch nicht erreicht. „Gerade bei den günstigen Berufsgruppen wird verstärkt selektiert. Solange dieser Trend anhält, dürfte sich auch die Abwärtsspirale bei den Prämien weiterdrehen. Gleichzeitig beobachten wir mit Skepsis, wie jahrzehntealte rote Linien überschritten werden, indem erste Anbieter vollständig auf die sogenannte konkrete Verweisung verzichten.“

Weitere Informationen zum map-report finden sich hier. (tik)

Bild: © MP Studio – stock.adobe.com

 

Heute: Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“

Heute findet sich die Branche zum nächsten AssCompact Digitalkongress zusammen. Diesmal wird über Arbeitskraftabsicherung gesprochen. Vier Speaker geben einen Überblick über aktuelle Entwicklungen u. a. in Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung.

Heute, am 07.03.2024, geht es auf der Plattform dkm365.de um das Thema Arbeitskraftabsicherung – eine wichtige Sparte für viele Versicherungsmaklerinnen und -makler. Beim Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ stellen daher verschiedene Produktgeber ihre Neuigkeiten rund um das Thema vor. Die Teilnehmenden werden dabei auf den neuesten Stand in Sachen Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung gebracht.

Mit diesen Vorträgen wartet der Digitalkongress „AKS“ auf

Im Programm des Digitalkongresses steht heute Folgendes auf der Agenda:

  • 9:00 – 9:30 Uhr: Christian Monke von Franke und Bornberg, Vortrag: „Hohe Stabilität und gute Leistungspraxis: ein Widerspruch?“
  • 10:00 – 10:30 Uhr: Natascha Brandenburg von Canada Life, Vortrag: „Neues Jahr, neue Möglichkeiten – Der Premium Grundfähigkeitsschutz in der Einkommensabsicherung“
  • 11:00 – 11:30 Uhr: Klaus Katzmann von HDI Group: „LeistungsSTARKer Einkommensschutz von HDI“
  • 13:00 – 13:30 Uhr: Pascal Pawlas von VOLKSWOHL BUND: „Arbeitskraftabsicherung – mehr als nur BU“
Meeting im Breakout-Room

Nach jedem 30-minütigen Vortrag folgt optional ein Treffen der Teilnehmenden im digitalen Breakout-Room bzw. per Videotelefonie und Chat. Dort können z. B. Fragen geklärt werden und es wird gemeinsam diskutiert. Zudem besteht die Möglichkeit, mit Kolleginnen und Kollegen und den Speakern zu sprechen.

So geht’s zur Anmeldung

Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ findet von 9:00 bis 14:00 Uhr live auf der Plattform dkm365.de statt. Teilnehmende benötigen einen Zugang zur Plattform – extra für das Online-Event anmelden müssen sie sich aber nicht. Mit ihrer Teilnahme am Digitalkongress „AKS“ können Vermittlerinnen und Vermittler bis zu 120 Weiterbildungsminuten erlangen.

Weitere Informationen zu diesem und allen weiteren Digitalkongressen im Jahr 2024 gibt es unter asscompact.de/digitalkongresse.

 
Die Referenten beim Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“:
Christian Monke
Natascha Brandenburg
Klaus Katzmann
Pascal Pawlas

Verjährung von BU-Ansprüchen: Darauf sollten Makler achten

Eines der Kernprobleme in Berufsunfähigkeitsfällen ist die Verjährung von Berufsunfähigkeitsansprüchen. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erläutert in seiner regelmäßigen BU-Kolumne, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer eine Verjährung der BU-Ansprüche geltend machen darf.

Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Verjähren die Ansprüche gegen den Versicherer aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, so kann der Versicherungsnehmer sie nicht mehr geltend machen. Doch wann und unter welchen Voraussetzungen verjähren die Ansprüche? Was ist unter einer sogenannten Stammrechtsverjährung zu verstehen? Und wie wirken sich Meldefristen im Vertrag auf die Verjährung aus? Diese und weitere Frage werden im Folgenden erläutert.

