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Assekuranz bAV allgemein

Die bAV sicher durch die Krise steuern

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wirken sich auch auf die bAV aus. Zum einen direkt über Kurzarbeit und damit verbundene Einschnitte bei Beitragszahlungen. Zum anderen indirekt, da Turbulenzen an den Kapitalmärkten Rechnungszinssätze nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen beeinflussen.

Ein Gastbeitrag von Rainald Meyer, Vorstand der Heubeck AG

Die Maßnahmen, die zur Eindämmung der Viruspandemie beschlossen wurden, haben einen Stillstand in weiten Teilen der Wirtschaft bewirkt. An vielen Standorten wurde die Produktion gestoppt oder deutlich heruntergefahren und die Unternehmen mussten Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Durch die Einführung der Kurzarbeit sinkt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers; dies kann sich direkt auf die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung auswirken. Verringert der Arbeitgeber die Arbeitszeit aufgrund der Corona-Krise nur teilweise, erhält der Arbeitnehmer das anteilige Kurzarbeitergeld. Wird die Arbeitszeit auf null heruntergefahren, entfällt auch der Arbeitslohn komplett. Dann erhalten die Arbeitnehmer das volle Kurzarbeitergeld aus den Kassen der Sozialversicherung. Inwieweit sich die Lohneinbußen durch die Einführung von Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung auswirken, hängt auch davon ab, ob die Betriebsrente vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert wird.

Die Versorgungszusage entscheidet über das Schicksal der Beitragszahlungen

Bei einer rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage, etwa der Direktversicherung, müssen die Beiträge in der Regel erst einmal weitergezahlt werden. Kürzungen sind jedoch denkbar, zum Beispiel wenn die Zusage vom Arbeitsentgelt abhängig ist. Hier kommt es aber im Einzelfall auf die konkrete Ausgestaltung der Zusage an. Dies trifft auch im Fall der „Kurzarbeit Null“ zu. Da der Arbeitnehmer hier vorübergehend keinen Anspruch auf Entgelt hat, sollte im Regelfall auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers erlöschen. Auch hier kann jedoch die Versorgungsordnung des Unternehmens, eine etwaige Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag abweichende Vorgaben vorsehen, sodass der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein kann, die Beiträge vollständig oder in Teilen weiterzuentrichten.

Arbeitgeber darf Rentenanpassungen aussetzen

Wenn aufgrund der Corona-Krise die wirtschaftliche Substanz eines Unternehmens gefährdet ist, kann die turnusmäßige Anpassung der laufenden Renten ganz oder teilweise unterbleiben. Grundsätzlich ist auch eine Kürzung der Betriebsrente vorstellbar. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dem Eingriff in bestehende Zusagen enge Grenzen gesetzt.

Ungeplante Beitragserhöhungen durch die Corona-Krise

Mittelfristig können sich durch die Corona-Krise aber auch positive Effekte für Arbeitnehmer ergeben, die somit zu zusätzlichen Belastungen bei Arbeitgebern führen. Sollten die Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund der deutschlandweiten Kurzarbeit hinter den Lohnanpassungen im einzelnen Unternehmen zurückbleiben, ergibt sich bei gespaltenen Planformeln eine Schieflage, da der Anteil des pensionsfähigen Gehaltes oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen relativ steigt.

Vorsicht bei der Beitragsstundung

Finanziert der Arbeitnehmer seine bAV selbst, führt die Kurzarbeit dazu, dass die Entgeltumwandlung entweder gar nicht („Kurzarbeit Null“) oder nur deutlich reduziert weitergeführt werden kann. Das liegt daran, dass das Kurz­arbeitergeld des Staates kein Entgelt, sondern eine Lohnersatzleistung darstellt, die nicht umwandlungsfähig ist. Damit sinkt das maximal umwandelbare Gehalt. Zumindest haben Arbeitnehmer in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktver­sicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung die Möglichkeit, den Vertrag während der Kurzarbeit mit eigenen Beiträgen weiterzuführen. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Versorgungsvertrag aufgrund der Lohnausfälle während der Kurzarbeit nicht bedienen kann oder will, besteht bei der versicherungsförmigen Finanzierung häufig die Möglichkeit, die Beiträge vorübergehend auszusetzen. Diese sind dann jedoch später nachzuzahlen.

Im Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse ist hier jedoch Vorsicht geboten, um den Betriebsausgabenabzug der Beiträge nicht zu gefährden. Wird die Entgeltumwandlung reduziert fortgeführt, sind gesetzliche (in 2020: 238,88 Euro p. a.) und vertragliche Mindestbeiträge einzuhalten. Handelt es sich um ein sogenanntes Matching Contribution-System, so entfällt oder verringert sich auch der Arbeitgeberzuschuss entsprechend der fehlenden beziehungsweise der reduzierten Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber sollten auch im Interesse ihrer Mitarbeiter bei der Einführung von Kurzarbeit die unmittelbaren und späteren Folgen für die betrieblichen Versorgungssysteme im Blick behalten. Eine Unterbrechung der Finanzierung kann kritisch sein und unter Umständen dazu führen, dass der Invaliditätsschutz wegfällt oder dass Probleme bei der Wiederaufnahme der Beitragszahlung entstehen. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer seine bAV selbst finanziert, sollte er über alle möglichen Folgen stets informiert werden.

Wohin steuert der Rechnungszins?

Von der Covid-19-Pandemie geht auch eine Ansteckungsgefahr für die Bilanzen deutscher Unternehmen aus, deren Ausmaß und Richtung derzeit noch nicht überschaubar ist. Eine kritische Größe ist hier der Rechnungszins, der zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen herangezogen wird. Grundsätzlich gilt folgender Zusammenhang: Je niedriger der Rechnungszins, desto höher der Barwert der Pensionsverpflichtungen. Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass auch der IFRS-Rechnungszins sukzessive gesunken ist. Unternehmen, die nach dem internationalen Standard IAS 19 bilanzieren, sind daher gezwungen, rechnerisch mehr Vermögen für die zukünftigen Pensionslasten zu reservieren.

