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Assekuranz bAV allgemein

WWK digitalisiert bAV-Beratungsprozess durchgängig

Zwei neue Komponenten runden den digitalen bAV-Beratungsprozess ab, den die WWK ihren Partnern anbietet: Das „Arbeitnehmer-Infoportal“ von xbAV zur Information über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der bAV und die vollelektronische Antragsabwicklung mit digitaler Unterschrift.

Die WWK Lebensversicherung a. G. bietet ihren Kunden und Vertragspartnern ab sofort einen vollintegrierten und digitalen Beratungsprozess für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vermittler im bAV-Bereich. Bereits 2016 war die WWK in Zusammenarbeit mit dem Technologieanbieter xbAV mit dem Online-Portal „WWK bAVnet“ in die Digitalisierung der bAV gestartet. Damit wurde Arbeitgebern eine Plattform zur papierlosen Vereinfachung ihrer bAV-Administration zur Verfügung gestellt.

Zwei neue Komponenten runden nun diesen Beratungsprozess ab und machen ihn durchgängig digital: Mit dem „Arbeitnehmer-Infoportal“ von xbAV erhalten Arbeitgeber ein eigenes Portal mit dem sie ihre Mitarbeiter einfach und verständlich über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der bAV und die speziellen bAV-Förderungen des Arbeitgebers informieren können. Die Mitarbeiter können damit beispielsweise selbstständig eine Hochrechnung ihrer gesetzlichen Rente durchführen und eine individuelle bAV simulieren. Darüber hinaus kann über das Portal ein Beratungstermin mit dem Vermittler vereinbart werden.

Digitale Unterschrift und vollelektronische Antragsabwicklung

Mit der zweiten Ergänzung, der von der WWK praktizierten digitalen Unterschrift und der vollelektronischen Antragsabwicklung, wird die bAV-Beratung vollständig abgerundet. Sie bietet allen Beteiligten einen digitalen Prozess ohne Medienbrüche. Dabei werden alle Dokumente und Anträge automatisch erstellt und können mit dem Smartphone oder Tablet von allen Beteiligten elektronisch unterschrieben werden. (ad)

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bAV mit Riester-Förderung: Immer auf der richtigen Seite

Knapp 80% der Deutschen achten bei der Altersvorsorge darauf, staatliche Förderung auszuschöpfen. Doch was, wenn es zwei Fördertöpfe gibt, von denen sich mal der eine, mal der andere mehr lohnt? Dann ist „Förder-Hopping“ gefragt. Genau das ermöglicht HDI jetzt in der bAV – in einem Vertrag, ohne Tarifwechsel.

Von Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV verantwortlich

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat eine lange in Vergessenheit geratene Variante der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu neuem Leben erweckt: die Entgeltumwandlung mit Riester, geregelt unter anderem in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG). Hier sparen Arbeitnehmer ihre Betriebsrente – im Gegensatz zur steuerfreien Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG – aus dem Nettogehalt an. Neu ist: In der Leistungsphase ist die Rente aus einer Riester-bAV seit Inkrafttreten des BRSG abgabenfrei.

Erste bAV, die sich allen Lebensphasen flexibel anpasst

Damit stehen Arbeitnehmern in der bAV nun zwei Fördertöpfe zur Verfügung. In welchem Topf „mehr drin“ ist, hängt beispielsweise von der Einkommenshöhe und der Kinderzahl ab – und damit von Faktoren, die sich im Lauf des Lebens mehrmals ändern können. Statt sich einmal festzulegen, sollten Arbeitnehmer einen Tarif wählen, mit dem sie jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen können.

Genau das ermöglicht HDI als einziger Lebensversicherer am Markt mit den Direktversicherungen TwoTrust Selekt und TwoTrust Kompakt. Die Tarife sind jetzt im Rahmen der Entgeltumwandlung sowohl nach § 10a EStG als auch nach § 3 Nr. 63 EStG förderfähig. Der Kunde kann – je nach Lebensphase und finanzieller Situation – zwischen beiden Förderwegen flexibel hin- und herschalten. Außerdem kommen noch die private Fortführung des Vertrages und die Geringverdienerförderung hinzu.

Alle Förderarten, die es derzeit in der betrieblichen Altersversorgung gibt, lassen sich mit einem Vertrag abdecken. Es ist sogar möglich, die laufende Prämie aufzusplitten und gleichzeitig die steuerfreie Entgeltumwandlung und die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Dadurch können Mitarbeiter während der gesamten Ansparphase jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen.

Auch die Arbeitgeber profitieren. Sie sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, allen Mitarbeitern, die Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, auch die Riester-Förderung anzubieten. Mit HDI können sie beide Pflichten auf einen Schlag erfüllen. Das schafft Rechtssicherheit und hält die bAV-Vertragslandschaft im Unternehmen übersichtlich.

Hohe Zulagen für viele Arbeitnehmer

bAV mit Riester-Förderung lohnt sich für alle Angestellten, besonders für Bezieher niedrigerer Einkommen (einschließlich Minijobber und Teilzeitkräfte), für Eltern von kindergeldberechtigtem Nachwuchs, für Spitzenverdiener und aufgrund des Berufseinsteigerzuschusses für junge Berufstätige.

Die Grundzulage wurde kürzlich auf 175 Euro pro Jahr erhöht, für ab 2008 geborenen kindergeldberechtigten Nachwuchs gibt es je 300 Euro, für Berufseinsteiger darüber hinaus einmalig 200 Euro. Den Kontakt mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hält HDI. Dem Arbeitgeber entsteht dadurch keinerlei administrativer Aufwand. Ob ein Wechsel der Förderung vorteilhaft wäre, können Arbeitnehmer bei Bedarf selbst ermitteln. Dazu stellt HDI mit dem „bAV FörderFinder“ ein selbsterklärendes Online-Tool zur Verfügung.

Grundsätzlich kein Arbeitgeberzuschuss in der Riester-bAV

Bekanntlich hat der Gesetzgeber mit dem BRSG in der bAV auch einen obligatorischen 15%-igen Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Er gilt seit Anfang 2019 für neue und ab 2022 zusätzlich für bestehende bAV-Verträge. Ziel der Regelung ist, dass Arbeitgeber sich an der Entgeltumwandlung nicht „bereichern“, sondern eingesparte Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in die bAV ihrer Mitarbeiter investieren. Nutzen Angestellte die Riester-bAV, muss der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Zuschuss leisten – schließlich spart er auch keine Sozialabgaben ein. Eine Ausnahme gilt, wenn für die steuerfreie Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ein Zuschuss von mehr als 15% vereinbart ist. Der übersteigende Teil gilt als freiwillig, weil er über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht. Deshalb steht der Zuschuss oberhalb von 15% auch Nutzern der Riester-bAV zu.

Mehr Haftungssicherheit, weniger Storno

Elternzeit, langfristige Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder ein Jobwechsel, bei dem der neue Arbeitgeber die bestehende Direktversicherung nicht übernimmt: Solche Ereignisse haben Arbeitnehmer bisher oft dazu bewogen, ihre Verträge der betrieblichen Altersversorgung zu stornieren – mit entsprechenden Konsequenzen für die betreuenden Vermittler. Damit ist jetzt Schluss. Denn HDI ermöglicht Arbeitnehmern erstmals, weiter staatliche Förderung zu kassieren, wenn sie ihre Direktversicherungen privat fortführen. Das funktioniert, weil die Riester-Förderung – anders als die steuerfreie Entgeltumwandlung – kein aktives Arbeitsverhältnis mit Gehaltszahlung voraussetzt. Viele typische „Störfälle“ der bAV, die bisher oft zum Storno führten, werden damit entschärft.

Ein weiterer positiver Effekt: Vermittler müssen nicht mehr entscheiden, ob sie Arbeitnehmern die steuerfreie Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung empfehlen. Denn HDI bietet beides in einem Tarif. Damit beraten Vermittler automatisch nach dem Best-Advice-Prinzip.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 18f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

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Ein Artikel von
Fabian von Löbbecke

Einkommensschutz über die bAV – Eine clevere Alternative

Mit Schreckensszenarien wird häufig versucht, Menschen zum Abschluss einer BU zu bewegen. Doch das alleine reicht nicht, zumal hohe Prämien oder Probleme bei der Gesundheitsprüfung oft den Zugang erschweren. Hier kann der betriebliche Einkommensschutz punkten, auf den auch die NÜRNBERGER setzt.

