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AfW - BundesverbandFinanzdienstleistung e.V.

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Kann man noch mit der Unabhängigkeit werben?

Beim OLG Köln gab es im März ein weiteres Urteil, dass sich Versicherungsmakler in ihrem Außenauftritt nicht unabhängig nennen dürfen. Wie geht es nun weiter? AssCompact hat sich bei einigen Branchenverbänden umgehört.

Die Lage um den Unabhängigkeitsbegriff bei Versicherungsmaklern verdichtet sich. Im März hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Berufung der UFKB GmbH zurückgewiesen und somit bestätigt: Das Maklerunternehmen darf sich auf seiner Internetseite nicht unabhängig nennen, weil der Makler von der Versicherungswirtschaft nicht finanziell unabhängig sei, im Gegensatz zum Versicherungsberater. Makler erhalten dagegen Provisionen von Versicherern.

Es sei hier jedoch ein wenig vorgegriffen, denn AssCompact Kolumnist Hans-Ludger Sandkühler erläutert in seiner bald erscheinenden Kolumne folgenden Sachverhalt: Das OLG Köln rüge in seiner Entscheidung vor allem, dass der Makler die Werbung mit seiner Unabhängigkeit blickfangmäßig in den Vordergrund gestellt habe, und die Informationen zur Provisionszahlung demgegenüber zu spät und unzureichend, weil weitaus weniger auffallend erfolgt und gestaltet seien. Wäre eine Werbung mit „Unabhängigkeit“ dementsprechend zulässig, wenn man über das Zahlsystem des Makler in Umfang und Gestaltung gleichwertig informiert?, fragt Sandkühler. AssCompact hat diese Frage einigen Vermittlerverbänden gestellt.

AfW informiert seine Vermittler

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW bezog gegenüber AssCompact Stellung zu der Frage mit einem Informationstext, den der Verband auch seinen Vermittlern zukommen lässt – eben um diesen Handlungsempfehlungen zu geben, wie man mit dem Unabhängigkeitsbegriff nun umgehen solle.

Darin bewertet der AfW das Urteil „kritisch“, denn es verschärfe das bereits bestehende Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Stellung des Versicherungsmaklers als Interessenvertreter der Kundinnen und Kunden und der wettbewerbsrechtlichen Bewertung seiner Außendarstellung, so der AfW.

Interessant ist aber, dass der AfW in dem Papier von einem „Türspalt“ spricht, den das OLG Köln geöffnet haben könnte – dem Türspalt, den auch Sandkühler erwähnt, dass „eine irreführende Blickfangwerbung unter Umständen durch eine ebenso hervorgehobene Klarstellung – etwa mittels Sternchenhinweis oder Fußnote – korrigiert werden könnte.“

Diese Einschätzung greife kaut AfW jedoch zu kurz, denn entscheidend sei der Gesamtzusammenhang der Entscheidung:

„Das Gericht stellt zugleich klar, dass die Irreführung bereits mit dem ersten Eindruck der Werbung entsteht und durch nachgelagerte Erläuterungen grundsätzlich nicht mehr geheilt werden kann. Eine wirksame Korrektur müsste daher unmittelbar und gleichwertig am Blickfang erfolgen.

Genau hier liegt das praktische Problem: Eine solche Korrektur im Blickfang würde den Begriff Unabhängigkeit sofort wieder relativieren und damit seinen werblichen Gehalt weitgehend entleeren. Wer Unabhängigkeit nur mit gleichzeitiger Einschränkung kommunizieren kann, kann den Begriff im Ergebnis kaum noch sinnvoll einsetzen. Der vermeintliche Türspalt ist damit eher theoretischer Natur.“

Für die Praxis ändere sich daher wenig, denn die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ in der Werbung bleibe rechtlich „hochriskant“.

BDVM: „Inhaltlich falsch“

Der BDVM hält seinerseits das Urteil „inhaltlich für falsch“, wie es auf AssCompact Nachfrage heißt. Es werde zudem sehr auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Manche Passagen würden sich sogar so lesen, dass eine Werbung mit der Unabhängigkeit zulässig wäre, wenn der Hinweis auf das Tätigwerden auf Provisionsbasis nur „rechtzeitig“ erfolgt. Die Ansicht des Gerichts, dass die Bewerbung von Beratungsleistungen das Trennungsprinzip Vermittler – Berater aufweichen solle, sei schlicht unzutreffend, so der BDVM.

Anlassbezogene Beratung sei bei der Vermittlung Pflicht, im Falle eines Versicherungsberaters stehe vor der eigentlichen Beratung ein Kostenvoranschlag über das voraussichtliche Honorar. Schließlich seien die Ausführungen in sich widersprüchlich, wenn einerseits festgestellt wird, dass dem Verbraucher die Unterschiede zwischen den verschiedenen Vertriebsformen (Vertreter – Makler – Berater) nicht bekannt seien, es dann aber heißt, der Auftritt der Beklagten suggeriere dem Verbraucher zunächst die Stellung als Beraterin und dann als Vermittlerin. (mki)

 

Nachhaltigkeit in der Beratung: Umfrage-Aufruf an Vermittler

Der AfW, die Universität Kassel und das Forum Nachhaltige Geldanlagen laden Vermittler aus den Bereichen Finanzanlagen und Versicherungen ein, an ihrer Umfrage zur Realität nachhaltiger Geldanlagen in der Beratungspraxis teilzunehmen. Möglich ist das noch bis zum 13.03.2026.

