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Assekuranz bAV allgemein

Impressionen vom AssCompact Forum betriebliche Versorgung

Eine große Bandbreite an Themen boten die Fachvorträge und Workshops auf dem AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung 2019. Knapp 30 Aussteller präsentierten ihre Konzepte und Lösungen. Einige Eindrücke des Branchentreffs, der in diesem Jahr in Kassel stattfand, zeigt die AssCompact Bildergalerie.

 
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Betriebliche Versorgung: Neue Wege, aber auch neue Fragen

Die Bandbreite an Themen beim AssCompact Forum betriebliche Versorgung 2019, das in diesem Jahr in Kassel stattfand, war groß: von neuen Wegen und Konzepten in bAV und bKV über betrieblichen Einkommensschutz bis hin zu Sterbegeld. Dabei zeigten die Experten auch, wo noch offene Fragen klaffen.

Am gestrigen Dienstag traf sich die Fachwelt der betrieblichen Versorgung in Kassel. Es war ein breites Themenspektrum, das die Vorträge und Workshops beim diesjährigen AssCompact Wissen Forum betriebliche Versorgung abdeckten: So standen bedarfsgerechte Konzepte und neue Produkte in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ebenso auf der Agenda wie die steigende Bedeutung von Gesundheit im Unternehmen und die wachsende Nachfrage nach modernen Lösungen in der bKV – nicht zuletzt zur Unterstützung der Mitarbeiterbindung. Darüber hinaus ging es um die Absicherungsmöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung, kollektive Vorsorgelösungen für die Arbeitskraftabsicherung sowie neue Wege im betrieblichen Einkommensschutz. Schließlich wurde mit dem betrieblichen Sterbegeld ein weiteres Mittel vorgestellt, das gerade für kleine und mittelständische Firmen eine Möglichkeit sein kann, Mitarbeiter zu binden.

Der menschliche (Erfolgs-)Faktor

Die Digitalisierung hat längst auch Einzug in den Bereich der bAV gehalten. Aller Digitalisierung zum Trotz ist die persönliche Beratung durch Makler ein wichtiger Erfolgsfaktor im bAV-Geschäft, wie Tobias Bailer betonte, geschäftsführender Gesellschafter bei der pension solutions group. Denn die persönliche Unterstützung durch den Makler, den die Firmenkunden bei Fragen anrufen können, ist und bleibt gerade in entscheidenden Momenten gefragt. Doch zugleich gilt es für Makler, im Beratungsalltag auf digitale Prozesse zu setzen, die möglichst intuitiv nutzbar sind. Bailer sieht in einem hybriden Beratungsansatz den Königsweg in der bAV-Welt. Denn bei der betrieblichen Vorsorgeberatung erreiche man künftig nur mit „hybrider Ansprache“ mehr Akzeptanz auf Arbeitnehmerseite, so Bailer. Dass der Bereich bAV zum einen komplex ist und zum anderen auf der To-do-Liste der Personalabteilungen nicht ganz oben zu finden ist, stehe außer Frage.

Das BRSG, der Arbeitgeberzuschuss und offene Fragen

Die Komplexität der bAV gerade auch aus rechtlicher Perspektive wurde bereits zum Auftakt des AssCompact Forums deutlich. „Das Gegenteil von gut ist gut gemeint,“ betonte Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, in seinem Vortrag im Hinblick auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Er beleuchtete die Anforderungen an den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Zusammenhang mit dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Wie der Experte verdeutlichte, wirft diese mit dem BRSG eingeführte Regelung im Detail nicht bedachte Fragen auf, die es erst noch zu klären gilt, sei es beispielsweise in Bezug auf den sachlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers, mit dem BRSG Hemmnisse gegenüber der bAV gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen zu verringern, könne man die Regelung in § 1a Abs. 1a BetrAVG noch nicht einmal als gut gemeint einordnen, so das Fazit von Dr. Langohr-Plato. Seiner Ansicht nach sei das BRSG angesichts der Vielzahl offener Fragen und administrativer Hemmnisse im Hinblick auf das eigentliche Ziel als „schlichtweg kontraproduktiv“ zu bewerten.

Absicherung von BU-Risiken in der bAV

Mit ungeklärten Fragen oder vielmehr Fallstricken und Risiken für Vermittler befasste sich auch Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH. Der bAV-Experte beleuchtete konkret die Absicherung von „Berufsunfähigkeitsrisiken“ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Für Vermittler gelte es, potenzielle Haftungsrisiken aus Sicht des Arbeitgebers zu erkennen. Der erste Fallstrick lauert beispielsweise bereits in der Definition der Invalidität, wie Schrehardt an konkreten Beispielen verdeutlichte. Einblicke gab der Experte auch in die „Störfälle“ der bAV, wie das entgeltfreie Arbeitsverhältnis oder das Ausscheiden des Miterabeiters aus dem Unternehmen, worauf Makler im Hinblick auf die bAV achten sollten und welche Handlungsempfehlungen sich daraus für Arbeitgeber ableiten, etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung der Versorgungsordnung.

 

Mitarbeiterbindung in der Beratung ansprechen

Neben den Vorträgen unterstrichen auch die zahlreichen Workshops die große Bedeutung der Themen bAV und bKV und die Vorteile für Unternehmen – gerade auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Diese Vorteile sollten Vermittler auch in der Beratung von Firmenkunden unterstreichen, gerade bei kleinen und mittelständischen Firmen. Denn mit bedarfsgerechten und modernen Vorsorgelösungen können Arbeitgeber neue Fachkräfte gewinnen, die Mitarbeiterbindung stärken sowie die Motivation und damit letztendlich auch die Produktivität ihrer Belegschaft fördern. (tk)

Eindrücke von der Veranstaltung zeigt eine AssCompact Bildergalerie:

Impressionen vom AssCompact Forum betriebliche Versorgung

 

WWK digitalisiert bAV-Beratungsprozess durchgängig

Zwei neue Komponenten runden den digitalen bAV-Beratungsprozess ab, den die WWK ihren Partnern anbietet: Das „Arbeitnehmer-Infoportal“ von xbAV zur Information über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der bAV und die vollelektronische Antragsabwicklung mit digitaler Unterschrift.

Die WWK Lebensversicherung a. G. bietet ihren Kunden und Vertragspartnern ab sofort einen vollintegrierten und digitalen Beratungsprozess für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vermittler im bAV-Bereich. Bereits 2016 war die WWK in Zusammenarbeit mit dem Technologieanbieter xbAV mit dem Online-Portal „WWK bAVnet“ in die Digitalisierung der bAV gestartet. Damit wurde Arbeitgebern eine Plattform zur papierlosen Vereinfachung ihrer bAV-Administration zur Verfügung gestellt.

Zwei neue Komponenten runden nun diesen Beratungsprozess ab und machen ihn durchgängig digital: Mit dem „Arbeitnehmer-Infoportal“ von xbAV erhalten Arbeitgeber ein eigenes Portal mit dem sie ihre Mitarbeiter einfach und verständlich über die gesetzlichen Rahmenbedingungen der bAV und die speziellen bAV-Förderungen des Arbeitgebers informieren können. Die Mitarbeiter können damit beispielsweise selbstständig eine Hochrechnung ihrer gesetzlichen Rente durchführen und eine individuelle bAV simulieren. Darüber hinaus kann über das Portal ein Beratungstermin mit dem Vermittler vereinbart werden.