Von Dominik Stadelbauer, Leitung Marktmanagement Firmen, Produkt- und Marktmanagement Leben bei der NÜRNBERGER Versicherung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet traditionell eine enorme Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten. Und durch das 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist sie noch größer geworden. Doch während sich viele Arbeitgeber zunehmend mit den gesetzlichen Änderungen rund um den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15% beschäftigen, ist auch ein Trend zum betrieblichen Einkommensschutz (bEKS) festzustellen. Die Gründe hierfür sind einschlägig: Neben der staatlichen Förderung bietet ein kollektives Produkt über den Arbeitgeber vergünstigte Konditionen und ermöglicht einen vereinfachten Zugang ohne umfangreiche Gesundheitsprüfung.

Haftungsrisiko betrieblicher Einkommensschutz?

Trotzdem schrecken noch viele Vermittler und Arbeitgeber vor dem bEKS zurück. Zu groß ist die Angst, im Leistungsfall auf den Rentenzahlungen des Arbeitnehmers sitzen zu bleiben, weil der Versicherer nicht zahlt. Dieses Problem ist in der Praxis sehr gut händelbar. Wird die Versorgung über eine Direktversicherung als beitragsorientierte Leistungszusage gestaltet, so verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Beitrags. Dieser wird in einem festen Verhältnis in Leistungen umgewandelt. Das Beitrags-Leistungsverhältnis kann dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach direkt mit den Bedingungen der Versicherung verknüpft werden. Tritt dann der Leistungsfall nach den Versicherungsbedingungen nicht ein, entsteht auch arbeitsrechtlich kein Leistungsanspruch. Durch diese Gestaltung ist sichergestellt, dass die Entscheidung der Leistungsprüfung durch den Versicherer für den arbeitsrechtlichen Anspruch prägend ist. Wer sich also mit bEKS beschäftigt, für den ist eine Versorgungsordnung Pflicht.

Beitragszahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers?

Neben der sauberen Gestaltung der Versorgungszusage wird auch der Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oft als problematisch gesehen. Denn mit Ende der Lohnzahlung hört in der Regel auch die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber und damit der Versicherungsschutz auf. Dieses Thema ist in der Praxis schon deutlich kniffliger. Mit der Meldung an den Versicherer ist der Arbeitgeber haftungsrechtlich auf der sichereren Seite. Der Arbeitnehmer muss dann den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Da der Mitarbeiter außerhalb der Lohnfortzahlung nur noch rund 70% seines bisherigen Nettoeinkommens als Krankengeld erhält, wird er oft nicht in der Lage sein, diese in unveränderter Höhe zu bezahlen. Um die Prämien zu reduzieren, erlauben es einige Produkte, in Zeiten der privaten Fortführung die Überschussverwendung auf Beitragsabzug umzustellen. Dadurch reduzieren sich die Zahlungen bei der NÜRNBERGER beispielsweise um 32%. Daneben besteht bei guten Produkten auch häufig die Möglichkeit, die Beiträge für einige Wochen oder Monate unverzinst zu stunden.

Passende betriebliche BU-Produkte bieten also vielfältige Optionen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu überbrücken. Vorsichtig sein sollten Vermittler allerdings bei bAV-Produkten, die entweder Arbeitsunfähigkeitsleistungen vorsehen oder beitragsfrei mitversichern. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind alle Leistungen, bei denen eine Krankheit Auslöser ist, in der bAV nicht zulässig. Die Beiträge können damit nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden. Wer steuerliche Probleme vermeiden möchte, sollte deshalb auf einen klugen Arbeitgeberprozess und umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Produkt setzen.

Welches Produkt ist das richtige?

Der bEKS umfasst heute fast ausschließlich die betriebliche BU. Spätestens seit dem BMF-Schreiben vom 19.02.2019 ist jedoch klar, dass die betriebliche Grundfähigkeitsversicherung (bGF) in der bAV genutzt werden kann. Dieses Produkt bietet im Gegensatz zur betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) nicht nur ein günstiges Prämienniveau, sondern ist auch einfacher in der Beratung zu erläutern. Wer beispielsweise eine offene Getränkeflasche mit einem Schraubverschluss nicht mehr verschließen und anschließend öffnen kann, hat bei der NÜRNBERGER bedingungsgemäß die Grundfähigkeit „Gebrauch der Hände“ verloren.

Trotz dieser Vorteile sind viele Vermittler unsicher, ob sie nicht im Rahmen des „Best Advice“ generell eine BU anbieten müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. „Best Advice“ bedeutet aber nicht, jedem Kunden ausschließlich das umfangreichste Produkt zu vermitteln. Sicherlich ist eine BU für viele das Richtige. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Kunde den Risikoschutz in der benötigten Höhe leisten kann. Liegt er aufgrund einer körperlich geprägten Tätigkeit am Ende der Prämienskala, werden häufig (zu) kleine Summen versichert. Dagegen bietet die bGF klare Vorteile. So sind durch ein günstiges Prämienmodell und die staatliche Förderung in der bAV bei einer bGF beispielsweise Beitragsersparnisse von rund 73% (siehe Grafik unten) möglich.

Ähnlich wie in der bBU ermöglicht auch die bGF mit einer Dienstobliegenheitserklärung zu arbeiten. Das erspart das Ausfüllen der Gesundheitsfragen und ist in der Regel ab zehn teilnehmenden Arbeitnehmern möglich. Bei der NÜRNBERGER werden für diese Mindestanzahl die bBU und die bGF zusammengezählt. So kann der Vermittler jeden Arbeitnehmer passgenau beraten und das Produkt wählen, das bestmöglich zu seiner Versorgungssituation passt.

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Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 22f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

 
Ein Artikel von
Dominik Stadelbauer

bAV heute – Unterschiedliche Lösungen je nach Zielgruppe

Immer mehr Kunden wollen ihre bAV-Beiträge nicht langfristig in gering verzinste Altersvorsorgeprodukte investieren. Die Nachfrage nach rein fondsgebundenen Tarifen wächst. Jedoch ist der Verzicht auf Garantien bislang nicht konsequent gesetzlich verankert. Die Beratung zu chancenorientierten Produkten bietet Vermittlern Potenzial, doch auf Fallstricke ist zu achten.

Von Simson Heiß, Aktuar (DAV) und Prokurist der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG

Das Zinsniveau wird sich kurz- und mittelfristig nicht maßgeblich verändern. Kunden suchen deshalb zunehmend nach tatsächlich renditeorientierten Produktlösungen. Garantien stehen dabei nicht mehr grundsätzlich im Vordergrund. Viele Vermittler projizieren die Beratung mit Chancen-Risiko-Klassen auch auf ihre bAV-Beratung und erkennen, dass die meisten vermeintlich renditestarken Produktlösungen nicht über die Klassen 1 bis 3 hinauskommen. Dies verdeutlicht den Spagat zwischen Garantien und den Renditeanforderungen der Kunden. Umso mehr ist eine Identifikation von Zielgruppen sinnvoll, die nicht an renditeschwache Produkte aus den unteren Chancen-Risiko-Klassen gebunden sind, sondern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten chancenorientierte Produkte abschließen können.

Potenzial für Vermittler

Für Vermittler stellt sich einerseits die Frage, welche Fallstricke dabei zu beachten sind und wie eine rechtssichere Umsetzung gestaltet werden kann. Andererseits eröffnet sich den Vermittlern durch die Auseinandersetzung mit diesen Themengebieten die Chance, sich mit maßgeschneiderten Produktlösungen vertrieblich kompetent zu positionieren und damit den Kunden einen großen Mehrwert anbieten zu können. Ihre Kunden erhalten die Möglichkeit, Produkte auszuwählen, deren realistische Renditen oberhalb der Inflation liegen, und auf diese Weise überhaupt den klassischen Gedanken eines ratierlichen Sparprozesses für die Altersvorsorge mit Zins- und Zinseszinsen umzusetzen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht, warum Renditen oberhalb der Inflation in den unteren Chancen-Risiko-Klassen derzeit nicht mehr selbstverständlich sind und sich Kundenerwartungen häufig nicht erfüllen: Zahlt ein Kunde einen Monatsbeitrag in Höhe von 100 Euro, so müssten beim aktuellen Garantiezins von 0,9% und einer Laufzeit von 30 Jahren vom ersten Beitrag immerhin 76 Euro sicher angelegt werden, um durch die Verzinsung zum Ende der Laufzeit die 100 Euro Bruttobeitrag zu garantieren. Da in den ersten fünf Jahren Abschlusskosten von zum Beispiel 15 Euro vom Beitrag abzuziehen sind, bleiben gerade noch 9 Euro abzüglich der Verwaltungskosten, um sie frei anzulegen.