Bei nachhaltigen Geldanlagen zeigt sich in der Praxis, dass die Nachfrage nicht (mehr) so dynamisch ist wie erwartet. Für Vermittler von Versicherungen und Finanzanlagen sind außerdem die regulatorischen Vorgaben äußerst komplex.

Nun führen die Universität Kassel, das Forum Nachhaltige Geldanlagen (FNG) und der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. eine gemeinsame Umfrage zur Realität nachhaltiger Geldanlagen in der Beratungspraxis durch. Ziel sei, ein fundiertes und differenziertes Bild der aktuellen Situation zu gewinnen, heißt es.

In der Umfrage werden unter anderem Fragen dazu gestellt, welche Rolle nachhaltige Geldanlagen aktuell in der Beratung spielen, wie Kunden tatsächlich auf Nachhaltigkeitsthemen reagieren und welche Entwicklungen der Berufsstand in den kommenden Jahren erwartet.

Teilnahme an Umfrage bis 13.03.2026 möglich

Vermittler aus den Bereichen Finanzanlagen und Versicherungen sind aufgerufen, an der anonymen Online-Befragung teilzunehmen und ihre Erfahrungen zu teilen. Kritische Perspektiven sind ausdrücklich erwünscht. Die Umfrage läuft noch bis zum 13.03.2026. Die Teilnahme dauert laut den Initiatoren ca. fünf bis zehn Minuten.

Die Antworten werden anschließend ausgewertet, veröffentlicht und in die politische Debatte eingebracht. Es soll faktenbasiert analysiert werden, wo nachhaltige Geldanlagen in der Beratung stehen und welche Rahmenbedingungen künftig erforderlich sind, damit sie praktikabel, verständlich und verbraucherorientiert umgesetzt werden können.

„Zu praktikableren Lösungen beitragen“

„Nachhaltigkeit ist regulatorisch stark geprägt. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, systematisch zu erfassen, wie die Vorgaben in der Beratungspraxis tatsächlich wirken. Nur auf Basis belastbarer Zahlen können wir die Diskussion auf nationaler und europäischer Ebene konstruktiv begleiten und zu praktikableren Lösungen beitragen“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Zur Umfrage geht es hier. (lg)

Lesen Sie auch: Junge Menschen haben großes Interesse an Finanzen und Vorsorge
 

Versicherungsvermittler: KI-Aufsicht wohl bei der IHK

Die Aufsicht über den KI-Einsatz bei Versicherungsvermittlern wird wohl bei den Industrie- und Handelskammern liegen. Einen Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. Der AfW-Verband begrüßt die pragmatische Lösung, warnt aber vor unkoordinierten Mehrfachprüfungen.

In der vergangenen Woche hat das Bundeskabinett beschlossen, wer die KI-Aufsicht in Deutschland übernehmen soll. Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger betont, dass man die Vorgaben zur europäischen KI-Verordnung vom 02.08.2024 in Deutschland „maximal innovationsoffen umsetzen und eine schlanke KI-Aufsicht“ schaffen wolle. Das entsprechende „KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes (KI-MIG)“ durchläuft nun noch das parlamentarische Verfahren, gerechnet wird aber mit einer zügigen Beratung im Parlament.

Nationale Aufsichtsstruktur und zentrale Behörden

Das KI-MIG regelt die nationale Aufsichtsstruktur für die Entwicklung, Bereitstellung und den Betrieb von KI-Systemen branchenübergreifend. Vorgesehen ist die Bundesnetzagentur als zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, als Marktüberwachungsbehörde sowie als notifizierende Behörde.

Um Doppelstrukturen zu vermeiden, wird zugleich die bestehende Expertise der bereits zuständigen Marktüberwachungsbehörden in vollharmonisierten Bereichen der Produktregulierung genutzt. Unternehmen behalten somit ihre vertrauten behördlichen Ansprechpartner, die künftig auch die Anforderungen der KI-Verordnung mit abdecken (One-Stop-Shop-Prinzip). Für Finanzinstitute und Versicherungen übernimmt diese Rolle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Zuständige Behörden für Vermittler

Für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler bedeutet die nun gewählte Lösung, dass die KI-Aufsicht voraussichtlich bei den jeweils bereits zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden angesiedelt wird.

Bei § 34d GewO sind dies regelmäßig die Industrie- und Handelskammern. Für § 34i und § 34f GewO sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig, häufig ebenfalls die Industrie- und Handelskammern oder alternativ die örtlichen Gewerbeämter.