Wann verjähren vertragliche Ansprüche?

Die versicherungsvertraglichen Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Regelungen. Damit gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Entstehung des Anspruchs setzt wiederum die Fälligkeit des versicherungsrechtlichen Anspruchs voraus.

Ein Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können. Geldleistungen des Versicherers sind jedenfalls mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Damit ist in der Regel der Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens gemeint, also entweder das Anerkenntnis, der Zeitpunkt eines unterlassenen, aber gebotenen Anerkenntnisses oder die endgültige und umfassende Leistungsablehnung.

Was ist eine Stammrechtsverjährung?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist zwischen dem Gesamtanspruch bzw. dem Stammrecht des Versicherungsnehmers als Grundlage für die Rentenzahlungen und den Ansprüchen auf die Einzelleistungen zu unterscheiden. Das sogenannte Stammrecht ist für die Verjährung von Berufsunfähigkeitsleistungen maßgeblich. Demzufolge verjähren die Ansprüche nicht abschnittsweise, sondern die Verjährungsfrist beginnt für alle Folgeleistungen, wenn die Leistungen erstmals fällig werden. Damit verjährt der Gesamtanspruch des geltend gemachten Versicherungsfalls insgesamt.

Meldefristen im Versicherungsvertrag?

Oftmals finden sich in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Meldefrist der Ansprüche. Diese bestimmen in der Regel, dass wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit später als – beispielhaft – sechs Monate nach Eintritt angezeigt wird, der Anspruch auf diese Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung bzw. der Anzeige greift. Solche Klauseln lauten beispielsweise wie folgt:

  • „Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten.“

Bei einer solchen Meldefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist und nicht etwa um eine (verhüllte) Obliegenheit. Das Interesse des Versicherers an der Vermeidung weiter zurückliegender unbekannter Ansprüche setzt sich insoweit durch. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Versicherer nicht auf die Frist berufen darf, wenn den Versicherungsnehmer – was dieser auch zu beweisen hat – kein Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen es dem Versicherten aus physischen oder psychischen Gründen unmöglich war, den Versicherer zu informieren oder informieren zu lassen.

Bereits einfache Fahrlässigkeit ist schädlich

Grundsätzlich ist bereits die einfache Fahrlässigkeit schädlich. Diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungsbedingungen prüfen konnte. Die bloße Behauptung, diese nicht gelesen oder nicht verstanden zu haben, vermag den Versicherten dabei nicht zu entschuldigen. Darüber hinaus ist bei der Ermittlung des Verschuldensgrades erschwerend für den Versicherungsnehmer zu berücksichtigen, dass die Meldefrist ausschließlich in den Bedingungen geregelt ist. Aus diesem Grund wird angenommen, dass jeder, der die einschlägigen Bedingungen nicht zur Kenntnis nimmt, grundsätzlich fahrlässig handelt.

Schweigepflichtentbindung nicht abgegeben?

Weiterhin stellt sich die Frage, wie es sich auf die Verjährung der BU-Ansprüche auswirkt, wenn der Versicherungsnehmer die geforderte Schweigepflichtentbindung nicht abgibt. Denn gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer auf die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten angewiesen. Ohne die Vorlage der erforderlichen Daten wird die Leistungsprüfung konterkariert.

In der Folge ist von einem Verzicht des Versicherungsnehmers auf seinen Leistungsanspruch auszugehen, wenn dieser die erforderlichen Informationen nicht an den Versicherer weiterleitet. Beansprucht der Versicherungsnehmer Leistungen nach einem behaupteten Versicherungsfall und will der Versicherer seine Leistungspflicht prüfen, so führt die Verweigerung einer Einwilligung oder der Widerspruch zunächst dazu, dass der Versicherer seine Erhebungen nicht abschließen kann, Fälligkeit also nicht eintritt. Diese fehlende Fälligkeit zieht indessen nicht nach sich, dass der Anspruch nicht zu verjähren beginnt. Durfte der Versicherer also die von ihm erbetenen Auskünfte verlangen und hat sich der Versicherte der Mitwirkung treuwidrig verweigert, so ist ein fiktiver Verjährungsbeginn zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Versicherer aufgrund einer hypothetischen, sachlich gebotenen Schweigepflichtentbindungserklärung die erforderlichen Informationen erhalten hätte.