Nach fünf Jahren entfallen zwar die Abschlusskosten, jedoch wird die Restlaufzeit immer kürzer, sodass beispielsweise zehn Jahre vor Ablauf bereits über 91 Euro notwendig sind, um mittels des aktuellen Garantiezinses zum Ablauf auf die 100 Euro zu kommen. Auch von den nun wiederum verbleibenden 9 Euro sind noch Verwaltungskosten abzuziehen. Angesichts dieser geringen Investitionsquote erscheinen für Hochrechnungen gerne verwendete Wertentwicklungen von 5% oder 6% pro Jahr utopisch. Entsprechend zeigt die aktuelle Praxis, dass Hybridprodukte und Indexpolicen inzwischen sowohl bei den Kunden als auch bei den Versicherern aufgrund enttäuschter Erwartungen zunehmender Kritik ausgesetzt sind.

Das Garantie-Problem

Auch die Politik hat zwischenzeitlich erkannt, wie erheblich Garantien im aktuellen Zinsumfeld die Renditechancen mindern. In der betrieblichen Altersvorsorge wird dieser Erkenntnis folgend im neuen Sozialpartnermodell ausdrücklich auf Garantien verzichtet. Die Umsetzung in die Praxis scheitert derzeit allerdings an anderen Problemfeldern, die das Sozialpartnermodell ansonsten beinhaltet. In der alten bAV-Welt ist dagegen bisher noch kein konsequenter Verzicht auf Garantien gesetzlich verankert. Produktanbieter nutzen rechtliche Spielräume, um beispielsweise im Bereich der Direktversicherung in gewissen Konstellationen auf bis zu 50% der Beitragssumme abgesenkte Garantien anzubieten.

Tarife ohne Garantien

Da immer mehr Kunden ihre Beiträge zu schade sind, um sie langfristig in gering verzinste Altersvorsorgeprodukte zu investieren, besteht auch kundenseitig eine stark zunehmende Nachfrage nach rein fondsgebundenen Tarifen. Entsprechend ist Helvetia bestrebt, diesen Kundenwünschen für so viele Zielgruppen wie möglich nachzukommen. Bereits seit einigen Jahren bietet Helvetia für Schweizer Grenzgänger Direktversicherungstarife ohne Garantien an. Schweizer Grenzgänger sind aufgrund ihrer Auslandstätigkeit nicht an das Betriebsrentengesetz gebunden, haben aber per Abkommen die Möglichkeit, mit Zustimmung des Schweizer Arbeitgebers steuerfreie Beiträge in eine zweckgebundene Direktversicherung einzuzahlen.

Ebenfalls ist es für beherrschende Geschäftsführer einer GmbH und deren mitarbeitende Angehörige möglich, bei Helvetia Tarife ohne Garantien abzuschließen. Sie müssen dazu dokumentieren, dass sie ganz bewusst auf Garantien verzichtet haben und auch auf betrieblicher Ebene gezielt renditeträchtige Produkte für ihre Altersvorsorge einsetzen wollen.

Grundsätzlich besteht die Nachfrage nach solchen Produkten selbstverständlich auch bei anderen Arbeitnehmern. Helvetia nimmt insbesondere im Jahr 2019 einen starken Anstieg dieses Bedarfes und der entsprechenden Anfragen wahr. Bei genauer Betrachtung des Sachverhaltes erstaunt dies nicht: Gerade Arbeitnehmer mit geringem bis durchschnittlichem Einkommen benötigen zum Schließen ihrer Rentenlücken aufgrund der relativ geringen Beitragshöhen zumeist Renditen von mindestens 5% p. a. Dies wird ihnen durch vermehrt angebotene, inzwischen häufig online verfügbare Rentenrechner auf einfache Weise vor Augen geführt. Dieser Zielgruppe auch in der alten bAV-Welt den Zugang zu adäquaten bAV-Produkten zu verschaffen, dürfte in den nächsten Jahren ein zentrales Thema der Politik sein und erscheint unausweichlich, um einer steigenden Altersarmut entgegenzuwirken.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bAV-Tarife ohne Garantien vielerseits gewünscht, jedoch bisher nicht konsequent gesetzlich verankert sind. Helvetia bietet deshalb – dem im aktuellen gesetzlichen Umfeld folgerichtigen Wunsch vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend – weiterhin einen echten Klassiktarif an: Helvetia WorkLife Direct Classic. Dieser Tarif bietet im Marktvergleich der ohnehin nicht mehr bei vielen Versicherern erhältlichen Klassiktarife ein hohes garantiertes Kapital und eine hohe garantierte Rente. Neben dieser Variante versucht Helvetia für so viele Zielgruppen wie möglich renditestarke Produkte anzubieten und rechtssicher umzusetzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 09/2019 auf Seite 42f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

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Ein Artikel von
Simson Heiß

Die Investmentsteuerreform und ihre Folgen für bAV-Modelle

Seit Januar 2018 ist in Deutschland das neue Investmentsteuergesetz in Kraft. Speziell für Unternehmen, die Verpflichtungen aus Pensionszusagen oder Zeitwertkontenmodellen mit Investmentfonds rückdecken, galt es, Spezifika zu berücksichtigen und die entsprechenden Hürden zu nehmen.

Von Adelheid Lanz, Leitung Pension Management bei der European Bank for Financial Services (ebase®) GmbH

Durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) wurde zum einen die Besteuerungssystematik von Investmentfonds vereinfacht, die nicht als Spezialfonds qualifiziert sind, und zum anderen die Konformität der Besteuerung von in- und ausländisch domizilierten Fonds nach geltendem europäischen Recht sichergestellt.

Dabei wurde ein transparentes Steuerregime in ein intransparentes umgewandelt, bei dem es nur noch drei Ertragsarten gemäß § 16 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gibt. Die Unterscheidung nach Ertragsherkunft wie zum Beispiel Zinsen und Dividenden ist nun aufgehoben. Erstmalig wurde ein Teil der Besteuerung auf Fondsebene verlagert; entsprechend kommen nun Teilfreistellungssätze auf Anlegerebene zum Tragen, um eine Doppelbesteuerung von Erträgen zu vermeiden.

Altes und neues Steuerregime wurden klar voneinander getrennt, indem zum 31.12.2017 alle Fondsbestände durch die depotführende Bank „fiktiv“ veräußert und die entsprechenden Steuerdaten in sogenannte „Rucksack­positionen“ weggeschrieben worden sind, die erst bei Veräußerung der entsprechenden Fondsanteile zum Tragen kommen.

Erträge aus Investmentfonds

Der Begriff des „betrieblichen Anlegers“ im Sinne des InvStG umfasst sowohl Einzelunternehmer wie auch Personen- und Kapitalgesellschaften, die Betriebsvermögen in Investmentfonds anlegen. Die Ertragsarten Veräußerungsgewinn (§ 19 InvStG) und Ausschüttungen (§ 16 InvStG) sind aus der Vergangenheit bekannt. Veräußerungsgewinne sind für betriebliche Anleger weiterhin vom Kapitalertragssteuerabzug (KESt) freigestellt, entweder aufgrund der Rechtsform oder auf Antrag. Die einbehaltene KESt auf Ausschüttungen hat nach wie vor keine abgeltende Wirkung. Für betriebliche Anleger hat der Verlustverrechnungstopf keine Relevanz und es sind sowohl Ausschüttungen wie auch Veräußerungsgewinne in der Jahressteuer­veranlagung des Unternehmens zu deklarieren.

Ein gänzlich neues Thema hingegen ist die Vorabpauschale (§ 18 InvStG), eine Mindestbesteuerung für Fonds mit fehlender oder zu geringer Ausschüttung. Sie wird einmal jährlich im Januar – bezogen auf das Vorjahr – erhoben und ermittelt sich aus der Wertentwicklung im Kalenderjahr und einem Basiszins, der jährlich von der Bundesbank veröffentlicht wird. Die so abgeführte Vorabpauschale wird bei Veräußerung der Fondsanteile in der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes grundsätzlich gewinnmindernd berücksichtigt.

1. Herausforderung: Die Vorabpauschale

Durch die Vorabpauschale werden thesaurierte Erträge erstmalig jährlich laufend besteuert und der Anleger muss hierfür Liquidität bereitstellen. Allerdings ist die Erhebung der Vorabpauschale in Form einer Veräußerung von Fondsanteilen bei betrieblichen Anlegern oft nicht möglich, zum Beispiel aufgrund von Treuhandverträgen oder Betriebsvereinbarungen. In diesen Fällen müssen die Unternehmen Liquidität „vorschießen“ und, da die Höhe der Vorabpauschale meist erst kurz vor Fälligkeit bekannt ist, ungewisse Liquiditätspuffer einplanen.

Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass Unternehmen, die Vermögen für eine bAV nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anlegen, die Vorabpauschale mit der Jahressteuerveranlagung zurückfordern können (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 InvStG). Für Zeitwertkontenmodelle und GGF-Versorgungen gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Dadurch unterscheidet sich die Ermittlung des zu versteuernden Veräußerungsgewinnes abhängig davon, ob die Ausnahmeregelung zum Tragen kommt oder nicht.

2. Herausforderung: Alt- und Neubestände in einem Depot

Viele Unternehmen greifen für ihre bAV- und Zeitwertkontenmodelle auf eine virtuelle Verwaltung der Mitarbeiteransprüche zurück und verwahren die entsprechenden Fondsanteile in einem Sammeldepot. Diese Sammelverwahrung führt zu einer Mischung von Altbeständen mit steuerlichen „Rucksackpositionen“ und Neubeständen nach InvStRefG – ohne Bezug zu den versorgungsberechtigten Mitarbeitern. Werden nun Fondsanteile veräußert, etwa für Leistungsfälle oder Arbeitgeberwechsel, veräußern die depotführenden Banken die Anteile nach der FiFo-Methode („first in – first out“).

Probleme können sich ergeben, wenn dadurch Kapitalertragssteuer auf „Rucksackpositionen“ vom Veräußerungserlös einbehalten wird, beispielsweise auf kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge (kaE) oder Zwischengewinne (ZwiG), wenngleich die betroffenen Mitarbeiter aufgrund ihrer Anspar- bzw. Zusagezeiträume nicht oder nur zum Teil davon betroffen sein sollten. Sieht die Versorgungsordnung nun keinen Steuerausgleich durch das Unternehmen vor, sondern die Weitergabe der KESt an den Arbeitnehmer, führt dies unweigerlich zu Ungleichbehandlungen. So waren viele Unternehmen gefordert, die Versorgungsordnungen zu prüfen und diese sowie ggf. bestehende Steuererstattungsprozesse anzupassen.

3. Herausforderung: Korrektur von Steuerdaten

Die depotführenden Banken werden regelmäßig von den Fondsgesellschaften mit Steuerdaten beliefert und erzeugen daraus die Jahressteuerbescheinigung (JSB). Die umfangreichen und komplizierten Änderungen durch das InvStRefG haben dazu geführt, dass es 2018 zu einer noch nie dagewesenen Menge nachträglich korrigierter Steuerdaten kam.

Für betriebliche Anleger führte dies zu Komplikationen. Wurden zum Beispiel 2018 Fondsanteile für Leistungsfälle veräußert und kam es im Nachgang zur Korrektur von Steuerdaten, bedeutete dies für die Unternehmen, die betroffenen Versorgungsberechtigten zu ermitteln, zu kontaktieren, im Ergebnis zu berichtigen, also Guthaben nachzuzahlen oder Belastungen zurückzufordern und Bescheinigungen neu zu erstellen. Hinzu kam, dass aufgrund der umfangreichen Änderungen auch die JSB später als andere Jahre erstellt worden ist – sehr zum Unmut von Finanzabteilungen und Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern.

Das InvStRefG gab somit sowohl Unternehmen wie auch depotführenden Banken einige Denkaufgaben auf und es galt Entscheidungen zu treffen. All jene Unternehmen, die im Jahr 2018 nicht zum Handeln gefordert waren, sollten sich schnellstmöglich mit den genannten Punkten beschäftigen, damit sie für die Vorabpauschale 2019 und die Abrechnung anstehender Leistungsempfänger entscheidungsfähig sind.

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Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 14f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
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Adelheid Lanz

Betriebliche Arbeitskraftabsicherung: Makler-Neuland mit viel Potenzial

Rund um Konzepte zur betrieblichen Versorgung rückt die kollektive Einkommenssicherung in den Fokus. Hierzulande noch kaum verbreitet, ist die Deckung in anderen Ländern bereits üblich. Auch für Vermittler ist das Thema Neuland, birgt aber viel Potenzial. Interview mit Lucas Müller, CEO Germany der Elips Life AG

Herr Müller, die bAV läuft schleppend, die bKV steckt im Grunde noch in den Kinderschuhen. Sind die deutschen Arbeitgeber tatsächlich bereit für den nächsten Schritt – die Einrichtung einer betrieblichen Arbeitskraftabsicherung?

Wir sind geduldig und erwarten nicht sofort eine flächendeckende Einführung der betrieblichen Einkommenssicherung. Viele unserer Kunden kennen die Lösung aus dem Ausland, wo sie zum Standard gehört. Andere Betriebe entscheiden sich für die Lösung, weil sie damit ein Alleinstellungsmerkmal im Bewerbermarkt haben.

Gibt es hier Vorbilder aus anderen Ländern?

Um gleich auf den Punkt zu kommen: Deutschland ist im Bereich der betrieblichen Arbeitskraftabsicherung eine Insel. In der Schweiz ist die Deckung seit 1985 gesetzlich verankert, in anderen Ländern ist der Markt bereits so weit entwickelt, dass die Deckung übliche Praxis ist. So beispielsweise in den Niederlanden, Italien, Spanien, Portugal, Irland und Skandinavien. Überall dort sind die Mitarbeiter gegen die Risiken Tod und Berufsunfähigkeit (BU) kollektiv über den Arbeitgeber versichert.

Welche Unternehmen kommen denn überhaupt dafür infrage? Wie groß schätzen Sie hier das Marktpotenzial ein?

Sehr groß, wir sprechen heute über ein brachliegendes Potenzial von jährlich rund 20 Mrd. Euro. Diese Beitragssumme käme zustande, wenn alle knapp 40 Millionen Arbeitnehmer adäquat versichert wären. Grundsätzlich kommen alle Unternehmen infrage, weil heute die meisten Arbeitnehmer hohe Deckungslücken und damit einen hohen Absicherungsbedarf haben.

Kommen so auch Berufsgruppen zu einem BU-Schutz, für die es sonst nur teuren oder gar keinen Schutz gibt?

Absolut. Viele können oder wollen sich heute nicht privat absichern, sei es weil die individuellen Beiträge zu hoch sind oder sie im Rahmen der Gesundheitsprüfung abgelehnt werden. Über den Arbeitgeber können alle abgesichert werden, unabhängig von Beruf oder Alter, und das sogar ohne Gesundheitsprüfung bis zu relativ hohen Limits.

Wie sieht nun Ihre Lösung zur betrieblichen Einkommenssicherung konkret aus?

Die Deckung kann flexibel definiert werden, entspricht normalerweise aber einem Prozentsatz im Verhältnis zum Bruttojahresgehalt, also beispielsweise 40% BU-Rente und 200% Todesfallkapital. Das ganze Kollektiv erhält eine für alle gleichermaßen attraktive Deckung. Wir erhalten eine anonymisierte Datenlieferung, die uns als Basis für die Beitragsberechnung dient. Administrativ machen wir es dem Arbeitgeber einfach wie bei einer Gruppenunfallversicherung – keine Meldung von unterjährigen Änderungen und altersgerecht kalkuliertem Beitrag. Diese beitragsorientierte Leistungszusage wird vom Arbeitgeber über den Weg der Direktzusage eingerichtet und mit unserer Lösung kongruent rückgedeckt.

Das geht nur komplett arbeitgeberfinanziert? Und gibt es hier steuerliche Anreize für den Arbeitgeber?

Der Beitrag ist im Normalfall arbeit­geberfinanziert und lässt sich als Betriebsaufwand geltend machen. Eine paritätische Finanzierung ist theoretisch möglich, müsste aber vertraglich mit allen Mitarbeitern geregelt werden.

Ist der Leistungsumfang gleich umfassend wie bei einer privaten BU?

Ja, Arbeitgeber können die bekannte Berufsunfähigkeitsdeckung „verkollektivieren“ und ihren Mitarbeitern damit den gleichen umfassenden Leistungsumfang zusagen wie in der privaten BU. Daneben bieten wir weitere Leistungsbegriffe, die weniger starr auf den aktuell ausgeübten Beruf abstellen, an. Frei wählbare Mindestdauern der BU und von der bekannten 50%-Regelung abweichende Leistungsstaffeln (z. B. teilweise Leistung bereits ab 25% BU) erweitern zusätzlich die Wahlmöglichkeiten. Die betriebliche Einkommenssicherung beispielsweise deckt unabhängig vom Beruf die krankheits- oder unfallbedingte Gehaltseinbuße und fokussiert damit eher auf den Erhalt des gewohnten Lebensstandards.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer schon einen Schutz hat oder aus dem Unternehmen ausscheidet?