AfW begrüßt pragmatischen Ansatz, fordert aber klare Regelungen

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung begrüßt diesen pragmatischen Ansatz, mahnt aber auch. „Es ist richtig, keine zusätzliche Sonderaufsicht für kleine und mittlere Vermittlerunternehmen aufzubauen“, erklärt AfW-Vorstand Norman Wirth. „Die Anbindung an bestehende gewerberechtliche Strukturen ist sachgerecht und vermeidet neue Bürokratie. Gleichzeitig brauchen wir eine bundesweit möglichst einheitliche Auslegung, damit kein Flickenteppich entsteht.“

Der AfW weist darauf hin, dass die KI-Verordnung neben bestehende Regelwerke tritt und diese nicht ersetzt. Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt uneingeschränkt anwendbar; zuständig sind weiterhin die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden. Unternehmen, die KI einsetzen, unterliegen somit parallel sowohl den Anforderungen der KI-VO als auch den datenschutzrechtlichen Vorgaben.

„Die KI-Verordnung darf nicht zu unkoordinierten Mehrfachprüfungen führen“, so Wirth weiter. „Wenn Gewerbeaufsicht und Datenschutzaufsicht nebeneinander prüfen, braucht es klare Abgrenzungen und abgestimmte Maßstäbe. Rechtssicherheit ist für unsere Mitglieder entscheidend.“

 

AfW ruft zur Teilnahme am 18. Vermittlerbarometer auf

Ab sofort können Vermittlerinnen und Vermittler dem AfW wieder anonym ihre Einschätzungen, Erfahrungen und Erwartungen mitteilen: Der AfW bittet bis zum 28.02.2026 um Teilnahme am 18. AfW-Vermittlerbarometer.

Zum 18. Mal ruft der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung alle Vermittlerinnen und Vermittler dazu auf, am AfW-Vermittlerbarometer teilzunehmen. Die Online-Umfrage ist ab sofort freigeschaltet und kann bis zum 28.02.2026 ausgefüllt werden. Die Umfrage der berufsständischen Interessenvertretung unabhängiger Finanzberaterinnen und -berater bildet regelmäßig Einschätzungen, Erwartungen und Herausforderungen direkt aus der unabhängigen Vermittlerschaft ab. Zudem werden die Ergebnisse als eine wesentliche Grundlage für die politische Interessenvertretung gegenüber Gesetzgebern und Institutionen in Berlin und Brüssel herangezogen.

„Unsere politische Arbeit lebt von belastbaren Rückmeldungen aus der Praxis“

Daher sagt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher: „Unsere politische Arbeit lebt von belastbaren Rückmeldungen aus der Praxis. Je fundierter die Datenlage, desto klarer und überzeugender können wir die Interessen der Vermittlerinnen und Vermittler vertreten.“

Das AfW-Vermittlerbarometer habe sich in den vergangenen Jahren als wichtiges Instrument etabliert, um Entwicklungen im Markt frühzeitig sichtbar zu machen und politische Diskussionen faktenbasiert zu begleiten, heißt es vom AfW. Die Ergebnisse werden dann z. B. in Stellungnahmen, Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern sowie der öffentlichen Verbandsarbeit verwendet.

Wichtig: unterschiedliche Perspektiven aus den einzelnen Erlaubnisbereichen

Die Erhebung erfolgt vollständig anonym und richtet sich an alle Vermittlerinnen und Vermittler in der Versicherungs-, Finanzanlagen- und Darlehensvermittlung. Eine besondere Relevanz haben für den AfW auch die unterschiedlichen Perspektiven aus den einzelnen Erlaubnisbereichen. Sie helfen, ein realistisches Gesamtbild der Branche aufzuzeigen. Zudem teilt der AfW mit, dass das Thema Verbraucherkreditvermittlung vor dem Hintergrund neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen in der aktuellen Umfrage nochmals ausgeweitet und vertieft wurde.

Ziel: gemeinsame Position der unabhängigen Vermittlerschaft stärken

„Wir möchten ausdrücklich dazu ermutigen, den Umfragelink weiterzugeben“, so Rottenbacher weiter. Eine hohe Beteiligung aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern, Unternehmensgrößen und Vertriebsmodellen stärke die Aussagekraft der Ergebnisse und damit die gemeinsame Position der unabhängigen Vermittlerschaft.

Die Beantwortung des Fragebogens dauert rund 20 bis 25 Minuten. Unter vermittlerbarometer.de geht es zur Online-Umfrage des AfW. (lg)

 

Mit Pools und Verbünden die KI-Challenge meistern

Künstliche Intelligenz (KI) gilt als Gamechanger im Versicherungsvertrieb – Stichwort Effizienz. Doch damit Makler die Potenziale von KI voll ausschöpfen können, müssen sie neue Pflichten und Regeln beachten. Unterstützung erhalten Vermittler dabei von Maklerpools und Dienstleistern ebenso wie von Verbänden.