Nun hat die starke Verunsicherung an den Kapitalmärkten nach dem Corona-Shutdown zum Ende des ersten Quartals 2020 jedoch zu einem deutlichen Anstieg der IFRS-Rechnungszinsen im Vergleich zum Vormonat geführt. Auslöser war der Aktiencrash im März, auf den die Märkte innerhalb kürzester Zeit mit einer Neubewertung der Ausfallrisiken reagierten. Dies führte bei vielen Anleihen zu deutlichen Risikoaufschlägen und damit zu entsprechenden Rendite-Anstiegen. Auch die Marktrendite von Unternehmensanleihen mit hochklassiger Bonität, an der sich der IFRS-Rechnungszins orientiert, erhöhte sich.

Dabei war zu beobachten, dass der Anstieg bei Unternehmensanleihen mit AA-Rating im Mittel deutlich stärker ausgefallen ist als beispielsweise bei AAA-gerateten Unternehmensanleihen, die sich insgesamt stressresistenter zeigten. Die Höhe des beobachteten Zinsanstiegs war somit stark abhängig von der Zusammensetzung des Anleiheuniversums, das der Ermittlung des Rechnungszinssatzes zugrunde liegt. Rein rechnerisch führte der Zinsanstieg erst einmal zu einer entsprechenden Entlastung bei der Ermittlung der Barwerte für die Pensionsverpflichtungen und damit zu einem positiven Bilanzeffekt im ersten Quartal.

Ob der Zinsanstieg nachhaltig oder vorübergehend sein wird, ist derzeit noch unklar. Unternehmen sollten daher die Ruhe bewahren und aus der aktuellen Ausnahmesituation an den Kapitalmärkten und deren Einfluss auf den Rechnungszins keine voreiligen Schlüsse ziehen. Die Corona-Krise ist für viele Unternehmen eine Zeit der Ungewissheit. Diese Zeit kann genutzt werden, um die Versorgungswerke weiter zu verbessern und sicher für die Zukunft aufzustellen.

Den Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 06/2020 und in unserem ePaper.

Bild oben: © m.mphoto – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Rainald Meyer

Grün ist Trumpf: In der bAV zählt Nachhaltigkeit

Vor allem in Krisenzeiten gilt es, Trends im Blick zu haben. Einer davon ist Nachhaltigkeit, gerade auch in der Altersvorsorge. Die Zielgruppe ist groß und bietet viel Vertriebspotenzial. Vermittler tun daher gut daran, im Beratungsgespräch die grüne Trumpfkarte zu ziehen.

Ein Gastbeitrag von Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin, und Per Protoschill, Prokurist der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Covid-19 und die damit verbundene Pandemie mit ihren Auswirkungen auf das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben ist zu Recht in den Medien vorherrschend. Doch gerade in Krisenzeiten dürfen Vermittler wichtige Zukunftstrends nicht aus den Augen verlieren.

Für die Altersvorsorge ist das der Megatrend Nachhaltigkeit. Diese „grüne Trumpfkarte“ ist nach wie vor im Spiel! Bereits zu Jahresbeginn, vor dem Ausbruch der Pandemie, waren die Weichen für nachhaltige Produkte gestellt und die Karten gemischt. Und wer sich bereits jetzt damit beschäftigt, hat den „Joker“ in der Hand, wenn 2021 Nachhaltigkeit in der Beratung zur Pflicht wird.

 

 In der bAV zählt Nachhaltigkeit

 

Nachhaltigkeit wird meistens anhand der sogenannten ESG-Kriterien beschrieben. ESG steht für Environment, Social, Governance. Gerade die (betriebliche) Altersversorgung spielt mit Blick auf diese Kriterien eine wichtige Rolle. Denn Versicherer und Einrichtungen der bAV sind wichtige Akteure, wenn es um eine nachhaltige Ausrichtung der für die Altersversorgung vorgesehenen Kapitalanlagen geht. Aber auch, wenn es um das Erreichen möglichst vieler Menschen geht.

Modetrend oder Megatrend?

Modetrends sind kurzfristig und daher auch selten nachhaltig. Zu schnell ändert sich die Richtung und Neues ist wieder angesagt. Megatrends hingegen sind auf Dauer angelegt, verbunden mit langfristigen Wandlungsprozessen enormer Ausmaße und Auswirkungen in allen gesellschaftlichen Bereichen, der Ökonomie, im Konsum, im Wertewandel, im Zusammenleben der Menschen, in den Medien und in den politischen Systemen.

Alles spricht dafür: Nachhaltigkeit ist ein Megatrend. Doch ist mit dem Thema auch eine lohnenswerte Zielgruppe verbunden? Die Antwort ist schnell klar: Die Zielgruppe ist riesengroß. Und diese Zielgruppe der Verbraucher umfasst zum Beispiel die sogenannten LOHAS. Damit sind Personen gemeint, deren Konsum und Lebensstil auf Gesundheit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sind (Lifestyles Of Health And Sustainability). Verschiedene Studien kommen zu dem Ergebnis, dass über 30 Millionen Bundesbürger offen für die Themen Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung, Gesundheit und Ernährung sind. Das zieht sich durch alle Altersgruppen. Die Beratung dieser Kundengruppen erfordert natürlich eine gewisse Vorbereitung. Das beginnt schon damit, geeignete Kunden im eigenen Bestand zu identifizieren. Mit ein paar Fragen kann das auch ganz einfach gelingen und Vermittler können die „grüne Trumpfkarte“ in jedem Beratungsgespräch ausspielen.