Der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der mit dieser innovativen Lohnnebenleistung einen sinnvollen Mehrwert für die Mitarbeiter bietet. Dies hat eine Bindungswirkung und hilft bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte. Entsprechend gibt es die Deckung nur, solange der Mitarbeiter im Betrieb angestellt ist. Eine bestehende, privat abgeschlossene Absicherung sollte deshalb nicht gekündigt werden.

Wie sieht die Risikoprüfung aus?

Wir nehmen mehr als 97% der Mitarbeiter ohne individuelle Gesundheitsprüfung in die Deckung auf. Die Limits sind transparent auf dem Antragsdokument für den Arbeitgeber aufgeführt. Bei in sich homogenen Risikoverteilungen – normale Gehalts- und Altersverteilung ohne Spitzenrisiken im versicherungstechnischen Sinne – kommt oftmals überhaupt keine Gesundheitsprüfung zur Anwendung. Hier liegt ein großer Vorteil der Gruppendeckung.

Auch für Versicherungsmakler ist das Thema Neuland. Für welche Art Vertriebspartner ist es interessant?

Das stimmt. Makler haben ein neues Thema und können sich mit einer Innovation in Deutschland positionieren und profilieren. Ein zu entwickelnder Markt birgt zudem auch für die Makler ein großes finanzielles Potenzial. Unser Konzept ist insbesondere für Makler interessant, die bereits einen Stamm an Unternehmenskunden haben und denen der gesetzliche Rahmen der bAV nicht ganz fremd ist. Das Thema wird Ende 2019 noch spannender. Dann können sich auch Kollektive ab zwei Personen bei uns versichern – wir bieten dann also knapp 16 Millionen Arbeitnehmern, die in kleinen Unternehmen arbeiten, die Möglichkeit, sich adäquat über ihren Arbeitgeber abzusichern. Ein neuer Markt also auch für Vertriebspartner, die gerne neue Lösungen ansprechen.

Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Vertriebspartnern?

Wir sind immer wieder überrascht, wie positiv unser Konzept aufgenommen wird. Wir vergrößern unser Netzwerk laufend und kooperieren heute bereits mit mehr als 100 Maklern. Viele von ihnen konnten bereits Unternehmenskunden überzeugen und haben Geschäft platziert. Wir arbeiten gerne sehr eng mit unseren Partnern zusammen, entwickeln gemeinsame Marketingunterlagen sowie Ansprachekonzepte und begleiten den Vertriebspartner – wenn gewünscht – auch mit zu seinem Kunden.

Zusätzlich zu den bereits genannten Leistungen bieten Sie mit Ihrem Care Management auch Unterstützung vor dem Leistungsfall an. Welche Leistungen sind das genau?

Die kollektive BU ergänzen wir durch unser am Markt einzigartiges elipsLife Care Management. Hier bezwecken wir durch Prävention, Früherkennung und Reintegration die krankheitsbedingten Fehlzeiten und die damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber zu reduzieren. Auch das ist in vielen Ländern Standard, weil Prävention immer sinnvoller ist als die Rente. Wir betrachten die BU als finanziellen Fallschirm und unterstützen den Mitarbeiter gleichzeitig bei der Wiedererlangung der Arbeitskraft. Manchmal reicht hier ein Anruf, weshalb wir das elipsLife Gesundheitstelefon eingeführt haben. Bei schwerwiegenderen Fällen wie einem Burn-out oder gar einer Depression wird die Unterstützung aber persönlicher und kann über Monate dauern. Das dient beiden Seiten: Der Mitarbeiter erhält die nötige Unterstützung, der Arbeitgeber reduziert seine Fehlzeiten und lindert gleichzeitig den Fachkräftemangel. Denn jeder Mitarbeiter, der gesund ist und bleibt, muss nicht ersetzt werden.

Erlauben Sie mir zum Abschluss eine Analogie: Sie warten Ihr Auto regelmäßig, damit es immer rund läuft. Kommt es zum Schaden, wird es repariert. Diese Logik wird bei Mitarbeitern leider oft nicht angewandt, die Folgen sind steigende Fehlzeiten und eine Zunahme psychischer Erkrankungen. Es ist Zeit umzudenken.

Bild: © howtogo – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 09/2019 auf Seite 46f. und in unserem ePaper.

 
 
Ein Artikel von
Lucas Müller

bAV-Perspektiven: Sicherheit, Rendite und Service

Vor allem in KMU besitzen noch zu wenig Mitarbeiter eine Betriebsrente. Was Anbieter und Lösungen bieten müssen, um Arbeitgeber und -nehmer zu überzeugen, erklärt Bernhard Rapp, Direktor Marketing und Produktmanagement bei Canada Life. Der Versicherer bietet eine fondsbasierte Rentenversicherung als bAV-Lösung.

Noch immer besitzen zu wenige Menschen in Deutschland eine Betriebsrente. Seit einiger Zeit möchte die Politik Abhilfe schaffen, zum Beispiel mit dem Sozialpartnermodell innerhalb des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG). Doch der große Durchbruch blieb bislang noch aus. Versicherer und Vermittler sind daher weiter gefordert – vor allem bei der bAV-Verbreitung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Hier gilt es, anzupacken und gangbare Wege zur Betriebsrente aufzuzeigen: durch leistungsstarke Lösungen und aktiven, gelebten Service. Es gibt viel zu tun, aber auch viele gute Ansätze, um diese Aufgabe zu stemmen!

Noch viel zu tun: KMU

Die bAV-Durchdringungsquote in den KMU ist viel geringer als bei größeren Unternehmen. In Kleinstunternehmen verfügen nur 27% der Mitarbeiter über eine entsprechende Anwartschaft. Doch die derzeit gute Beschäftigungs­situation gibt Vermittlern Rückenwind. Mit der gewachsenen Zahl an Stellenangeboten können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung selbstverständlicher und aktiver einfordern. Und auf Arbeitgeberseite zeigt man mit einer guten Betriebsrente, dass das Unternehmen seine soziale Verantwortung ernst nimmt und auf Dauer etwas für die Mitarbeiter tun möchte. Zudem hat das BRSG durchaus positive Anreize geschaffen. Etwa den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, sofern Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Oder den Freibetrag auf die Grundsicherung, die Erhöhung des Förderrahmens bei Entgeltumwandlung und den zusätzlichen steuer- und sozialabgabenfreien Förderbetrag bei Geringverdienern. So kann man auch mit kleinen Beiträgen etwas für die Altersversorgung tun.

Beratung: In jedem Fall ganzheitlich

Da die wenigsten Arbeitgeber alle Details zur bAV und den BRSG-Neuerungen auf dem Schirm haben, bleibt fachlich fundierte Beratung das A und O. Diese muss natürlich auch auf die Bedürfnisse im Betrieb eingehen. Canada Life zielt zum Beispiel auf ein flexibles und bedarfsgerechtes Angebot ab. Denn ob Führungskräfte oder „normaler“ Mitarbeiter – eine umfassende Vorsorgelösung sollte immer die unterschiedlichen Bedürfnisse abbilden. Dabei zählt gerade bei KMU auch, nicht zu viel Komplexität aufzubauen, die ansonsten im Mittelstand häufig den administrativen und kommunikativen Rahmen sprengt. Kombiniert der Arbeitgeber bestimmte Durchführungswege geschickt, schafft er damit Flexibilität und optimiert die Leistungsfähigkeit seiner Betriebsrente.

Support: Bitte praxisorientiert

Die bAV-Beratungsunterstützung für Vermittler sollte alles zur Vorbereitung und Durchführung der Beratung enthalten. Bei Canada Life finden Vermittler sowohl online als auch offline den „bAV-Werkzeugkasten“, der sich in der Praxis bewährt hat. Er enthält zum Beispiel eine Fachinformation zum Arbeitgeberzuschuss, Musteranschreiben sowie zusätzliche Hintergrundinformationen wie einen Fachartikel, der die Neuerungen des BRSG zusammenfasst. Für die Beratung in KMU steht Vermittlern das Kommunikationspaket „Mit wenig Aufwand Mitarbeiter motivieren“ zur Verfügung. Es unterstützt dabei, die Betriebsrente individuell zu konzipieren sowie die Gespräche mit Firmenkunden und deren Arbeitnehmern zu führen. Vermittler schätzen, dass Canada Life auf Wunsch hier individuelle Arbeitnehmermappen erstellt, die Arbeitnehmer umfassend über die Betriebsrente informieren. Zusätzlich bietet die Beratungs- und Berechnungssoftware VorsorgePLANER spezielle bAV-Tools für eine einfache Kundenansprache.