Ein Artikel von Norman Wirth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Geschäftsführender Vorstand des Bundes­verband Finanzdienstleistung AfW

Künstliche Intelligenz kann Prozesse automatisieren, Daten auswerten und personalisierte Empfehlungen geben – Aufgaben, für die früher ganze Teams Stunden und Tage brauchten. Innerhalb kürzester Zeit können KI-Systeme Dokumente analysieren, Schäden klassifizieren oder passende Tarife vergleichen. Für Versicherungsmakler birgt dies enormes Potenzial: mehr Effizienz, schnellere Abläufe und neue Vertriebschancen. Kein Wunder, dass über 70% der Makler KI eher als Chance denn als Bedrohung sehen, um ihre Arbeit zu verbessern – so das Ergebnis des 16. AfW-Vermittlerbarometers, der größten jährlichen Maklerumfrage. Gerade jüngere Maklerinnen und Makler zeigen großes Interesse an digitalen und KI-basierten Lösungen für Beratung und Kundenservice. Keine Überraschung.

Macht KI den Menschen überflüssig?

Allerdings werfen diese Entwicklungen Fragen auf. Wenn KI so viele Aufgaben übernimmt – wozu dann noch der Mensch? Die Antwort ist klar: Genau das, was einen guten Makler ausmacht, bleibt unersetzlich. Empathie, Vertrauen und Expertise lassen sich nicht digitalisieren. KI kann Routine- und Recherche­arbeiten abnehmen und so mehr Freiraum für das zwischenmenschliche Beratungsgespräch schaffen. Oder um es mit dem Marken- und Kommunikationsstrategen Frank Dopheide zu sagen: „Die KI macht die Arbeit. Der Mensch macht den Unterschied.“ Die Technik wird zur Assistenz, nicht zum Ersatz. Doch damit KI wirklich und trotzdem zum Gamechanger wird, müssen Makler neue Pflichten und Regeln beachten. Insbesondere die europäischen Vorgaben – von der KI-Verordnung bis zur DSGVO – setzen klare Rahmenbedingungen.

Europäische Vorgaben: 1. AI Act

Die EU schafft derzeit einen regulatorischen Ordnungsrahmen für KI. Mit der KI-Verordnung (EU AI Act) entsteht ab 2025 das weltweit erste umfassende KI-Gesetz. Es soll sicherstellen, dass künstliche Intelligenz im Einklang mit europäischen Werten entwickelt und eingesetzt wird. Hohe Risikoanwendungen (z. B. KI-Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung oder medizinischen Diagnostik) unterliegen künftig strengen Auflagen – von Transparenz- und Dokumentationspflichten bis hin zu Risikoanalysen. Für Versicherungsvermittler bedeutet das konkret: Wer KI beruflich einsetzt, muss ab sofort genau hinsehen, ob die genutzten Systeme AI-Act-konform sind. Bloßes Vertrauen genügt nicht – gründliche Prüfungen der KI-Tools auf Zulässigkeit und Datensicherheit sind erforderlich.

2. DSGVO

Neben dem AI Act bleibt die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) das Maß aller Dinge für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Sie gilt uneingeschränkt auch bei KI-Lösungen: Sobald ein KI-System Personendaten verarbeitet, müssen sämtliche DSGVO-Vorgaben eingehalten werden. Das heißt unter anderem Datenminimierung, Zweckbindung, Einwilligungen oder berechtigte Interessen prüfen. In der Praxis treten die Informationspflichten der DSGVO dabei neben neue Informationspflichten des KI-Acts – Kunden sind etwa zu informieren, wenn KI in Beratung oder Entscheidungsfindung zum Einsatz kommt.

Auch darf keine vollständig automatisierte Entscheidung ohne menschliches Votum erfolgen, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 22 DSGVO greift. Versicherungsmakler stehen somit vor der Aufgabe, KI-Tools datenschutzkonform zu integrieren. Seit dem 02.02.2025 sind sie sogar verpflichtet, über ausreichende KI-Kompetenz zu verfügen, wenn sie KI beruflich nutzen.

3. FiDA

Parallel bereitet die EU mit FiDA (Financial Data Access) eine weitere Regulierung vor, die Datenzugang und -teilung im Finanzsektor erleichtern soll. FiDA zielt darauf ab, dass Verbraucher ihre Finanz- und Versicherungsdaten einfacher kontrollieren und zwischen Dienstleistern teilen lassen können – also wie Open Banking nach PSD2, nur besser. Standardisierte Schnittstellen könnten Datensilos aufbrechen und neue Datenflüsse ermöglichen. Es eröffnen sich dadurch größere Chancen, Daten für Analysen zu nutzen, Risiken genauer zu bewerten und Angebote besser zu erstellen. Allerdings steigen zugleich die Anforderungen an Datensicherheit und Qualität. Große Mengen sensibler Finanzdaten verlangen höchste Schutzmaßnahmen, andernfalls drohen Vertrauensverluste durch Datenlecks. FiDA wird zudem flankiert von strengen Sanktionsandrohungen. Noch werden die Details zu FiDA in Brüssel heiß diskutiert. Im Laufe des Jahres könnte aber schon mehr Klarheit in konkrete Inhalte und den zeitlichen Rahmen der Umsetzung kommen. Makler sollten FiDA im Blick behalten: In Zukunft könnten Kunden ihnen gezielt Zugriff auf Versicherungs- und Finanzdaten gewähren, was Beratung und KI-Auswertungen erleichtert. Umso wichtiger ist, dass Vermittler Transparenz und Datenschutz ernst nehmen. Eines gilt bei allen europäischen Regeln: Compliance ist keine Kür, sondern Pflicht – aber richtig umgesetzt kann sie zum Wettbewerbsvorteil werden.