Tipp: Mit diesen Fragen „Nachhaltigkeits-Kunden“ erkennen
  • Ist für Sie bei Anschaffungen die Nachhaltigkeit von Produkten (Umweltverträglichkeit, Langlebigkeit etc.) ganz besonders von Bedeutung?
  • Achten Sie persönlich sehr auf Ihre Gesundheit?
  • Kaufen Sie – wenn möglich – Produkte, die aus fairem Handel stammen?
  • Sind Sie in Vereinen oder anderweitig sozial engagiert?
  • Achten Sie beim Kauf von Lebensmitteln auf ökologische Produkte, auf Fleisch aus artgerechter Tierhaltung oder Produkte aus Ihrer Region?
  • Verwenden Sie bevorzugt umweltschonende Haushaltsreiniger und Waschmittel?
  • Haben Sie bereits über ein Auto mit Hybrid- oder Elektroantrieb nachgedacht?
  • Legen Sie gelegentlich einen „Veggie-Day“ ein?
Nachhaltigkeit in der Betriebsrente

Doch nicht nur Arbeitnehmer sind als Zielgruppe mit im Spiel. Auch viele Unternehmen sind offen für Nachhaltigkeit und nachhaltige Betriebsrenten. Oft hilft ein kurzer Blick auf die Website eines Unternehmens, um Anknüpfungspunkte zu finden. Nahezu alle Unternehmen und Branchen sind damit beschäftigt, ihr eigenes wirtschaftliches Handeln auf Aspekte der Nachhaltigkeit zu prüfen und das auch zu zeigen. Und was ist nachhaltiger und sozialer als eine betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten? Und wie geht noch mehr Nachhaltigkeit? Wenn die Betriebsrente selbst auch noch „grün“ ist, zum Beispiel durch das Produkt GrüneRente der Stuttgarter mit einem Zertifikat für jeden Beschäftigten und die jährliche Prüfung der Kapitalanlagen durch die unabhängigen Experten von INAF, dem Institut für nachhaltiges, ethisches Finanzwesen e.V.

Die Frage der Performance

Und wie sieht es bei nachhaltigen Produkten wie der GrüneRente-Direktversicherung mit der Performance aus? Dass eine nachhaltige bAV nicht nur unter ethischen, sondern auch unter finanziellen Gesichtspunkten generell lohnenswert ist, belegen Performance-Vergleiche zwischen „nachhaltigen“ und „konventionellen“ Kapitalanlagen. Studienergebnisse zeigen: Auch hier bleibt „grün“ eine Trumpfkarte. Denn wirtschafts- und finanzmathematische Vergleichsansätze kommen bei nachhaltigen Anlagen oftmals zu besseren Ergebnissen als bei konventionellen.

Damit liegen alle Karten offen auf dem Tisch. Und es ist ein Spiel, bei dem alle gewinnen: die Beschäftigten mit einer Sozialleistung in Form einer nachhaltig finanzierten Betriebsrente. Und die Unternehmen. Sie zeigen soziale und gesellschaftliche Verantwortung durch eine nachhaltige Betriebsrente und haben eine gute Ausgangsposition im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte.

Vermittler steigen mit Produkten wie der GrüneRente in den Zukunftsmarkt und Megatrend Nachhaltigkeit ein. 2021 sind sie dann ganz vorne mit dabei, wenn die Transparenz-Verordnung der EU zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer und Finanzvermittler in Kraft tritt und Nachhaltigkeit in der Kundenberatung zur Pflicht wird.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 06/2020 und in unserem ePaper.

Die Krise als Chance für die bAV? – Mit diesem Thema befasst sich Dr. Henriette Meissner beim Auftakt-Webinar zum AssCompact Forum betriebliche Versorgung digital.

Weitere Informationenen unter asscompact.de/programm-bav.

Bild: © Monthira – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Per Protoschill
Dr. Henriette Meissner

bAV: Mittelstand will mehr Gesundheitsvorsorge anbieten

Trotz Skepsis gegenüber dem Betriebsrentenstärkungsgesetz kommt die Marktdurchdringung der bAV im Mittelstand voran. Aufgrund des digitalen Wandels der Arbeitswelt wollen Betriebe ihren Arbeitnehmern zudem mehr gesundheitsfördernde Maßnahmen anbieten. Das sind Ergebnisse der Studie „Betriebliche Altersversorgung im Mittelstand 2020“ des F.A.Z.-Instituts im Auftrag der Generali in Deutschland.

Der Mittelstand ist derzeit skeptisch, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zum großen Treiber in der bAV wird. Dennoch er setzt weiterhin auf die betriebliche Vorsorge. Das ergibt die Studie „Betriebliche Altersversorgung im Mittelstand 2020“ des F.A.Z.-Instituts im Auftrag der Generali in Deutschland.

Höhere bAV-Marktdurchdringung bei Dienstleistungsgesellschaften als bei Industrieunternehmen

Demnach steigt die Marktdurchdringung der bAV bei Mitarbeitern, Führungskräften und Managern im Vergleich zur Vorjahresstudie an. In größeren Betrieben mit 250 bis 500 Mitarbeitern ist der Anteil der Mitarbeiter mit einer bAV der Studie zufolge besonders hoch. Dort sorgt jeder zweite Beschäftigte betrieblich für das Alter vor. Kräftig gestiegen ist zudem insbesondere die Marktdurchdringung der bAV im Topmanagement. Vor allem die größeren und mittleren Betriebe mit 100 bis 500 Mitarbeitern weisen jeweils die höchsten Anteile an bAV-Anwärtern unter Mitarbeitern und Führungskräften auf. Und: Die Dienstleistungsgesellschaften verzeichnen auf allen Hierarchieebenen höhere Werte bei der Marktdurchdringung als Industrieunternehmen. In kleineren Betrieben sieht die Studie hingegen insgesamt den größten Nachholbedarf in Sachen bAV.