Als Ansprechpartner für alle Detailfragen stehen sowohl den Vertriebspartnern als auch deren Kunden die regionalen bAV-Spezialisten von Canada Life zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützt das Canada Life-bAV-Team zusammen mit seinen Kooperationspartnern bei Bedarf in der konzeptionellen Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorgelösung für deren Firmenkunden.

Alternativlos: Lösungen mit Renditechancen für Versicherte

Will die Betriebsrente ihren Anspruch als effiziente zusätzliche Versorgung im Alter auch einlösen, braucht es leistungsstarke Produkte. Wesentlicher Baustein hierfür ist eine Anlagestrategie, die den Versicherten genug Renditechancen eröffnet. Der lang anhaltende Niedrigzins macht dies für klassische Tarife mittlerweile schwer; Fondspolicen eröffnen hier bessere Aussichten. So werden Aktien in der angelsächsischen Welt schon lange erfolgreich zur Vorsorge eingesetzt. Als ältester Versicherer Kanadas verfügt Canada Life über viel Erfahrung darin, Rendite für die Altersvorsorge ihrer Kunden zu erzielen. Das zeigt auch die bAV-Lösung des Versicherers, „GENERATION business“. Ihr hinterlegter UWP-Fonds erzielte seit Auflegung im Januar 2004 eine Wertentwicklung von 5,7%. Das Ergebnis wurde trotz der Finanz- und Eurokrise erzielt und zeigt die Robustheit der Kapitalanlage. Zudem verfügt Canada Life über die notwendige Finanzstärke. Das zeigen seit Jahren stabile internationale Ratings.

Nach wie vor aktuell: Garantien

Auch wenn die meisten Deutschen Rendite zu schätzen wissen, wünschen sie nach wie vor Garantien. Auch ein weiterer Grund unterstreicht deren Bedeutung: Das Sozialpartnermodell enthaftet Arbeitgeber zwar durch die Beitragszusage, doch die KMU ohne Tarifvertrag bleiben außen vor. Garantien bleiben als Lösung aus der Haftungsfalle also auch für Arbeitgeber ein wichtiges Argument. „GENERATION business“-Kunden können neben Renditechancen auch auf Garantien zählen: Ihnen ist zu Rentenbeginn ein Garantiewert sicher. Dieser wird aus dem geglätteten Wertzuwachs gebildet, den Canada Life jedes Jahr deklariert – seit Auflegung des Fonds wurde so ein garantierter Wertzuwachs von 2,8% erzielt. Zu Rentenbeginn bekommt der Kunde den höheren Wert – entweder den geglätteten, oder die tatsächliche Wertentwicklung bei guter Performance des UWP-Fonds.

Fazit

Die gute Beschäftigungslage birgt Chancen, endlich auch Mitarbeitern kleiner und mittlerer Unternehmen zu einer Betriebsrente zu verhelfen. Eine Steilvorlage für qualifizierte Vermittler, die bAV-Vorteile gerade hier auf den Punkt zu bringen. Canada Life unterstützt dabei – mit durchdachten Materialien, einem versierten bAV-Team und einem bewährten und zeitgemäßen Tarif. Denn unser Ziel ist, in der bAV weiter zu wachsen. Packen wir’s an!

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Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
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Bernhard Rapp

Tarifverträge: Die bAV als Beratungsinstrument

Im Ringen um Fachkräfte wird die bAV zum Wettbewerbsvorteil. Für Vermittler birgt dies großes Potenzial. Bei der Beratung gilt es zu beachten, dass es in vielen Branchen Regelungen zur bAV in Tarifverträgen gibt. Allerdings setzen vor allem kleinere Betriebe diese oft aus Unkenntnis nicht oder unzureichend um.

Von Sascha Holstein, Leiter Vertriebsunterstützung bAV im Continentale Versicherungsverbund

Seit der Einführung des Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung im Jahr 2002 haben viele Tarifparteien die Spielregeln für die bAV in Tarifverträgen festgelegt. Denn nach § 20 Abs. 1 Betriebsrentengesetz kann tarifvertraglich festgelegtes Entgelt nur dann in eine bAV umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag das auch vorsieht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat unangenehme Folgen. Vor allem wäre die Entgeltumwandlung nichtig. Umgekehrt ist es problematisch, tarifvertragliche Regelungen nicht umzusetzen. Klagt der Arbeitnehmer seinen Anspruch ein, muss der Arbeitgeber erheblich nachzahlen.

Die erste und wichtigste Frage in der bAV-Beratung daher: Ist das Unternehmen tarifgebunden oder wird durch die sogenannte Verweisung ein Tarifvertrag angewendet? Wenn dann allerdings Stichworte fallen wie Tarifvorrang, Tariföffnungsklausel oder Branchenversorgung, sehen Vermittler jedoch häufig ihre Felle davonschwimmen. Dabei hat das Tarifvertragsgeschäft für sie einige Vorteile.

Stolpersteine in der Beratung umgehen

Rund 50% aller Unternehmen fallen in den Regelungsbereich von Tarifverträgen. Außerdem existieren in Deutschland rund 70.000 solcher Regelwerke. Immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, ist also gar nicht so einfach. Woher weiß man, welcher Tarifvertrag wo gilt? Überhaupt: Wie gelingt es, in der Beratung zur tarifvertraglichen bAV alles richtig zu machen?

Zunächst einmal ist zu beachten, dass Tarifverträge nach § 4 Tarifvertragsgesetz „unmittelbar und zwingend“ gelten. Deren Regelungen müssen deshalb unbedingt umgesetzt werden, will der Vermittler nicht das Risiko einer Falschberatung eingehen. Wie eingangs erwähnt, ist im Gespräch zuallererst zu klären, ob ein Tarifvertrag auf das Unternehmen angewendet wird. Zudem ist in Erfahrung zu bringen, welcher Tarifvertrag wirksam ist und welche Regelungen zur bAV dort vorgesehen sind. In den meisten Fällen wissen die Arbeitgeber, ob sie einen Tarifvertrag anwenden müssen. Dieser liegt oft im eigenen Personalbüro vor.

Branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen

In manchen Branchen sind Tarifverträge allgemein verbindlich; dies steht dann im Bundesanzeiger. Sie gelten also unabhängig von der Zugehörigkeit des Arbeitgebers und seiner Arbeitnehmer zu den jeweiligen Verbänden oder Gewerkschaften, weil es im öffentlichen Interesse geboten scheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Lohndumping unterbunden werden soll. Zum Beispiel betrifft dies das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Friseurhandwerk und Ziegeleien.

Viele Tarifverträge lassen nicht nur Entgeltumwandlung zu, sondern bezuschussen sie auch. Einige sehen zusätzlich arbeitgeberfinanzierte Bestandteile vor. Manche Branchen tun sich hier besonders hervor, beispielsweise im Gesundheitswesen. Medizinische Fachangestellte mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 18 Stunden erhalten 76 Euro von ihrem Arbeitgeber und einen Zuschuss von 20% – mindestens 10 Euro – auf umgewandeltes Entgelt. Sie können also mit einem eigenen Nettoaufwand von rund 10 Euro eine Sparleistung von über 100 Euro für ihre bAV erzielen. In Apotheken und Tierarztpraxen wird ebenfalls kräftig bezuschusst. In der Metall- und Elektroindustrie werden vermögenswirksame Leistungen in die bAV umgewandelt. Es ist davon auszugehen, dass weitere Branchen mit ähnlichen Lösungsansätzen folgen werden.

Einheitliche Regeln schaffen Transparenz

Natürlich gibt es daneben Handlungsbedarf für diejenigen, bei denen der Tarifvertrag zwar Entgeltumwandlung erlaubt, sie aber nicht regelt. Auch hier ist es durchaus sinnvoll, feste Regeln für die bAV zu vereinbaren. Einheitliche Regeln schaffen zudem Transparenz. Das sorgt für eine hohe Identifikation mit dem Versorgungswerk.