Digitale Unterschrift und vollelektronische Antragsabwicklung

Mit der zweiten Ergänzung, der von der WWK praktizierten digitalen Unterschrift und der vollelektronischen Antragsabwicklung, wird die bAV-Beratung vollständig abgerundet. Sie bietet allen Beteiligten einen digitalen Prozess ohne Medienbrüche. Dabei werden alle Dokumente und Anträge automatisch erstellt und können mit dem Smartphone oder Tablet von allen Beteiligten elektronisch unterschrieben werden. (ad)

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bAV mit Riester-Förderung: Immer auf der richtigen Seite

Knapp 80% der Deutschen achten bei der Altersvorsorge darauf, staatliche Förderung auszuschöpfen. Doch was, wenn es zwei Fördertöpfe gibt, von denen sich mal der eine, mal der andere mehr lohnt? Dann ist „Förder-Hopping“ gefragt. Genau das ermöglicht HDI jetzt in der bAV – in einem Vertrag, ohne Tarifwechsel.

Von Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV verantwortlich

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat eine lange in Vergessenheit geratene Variante der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu neuem Leben erweckt: die Entgeltumwandlung mit Riester, geregelt unter anderem in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG). Hier sparen Arbeitnehmer ihre Betriebsrente – im Gegensatz zur steuerfreien Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG – aus dem Nettogehalt an. Neu ist: In der Leistungsphase ist die Rente aus einer Riester-bAV seit Inkrafttreten des BRSG abgabenfrei.

Erste bAV, die sich allen Lebensphasen flexibel anpasst

Damit stehen Arbeitnehmern in der bAV nun zwei Fördertöpfe zur Verfügung. In welchem Topf „mehr drin“ ist, hängt beispielsweise von der Einkommenshöhe und der Kinderzahl ab – und damit von Faktoren, die sich im Lauf des Lebens mehrmals ändern können. Statt sich einmal festzulegen, sollten Arbeitnehmer einen Tarif wählen, mit dem sie jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen können.

Genau das ermöglicht HDI als einziger Lebensversicherer am Markt mit den Direktversicherungen TwoTrust Selekt und TwoTrust Kompakt. Die Tarife sind jetzt im Rahmen der Entgeltumwandlung sowohl nach § 10a EStG als auch nach § 3 Nr. 63 EStG förderfähig. Der Kunde kann – je nach Lebensphase und finanzieller Situation – zwischen beiden Förderwegen flexibel hin- und herschalten. Außerdem kommen noch die private Fortführung des Vertrages und die Geringverdienerförderung hinzu.

Alle Förderarten, die es derzeit in der betrieblichen Altersversorgung gibt, lassen sich mit einem Vertrag abdecken. Es ist sogar möglich, die laufende Prämie aufzusplitten und gleichzeitig die steuerfreie Entgeltumwandlung und die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Dadurch können Mitarbeiter während der gesamten Ansparphase jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen.

Auch die Arbeitgeber profitieren. Sie sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, allen Mitarbeitern, die Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, auch die Riester-Förderung anzubieten. Mit HDI können sie beide Pflichten auf einen Schlag erfüllen. Das schafft Rechtssicherheit und hält die bAV-Vertragslandschaft im Unternehmen übersichtlich.

Hohe Zulagen für viele Arbeitnehmer

bAV mit Riester-Förderung lohnt sich für alle Angestellten, besonders für Bezieher niedrigerer Einkommen (einschließlich Minijobber und Teilzeitkräfte), für Eltern von kindergeldberechtigtem Nachwuchs, für Spitzenverdiener und aufgrund des Berufseinsteigerzuschusses für junge Berufstätige.

Die Grundzulage wurde kürzlich auf 175 Euro pro Jahr erhöht, für ab 2008 geborenen kindergeldberechtigten Nachwuchs gibt es je 300 Euro, für Berufseinsteiger darüber hinaus einmalig 200 Euro. Den Kontakt mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hält HDI. Dem Arbeitgeber entsteht dadurch keinerlei administrativer Aufwand. Ob ein Wechsel der Förderung vorteilhaft wäre, können Arbeitnehmer bei Bedarf selbst ermitteln. Dazu stellt HDI mit dem „bAV FörderFinder“ ein selbsterklärendes Online-Tool zur Verfügung.

Grundsätzlich kein Arbeitgeberzuschuss in der Riester-bAV

Bekanntlich hat der Gesetzgeber mit dem BRSG in der bAV auch einen obligatorischen 15%-igen Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Er gilt seit Anfang 2019 für neue und ab 2022 zusätzlich für bestehende bAV-Verträge. Ziel der Regelung ist, dass Arbeitgeber sich an der Entgeltumwandlung nicht „bereichern“, sondern eingesparte Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in die bAV ihrer Mitarbeiter investieren. Nutzen Angestellte die Riester-bAV, muss der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Zuschuss leisten – schließlich spart er auch keine Sozialabgaben ein. Eine Ausnahme gilt, wenn für die steuerfreie Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ein Zuschuss von mehr als 15% vereinbart ist. Der übersteigende Teil gilt als freiwillig, weil er über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht. Deshalb steht der Zuschuss oberhalb von 15% auch Nutzern der Riester-bAV zu.

Mehr Haftungssicherheit, weniger Storno

Elternzeit, langfristige Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder ein Jobwechsel, bei dem der neue Arbeitgeber die bestehende Direktversicherung nicht übernimmt: Solche Ereignisse haben Arbeitnehmer bisher oft dazu bewogen, ihre Verträge der betrieblichen Altersversorgung zu stornieren – mit entsprechenden Konsequenzen für die betreuenden Vermittler. Damit ist jetzt Schluss. Denn HDI ermöglicht Arbeitnehmern erstmals, weiter staatliche Förderung zu kassieren, wenn sie ihre Direktversicherungen privat fortführen. Das funktioniert, weil die Riester-Förderung – anders als die steuerfreie Entgeltumwandlung – kein aktives Arbeitsverhältnis mit Gehaltszahlung voraussetzt. Viele typische „Störfälle“ der bAV, die bisher oft zum Storno führten, werden damit entschärft.

Ein weiterer positiver Effekt: Vermittler müssen nicht mehr entscheiden, ob sie Arbeitnehmern die steuerfreie Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung empfehlen. Denn HDI bietet beides in einem Tarif. Damit beraten Vermittler automatisch nach dem Best-Advice-Prinzip.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 18f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

Bild oben: © peterschreiber.media – stock.adobe.com

 
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Fabian von Löbbecke

Einkommensschutz über die bAV – Eine clevere Alternative

Mit Schreckensszenarien wird häufig versucht, Menschen zum Abschluss einer BU zu bewegen. Doch das alleine reicht nicht, zumal hohe Prämien oder Probleme bei der Gesundheitsprüfung oft den Zugang erschweren. Hier kann der betriebliche Einkommensschutz punkten, auf den auch die NÜRNBERGER setzt.

Von Dominik Stadelbauer, Leitung Marktmanagement Firmen, Produkt- und Marktmanagement Leben bei der NÜRNBERGER Versicherung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet traditionell eine enorme Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten. Und durch das 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist sie noch größer geworden. Doch während sich viele Arbeitgeber zunehmend mit den gesetzlichen Änderungen rund um den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15% beschäftigen, ist auch ein Trend zum betrieblichen Einkommensschutz (bEKS) festzustellen. Die Gründe hierfür sind einschlägig: Neben der staatlichen Förderung bietet ein kollektives Produkt über den Arbeitgeber vergünstigte Konditionen und ermöglicht einen vereinfachten Zugang ohne umfangreiche Gesundheitsprüfung.