Vor allem gemischtfinanzierte Modelle gefragt

Im Durchschnitt boten die mittelständischen Betriebe 2019 rund 1,5 bAV-Modelle an. Gerade die größeren Betriebe mit 250 bis 500 Mitarbeitern weisen aktuell deutlich mehr gemischt finanzierte Modelle auf als vor einem Jahr. Denn vor allem gemischt finanzierte Pläne, die auf einer Finanzierung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen basieren, stoßen bei den Betrieben auf eine steigende Nachfrage. Auch die Versicherungsunternehmen bauen ihre starke Position in der bAV im Mittelstand aus, während Pensionskassen und Kreditinstitute deutlich an Marktanteilen verlieren. Die rein arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung bleibt stabil. Die rein arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente weist erstmals seit drei Jahren wieder einen Zuwachs gegenüber dem Vorjahr auf.

Gesund bleiben im digitalen Wandel

Außerdem wollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mehr Lösungen für die betriebliche Gesundheitsvorsorge anbieten. Denn die Digitalisierung der Arbeitswelt und die digitale Transformation in den Unternehmen verändern die Arbeitssituation jedes einzelnen Beschäftigten. Das zwingt die Arbeitgeber dazu, sich mehr Gedanken darüber zu machen, wie sie ihre Belegschaft dabei unterstützen können, gesund zu bleiben. Fast neun von zehn bAV-Verantwortlichen stimmen der These zu, Arbeitgeber seien angesichts sich ändernder Arbeitsbedingungen gezwungen, mehr gesundheitsfördernde Maßnahmen anzubieten, um die Arbeitsfähigkeit der Belegschaft zu erhalten.

Auch die bAV ist vom digitalen Wandel betroffen. Drei Viertel der bAV-Verantwortlichen sind der Meinung, die Anbieter sollten ganzheitliche digitale Lösungen bereitstellen, um der Komplexität der bAV und den Kundenwünschen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gerecht werden zu können.

Gesundheitsförderung als Wettbewerbsvorteil

Aber auch, um sich im Wettbewerb um Fach- und Führungskräfte besser zu positionieren, wollen mittelständische Arbeitgeber die bAV um Gesundheitszusatzleistungen ergänzen. Die überwiegende Zahl der bAV-Verantwortlichen ist an einer Teilübernahme der Kosten für Gesundheitskurse und Fitnessanlagen interessiert, ebenso an ergonomischer Arbeitsplatzausstattung und an betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM). Im Einzelnen sind vor allem größere Betriebe stärker an Gesundheitszusatzleistungen interessiert als mittelgroße und kleinere. Trotzdem zeigen sich auch drei Viertel der kleineren Betriebe offen für eine Teilfinanzierung von Kursen und Fitness.

Je größer das Unternehmen, desto wichtiger ist der Studie zufolge das Thema Gesundheitsvorsorge der eigenen Mitarbeiter: Bei den Unternehmen mit 250 bis 500 Mitarbeitern stimmen folgender These mit 97% fast alle befragten Unternehmen zu: Die Zukunft der betrieblichen Vorsorge liegt nicht allein in der Altersversorgung, sondern auch in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge sowie der Absicherung der Arbeitskraft.

Über die Studie

Seit 2011 veröffentlichen die Generali in Deutschland und das F.A.Z.-Institut die Studienreihe „Betriebliche Altersversorgung im Mittelstand“, die auf einer jährlichen, repräsentativen forsa-Umfrage unter rund 200 bAV-Verantwortlichen in deutschen mittelständischen Unternehmen basiert. Die Studie steht hier zum Download bereit.

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Stuttgarter bAV-Preis für Arbeit über Informationsbedürfnisse vs. Informationspflicht

Die Stuttgarter hat vor kurzem den Sieger des diesjährigen „bAV-Preis“ für herausragende Hochschularbeiten bekanntgegeben. Gewürdigt wurde eine Abschlussarbeit, die sich damit beschäftigt hat, wie sich Informationsbedürfnisse der Arbeitnehmer zu den gesetzlichen Informationspflichten verhalten.

Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. hat den „Stuttgarter bAV-Preis“ für herausragende Hochschularbeiten zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) zum 9. Mal verliehen. Der Preis geht in diesem Jahr an Martin Vohberger. Der bAV-Betriebswirt (FH) überzeugte die Jury mit seiner Abschlussarbeit zum Thema „Informationsbedürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vs. gesetzlicher Informationspflicht“. Der Preisträger ist Firmenkundenberater für betriebliche Altersversorgung bei einem großen Versicherungsunternehmen und kennt die Fragen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Praxis. Die Auszeichnung ist mit 1.000 Euro dotiert und wird von der Stuttgarter einmal im Jahr verliehen.

Wichtiger Beitrag für die praktische bAV-Beratung

Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G., lobte in ihrer Laudatio: „Martin Vohbergers Arbeit erläutert sehr anschaulich die Informationen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Praxis erfragen. Diese vergleicht er beispielhaft mit dem, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt wird. Es bleibt, wie seine Abschlussarbeit zeigt, eine Lücke, die meist vom Berater gefüllt werden muss.“ (bh)

Bild: Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G, würdigt die Praxisnähe der Abschlussarbeit, die mit dem bAV-Preis ausgezeichnet wurde, Quelle: Stuttgarter

 

Liechtenstein Life und DUK: Gemeinsame bAV-Lösung

Dank einer Kooperation zwischen Liechtenstein Life und Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) werden nun fondsgebundene Rentenversicherungen mit Garantie im Portfoliokonzept der DUK angeboten.