Das Wissen um die einschlägigen Regelungen zur bAV ist gerade in kleineren und mittelständischen Unternehmen oft nur sehr begrenzt vorhanden. Schließlich handelt es sich um ein Spezialthema. Hier hat ein qualifizierter Berater mit profunden bAV-Kenntnissen und Branchen-Know-how gegenüber seinen Mitbewerbern einen wesentlichen Vorsprung: Durch sein Wissen kann der Vermittler dem Unternehmen entscheidend helfen, die bAV-Regelungen umzusetzen. Gleichzeitig kann er den Betrieb dabei unterstützen, sich als verantwortungsvoller Arbeitgeber zu positionieren, gute Fachkräfte zu akquirieren und diese zu halten.

Sich als Branchenexperte profilieren

Für Vermittler, die sich auf das Tarifvertragsgeschäft spezialisieren und sich als Branchenprofi profilieren möchten, bietet dies entscheidende Vorteile. Es gelten feste Regeln. Somit sind die Gespräche mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern fast standardisiert. Damit können alle Arbeitnehmer in einem Betrieb in recht schneller Taktfolge beraten werden. Das erhöht die Akzeptanz und steigert die Durchdringung. Besonders förderlich für das Geschäft ist es, wenn außerdem arbeitgeberfinanzierte Bestandteile in der bAV vorgesehen sind. Schließt der Arbeitgeber darüber hinaus einen Kollektivvertrag mit dem Versicherer ab, kann auch das Antragsverfahren vereinfacht werden. Hier bietet es sich an, Listenanmeldungen einzusetzen. Eine ganze Handvoll Vorteile für alle Beteiligten.

Unterstützung für Vermittler

Mit seinen bAV-Experten unterstützt der Continentale Versicherungsverbund Vermittler, die sich auf dieses Geschäftsfeld konzentrieren möchten. Die Experten versorgen Vertriebspartner mit Informationsmaterial, führen Schulungen durch und sind auf Wunsch auch vor Ort dabei. Überdies stellen sie bei Bedarf den Kontakt zu weiteren spezialisierten Dienstleistern und Rechtsberatern her.

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Sascha Holstein

Einkommensvorsorge als Wachstumstreiber im bAV-Geschäft

Rund um die betriebliche Versorgung rückt zunehmend auch das Thema Einkommensvorsorge ins Blickfeld. Für Arbeitnehmer, denen die Absicherung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten wichtig ist, bietet jetzt die Grundfähigkeitsabsicherung im Rahmen der bAV eine weitere Option mit einigen Vorteilen.

Von Marcel Basedow, Leiter des Maklervertriebs Süd bei der Allianz Lebensversicherungs-AG

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erwerbsminderung sind überschaubar. Außerdem ist diese Rente nicht ohne Weiteres zu bekommen – nur wer weniger als sechs Stunden am Tag einer beliebigen Tätigkeit nachgehen kann, kann überhaupt eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Für die volle Erwerbsminderungsrente sind es sogar weniger als drei Stunden. Der zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle, denn bei der Erwerbsminderungsrente ist nur der Gesundheitszustand relevant, nicht der ausgeübte Beruf. So ist eine Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt möglich.

Erwerbsminderungsrente zu gering

Hinzu kommt, dass von den Anträgen auf Erwerbsminderungsrente, die pro Jahr bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingehen, im Durchschnitt etwa die Hälfte abgelehnt wird. Nur jeder zweite Antrag erfüllt also die Voraussetzungen für diese Rente, die sich im Durchschnitt auf monatlich 789 Euro beläuft, wie Zahlen der DRV zum Stichtag 31.12.2018 für die alten Bundesländer zeigen. Somit fällt die Rente viel zu gering aus, um den Lebensstandard vor der Erwerbsminderung zu halten.

Die Leistung aus der gesetzlichen Einkommensvorsorge ist also zu niedrig und schwer zu bekommen. Bei der privaten Einkommensvorsorge hingegen sind zum einen abweichende Kriterien vorgesehen: Als berufsunfähig nach der Definition von privaten Lebensversicherern gelten die Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen während der Versicherungsdauer mindestens zu 50% berufsunfähig sind, das heißt ihren aktuellen Beruf nicht mehr ausüben können. Zum anderen kann die Höhe der Absicherung im Grundsatz nach den jeweiligen individuellen Bedürfnissen gewählt werden. Somit ist in der privaten Einkommensvorsorge im Gegensatz zur gesetzlichen eine Absicherung des bisherigen Lebensstandards möglich.

Private Einkommensvorsorge

Der Beratungsansatz zur Einkommensvorsorge bei Allianz Leben geht noch einen Schritt weiter: Personen, die überwiegend eine Bürotätigkeit ausüben und denen die Absicherung einer konkreten Tätigkeit wichtig ist, finden sich nach wie vor am ehesten in der Berufsunfähigkeitsvorsorge der Allianz wieder. Personen allerdings, die überwiegend körperlich tätig oder auf Mobilität angewiesen sind, haben im Zweifelsfall einen anderen Absicherungswunsch: Sie möchten gegen die finanziellen Folgen abgesichert sein, die eintreten, wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Die Allianz KörperSchutzPolice (KSP) soll genau diese Personengruppe ansprechen und deckt als Grundfähigkeitsversicherung die wichtigsten Risiken von körperlich tätigen Personen ab.

Die Grundfähigkeitsabsicherung im Rahmen einer bAV

Die Einkommensvorsorge kann grundsätzlich auch über eine betriebliche Lösung organisiert werden, also als betriebliche Altersversorgung (bAV). Für diesen attraktiven Weg sprechen insbesondere folgende Vorteile: Durch Einsparung von Steuern und Sozialabgaben und Sonderkonditionen ist eine kostengünstige Absicherung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen erleichtern zudem vereinfachte Aufnahmeverfahren den Zugang zur Einkommensvorsorge. Und mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) haben Arbeitnehmer Anrecht auf obligatorische Zuschüsse bei Gehaltsumwandlung.

Dies galt jedoch bisher nur für die Berufsunfähigkeitsabsicherung. Nicht eindeutig genug waren die entsprechenden Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) formuliert, sodass eine Grundfähigkeitsabsicherung wie die Allianz KörperSchutzPolice im Rahmen einer bAV bisher unzulässig war. Diese Unklarheit hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 19.02.2019 beseitigt und den Weg für eine Integration der Grundfähigkeitsversicherungen in die bAV frei gemacht: Die betriebliche Altersversorgung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich beschränkt auf die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.

Steuerfreiheit bleibt erhalten

Das BMF stellte in seinem aktuellen Schreiben fest, dass eine Grundfähigkeitsversicherung der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ dient und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt. Zudem soll eine Grundfähigkeitsversicherung auch insbesondere dann für die bAV zulässig sein, wenn im Leistungsfall der Arbeitnehmer tatsächlich weiterhin seinen Beruf ausüben kann. Dementsprechend bleibt bei Absicherung der Grundfähigkeiten beispielsweise die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG erhalten.

Der Beratungsansatz von Allianz Leben kann somit ab dem 01.07.2019 auf die bAV ausgeweitet werden. Gerade für körperlich tätige Arbeitnehmer, die sich eine Einkommensvorsorge über die Berufsunfähigkeit (BU) in adäquater Höhe oft nicht leisten können, bietet jetzt die Allianz KörperSchutzPolice als Grundfähigkeitsabsicherung eine zusätzliche Lösung zu einem überschaubaren Aufwand. Dabei wird die KörperSchutzPolice als reine Grundfähigkeitsrente ohne die Bausteine Schwere Krankheiten (Dread Disease) und Pflegezusatzrente inklusive Pflegeanschlussoption angeboten, da es sich hier nicht um Leistungen im Sinne des BetrAVG handelt.

Insbesondere für bestehende Gehaltsumwandlungen in der bAV bietet sich seit dem BRSG im Rahmen des obligatorischen Arbeitgeberzuschusses eine Umsetzung als Einkommensvorsorge an: Arbeitnehmer können in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber die 15% Arbeitgeberzuschuss nutzen, um ihre betriebliche Altersversorgung um einen BU-Baustein zu ergänzen oder mit der KörperSchutzPolice ihre Grundfähigkeiten abzusichern.

Ansammlungsbonus als Novum

Neben der KörperSchutzPolice wartet Allianz Leben mit einer weiteren Neuerung in der bAV auf: dem Ansammlungsbonus. Hierbei werden die jeweiligen Überschüsse nicht – wie bisher aus der bAV bekannt – dazu verwendet, die laufenden Leistungen zu erhöhen, sondern sie werden im Sicherungsvermögen von Allianz Leben für eine mögliche Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall angesammelt. Alternativ können sie zur Erhöhung der BU-/KSP-Rente im Leistungsfall verwendet werden. Arbeitnehmer erhalten so die Möglichkeit, ihr Einkommen abzusichern und gleichzeitig mit den Überschüssen sicherheitsorientiert Kapital aufzubauen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer die Überschüsse auch in einer Fondsanlage ansammeln und damit die Chancen des Kapitalmarkts noch stärker nutzen, und zwar im Rahmen der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBV).