Haftungsrisiko betrieblicher Einkommensschutz?

Trotzdem schrecken noch viele Vermittler und Arbeitgeber vor dem bEKS zurück. Zu groß ist die Angst, im Leistungsfall auf den Rentenzahlungen des Arbeitnehmers sitzen zu bleiben, weil der Versicherer nicht zahlt. Dieses Problem ist in der Praxis sehr gut händelbar. Wird die Versorgung über eine Direktversicherung als beitragsorientierte Leistungszusage gestaltet, so verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Beitrags. Dieser wird in einem festen Verhältnis in Leistungen umgewandelt. Das Beitrags-Leistungsverhältnis kann dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach direkt mit den Bedingungen der Versicherung verknüpft werden. Tritt dann der Leistungsfall nach den Versicherungsbedingungen nicht ein, entsteht auch arbeitsrechtlich kein Leistungsanspruch. Durch diese Gestaltung ist sichergestellt, dass die Entscheidung der Leistungsprüfung durch den Versicherer für den arbeitsrechtlichen Anspruch prägend ist. Wer sich also mit bEKS beschäftigt, für den ist eine Versorgungsordnung Pflicht.

Beitragszahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers?

Neben der sauberen Gestaltung der Versorgungszusage wird auch der Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oft als problematisch gesehen. Denn mit Ende der Lohnzahlung hört in der Regel auch die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber und damit der Versicherungsschutz auf. Dieses Thema ist in der Praxis schon deutlich kniffliger. Mit der Meldung an den Versicherer ist der Arbeitgeber haftungsrechtlich auf der sichereren Seite. Der Arbeitnehmer muss dann den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Da der Mitarbeiter außerhalb der Lohnfortzahlung nur noch rund 70% seines bisherigen Nettoeinkommens als Krankengeld erhält, wird er oft nicht in der Lage sein, diese in unveränderter Höhe zu bezahlen. Um die Prämien zu reduzieren, erlauben es einige Produkte, in Zeiten der privaten Fortführung die Überschussverwendung auf Beitragsabzug umzustellen. Dadurch reduzieren sich die Zahlungen bei der NÜRNBERGER beispielsweise um 32%. Daneben besteht bei guten Produkten auch häufig die Möglichkeit, die Beiträge für einige Wochen oder Monate unverzinst zu stunden.

Passende betriebliche BU-Produkte bieten also vielfältige Optionen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu überbrücken. Vorsichtig sein sollten Vermittler allerdings bei bAV-Produkten, die entweder Arbeitsunfähigkeitsleistungen vorsehen oder beitragsfrei mitversichern. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) sind alle Leistungen, bei denen eine Krankheit Auslöser ist, in der bAV nicht zulässig. Die Beiträge können damit nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden. Wer steuerliche Probleme vermeiden möchte, sollte deshalb auf einen klugen Arbeitgeberprozess und umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Produkt setzen.

Welches Produkt ist das richtige?

Der bEKS umfasst heute fast ausschließlich die betriebliche BU. Spätestens seit dem BMF-Schreiben vom 19.02.2019 ist jedoch klar, dass die betriebliche Grundfähigkeitsversicherung (bGF) in der bAV genutzt werden kann. Dieses Produkt bietet im Gegensatz zur betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) nicht nur ein günstiges Prämienniveau, sondern ist auch einfacher in der Beratung zu erläutern. Wer beispielsweise eine offene Getränkeflasche mit einem Schraubverschluss nicht mehr verschließen und anschließend öffnen kann, hat bei der NÜRNBERGER bedingungsgemäß die Grundfähigkeit „Gebrauch der Hände“ verloren.

Trotz dieser Vorteile sind viele Vermittler unsicher, ob sie nicht im Rahmen des „Best Advice“ generell eine BU anbieten müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. „Best Advice“ bedeutet aber nicht, jedem Kunden ausschließlich das umfangreichste Produkt zu vermitteln. Sicherlich ist eine BU für viele das Richtige. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Kunde den Risikoschutz in der benötigten Höhe leisten kann. Liegt er aufgrund einer körperlich geprägten Tätigkeit am Ende der Prämienskala, werden häufig (zu) kleine Summen versichert. Dagegen bietet die bGF klare Vorteile. So sind durch ein günstiges Prämienmodell und die staatliche Förderung in der bAV bei einer bGF beispielsweise Beitragsersparnisse von rund 73% (siehe Grafik unten) möglich.

Ähnlich wie in der bBU ermöglicht auch die bGF mit einer Dienstobliegenheitserklärung zu arbeiten. Das erspart das Ausfüllen der Gesundheitsfragen und ist in der Regel ab zehn teilnehmenden Arbeitnehmern möglich. Bei der NÜRNBERGER werden für diese Mindestanzahl die bBU und die bGF zusammengezählt. So kann der Vermittler jeden Arbeitnehmer passgenau beraten und das Produkt wählen, das bestmöglich zu seiner Versorgungssituation passt.

Bild oben: © Alexey – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 22f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

 
Ein Artikel von
Dominik Stadelbauer

bAV heute – Unterschiedliche Lösungen je nach Zielgruppe

Immer mehr Kunden wollen ihre bAV-Beiträge nicht langfristig in gering verzinste Altersvorsorgeprodukte investieren. Die Nachfrage nach rein fondsgebundenen Tarifen wächst. Jedoch ist der Verzicht auf Garantien bislang nicht konsequent gesetzlich verankert. Die Beratung zu chancenorientierten Produkten bietet Vermittlern Potenzial, doch auf Fallstricke ist zu achten.

Von Simson Heiß, Aktuar (DAV) und Prokurist der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG

Das Zinsniveau wird sich kurz- und mittelfristig nicht maßgeblich verändern. Kunden suchen deshalb zunehmend nach tatsächlich renditeorientierten Produktlösungen. Garantien stehen dabei nicht mehr grundsätzlich im Vordergrund. Viele Vermittler projizieren die Beratung mit Chancen-Risiko-Klassen auch auf ihre bAV-Beratung und erkennen, dass die meisten vermeintlich renditestarken Produktlösungen nicht über die Klassen 1 bis 3 hinauskommen. Dies verdeutlicht den Spagat zwischen Garantien und den Renditeanforderungen der Kunden. Umso mehr ist eine Identifikation von Zielgruppen sinnvoll, die nicht an renditeschwache Produkte aus den unteren Chancen-Risiko-Klassen gebunden sind, sondern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten chancenorientierte Produkte abschließen können.

Potenzial für Vermittler

Für Vermittler stellt sich einerseits die Frage, welche Fallstricke dabei zu beachten sind und wie eine rechtssichere Umsetzung gestaltet werden kann. Andererseits eröffnet sich den Vermittlern durch die Auseinandersetzung mit diesen Themengebieten die Chance, sich mit maßgeschneiderten Produktlösungen vertrieblich kompetent zu positionieren und damit den Kunden einen großen Mehrwert anbieten zu können. Ihre Kunden erhalten die Möglichkeit, Produkte auszuwählen, deren realistische Renditen oberhalb der Inflation liegen, und auf diese Weise überhaupt den klassischen Gedanken eines ratierlichen Sparprozesses für die Altersvorsorge mit Zins- und Zinseszinsen umzusetzen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht, warum Renditen oberhalb der Inflation in den unteren Chancen-Risiko-Klassen derzeit nicht mehr selbstverständlich sind und sich Kundenerwartungen häufig nicht erfüllen: Zahlt ein Kunde einen Monatsbeitrag in Höhe von 100 Euro, so müssten beim aktuellen Garantiezins von 0,9% und einer Laufzeit von 30 Jahren vom ersten Beitrag immerhin 76 Euro sicher angelegt werden, um durch die Verzinsung zum Ende der Laufzeit die 100 Euro Bruttobeitrag zu garantieren. Da in den ersten fünf Jahren Abschlusskosten von zum Beispiel 15 Euro vom Beitrag abzuziehen sind, bleiben gerade noch 9 Euro abzüglich der Verwaltungskosten, um sie frei anzulegen.