Zentrale Daten: Vorteil für Banken, AO und InsurTechs?

Innovative KI-Lösungen brauchen vor allem eines: Daten. Je umfangreicher und zentraler die Datenbasis, desto leistungsfähiger die KI. Genau hier liegen andere Vertriebswege im Vorteil: Versicherungsvertreter großer Gesellschaften, Bankvertriebe oder InsurTechs arbeiten meist mit zentralisierten Kundendaten. Alle Kundeninformationen fließen in eine gemeinsame Datenbank, aus der KI-Algorithmen sofort Muster und tiefer gehende Erkenntnisse über einzelne Kunden oder Zielgruppen ziehen können. Entsprechend sofort produktiv lassen sich KI-Anwendungen in solche Umgebungen integrieren – vom Chatbot im Kundenservice bis zum automatisierten Cross-Selling-System.

Und die Makler?

Unabhängige Makler haben demgegenüber eine fragmentierte Datenlage. Viele Einzelmakler nutzen Maklerverwaltungsprogramme – schlimmstenfalls sogar mehr als eines –, Excel-Listen oder haben Daten in verschiedenen Pool- und Versichererportalen verteilt. Makler, die mit zahlreichen Direktanbindungen und Pools zusammenarbeiten, sehen sich komplexen digitalen Herausforderungen gegenüber. Ein einheitlicher Datenpool fehlt oft. KI ist aber datenabhängig und benötigt qualitativ hochwertige Daten, um gute Ergebnisse zu erzielen. Ohne eine gute und große Datenbasis sind KI-Erkenntnisse limitiert. Hinzu kommt: Die Entwicklung eigener KI-Systeme erfordert immenses IT-Know-how und hohe Investitionen. Diese strukturellen Nachteile können dazu führen, dass Einzelkämpfer ins Hintertreffen geraten, während große Markt­akteure mit zentralen Daten und mächtigen Budgets davonziehen.

Mit Pools und Verbünden das Thema KI angehen

Die gute Nachricht: Makler müssen den KI-Pfad nicht allein beschreiten. Maklerpools und Verbünde haben die Zeichen der Zeit erkannt und bieten ihren Partnern vermehrt KI-gestützte Tools an. Dadurch lässt sich die Lücke zu den klassischen, datenzentrierten Vertriebswegen schließen. Beispiele aus der Praxis zeigen, wie Pools ihre Makler bei KI unterstützen:

Zentrale Datenplattformen: Einige Pools konsolidieren Bestands- und Kundendaten ihrer Makler in gemeinsamen Systemen. So betreibt ein Pool eine KI, die täglich die Bestandsdaten der angebundenen Makler (in Kopie) in eine KI-Datenbank importiert und auswertet. Daraus werden automatische Produktangebote generieret und der optimale Zeitpunkt für Kundenansprache erkannt. Wichtig: Die Kundendaten bleiben geschützt – diese KI arbeitet vollständig verschlüsselt und pseudonymisiert und ist nach eigenen Angaben „100% DSGVO-konform“ entwickelt. Dieses Beispiel zeigt, dass ein Makler über den Verbund sofort von KI profitieren kann, ohne selbst IT-Investitionen zu schultern.

Digitale Assistenten und Prozesse: Ein weiterer Marktteilnehmer hat ein KI-Tool, das auf die Wissensdatenbank des Pools zugreift und Vermittlern bei Fachfragen schnelle Antworten liefert.

Andere Pools setzen auf Automatisierung: So wird von einem großen Player eine KI-Anwendung angekündigt, die E-Mails automatisch klassifiziert, Dokumente analysiert und Kundenkommunikation erleichtert.

Solche Lösungen nehmen Maklern Routinearbeiten ab – Policenpflege, Terminvereinbarung, Schaden-Erstmeldung – und sparen immens Zeit. Automatisierte Bestands­analysen identifizieren Cross-Selling-Potenziale, ohne dass der Makler jeden Vertrag manuell prüfen muss.

Orientierungshilfe zur KI-Verordnung

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im März 2025 eine „Orientierungshilfe zur KI-Verordnung“ veröffentlicht, um Datenschutz und KI-Regeln greifbar zu machen. Er hat zudem in Ergänzung dazu im Sommer einen Praxisleitfaden „KI-Governance für unabhängige Vermittlerunternehmen“ für seine Mitglieder veröffentlicht, um eine erste Orientierung beim Einsatz von KI-Systemen zu geben.