Fazit und Praxishinweise

Die Verjährungsregeln gelten sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer. Dementsprechend muss derjenige die Einrede der Verjährung beweisen, der sich darauf beruft. Da zudem in vielen Versicherungsverträgen eine Meldefrist vereinbart wird, ist es für Versicherungsnehmer wichtig, den Leistungsantrag rechtzeitig zu stellen. Ohne Vereinbarung einer solchen Meldefrist verjähren die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch erst nach drei Jahren. Es ist schließlich ratsam, eine Schweigepflichtentbindung abzugeben, um einen fiktiven Verjährungsbeginn zu vermeiden.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

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Digitalkongress „AKS“ am 07.03.2024

Bereits am 07.03.2024 findet der nächste AssCompact Digitalkongress statt. Thema diesmal: Arbeitskraftabsicherung. Ob Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung – hier werden die Teilnehmenden in vier Vorträgen auf den neuesten Stand gebracht.

Im März steht für Maklerinnen und Makler sowie Interessierte ein weiterer AssCompact Digitalkongress an: Am 07.03.2024 geht es auf der Plattform dkm365.de um das Thema Arbeitskraftabsicherung.

Aktuelles von Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung

Die Absicherung der Arbeitskraft ist für viele Versicherungsmaklerinnen und -makler eine wichtige Sparte. Um auf dem Laufenden zu bleiben in Sachen Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitsversicherung, lohnt sich daher eine Teilnahme am Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“, denn dort stellen verschiedene Produktgeber ihre Neuigkeiten rund um das Thema vor.

Vier Vorträge zum Thema

Für dieses Online-Event stehen u. a. folgende Referenten und Referentinnen fest:

  • 9:00 – 9:30 Uhr: Christian Monke von Franke und Bornberg, Vortrag: „Hohe Stabilität und gute Leistungspraxis: ein Widerspruch?“
  • 10:00 – 10:30 Uhr: Natascha Brandenburg von Canada Life, Vortrag: „Neues Jahr, neue Möglichkeiten – Der Premium Grundfähigkeitsschutz in der Einkommensabsicherung“
  • 11:00 – 11:30 Uhr: Klaus Katzmann von HDI Group: „LeistungsSTARKer Einkommensschutz von HDI“
  • 13:00 – 13:30 Uhr: Kristina Janssen und Nele Matschke von VOLKSWOHL BUND: „Arbeitskraftabsicherung – mehr als nur BU“
Vortrag und Diskussion im Breakout-Room

Die Vorträge der Speaker dauern jeweils eine halbe Stunde. Nach jedem Vortrag besteht die Möglichkeit, im digitalen Breakout-Room bzw. per Videotelefonie und Chat z. B. offengebliebene Fragen zu stellen, gemeinsam zu diskutieren sowie mit Kolleginnen und Kollegen und den Speakern zu sprechen.

Anmeldung und Weiterbildungszeit

Der Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ findet live auf der Plattform dkm365.de statt. Teilnehmende brauchen einen Zugang zur Plattform – extra für das Online-Event anmelden müssen sie sich nicht. Beim Digitalkongress „Arbeitskraftabsicherung“ können teilnehmende Vermittlerinnen und Vermittler bis zu 120 Weiterbildungsminuten sammeln (Stand 16.02.2024).

Weitere Informationen zu diesem und allen weiteren Digitalkongressen im Jahr 2024 gibt es unter asscompact.de/digitalkongresse.

 
Die Referenten beim Digitalkongress "Arbeitskraftabsicherung":
Christian Monke
Natascha Brandenburg
Klaus Katzmann
Kristina Janssen
Nele Matschke