Nach fünf Jahren entfallen zwar die Abschlusskosten, jedoch wird die Restlaufzeit immer kürzer, sodass beispielsweise zehn Jahre vor Ablauf bereits über 91 Euro notwendig sind, um mittels des aktuellen Garantiezinses zum Ablauf auf die 100 Euro zu kommen. Auch von den nun wiederum verbleibenden 9 Euro sind noch Verwaltungskosten abzuziehen. Angesichts dieser geringen Investitionsquote erscheinen für Hochrechnungen gerne verwendete Wertentwicklungen von 5% oder 6% pro Jahr utopisch. Entsprechend zeigt die aktuelle Praxis, dass Hybridprodukte und Indexpolicen inzwischen sowohl bei den Kunden als auch bei den Versicherern aufgrund enttäuschter Erwartungen zunehmender Kritik ausgesetzt sind.

Das Garantie-Problem

Auch die Politik hat zwischenzeitlich erkannt, wie erheblich Garantien im aktuellen Zinsumfeld die Renditechancen mindern. In der betrieblichen Altersvorsorge wird dieser Erkenntnis folgend im neuen Sozialpartnermodell ausdrücklich auf Garantien verzichtet. Die Umsetzung in die Praxis scheitert derzeit allerdings an anderen Problemfeldern, die das Sozialpartnermodell ansonsten beinhaltet. In der alten bAV-Welt ist dagegen bisher noch kein konsequenter Verzicht auf Garantien gesetzlich verankert. Produktanbieter nutzen rechtliche Spielräume, um beispielsweise im Bereich der Direktversicherung in gewissen Konstellationen auf bis zu 50% der Beitragssumme abgesenkte Garantien anzubieten.

Tarife ohne Garantien

Da immer mehr Kunden ihre Beiträge zu schade sind, um sie langfristig in gering verzinste Altersvorsorgeprodukte zu investieren, besteht auch kundenseitig eine stark zunehmende Nachfrage nach rein fondsgebundenen Tarifen. Entsprechend ist Helvetia bestrebt, diesen Kundenwünschen für so viele Zielgruppen wie möglich nachzukommen. Bereits seit einigen Jahren bietet Helvetia für Schweizer Grenzgänger Direktversicherungstarife ohne Garantien an. Schweizer Grenzgänger sind aufgrund ihrer Auslandstätigkeit nicht an das Betriebsrentengesetz gebunden, haben aber per Abkommen die Möglichkeit, mit Zustimmung des Schweizer Arbeitgebers steuerfreie Beiträge in eine zweckgebundene Direktversicherung einzuzahlen.

Ebenfalls ist es für beherrschende Geschäftsführer einer GmbH und deren mitarbeitende Angehörige möglich, bei Helvetia Tarife ohne Garantien abzuschließen. Sie müssen dazu dokumentieren, dass sie ganz bewusst auf Garantien verzichtet haben und auch auf betrieblicher Ebene gezielt renditeträchtige Produkte für ihre Altersvorsorge einsetzen wollen.

Grundsätzlich besteht die Nachfrage nach solchen Produkten selbstverständlich auch bei anderen Arbeitnehmern. Helvetia nimmt insbesondere im Jahr 2019 einen starken Anstieg dieses Bedarfes und der entsprechenden Anfragen wahr. Bei genauer Betrachtung des Sachverhaltes erstaunt dies nicht: Gerade Arbeitnehmer mit geringem bis durchschnittlichem Einkommen benötigen zum Schließen ihrer Rentenlücken aufgrund der relativ geringen Beitragshöhen zumeist Renditen von mindestens 5% p. a. Dies wird ihnen durch vermehrt angebotene, inzwischen häufig online verfügbare Rentenrechner auf einfache Weise vor Augen geführt. Dieser Zielgruppe auch in der alten bAV-Welt den Zugang zu adäquaten bAV-Produkten zu verschaffen, dürfte in den nächsten Jahren ein zentrales Thema der Politik sein und erscheint unausweichlich, um einer steigenden Altersarmut entgegenzuwirken.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bAV-Tarife ohne Garantien vielerseits gewünscht, jedoch bisher nicht konsequent gesetzlich verankert sind. Helvetia bietet deshalb – dem im aktuellen gesetzlichen Umfeld folgerichtigen Wunsch vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend – weiterhin einen echten Klassiktarif an: Helvetia WorkLife Direct Classic. Dieser Tarif bietet im Marktvergleich der ohnehin nicht mehr bei vielen Versicherern erhältlichen Klassiktarife ein hohes garantiertes Kapital und eine hohe garantierte Rente. Neben dieser Variante versucht Helvetia für so viele Zielgruppen wie möglich renditestarke Produkte anzubieten und rechtssicher umzusetzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 09/2019 auf Seite 42f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.

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Simson Heiß

Die Investmentsteuerreform und ihre Folgen für bAV-Modelle

Seit Januar 2018 ist in Deutschland das neue Investmentsteuergesetz in Kraft. Speziell für Unternehmen, die Verpflichtungen aus Pensionszusagen oder Zeitwertkontenmodellen mit Investmentfonds rückdecken, galt es, Spezifika zu berücksichtigen und die entsprechenden Hürden zu nehmen.

Von Adelheid Lanz, Leitung Pension Management bei der European Bank for Financial Services (ebase®) GmbH

Durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) wurde zum einen die Besteuerungssystematik von Investmentfonds vereinfacht, die nicht als Spezialfonds qualifiziert sind, und zum anderen die Konformität der Besteuerung von in- und ausländisch domizilierten Fonds nach geltendem europäischen Recht sichergestellt.

Dabei wurde ein transparentes Steuerregime in ein intransparentes umgewandelt, bei dem es nur noch drei Ertragsarten gemäß § 16 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gibt. Die Unterscheidung nach Ertragsherkunft wie zum Beispiel Zinsen und Dividenden ist nun aufgehoben. Erstmalig wurde ein Teil der Besteuerung auf Fondsebene verlagert; entsprechend kommen nun Teilfreistellungssätze auf Anlegerebene zum Tragen, um eine Doppelbesteuerung von Erträgen zu vermeiden.

Altes und neues Steuerregime wurden klar voneinander getrennt, indem zum 31.12.2017 alle Fondsbestände durch die depotführende Bank „fiktiv“ veräußert und die entsprechenden Steuerdaten in sogenannte „Rucksack­positionen“ weggeschrieben worden sind, die erst bei Veräußerung der entsprechenden Fondsanteile zum Tragen kommen.