In Sachen KI auf der sicheren Seite

In Zusammenarbeit mit Pools, Verbünden und mit einem engagierten Verband wie dem AfW können Makler sicherstellen, dass ihre KI-Tools geprüft, DSGVO- und AI-Act-konform sind – und dass sie selbst über das nötige Know-how verfügen, um KI verantwortungsvoll einzusetzen.

Die Synergie mit Pools und Verbünden wird es also auch kleineren Maklerunternehmen ermöglichen, KI sofort und compliant einzusetzen. Gemeinsam verfügen sie über eine breitere Datenbasis und geteilte Ressourcen, wodurch innovative Lösungen wirtschaftlich tragfähig werden. Die Pools und Verbünde stellen die technische Infrastruktur, kümmern sich um Datenschutzkonzepte und holen gegebenenfalls externe Expertise hinzu – der einzelne Makler kann sich darauf konzentrieren, den Output der KI im Sinne seiner Kunden zu nutzen. Wichtig bleibt, dass der Makler die Kontrolle behält: Er entscheidet letztlich, welche Empfehlungen der KI umgesetzt werden. Moderne KI-Systeme für Makler setzen deshalb auf Explainable AI, die ihre Vorschläge begründet, sodass der Vermittler sie nachvollziehen und dem Kunden transparent erläutern kann. So bleibt die Entscheidungshoheit beim Menschen – genau dort, wo sie hingehört.

Fazit: Regulierung als Chance für zukunftsfähige Makler

KI im Maklermarkt ist gekommen, um zu bleiben – doch sie entfaltet ihre positive Wirkung nur bei bewusstem Einsatz im zulässigen Rahmen. Einzelkämpfer im Maklergeschäft werden es kaum schaffen, alle technologischen und regulatorischen Anforderungen allein zu stemmen. Jedenfalls werden sie schwerlich die Möglichkeiten nutzen können, die sie benötigen würden, um im Wettbewerb zu bestehen. Die europäischen Regeln (KI-Verordnung, DSGVO, FiDA etc.) mögen auf den ersten Blick wie Bürden wirken, sind aber wichtige Leitplanken, um Vertrauen in KI-Lösungen zu sichern. Wer diese Vorgaben einhält, vermeidet rechtliche Stolperfallen und stärkt zugleich das Vertrauen der Kunden.

Von der Symbiose mit KI profitieren

In Pools und Verbünden finden Makler die nötige Unterstützung, um aus der Pflicht und Notwendigkeit eine Kür zu machen: Gemeinsam lassen sich KI-Innovationen schneller und sicherer integrieren, zum Nutzen der Kunden. Denn am Ende gewinnen alle, wenn mensch­liche Beratungskompetenz und künstliche Intelligenz eine Symbiose eingehen. Makler, die die Chancen der KI nutzen und sich dabei mit guten Partnern vernetzen, die ihnen das notwendige Werkzeug an die Hand geben, werden auch in einer datengetriebenen Zukunft erfolgreich bleiben.

Lesen Sie auch: „Pools müssen Unabhängigkeit der Makler garantieren“

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Ein Artikel von
Norman Wirth

Stimmen aus der Branche zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Kabinett hat dem Referentenentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz von Arbeitsministerin Bärbel Bas zugestimmt. Die Branchenverbände AfW, BVK, BDVM und GDV haben in den Folgetagen ihre Einschätzungen abgegeben – mit vorsichtigem Optimismus.

Die Bundesregierung wird aktiv im Bereich Rente – einem der größten Probleme, die es in den nächsten Jahren und Jahrzehnten in der Bundesrepublik zu lösen gilt. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat Ende Juli einen Referentenentwurf vorgelegt, der nun auch vom Kabinett beschlossen wurde.

Ein Teil des Rentenpakets ist auch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSGII), welches sich die betriebliche Altersversorgung zur Brust nimmt. U. a. soll es damit kleinen und mittleren Betrieben einfacher gemacht werden, Betriebsrenten anzubieten, bei kleineren Unternehmen etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis sollen außerdem weiter gestärkt werden.

Außerdem sollen Vorschriften für Pensionskassen flexibilisiert werden, um mit risikoreicheren Investitionen höhere Renditen erzielen zu können, sowie die steuerliche Förderung für Betriebsrenten erhöht werden. Und ebenso sind einfachere Opt-out-Modelle vorgesehen, bei denen Arbeitnehmer aktiv einer Betriebsrente widersprechen müssen.

Von verschiedenen Branchenverbänden gibt es nun Statements zu den Planungen der Bundesregierung und dem Beschluss des Kabinetts.

GDV: Richtige Richtung eingeschlagen

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) wächst die Bedeutung der kapitalgedeckten Zusatzvorsorge angesichts des demografischen Wandels. Daher ist es aus Sicht der Versicherer richtig, Betriebsrenten vor allem dort zu stärken, wo sie bis heute wenig verbreitet sind: bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Der geplante Ausbau der Geringverdienerförderung und deren Kopplung an die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung seien dafür wichtige Maßnahmen. Positiv sei auch, dass die Reform nicht auf Sozialpartnermodelle begrenzt werden soll, weil dadurch mehr Betriebe erreicht werden könnten, auch solche ohne Tarifbindung. In diesen Unternehmen und Zielgruppen bestehe besonderer Nachholbedarf.