Die Liechtenstein Life Assurance AG startet eine Zusammenarbeit mit der Deutschen Unterstützungskasse e.V. (DUK). Im Rahmen der Kooperation werden fondsgebundene Rentenversicherungen mit Garantie im Portfoliokonzept der DUK angeboten. Dank der Unterstützungskasse als bAV-Durchführungsweg können von nun an alle Arbeitnehmer profitieren.

Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. ist eine von wenigen Versorgungseinrichtungen, die unabhängig von Versicherungsgesellschaften in ganz Deutschland arbeitet. Sie hat als erste Unterstützungskasse das Portfolio-Konzept eingeführt, das zur Diversifizierung des Kapitalanlagerisikos dient. Unterschiedliche Philosophien in der Vermögensanlage können so miteinander kombiniert werden.

Liechtenstein Life hat mit value rent business UK eine kapitalmarktorientierte Versicherungslösung entwickelt, die vor dem Hintergrund der dauerhaft niedrigen Zinsen auf die Renditestärke unterschiedlicher Fondsstrategien setzt. Dazu greift Liechtenstein Life auf ein Anlageuniversum von über 2.000 aktiv gemanagten Fonds und ETFs von über 100 namhaften Produktanbietern zu. Bei kurzfristigen Marktveränderungen wie jüngst in der Coronakrise hat der Versicherte jederzeit die Möglichkeit, sowohl das Fondsvermögen umzuschichten (Fondsshift) als auch die Anlagestrategie zu ändern (Fondsswitch), um so optimal auf Angebots- oder Nachfrageschwankungen reagieren zu können. Dies ist bis zu zwölf Mal im Jahr kostenlos möglich. (ad)

Bild: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

 

AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2020

Die Studie „AssCompact AWARD – Betriebliche Altersversorgung 2020“ beleuchtet, an welche Versicherer ungebundene Vermittler in den letzten zwölf Monaten das meiste Geschäft vermittelt haben. Darüber hinaus geht es um die Bedeutung der bAV-Sparte und ihre antizipierte zukünftige Entwicklung.

Für die bAV bricht in Zeiten, die vom grassierenden Coronavirus geprägt sind, eine schwierige Phase an: Arbeitgeberfinanzierte bAV gerät in Zeiten von Kurzarbeit an ihre Grenzen. Arbeitnehmer können sich die Beiträge für ihre bAV-Verträge teilweise nicht mehr leisten und müssen beim Versicherer Freistellungen oder Stundungen beantragen. Doch auch in dieser wirtschaftlich angespannten Situation ist ein Blick auf diesen grundsätzlich bedeutsamen Bereich lohnend, der für viele Maklerbetriebe eine der profitabelsten Sparten darstellt.

Ansprechpartner:

 

Studienbestellung

Sophia Tannreuther, tannreuther@bbg-gruppe.de, 0921 75758–23

 

Inhalt und Konzeption

Dr. Christian Durchholz, durchholz@bbg-gruppe.de, 0921 75758–35

Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Dr. Christian Durchholz
Sophia Tannreuther

Kurzarbeit: Das sind die Auswirkungen auf die bAV

Aufgrund der Corona-Krise hat die Regierung den Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht. Es ist davon auszugehen, dass viele Gewerbetreibende davon Gebrauch machen werden. Wie sich Kurzarbeit auf die betrieblichen Vorsorgesysteme wie bAV auswirkt und worauf Vermittler in diesem Zusammenhang achten sollten, darüber informiert die Kanzlei Michaelis.

Angesichts der enormen wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen hierzulande hat die Bundesregierung die Regelungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld gelockert. Etliche Gewerbekunden von Versicherungsmaklern werden etwa aufgrund von Auftragsrückgängen davon Gebrauch machen und Kurzarbeit anmelden. Was dies für die betrieblichen Vorsorgesysteme bedeutet, hat die Kanzlei Michaelis auf Basis von Informationen ihres Rentenberaters Michael Kirner zusammengefasst.

Haben Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber eine von ihm finanzierte Zusage auf Leistungen der bAV, so muss der Arbeitgeber diese Leistungen zunächst einmal fortsetzen, erklärt die Kanzlei. Eine Kürzung der Leistungen als unmittelbare Folge wären nur dann gegeben, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängt. Ausschlaggebend wären in diesem Fall aber die Inhalte der jeweiligen Zusagen.

Für Kürzung der bAV-Zusagen braucht es nachvollziehbare Gründe

Verschlechtert sich allerdings die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nachhaltig, so die Juristen weiter, wird der Arbeitgeber die bAV-Zusagen nicht zwingend auf Dauer in der ursprünglich vereinbarten Höhe erbringen müssen und er kann eine Kürzung in Erwägung ziehen. Die Option hierfür hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geschaffen, die Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen aber zum Schutz der Arbeitnehmer beschränkt. Für einen Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften müssen willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe vorliegen, so das BAG. Wie Michael Kirner erläutert, hat das BAG diese Gründe aber nicht eindeutig definiert; außerdem müssen die Gründe der Sphäre des Arbeitgebers entspringen. Die Gründe sind also im Einzelfall zu prüfen.

Kurzarbeit Null: Wenn die Arbeit eingestellt wird

Stellt ein Unternehmen eine Zeit lang die Arbeit vollständig ein (Kurzarbeit Null), wirkt sich dies auch auf die bAV aus. Hier fällt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vorübergehend weg und es ruht auch die bAV-Beitragspflicht des Arbeitgebers. Versorgungsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können allerdings andere Regelungen vorsehen. Wie der Rentenberater der Kanzlei Michaelis erklärt, sind die Zeiten der Kurzarbeit bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen, insbesondere bei Kurzarbeit Null.