Erträge aus Investmentfonds

Der Begriff des „betrieblichen Anlegers“ im Sinne des InvStG umfasst sowohl Einzelunternehmer wie auch Personen- und Kapitalgesellschaften, die Betriebsvermögen in Investmentfonds anlegen. Die Ertragsarten Veräußerungsgewinn (§ 19 InvStG) und Ausschüttungen (§ 16 InvStG) sind aus der Vergangenheit bekannt. Veräußerungsgewinne sind für betriebliche Anleger weiterhin vom Kapitalertragssteuerabzug (KESt) freigestellt, entweder aufgrund der Rechtsform oder auf Antrag. Die einbehaltene KESt auf Ausschüttungen hat nach wie vor keine abgeltende Wirkung. Für betriebliche Anleger hat der Verlustverrechnungstopf keine Relevanz und es sind sowohl Ausschüttungen wie auch Veräußerungsgewinne in der Jahressteuer­veranlagung des Unternehmens zu deklarieren.

Ein gänzlich neues Thema hingegen ist die Vorabpauschale (§ 18 InvStG), eine Mindestbesteuerung für Fonds mit fehlender oder zu geringer Ausschüttung. Sie wird einmal jährlich im Januar – bezogen auf das Vorjahr – erhoben und ermittelt sich aus der Wertentwicklung im Kalenderjahr und einem Basiszins, der jährlich von der Bundesbank veröffentlicht wird. Die so abgeführte Vorabpauschale wird bei Veräußerung der Fondsanteile in der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes grundsätzlich gewinnmindernd berücksichtigt.

1. Herausforderung: Die Vorabpauschale

Durch die Vorabpauschale werden thesaurierte Erträge erstmalig jährlich laufend besteuert und der Anleger muss hierfür Liquidität bereitstellen. Allerdings ist die Erhebung der Vorabpauschale in Form einer Veräußerung von Fondsanteilen bei betrieblichen Anlegern oft nicht möglich, zum Beispiel aufgrund von Treuhandverträgen oder Betriebsvereinbarungen. In diesen Fällen müssen die Unternehmen Liquidität „vorschießen“ und, da die Höhe der Vorabpauschale meist erst kurz vor Fälligkeit bekannt ist, ungewisse Liquiditätspuffer einplanen.

Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass Unternehmen, die Vermögen für eine bAV nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anlegen, die Vorabpauschale mit der Jahressteuerveranlagung zurückfordern können (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 InvStG). Für Zeitwertkontenmodelle und GGF-Versorgungen gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Dadurch unterscheidet sich die Ermittlung des zu versteuernden Veräußerungsgewinnes abhängig davon, ob die Ausnahmeregelung zum Tragen kommt oder nicht.

2. Herausforderung: Alt- und Neubestände in einem Depot

Viele Unternehmen greifen für ihre bAV- und Zeitwertkontenmodelle auf eine virtuelle Verwaltung der Mitarbeiteransprüche zurück und verwahren die entsprechenden Fondsanteile in einem Sammeldepot. Diese Sammelverwahrung führt zu einer Mischung von Altbeständen mit steuerlichen „Rucksackpositionen“ und Neubeständen nach InvStRefG – ohne Bezug zu den versorgungsberechtigten Mitarbeitern. Werden nun Fondsanteile veräußert, etwa für Leistungsfälle oder Arbeitgeberwechsel, veräußern die depotführenden Banken die Anteile nach der FiFo-Methode („first in – first out“).

Probleme können sich ergeben, wenn dadurch Kapitalertragssteuer auf „Rucksackpositionen“ vom Veräußerungserlös einbehalten wird, beispielsweise auf kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge (kaE) oder Zwischengewinne (ZwiG), wenngleich die betroffenen Mitarbeiter aufgrund ihrer Anspar- bzw. Zusagezeiträume nicht oder nur zum Teil davon betroffen sein sollten. Sieht die Versorgungsordnung nun keinen Steuerausgleich durch das Unternehmen vor, sondern die Weitergabe der KESt an den Arbeitnehmer, führt dies unweigerlich zu Ungleichbehandlungen. So waren viele Unternehmen gefordert, die Versorgungsordnungen zu prüfen und diese sowie ggf. bestehende Steuererstattungsprozesse anzupassen.

3. Herausforderung: Korrektur von Steuerdaten

Die depotführenden Banken werden regelmäßig von den Fondsgesellschaften mit Steuerdaten beliefert und erzeugen daraus die Jahressteuerbescheinigung (JSB). Die umfangreichen und komplizierten Änderungen durch das InvStRefG haben dazu geführt, dass es 2018 zu einer noch nie dagewesenen Menge nachträglich korrigierter Steuerdaten kam.

Für betriebliche Anleger führte dies zu Komplikationen. Wurden zum Beispiel 2018 Fondsanteile für Leistungsfälle veräußert und kam es im Nachgang zur Korrektur von Steuerdaten, bedeutete dies für die Unternehmen, die betroffenen Versorgungsberechtigten zu ermitteln, zu kontaktieren, im Ergebnis zu berichtigen, also Guthaben nachzuzahlen oder Belastungen zurückzufordern und Bescheinigungen neu zu erstellen. Hinzu kam, dass aufgrund der umfangreichen Änderungen auch die JSB später als andere Jahre erstellt worden ist – sehr zum Unmut von Finanzabteilungen und Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern.

Das InvStRefG gab somit sowohl Unternehmen wie auch depotführenden Banken einige Denkaufgaben auf und es galt Entscheidungen zu treffen. All jene Unternehmen, die im Jahr 2018 nicht zum Handeln gefordert waren, sollten sich schnellstmöglich mit den genannten Punkten beschäftigen, damit sie für die Vorabpauschale 2019 und die Abrechnung anstehender Leistungsempfänger entscheidungsfähig sind.

Bild oben: © Polarpx – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 14f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
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Adelheid Lanz

Betriebliche Arbeitskraftabsicherung: Makler-Neuland mit viel Potenzial

Rund um Konzepte zur betrieblichen Versorgung rückt die kollektive Einkommenssicherung in den Fokus. Hierzulande noch kaum verbreitet, ist die Deckung in anderen Ländern bereits üblich. Auch für Vermittler ist das Thema Neuland, birgt aber viel Potenzial. Interview mit Lucas Müller, CEO Germany der Elips Life AG

Herr Müller, die bAV läuft schleppend, die bKV steckt im Grunde noch in den Kinderschuhen. Sind die deutschen Arbeitgeber tatsächlich bereit für den nächsten Schritt – die Einrichtung einer betrieblichen Arbeitskraftabsicherung?

Wir sind geduldig und erwarten nicht sofort eine flächendeckende Einführung der betrieblichen Einkommenssicherung. Viele unserer Kunden kennen die Lösung aus dem Ausland, wo sie zum Standard gehört. Andere Betriebe entscheiden sich für die Lösung, weil sie damit ein Alleinstellungsmerkmal im Bewerbermarkt haben.

Gibt es hier Vorbilder aus anderen Ländern?

Um gleich auf den Punkt zu kommen: Deutschland ist im Bereich der betrieblichen Arbeitskraftabsicherung eine Insel. In der Schweiz ist die Deckung seit 1985 gesetzlich verankert, in anderen Ländern ist der Markt bereits so weit entwickelt, dass die Deckung übliche Praxis ist. So beispielsweise in den Niederlanden, Italien, Spanien, Portugal, Irland und Skandinavien. Überall dort sind die Mitarbeiter gegen die Risiken Tod und Berufsunfähigkeit (BU) kollektiv über den Arbeitgeber versichert.