Kritisch sieht der Versichererverband, dass die Opt-out-Modelle auf Unternehmen ohne Tarifvertrag beschränkt werden sollen: „Die Einschränkung nimmt einer sinnvollen Maßnahme den Wind aus den Segeln. Es sollten möglichst viele Unternehmen involviert werden – auch tarifgebundene“, so Moritz Schumann, stellvertretender GDV-Hauptgeschäftsführer. Ebenfalls kritisch sehen die Versicherer, dass die hohen Mindestbeitragsgarantien nicht abgesenkt werden sollen. Lediglich Pensionskassen sollen chancenreicher anlegen dürfen, was aus Sicht der Versicherer nicht reiche. Stattdessen sollte man die Garantien bei den Kapitalanlagen von derzeit 100% auf 80% senken.

BDVM: geeignet mit Anpassungen

Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler hält laut seiner Stellungnahme zahlreiche Ansätze im Referentenentwurf für sehr geeignet, die Durchdringung und auch die Wirksamkeit der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern, äußert sich jedoch zu einigen Punkten, die aus seiner Sicht noch einer Anpassung bedürfen. Dazu gehört bspw. der Punkt zum Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung. Die Dynamisierung der Einkommensgrenze für den Förderbeitrag und eine Erhöhung des Förderbeitrags selbst begrüßt der BDVM. Um den Förderbetrag zukünftig wertstabil zu halten, hält der Verband eine Dynamisierung auch des Förderbetrages selbst (durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) für notwendig.

Weiterhin empfiehlt der BDVM, ein Opt-out auch ohne entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zuzulassen, denn in vielen KMU würden gar keine Dienst- oder Betriebsvereinbarungen existieren.

AfW warnt vor Bürokratiehürden für KMU

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) hat ebenso eine Stellungnahme zum BRSG-II-Referentenentwurf abgegeben. Der Verband begrüßt den Entwurf ausdrücklich, insbesondere die vorgesehene Öffnung des Sozialpartnermodells und die Einführung von Optionssystemen für tarifungebundene Unternehmen. Gleichzeitig warnt der AfW vor übermäßiger Bürokratiebelastung für KMU sowie Unsicherheiten bei der Umsetzung.

„Die Öffnung des Sozialpartnermodells und die neuen Opting-Out-Modelle bieten riesige Chancen für die Verbreitung der bAV – gerade bei kleinen Unternehmen. Aber wenn die Umsetzung zu kompliziert wird oder mit neuen finanziellen Hürden wie der 20%-Zuschusspflicht verbunden ist, bleiben viele Arbeitgeber außen vor“, so Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Deshalb fordert der AfW in seiner Stellungnahme klar verständliche Regeln, digitale Umsetzungshilfen sowie flexible Zuschussmodele für Arbeitgeber.

BVK bezieht Stellung

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat sich zum Kabinettsbeschluss geäußert, bezieht sich dabei jedoch nicht auf das BRSG II, sondern lediglich auf das Festsetzen der Haltelinie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 48% bis 2031, die erleichterte Weiterbeschäftigung von Rentnern und die Ausweitung der Mütterrente. Aus Sicht des BVK seien dies keine Maßnahmen, die strukturellen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung zu lösen, heißt es in der Stellungnahme.

„Die Bundesregierung sendet mit dem Gesetzentwurf zwar ein Signal der Beruhigung, doch es fehlt eine solide Gegenfinanzierung und ein langfristiges Konzept zur Sicherung der Altersvorsorge“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Die steigenden Belastungen für Beitrags- und Steuerzahler werden ausgeblendet und die demografischen Herausforderungen bleiben ungelöst.“

Der BVK fordert die Bundesregierung auf, die Weichen für eine generationengerechte, nachhaltige und solide Altersvorsorge zu stellen. Das Rentenpaket verschiebe die Problemlösung erneut auf die Zukunft – mit absehbaren Folgen für die junge Generation und die Stabilität des Rentensystems. (mki)

Lesetipp der Redaktion: bAV am Scheideweg: Warum ein Umdenken nötig ist
 

AfW-Praxisleitfaden zur KI-Nutzung im Vermittlerbetrieb

Der AfW hat einen Praxisleitfaden zur KI-Governance für unabhängige Vermittlerunternehmen veröffentlicht. Darin findet sich konkrete Hilfestellung im Umgang mit KI-Systemen. Wichtig ist dem AfW dabei vor allem auch die Praktikabilität.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat einen Praxisleitfaden zur KI-Governance für unabhängige Vermittlerunternehmen veröffentlicht. Er soll Versicherungsmaklerinnen und -maklern, Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittlern sowie Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern konkrete Hilfestellung im Umgang mit KI-Systemen geben, heißt es. Besondere Berücksichtigung findet darin die neue europäische KI-Verordnung (KI-VO), die seit Februar 2025 zumindest in Teilen in Kraft getreten ist. Die KI-VO gilt automatisch auch in Deutschland. Sie soll einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für vertrauenswürdige KI schaffen.