Entgeltumwandlung bAV bei weniger Gehalt wegen Kurzarbeit

Bei der Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er wegen des geringeren Arbeitsentgelts während der Kurzarbeit die bAV-Beiträge weiterhin aufbringen kann oder aber die Entgeltumwandlung verringert oder eingestellt werden soll. Nach § 1a BetrAVG ist der Arbeitnehmer zwar ein Jahr lang an seine Entgeltumwandlungsvereinbarung gebunden, doch wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, ist eine Abweichung von dieser Einjahresfrist möglich. In vielen Versorgungsordnungen bzw. Betriebsvereinbarungen finden sich deutlich flexiblere Lösungen. 

Hier weist Markus Kirner aber darauf hin, dass bei Reduzierungen oder Einstellungen der Entgeltumwandlung eine geänderte Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich ist. Außerdem sollte der Arbeitnehmer darüber aufgeklärt werden, dass sich somit unter Umständen auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung verringern.

Berufsunfähigkeitsversicherungen im Rahmen der bAV

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen im Rahmen der bAV führen Beitragsreduzierungen in der Regel zu deutlichen Leistungseinschränkungen. Laut Kanzlei Michaelis bietet eine Beitragsstundung bei Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes hier keine wirkliche Alternative. Wird diese Möglichkeit genutzt und die gestundeten Beiträge werden durch einen wegen Stellenabbaus ausscheidenden Arbeitnehmer nicht nachentrichtet, scheidet nämlich die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung (Mitgabe der Police) aufgrund der Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG aus. 

Grundsätzlich wird also im Einzelfall zu prüfen sein, welche Auswirkungen Kurzarbeit auf die jeweilige bAV hat, so die Kanzlei Michaelis. Versicherungsmakler jedenfalls sollten ihre Kunden entsprechend ansprechen und über mögliche Folgen informieren. (tk)

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Hinterbliebenenversorgung in der bAV: Das vergessene Risiko?

In alten Versorgungszusagen war der Dreiklang „Altersrente – Hinterbliebenenversorgung – Invaliditätsabsicherung“ nahezu Standard. Wieso rückt die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betriebliche Altersvorsorge heute in den Hintergrund? Besteht kein Bedarf mehr? Und wann ist der Einschluss sinnvoll?

Ein Gastbeitrag von Michael Reinelt, Abteilungsdirektor Betriebliche Altersversorgung der Dialog Lebensversicherungs-AG

Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 und der damit zusammenhängenden Änderung der steuerlichen Förderung der Direktversicherung (von pauschalversteuerten Beiträgen zu steuerfreien Beiträgen) wurde in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) meist nur noch die Altersversorgung abgesichert. Teilweise wird sie um eine Berufsunfähigkeitsrente erweitert oder durch diese ersetzt. Die Hinterbliebenenversorgung spielt jedoch in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) fast gar keine Rolle mehr und findet sich nur noch selten in einem bAV-Vertrag wieder: Meist ist eine Beitragsrückerstattung bei Tod vor Rentenbeginn vereinbart. Alternativ wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Verstirbt der Arbeitnehmer zu Beginn seines Vertrages, wird daher nur eine geringe Todesfallleistung fällig, die den Bedarf der Hinterbliebenen kaum decken kann. Ab Rentenbeginn ist der Einschluss einer Rentengarantiezeit Standard geworden. Die wegfallende Altersrente des Verstorbenen wird dadurch nur zeitweise vollständig ersetzt. Sie greift zudem nur, wenn die versicherte Person in den ersten Jahren nach Rentenbeginn verstirbt. Eine konstant hohe Hinterbliebenenversorgung sucht man heute daher meist vergeblich.

Ist die Todesfallleistung in der bAV nicht mehr zeitgemäß?

Die Hinterbliebenenabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist nur gering. Wie hoch die Witwen-bzw. Witwerrente ist, hängt davon ab, ob man die große oder kleine Witwen- bzw. Witwerrente erhält. Die kleine Witwen-bzw. Witwerrente beträgt nur 25% der Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte und greift nach neuem Recht maximal zwei Jahre. Die große Witwen- bzw. Witwerrente, die je nach Jahr der Eheschließung 55% oder 60% der Rente des Verstorbenen beträgt, ist an strenge Regeln (z. B. Alter des Hinterbliebenen, Erziehung eines minderjährigen Kindes) geknüpft, wodurch sie nicht jeder erhält. Bezieht der Hinterbliebene selbst ein Einkommen, wird dieses noch angerechnet und die Rente sinkt.

Es wird deutlich: Die gesetzliche Rentenversicherung deckt nur selten den Wegfall des Einkommens der verstorbenen Person ab. Neben der Trauer um den Verstorbenen kommen häufig auch noch finanzielle Sorgen hinzu und es droht der Absturz in die Schuldenfalle. Wieso wird nicht mehr der einfache Weg gewählt und die Hinterbliebenenabsicherung in die bAV integriert? Ein Bedarf, die Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern, besteht in einem hohen Maße.

Todesfallleistung einfach über die bAV sicherstellen

Meist wird die bAV über kostengünstige Kollektivverträge vom Arbeitgeber angeboten. Durch die geringeren Kosten sinkt der Beitrag für das versicherte Risiko bzw. für den gleichen Kapitaleinsatz kann eine höhere Hinterbliebenenversorgung gegenüber einer privaten Vorsorge erreicht werden. Bei Kollektivverträgen erfolgt die Gesundheitsprüfung häufig über eine Dienstobliegenheitserklärung (DOE), was die Aufnahme in eine Versorgung erleichtert und den Antragsprozess stark verkürzt.