Welche Unternehmen kommen denn überhaupt dafür infrage? Wie groß schätzen Sie hier das Marktpotenzial ein?

Sehr groß, wir sprechen heute über ein brachliegendes Potenzial von jährlich rund 20 Mrd. Euro. Diese Beitragssumme käme zustande, wenn alle knapp 40 Millionen Arbeitnehmer adäquat versichert wären. Grundsätzlich kommen alle Unternehmen infrage, weil heute die meisten Arbeitnehmer hohe Deckungslücken und damit einen hohen Absicherungsbedarf haben.

Kommen so auch Berufsgruppen zu einem BU-Schutz, für die es sonst nur teuren oder gar keinen Schutz gibt?

Absolut. Viele können oder wollen sich heute nicht privat absichern, sei es weil die individuellen Beiträge zu hoch sind oder sie im Rahmen der Gesundheitsprüfung abgelehnt werden. Über den Arbeitgeber können alle abgesichert werden, unabhängig von Beruf oder Alter, und das sogar ohne Gesundheitsprüfung bis zu relativ hohen Limits.

Wie sieht nun Ihre Lösung zur betrieblichen Einkommenssicherung konkret aus?

Die Deckung kann flexibel definiert werden, entspricht normalerweise aber einem Prozentsatz im Verhältnis zum Bruttojahresgehalt, also beispielsweise 40% BU-Rente und 200% Todesfallkapital. Das ganze Kollektiv erhält eine für alle gleichermaßen attraktive Deckung. Wir erhalten eine anonymisierte Datenlieferung, die uns als Basis für die Beitragsberechnung dient. Administrativ machen wir es dem Arbeitgeber einfach wie bei einer Gruppenunfallversicherung – keine Meldung von unterjährigen Änderungen und altersgerecht kalkuliertem Beitrag. Diese beitragsorientierte Leistungszusage wird vom Arbeitgeber über den Weg der Direktzusage eingerichtet und mit unserer Lösung kongruent rückgedeckt.

Das geht nur komplett arbeitgeberfinanziert? Und gibt es hier steuerliche Anreize für den Arbeitgeber?

Der Beitrag ist im Normalfall arbeit­geberfinanziert und lässt sich als Betriebsaufwand geltend machen. Eine paritätische Finanzierung ist theoretisch möglich, müsste aber vertraglich mit allen Mitarbeitern geregelt werden.

Ist der Leistungsumfang gleich umfassend wie bei einer privaten BU?

Ja, Arbeitgeber können die bekannte Berufsunfähigkeitsdeckung „verkollektivieren“ und ihren Mitarbeitern damit den gleichen umfassenden Leistungsumfang zusagen wie in der privaten BU. Daneben bieten wir weitere Leistungsbegriffe, die weniger starr auf den aktuell ausgeübten Beruf abstellen, an. Frei wählbare Mindestdauern der BU und von der bekannten 50%-Regelung abweichende Leistungsstaffeln (z. B. teilweise Leistung bereits ab 25% BU) erweitern zusätzlich die Wahlmöglichkeiten. Die betriebliche Einkommenssicherung beispielsweise deckt unabhängig vom Beruf die krankheits- oder unfallbedingte Gehaltseinbuße und fokussiert damit eher auf den Erhalt des gewohnten Lebensstandards.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer schon einen Schutz hat oder aus dem Unternehmen ausscheidet?

Der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, der mit dieser innovativen Lohnnebenleistung einen sinnvollen Mehrwert für die Mitarbeiter bietet. Dies hat eine Bindungswirkung und hilft bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte. Entsprechend gibt es die Deckung nur, solange der Mitarbeiter im Betrieb angestellt ist. Eine bestehende, privat abgeschlossene Absicherung sollte deshalb nicht gekündigt werden.

Wie sieht die Risikoprüfung aus?

Wir nehmen mehr als 97% der Mitarbeiter ohne individuelle Gesundheitsprüfung in die Deckung auf. Die Limits sind transparent auf dem Antragsdokument für den Arbeitgeber aufgeführt. Bei in sich homogenen Risikoverteilungen – normale Gehalts- und Altersverteilung ohne Spitzenrisiken im versicherungstechnischen Sinne – kommt oftmals überhaupt keine Gesundheitsprüfung zur Anwendung. Hier liegt ein großer Vorteil der Gruppendeckung.

Auch für Versicherungsmakler ist das Thema Neuland. Für welche Art Vertriebspartner ist es interessant?

Das stimmt. Makler haben ein neues Thema und können sich mit einer Innovation in Deutschland positionieren und profilieren. Ein zu entwickelnder Markt birgt zudem auch für die Makler ein großes finanzielles Potenzial. Unser Konzept ist insbesondere für Makler interessant, die bereits einen Stamm an Unternehmenskunden haben und denen der gesetzliche Rahmen der bAV nicht ganz fremd ist. Das Thema wird Ende 2019 noch spannender. Dann können sich auch Kollektive ab zwei Personen bei uns versichern – wir bieten dann also knapp 16 Millionen Arbeitnehmern, die in kleinen Unternehmen arbeiten, die Möglichkeit, sich adäquat über ihren Arbeitgeber abzusichern. Ein neuer Markt also auch für Vertriebspartner, die gerne neue Lösungen ansprechen.

Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Vertriebspartnern?

Wir sind immer wieder überrascht, wie positiv unser Konzept aufgenommen wird. Wir vergrößern unser Netzwerk laufend und kooperieren heute bereits mit mehr als 100 Maklern. Viele von ihnen konnten bereits Unternehmenskunden überzeugen und haben Geschäft platziert. Wir arbeiten gerne sehr eng mit unseren Partnern zusammen, entwickeln gemeinsame Marketingunterlagen sowie Ansprachekonzepte und begleiten den Vertriebspartner – wenn gewünscht – auch mit zu seinem Kunden.

Zusätzlich zu den bereits genannten Leistungen bieten Sie mit Ihrem Care Management auch Unterstützung vor dem Leistungsfall an. Welche Leistungen sind das genau?

Die kollektive BU ergänzen wir durch unser am Markt einzigartiges elipsLife Care Management. Hier bezwecken wir durch Prävention, Früherkennung und Reintegration die krankheitsbedingten Fehlzeiten und die damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber zu reduzieren. Auch das ist in vielen Ländern Standard, weil Prävention immer sinnvoller ist als die Rente. Wir betrachten die BU als finanziellen Fallschirm und unterstützen den Mitarbeiter gleichzeitig bei der Wiedererlangung der Arbeitskraft. Manchmal reicht hier ein Anruf, weshalb wir das elipsLife Gesundheitstelefon eingeführt haben. Bei schwerwiegenderen Fällen wie einem Burn-out oder gar einer Depression wird die Unterstützung aber persönlicher und kann über Monate dauern. Das dient beiden Seiten: Der Mitarbeiter erhält die nötige Unterstützung, der Arbeitgeber reduziert seine Fehlzeiten und lindert gleichzeitig den Fachkräftemangel. Denn jeder Mitarbeiter, der gesund ist und bleibt, muss nicht ersetzt werden.

Erlauben Sie mir zum Abschluss eine Analogie: Sie warten Ihr Auto regelmäßig, damit es immer rund läuft. Kommt es zum Schaden, wird es repariert. Diese Logik wird bei Mitarbeitern leider oft nicht angewandt, die Folgen sind steigende Fehlzeiten und eine Zunahme psychischer Erkrankungen. Es ist Zeit umzudenken.