Darüber hinaus bekommen Arbeitnehmer zukünftig die Möglichkeit, die Beitragszahlung bis zu sechs Monate auszusetzen, wenn die Entgeltfortzahlung wegfällt und sie weiterhin arbeitsunfähig sind (diese Option besteht bei der SBV, der ergänzenden Berufsunfähigkeitsversicherung (EBV) und der KSP jeweils in der Direktversicherung). Die Beiträge müssen nicht nachgezahlt werden, und der Versicherungsschutz bleibt im gesamten Zeitraum in voller Höher erhalten.

Bild oben: © adam121 – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 8f. und in unserem ePaper.

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Marcel Basedow

Praktische Lösungen für die BRSG-Umsetzung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) veranlasst Arbeitgeber, die Rentenproblematik ihrer Mitarbeiter erneut anzugehen und sich an deren Vorsorge zu beteiligen. Passende Versorgungskonzepte sind jetzt gefragt. Der VOLKSWOHL BUND bietet praxisorientierte Lösungen und erklärt die BRSG-Chancen aus seiner Sicht.

Von Klaus Heppelmann, Produktmanagement Leben bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a. G. und Experte Betriebliche Altersversorgung (DMA)

Das Ziel des BRSG ist eine bessere und schnellere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen und bei Geringverdienern. Dazu hat der Gesetzgeber Anreize geschaffen, mit denen er die Unternehmen dazu bewegen will, betriebliche Versorgungskonzepte anzubieten. Mit dem Gesetz hat er zum Beispiel die Flexibilität erhöht, die Arbeitgeberhaftung reduziert, einen höheren steuerlichen Dotierungsrahmen geschaffen und neue Zuschüsse möglich gemacht.

Diese Änderungen werden sichtbar mit der Schaffung einer sogenannten „Zielrente“ im Rahmen des Sozialpartnermodells sowie durch Verbesserungen in den Bereichen Steuern und Sozialversicherung, zum Beispiel Arbeitgeberbeteiligung durch Zuschussregelung, höherer steuerlicher Dotierungsrahmen und Geringverdienerförderung.

Das neue Sozialpartnermodell

Es handelt sich um ein eigenständiges, zusätzliches Modell neben der bisherigen bAV. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, von der reinen Beitragszusage Gebrauch zu machen. Hierbei sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf Grundlage eines Tarifvertrags die Zahlung eines Beitrags an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu. Eine Arbeitgeberhaftung ist bei dieser „Zielrente“ vom Gesetzgeber bewusst nicht eingebaut worden, um die Arbeitgeber zu entlasten.

Ob sich ein Markt für dieses Modell entwickelt und welche Geschäftsmöglichkeiten sich dann ergeben, wird im Wesentlichen von den handelnden Parteien abhängig sein. Im ersten Schritt werden Unternehmen mit eigenen Haustarifverträgen die Zielgruppe sein, die ihre eigenen Mitarbeiter bei dem Aufbau der Altersversorgung unterstützen oder auch neue Mitarbeiter gewinnen wollen.

Verbesserungen durch Zuschussregelung

Durch das BRSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, mögliche Sozialversicherungsersparnisse in Höhe von bis zu 15% des umgewandelten Entgelts an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Der maximale Gesamtbetrag liegt bei 4% der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze West. Bei neuen Entgeltumwandlungen gilt dies bereits mit Vertragsbeginn 01.01.2019.

Um dies zu dokumentieren, bietet der VOLKSWOHL BUND im Entgeltumwandlungsformular und der Muster-Versorgungsordnung einen entsprechenden Passus. Mithilfe des bAV-Nettorechners können Vermittler die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf einen Blick erkennen. Die neue Zuschussregelung ist ebenfalls integriert und kann bei der mischfinanzierten Form mitberechnet werden. Des Weiteren bietet der VOLKSWOHL BUND folgende Vertragsänderungen an:

  • Bei bestehenden arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG mit Beginn ab 2005 gilt: Bis Ende 2019 können diese Verträge im alten Tarif zu alten Rechnungsgrundlagen um einen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 15% des derzeitigen Beitrages erhöht werden.
  • Bei mischfinanzierten Verträgen ist eine Erhöhung um den Differenzbetrag möglich. Beispiel: Sollte bereits ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss von 5% vorliegen, kann der Vertrag um weitere 10% des Arbeitnehmeranteils erhöht werden. Diese beiden Änderungen können wie gewohnt per Willenserklärung des Arbeitgebers oder per Maklervollmacht beantragt werden.

Im Rahmen einer eingeschlossenen BU-Beitragsbefreiung ist eine Erhöhung aufgrund des Arbeitgeberzuschusses ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.

Erhöhter Dotierungsrahmen

Bestehende Verträge, in der Regel ab Juli 2014, verfügen entweder per Klausel oder per Bedingung über eine Erhöhungsoption. Danach können die Beiträge bis zu 8% der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze West zu alten Rechnungsgrundlagen erhöht werden. Diese Regelungen gelten auch für eine eingeschlossene BU-Beitragsbefreiung.

Bei den Direktversicherungsverträgen ab 2005 sind je nach Einzelfall jährliche außerplanmäßige spontane Beitragserhöhungen von bis zu 10%, maximal bis zu einem Gesamtbeitrag von 8% der Beitragsbemessungsgrenze, ohne Änderungen von Tarif und Rechnungsgrundlagen ebenfalls möglich.

Diese Flexibilität macht sich auch in den verschiedenen Dynamikarten bemerkbar. Vermittler haben beim VOLKSWOHL BUND die Möglichkeit der planmäßigen Anpassung gemäß dem Erhöhungssatz der Beitragsbemessungsgrenze bis 4 bzw. 8%. Alternativ kann ein konstanter Prozentsatz zwischen 3 und 10% gewählt werden, wobei auch hier die Anpassung bei 4 bzw. 8% der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt werden kann.

Eine automatische Anpassung bei Bestandsverträgen wurde bereits bei Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG mit der alten Dynamikregelung durchgeführt, bei der bisher diese Anpassung bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze plus 1.800 Euro begrenzt wurde. Hier liegt die Deckelung bei maximal 8%, wobei dem Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Dabei wurden nicht die neuen Höchstbeiträge angepasst, sondern die Deckelung wurde nur höher angesetzt.

Förderung für Geringverdiener

Eine besondere Art der Altersvorsorge speziell für Geringverdiener lässt § 100 EStG zu. Gewährt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mit einem maximalen Monatseinkommen von 2.200 Euro beispielsweise eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung, so erhält er eine staatliche Förderung von 30% des aufgewendeten Beitrags von möglichen 480 Euro, somit maximal 144 Euro. Der Gesetzgeber schreibt jedoch einen Tarif vor, dessen Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Dazu hat der VOLKSWOHL BUND ein besonderes Tarifkonzept erarbeitet. Es handelt sich dabei um den erfolgreichen Index-Tarif Klassik modern (CIR) mit einer 100%-igen Beitragsgarantie. In Kombination mit einer neu geschaffenen Tarifgruppe für Geringverdiener ist das ein überzeugendes Angebot. Da tariflich keine Abschlusskosten einkalkuliert sind, gibt es statt einer laufenden Courtage, die verständlicherweise sehr niedrig ausfallen würde, eine Vorabvergütung mit den bekannten Haftungszeiten.

Fazit

Das BRSG wird perspektivisch zu einer deutlich höheren Verbreitung der bAV beitragen. Vermittler sollten diese neuen Chancen nutzen und die Unternehmen ansprechen. Arbeitgeber kommen in den Genuss besserer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen. Für Besserverdiener erhöht sich der Dotierungsrahmen zum Aufbau höherer Betriebsrenten. Geringverdiener profitieren durch die subventionierte Mitfinanzierung ihrer Altersrente mithilfe des Arbeitgebers. Und das Sozialpartnermodell eröffnet die Möglichkeit, mehr Beschäftigte zu erreichen, um der drohenden Altersarmut zu entgehen. Der VOLKSWOHL BUND als bewährter bAV-Partner unterstützt dabei.

Bild: © MH – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2019, Seite 38f. und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Klaus Heppelmann