Wird die Hinterbliebenenversorgung über technisch einjährige Tarife abgesichert, wie sie zum Beispiel die Dialog Lebensversicherungs-AG über die Tarifwelt bAV flexBOX anbietet, gibt es weitere Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung in der bAV. Durch den jährlich neu kalkulierten Beitrag – je nach aktuellem Risiko – ist der Erstbeitrag gering. Während der Vertragslaufzeit steigt das Risiko und damit auch der Jahresbeitrag. Bei der „normalen“ Kalkulation wird ein Mischbeitrag aus dem Risiko aller Versicherungsjahre ermittelt. Er ist konstant und daher bei Vertragsbeginn höher als bei technisch einjährigen Tarifen. Ein jährlich neu berechneter Beitrag hat bei der arbeitgeberfinanzierten bAV den Vorteil, dass der Arbeitgeber jedes Jahr genau den Beitrag zur Hinterbliebenenversorgung zahlt, der dem aktuellen Risiko seiner Belegschaft entspricht. Unter dem Strich lohnen sich für den Arbeitgeber die technisch einjährigen Tarife immer: Er zahlt in der Regel insgesamt weniger als bei der klassischen Form der „Mischkalkulation“.

Auch vor dem Hintergrund des 15%-igen Arbeitgeberzuschusses auf Entgeltumwandlungen, der seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) greift, ist die Hinterbliebenenversorgung in der bAV wieder interessant. Für Bestandsverträge muss der Zuschuss erst ab 2022 gezahlt werden, aber verantwortungsvolle Arbeitgeber geben diesen heute schon an die Mitarbeiter weiter oder machen sich Gedanken, wie der gesetzliche Anspruch in Zukunft umgesetzt werden kann. Viele stehen jedoch vor dem Problem, dass nur wenige Anbieter Erhöhungen in bestehenden Verträgen – mit hohem Rechnungszins – zulassen. Kann der geringe Beitrag in den Bestandsvertrag gezahlt werden, kommt nur eine marginal höhere monatliche Versorgungsleistung heraus. Der Unterschied ist kaum spürbar. Andere Anbieter nehmen keine Kleinstbeiträge in Neuverträgen an.

Und wenn der Mindestbeitrag für einen Neuvertrag nicht erfüllt ist?

Eine Möglichkeit ist die Reduzierung der Entgeltumwandlung um den Arbeitgeberzuschuss, sodass der Gesamtbeitrag des Bestandsvertrages gleich bleibt. Dies ist aber sicher vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch wenig attraktiv. Sinnvoller erscheint ein neuer Vertrag mit einem geringen Beitrag. Gefragt ist ein Versicherer, der keinen Mindestbeitrag in den Tarifen hat und bei dem auch Kleinstbeiträge abgesichert werden können. Die Dialog bietet dies mit der Tarifwelt bAV flexBOX an. Somit können auch geringe Arbeitgeberzuschüsse, die nicht in Bestandsverträge fließen können, gewählt werden. Im Gegensatz zur Altersrente ist nicht nur der gefühlte, sondern vor allem der sichtbare Nutzen bei der Todesfallabsicherung deutlich größer.

Fazit: Interessante Vorteile

Gerade vor dem Hintergrund des Arbeitgeberzuschusses nach dem BRSG bzw. von rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungen in Verbindung mit technisch einjährig kalkulierten Tarifen bietet eine Hinterbliebenenabsicherung in der bAV – insbesondere in Kollektivverträgen – wieder sehr interessante Vorteile.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2020 auf S. 28 f. und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Michael Reinelt

Die Stuttgarter mit starkem Neugeschäft in bAV

Im Jahr 2019 konnte die Stuttgarter weiter wachsen und wichtige Kennzahlen verbessern. Beitragseinnahmen und Eigenkapital erreichten Höchststände. Das Neugeschäft in der bAV legte um über 20% zu.

Die Stuttgarter Lebensversicherung kann das Jahr 2019 als weiteres Erfolgsjahr ausweisen. Das gilt etwa für die Brutto-Beitragseinnahmen gegen laufenden Beitrag. Diese konnten um 1,3% auf 538,5 Mio. Euro gesteigert werden. Die gesamten Beitragseinnahmen im Leben-Bereich sind auf 605,9 Mio. Euro gewachsen. Einmalbeiträge spielen bei der Stuttgarter im Vergleich zu anderen Versicherern eher eine untergeordnete Rolle.

Besonders positiv entwickelte sich das Segment der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Das Neugeschäft hat hier im letzten Jahr um 21,8% zugelegt und erreicht damit aktuell einen Anteil an der gesamten Produktion von 26,2%. Im Jahr 2018 betrug der Anteil noch 22,1%.

Der Vorstandsvorsitzende Frank Karsten ist sich bei Vorlage der Geschäftszahlen sicher: „Ich bin fest davon überzeugt, dass die Bedeutung der bAV für die Altersvorsorge in Zukunft weiter zunehmen wird. Da wir hochwertige und flexible bAV-Konzepte mit professioneller Unterstützung anbieten, ist das vertriebliche Potenzial groß.“ Bereits im vergangenen Jahr hatte Karsten angemerkt, dass die Maßnahmen des BRSG noch nicht voll durchgeschlagen hätten und hier noch weitere Chancen bestünden.