Bild: © howtogo – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact 09/2019 auf Seite 46f. und in unserem ePaper.

 
 
Ein Artikel von
Lucas Müller

bAV-Perspektiven: Sicherheit, Rendite und Service

Vor allem in KMU besitzen noch zu wenig Mitarbeiter eine Betriebsrente. Was Anbieter und Lösungen bieten müssen, um Arbeitgeber und -nehmer zu überzeugen, erklärt Bernhard Rapp, Direktor Marketing und Produktmanagement bei Canada Life. Der Versicherer bietet eine fondsbasierte Rentenversicherung als bAV-Lösung.

Noch immer besitzen zu wenige Menschen in Deutschland eine Betriebsrente. Seit einiger Zeit möchte die Politik Abhilfe schaffen, zum Beispiel mit dem Sozialpartnermodell innerhalb des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG). Doch der große Durchbruch blieb bislang noch aus. Versicherer und Vermittler sind daher weiter gefordert – vor allem bei der bAV-Verbreitung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Hier gilt es, anzupacken und gangbare Wege zur Betriebsrente aufzuzeigen: durch leistungsstarke Lösungen und aktiven, gelebten Service. Es gibt viel zu tun, aber auch viele gute Ansätze, um diese Aufgabe zu stemmen!

Noch viel zu tun: KMU

Die bAV-Durchdringungsquote in den KMU ist viel geringer als bei größeren Unternehmen. In Kleinstunternehmen verfügen nur 27% der Mitarbeiter über eine entsprechende Anwartschaft. Doch die derzeit gute Beschäftigungs­situation gibt Vermittlern Rückenwind. Mit der gewachsenen Zahl an Stellenangeboten können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung selbstverständlicher und aktiver einfordern. Und auf Arbeitgeberseite zeigt man mit einer guten Betriebsrente, dass das Unternehmen seine soziale Verantwortung ernst nimmt und auf Dauer etwas für die Mitarbeiter tun möchte. Zudem hat das BRSG durchaus positive Anreize geschaffen. Etwa den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, sofern Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Oder den Freibetrag auf die Grundsicherung, die Erhöhung des Förderrahmens bei Entgeltumwandlung und den zusätzlichen steuer- und sozialabgabenfreien Förderbetrag bei Geringverdienern. So kann man auch mit kleinen Beiträgen etwas für die Altersversorgung tun.

Beratung: In jedem Fall ganzheitlich

Da die wenigsten Arbeitgeber alle Details zur bAV und den BRSG-Neuerungen auf dem Schirm haben, bleibt fachlich fundierte Beratung das A und O. Diese muss natürlich auch auf die Bedürfnisse im Betrieb eingehen. Canada Life zielt zum Beispiel auf ein flexibles und bedarfsgerechtes Angebot ab. Denn ob Führungskräfte oder „normaler“ Mitarbeiter – eine umfassende Vorsorgelösung sollte immer die unterschiedlichen Bedürfnisse abbilden. Dabei zählt gerade bei KMU auch, nicht zu viel Komplexität aufzubauen, die ansonsten im Mittelstand häufig den administrativen und kommunikativen Rahmen sprengt. Kombiniert der Arbeitgeber bestimmte Durchführungswege geschickt, schafft er damit Flexibilität und optimiert die Leistungsfähigkeit seiner Betriebsrente.

Support: Bitte praxisorientiert

Die bAV-Beratungsunterstützung für Vermittler sollte alles zur Vorbereitung und Durchführung der Beratung enthalten. Bei Canada Life finden Vermittler sowohl online als auch offline den „bAV-Werkzeugkasten“, der sich in der Praxis bewährt hat. Er enthält zum Beispiel eine Fachinformation zum Arbeitgeberzuschuss, Musteranschreiben sowie zusätzliche Hintergrundinformationen wie einen Fachartikel, der die Neuerungen des BRSG zusammenfasst. Für die Beratung in KMU steht Vermittlern das Kommunikationspaket „Mit wenig Aufwand Mitarbeiter motivieren“ zur Verfügung. Es unterstützt dabei, die Betriebsrente individuell zu konzipieren sowie die Gespräche mit Firmenkunden und deren Arbeitnehmern zu führen. Vermittler schätzen, dass Canada Life auf Wunsch hier individuelle Arbeitnehmermappen erstellt, die Arbeitnehmer umfassend über die Betriebsrente informieren. Zusätzlich bietet die Beratungs- und Berechnungssoftware VorsorgePLANER spezielle bAV-Tools für eine einfache Kundenansprache.

Als Ansprechpartner für alle Detailfragen stehen sowohl den Vertriebspartnern als auch deren Kunden die regionalen bAV-Spezialisten von Canada Life zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützt das Canada Life-bAV-Team zusammen mit seinen Kooperationspartnern bei Bedarf in der konzeptionellen Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorgelösung für deren Firmenkunden.

Alternativlos: Lösungen mit Renditechancen für Versicherte

Will die Betriebsrente ihren Anspruch als effiziente zusätzliche Versorgung im Alter auch einlösen, braucht es leistungsstarke Produkte. Wesentlicher Baustein hierfür ist eine Anlagestrategie, die den Versicherten genug Renditechancen eröffnet. Der lang anhaltende Niedrigzins macht dies für klassische Tarife mittlerweile schwer; Fondspolicen eröffnen hier bessere Aussichten. So werden Aktien in der angelsächsischen Welt schon lange erfolgreich zur Vorsorge eingesetzt. Als ältester Versicherer Kanadas verfügt Canada Life über viel Erfahrung darin, Rendite für die Altersvorsorge ihrer Kunden zu erzielen. Das zeigt auch die bAV-Lösung des Versicherers, „GENERATION business“. Ihr hinterlegter UWP-Fonds erzielte seit Auflegung im Januar 2004 eine Wertentwicklung von 5,7%. Das Ergebnis wurde trotz der Finanz- und Eurokrise erzielt und zeigt die Robustheit der Kapitalanlage. Zudem verfügt Canada Life über die notwendige Finanzstärke. Das zeigen seit Jahren stabile internationale Ratings.

Nach wie vor aktuell: Garantien

Auch wenn die meisten Deutschen Rendite zu schätzen wissen, wünschen sie nach wie vor Garantien. Auch ein weiterer Grund unterstreicht deren Bedeutung: Das Sozialpartnermodell enthaftet Arbeitgeber zwar durch die Beitragszusage, doch die KMU ohne Tarifvertrag bleiben außen vor. Garantien bleiben als Lösung aus der Haftungsfalle also auch für Arbeitgeber ein wichtiges Argument. „GENERATION business“-Kunden können neben Renditechancen auch auf Garantien zählen: Ihnen ist zu Rentenbeginn ein Garantiewert sicher. Dieser wird aus dem geglätteten Wertzuwachs gebildet, den Canada Life jedes Jahr deklariert – seit Auflegung des Fonds wurde so ein garantierter Wertzuwachs von 2,8% erzielt. Zu Rentenbeginn bekommt der Kunde den höheren Wert – entweder den geglätteten, oder die tatsächliche Wertentwicklung bei guter Performance des UWP-Fonds.

Fazit

Die gute Beschäftigungslage birgt Chancen, endlich auch Mitarbeitern kleiner und mittlerer Unternehmen zu einer Betriebsrente zu verhelfen. Eine Steilvorlage für qualifizierte Vermittler, die bAV-Vorteile gerade hier auf den Punkt zu bringen. Canada Life unterstützt dabei – mit durchdachten Materialien, einem versierten bAV-Team und einem bewährten und zeitgemäßen Tarif. Denn unser Ziel ist, in der bAV weiter zu wachsen. Packen wir’s an!

Bild oben: © Coloures-Pic – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 10f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
Ein Artikel von
Bernhard Rapp

Tarifverträge: Die bAV als Beratungsinstrument

Im Ringen um Fachkräfte wird die bAV zum Wettbewerbsvorteil. Für Vermittler birgt dies großes Potenzial. Bei der Beratung gilt es zu beachten, dass es in vielen Branchen Regelungen zur bAV in Tarifverträgen gibt. Allerdings setzen vor allem kleinere Betriebe diese oft aus Unkenntnis nicht oder unzureichend um.

Von Sascha Holstein, Leiter Vertriebsunterstützung bAV im Continentale Versicherungsverbund

Seit der Einführung des Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung im Jahr 2002 haben viele Tarifparteien die Spielregeln für die bAV in Tarifverträgen festgelegt. Denn nach § 20 Abs. 1 Betriebsrentengesetz kann tarifvertraglich festgelegtes Entgelt nur dann in eine bAV umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag das auch vorsieht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat unangenehme Folgen. Vor allem wäre die Entgeltumwandlung nichtig. Umgekehrt ist es problematisch, tarifvertragliche Regelungen nicht umzusetzen. Klagt der Arbeitnehmer seinen Anspruch ein, muss der Arbeitgeber erheblich nachzahlen.

Die erste und wichtigste Frage in der bAV-Beratung daher: Ist das Unternehmen tarifgebunden oder wird durch die sogenannte Verweisung ein Tarifvertrag angewendet? Wenn dann allerdings Stichworte fallen wie Tarifvorrang, Tariföffnungsklausel oder Branchenversorgung, sehen Vermittler jedoch häufig ihre Felle davonschwimmen. Dabei hat das Tarifvertragsgeschäft für sie einige Vorteile.

Stolpersteine in der Beratung umgehen

Rund 50% aller Unternehmen fallen in den Regelungsbereich von Tarifverträgen. Außerdem existieren in Deutschland rund 70.000 solcher Regelwerke. Immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, ist also gar nicht so einfach. Woher weiß man, welcher Tarifvertrag wo gilt? Überhaupt: Wie gelingt es, in der Beratung zur tarifvertraglichen bAV alles richtig zu machen?

Zunächst einmal ist zu beachten, dass Tarifverträge nach § 4 Tarifvertragsgesetz „unmittelbar und zwingend“ gelten. Deren Regelungen müssen deshalb unbedingt umgesetzt werden, will der Vermittler nicht das Risiko einer Falschberatung eingehen. Wie eingangs erwähnt, ist im Gespräch zuallererst zu klären, ob ein Tarifvertrag auf das Unternehmen angewendet wird. Zudem ist in Erfahrung zu bringen, welcher Tarifvertrag wirksam ist und welche Regelungen zur bAV dort vorgesehen sind. In den meisten Fällen wissen die Arbeitgeber, ob sie einen Tarifvertrag anwenden müssen. Dieser liegt oft im eigenen Personalbüro vor.

Branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen

In manchen Branchen sind Tarifverträge allgemein verbindlich; dies steht dann im Bundesanzeiger. Sie gelten also unabhängig von der Zugehörigkeit des Arbeitgebers und seiner Arbeitnehmer zu den jeweiligen Verbänden oder Gewerkschaften, weil es im öffentlichen Interesse geboten scheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Lohndumping unterbunden werden soll. Zum Beispiel betrifft dies das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Friseurhandwerk und Ziegeleien.

Viele Tarifverträge lassen nicht nur Entgeltumwandlung zu, sondern bezuschussen sie auch. Einige sehen zusätzlich arbeitgeberfinanzierte Bestandteile vor. Manche Branchen tun sich hier besonders hervor, beispielsweise im Gesundheitswesen. Medizinische Fachangestellte mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 18 Stunden erhalten 76 Euro von ihrem Arbeitgeber und einen Zuschuss von 20% – mindestens 10 Euro – auf umgewandeltes Entgelt. Sie können also mit einem eigenen Nettoaufwand von rund 10 Euro eine Sparleistung von über 100 Euro für ihre bAV erzielen. In Apotheken und Tierarztpraxen wird ebenfalls kräftig bezuschusst. In der Metall- und Elektroindustrie werden vermögenswirksame Leistungen in die bAV umgewandelt. Es ist davon auszugehen, dass weitere Branchen mit ähnlichen Lösungsansätzen folgen werden.

Einheitliche Regeln schaffen Transparenz

Natürlich gibt es daneben Handlungsbedarf für diejenigen, bei denen der Tarifvertrag zwar Entgeltumwandlung erlaubt, sie aber nicht regelt. Auch hier ist es durchaus sinnvoll, feste Regeln für die bAV zu vereinbaren. Einheitliche Regeln schaffen zudem Transparenz. Das sorgt für eine hohe Identifikation mit dem Versorgungswerk.

Das Wissen um die einschlägigen Regelungen zur bAV ist gerade in kleineren und mittelständischen Unternehmen oft nur sehr begrenzt vorhanden. Schließlich handelt es sich um ein Spezialthema. Hier hat ein qualifizierter Berater mit profunden bAV-Kenntnissen und Branchen-Know-how gegenüber seinen Mitbewerbern einen wesentlichen Vorsprung: Durch sein Wissen kann der Vermittler dem Unternehmen entscheidend helfen, die bAV-Regelungen umzusetzen. Gleichzeitig kann er den Betrieb dabei unterstützen, sich als verantwortungsvoller Arbeitgeber zu positionieren, gute Fachkräfte zu akquirieren und diese zu halten.

Sich als Branchenexperte profilieren

Für Vermittler, die sich auf das Tarifvertragsgeschäft spezialisieren und sich als Branchenprofi profilieren möchten, bietet dies entscheidende Vorteile. Es gelten feste Regeln. Somit sind die Gespräche mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern fast standardisiert. Damit können alle Arbeitnehmer in einem Betrieb in recht schneller Taktfolge beraten werden. Das erhöht die Akzeptanz und steigert die Durchdringung. Besonders förderlich für das Geschäft ist es, wenn außerdem arbeitgeberfinanzierte Bestandteile in der bAV vorgesehen sind. Schließt der Arbeitgeber darüber hinaus einen Kollektivvertrag mit dem Versicherer ab, kann auch das Antragsverfahren vereinfacht werden. Hier bietet es sich an, Listenanmeldungen einzusetzen. Eine ganze Handvoll Vorteile für alle Beteiligten.

Unterstützung für Vermittler

Mit seinen bAV-Experten unterstützt der Continentale Versicherungsverbund Vermittler, die sich auf dieses Geschäftsfeld konzentrieren möchten. Die Experten versorgen Vertriebspartner mit Informationsmaterial, führen Schulungen durch und sind auf Wunsch auch vor Ort dabei. Überdies stellen sie bei Bedarf den Kontakt zu weiteren spezialisierten Dienstleistern und Rechtsberatern her.

Bild oben: © Ralf Kalytta – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition „Betriebliche Versorgung“ auf Seite 14f. und in unserem ePaper.

 
Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Alles Wissenswerte zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
Ein Artikel von
Sascha Holstein