Mehr Interesse an grüner Altersvorsorge

Mit Blick auf die private Altersvorsorge vermeldet die Stuttgarter, dass die modernen, kapitalmarktorientieren Altersvorsorgekonzepte mittlerweile rund 72% ihres Neugeschäfts ausmachen. Die Stuttgarter Indexrente (index-safe) erreicht dabei einen Anteil am Neugeschäft von 19,8%, die fondsgebundene Rente mit Garantie (performance-safe) kommt auf 40,5% und die reine Fondspolice (invest) auf 11,7%. Der Anteil der nachhaltigen Altersvorsorgelinie GrüneRente am Neugeschäft beläuft sich mittlerweile auf 9,5%

Eigenkapital so hoch wie noch nie

Die Stuttgarter Leben konnte zudem die Unternehmenssubstanz weiter stärken. Ihr Eigenkapital erreicht einen historischen Höchststand von nunmehr 166 Mio. Euro. Und das obwohl die Zuführung zur Zinszusatzreserve in Höhe von 46,1 Mio. Euro das Ergebnis belasten würde, heißt es vonseiten des Versicherers. Die Eigenkapitalquote konnte das Unternehmen von 3,1% auf 3,2% verbessern.

Positive Entwicklungen auch im Schaden- und Unfallbereich

Die Beitragseinnahmen in der Kompositversicherung sind ebenfalls weiter gewachsen – von 120,1 Mio. Euro in 2018 auf 122,3 Mio. Euro in 2019. Hier hat sich die Unfallversicherung von 105,9 Mio. Euro im Vorjahr auf 107,1 Mio. Euro weiter gut entwickelt (+1,1%). Gleichzeitig hat die Krankheitskostenversicherung mit 17,9% mehr Beitragseinnahmen einen großen Schritt nach vorne gemacht. Und die Schaden-Kosten-Quote hat sich noch einmal verbessert und liegt mit 86,2% deutlich unter dem Markt. (bh)

Bild: Frank Karsten, Vorstandsvorsitzender der Stuttgarter, © Die Stuttgarter

 

bAV: Kritik an Gesetzesentwürfen vonseiten der aba

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. hat Kritik an zwei Gesetzesentwürfen geäußert. So seien die vorliegenden Entwürfe zu begrüßen, bedürften jedoch einer deutlichen Nachbesserung.

Zwei Gesetzesentwürfe haben bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) für Kritik gesorgt. Bei den beiden Gesetzesentwürfen handelt es sich einerseits um den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) und andererseits um den Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten.

Doppelverbeitragung in der Kritik

Der Vorsitzende der aba, Dr. Georg Thurnes, nannte die Gesetzesentwürfe unbefriedigend und unzureichend. „Der vorliegende Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes stellt zwar einen weiteren Schritt auf dem Weg zur notwendigen Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner dar. Dennoch wird es auch in Zukunft viele Fälle einer zweimaligen Vollverbeitragung geben.“ Hunderttausende Betriebsrentner würden zweimal den vollen Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, kritisiert Thurnes. Darüber hinaus fielen die steuerlichen Dotierungsmöglichkeiten von 8% der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und die beitragsfreie Dotierung von Versorgungswerken mit bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der GRV weit auseinander, die im Betriebsrentenstärkungsgesetz angelegte Doppelverbeitragung bliebe.

Zusatzbelastung bleibt erhalten

„Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurden die Betriebsrentner seit 2004 mit jährlich drei Milliarden Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge belastet. Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt eine Entlastung von 1,2 Milliarden Euro vor. Man muss kein Mathematiker zu sein, um festzustellen, dass damit im Vergleich zum Jahr 2003 immer noch eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,8 Milliarden Euro bleibt,“ kritisierte Thurnes. „Das ist und bleibt ein großer Fehlanreiz, der Menschen davon abhält, über den Betrieb vorzusorgen.

„Ziel des Entwurfs ist es, dass Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Das ist zu begrüßen. Die geplante Neuregelung der Pensions-Sicherungs-Verein-Pflicht für Arbeitgeber mit bestimmten Pensionskassenzusagen durch das Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten greift aber intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten,“ stellt Thurnes fest und erklärt: „Grundsätzlich plädieren wir daher für eine deutliche Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses und ein, der Tragweite der geplanten Änderungen angemessenes Verfahren.“

Forderungen der aba im Einzelnen

Die aba sieht beim Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten vor allem in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:

  • Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für alle Pensionskassen weiterhin möglich sein. Die sich ergebende Leistung der Pensionskasse sollte dabei den arbeitsrechtlichen Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Die dafür erforderliche rechtliche Grundlage müsste geschaffen werden. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.
  • Bei einer Ausweitung der Insolvenzsicherung ist die Übernahme von Zusagen liquidierender Unternehmen neu zu regeln. Insbesondere ist das Risiko der Kürzung einer Liquidationsversicherung abzusichern, zum Beispiel durch eine angemessene Ausgleichszahlung künftiger Beiträge des liquidierenden Unternehmens an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).
  • Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für unter PSV-Schutz stehende Pensionskassen muss einfach ausgestaltet werden und darf zu keinen unnötigen Kosten führen. Hier könnte man sich an dem bewährten Verfahren für Unterstützungskassen orientieren.
  • Die vorgesehene Bemessungshöhe von 20% sowie die temporär erhöhte Anhebung der Beiträge um zehn Prozentpunkte erscheinen angesichts der durchgängigen Versicherungsförmigkeit nicht sachgerecht. Auf jeden Fall wäre für die Bemessungshöhe von 20 % eine verbindliche Überprüfung in beispielsweise fünf Jahren dahingehend vorzusehen, ob der tatsächliche Schadenverlauf die Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Beitragshöhe rechtfertigt.
  • Die Umsetzung des Vorhabens löst in Pensionskassen umfangreiche prozessuale Änderungen und auch Informationsbeschaffungserfordernisse aus. Dies bedarf einer ausreichenden Einrichtungsfrist auf die neuen Gegebenheiten von mindestens einem Jahr. Darüber hinaus gibt es Konstellationen, in denen Pensionskassen mangels vorhandener Informationen den geplanten Anforderungen gar nicht entsprechen können. (tku)

Bild: © Drobot Dean – stock.adobe.com

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