Vorgaben für die Praxis

Dies kommt neuen regulatorischen Anforderungen für unabhängige Vermittlerinnen und Vermittler gleich, auch wenn die meisten von ihnen keine Hochrisiko-KI-Systeme einsetzen, wie der AfW mitteilt. Der AfW-Leitfaden macht praxisgerechte Vorgaben, wie sich Unternehmen systematisch aufstellen können.

Neues und Hilfestellung

Neu ist dabei etwa die systematische Einordnung von KI-Anwendungen nach Risikostufen, wie sie die KI-Verordnung vorsieht: von inakzeptabel bis niedrig. Der Leitfaden bietet Hilfestellung, den eigenen KI-Einsatz klar zu definieren, Risiken zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Damit unterstützt er einerseits die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und sensibilisiert andererseits auch für ethische und sicherheitsrelevante Aspekte. Angesprochen werden z. B. Verantwortlichkeiten, Datenmanagement, menschliche Kontrolle und Transparenz sowie Anforderungen an die interne Dokumentation und Mitarbeiterschulungen.

„Orientierung und Praktikabilität“

AfW-Vorstand Frank Rottenbacher: „Mit dem neuen Leitfaden geben wir unseren Mitgliedern ein Werkzeug an die Hand, das auf die Realität in kleinen und mittelgroßen Vermittlerunternehmen zugeschnitten ist.“ Es gehe nicht darum, bürokratische Hürden aufzubauen, sondern um Orientierung und Praktikabilität. Gerade im Umgang mit sensiblen Kundendaten sei ein bewusster und verantwortungsvoller KI-Einsatz entscheidend für das Vertrauen in die Branche, so Rottenbacher weiter.

Verantwortung im Unternehmen

Im Leitfaden geht es zudem auch um die Verantwortung für den KI-Einsatz und dass dieser nicht delegiert werden kann. Das heißt: Das Leitungsorgan eines Unternehmens bleibt stets letztverantwortlich. Darüber hinaus gibt es Hilfe bei der Umsetzung, z. B. bei Themen wie Festlegung interner Zuständigkeiten, Schulungskonzepte und Integration in bestehende Compliance-Strukturen.

Die Inhalte sollen regelmäßig aktualisiert werden. Der vollständige Leitfaden steht ab sofort auf der Website des AfW zum Download bereit. (lg)

 

Führen weniger Poolanbindungen zu mehr Umsatz?

Der AfW hat in seinem Vermittlerbarometer abgefragt, wie Vermittlerinnen und Vermittler es mit ihren Poolanbindungen halten – und ob sie damit zufrieden sind oder planen, ihr Vorgehen zu ändern. Laut AfW ergibt die Umfrage, dass weniger Poolanbindungen mehr Umsatz bedeuten würden.

Wenige Pools sind besser. So schreibt der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) in einer Pressemitteilung. Dabei handelt es sich um eine Auswertung des aktuellen AfW-Vermittlerbarometers, für das mehr als 1.100 Vermittler online befragt wurden. Der Verband fragte darin auch, wie die Vermittler es mit Poolanbindungen halten.

Im Schnitt zwei Poolanbindungen pro Makler

Die Umfrage bestätigt auch Zahlen aus der AssCompact AWARD-Studie „Pools & Dienstleister 2025“, bei der die befragten Vermittler im Mittel 2,3 Anbindungen an Pools, Dienstleister, Haftungsdächer, bzw. Verbünde angaben, im Median 2,0 Anbindungen. Beim AfW Vermittlerbarometer kam man ebenso auf durchschnittlich 2,0 Pools bzw. Verbünde, mit denen die befragten Vermittler zusammenarbeiten.

 

Führen weniger Poolanbindungen zu mehr Umsatz?

 

Ebenso interessant: Die klare Mehrheit, nämlich 83%, der Befragten gaben an, dass sie die Anzahl der Pools und Verbünde, mit denen sie zusammenarbeiten, in Zukunft konstant halten werden und nicht verringern oder erhöhen werden. Knapp 28% der befragten Vermittelnden hatten angegeben, dass sie mit drei oder mehr Pools arbeiten. Jeder zehnte Vermittler (10%) will künftig mit weniger Anbindungen auskommen, jeder Zwanzigste (5%) möchte noch mindestens einen weiteren Partner.

Zwei Drittel des Geschäfts über Pools und Verbünde

Im Durchschnitt werden laut AfW Vermittlerbarometer rund zwei Drittel (66%) des Geschäfts über Pools und Verbünde abgewickelt, was einer leichten Steigerung im Vergleich zum Vorjahr (64%) entspricht. Auch hier ergab die AssCompact AWARD-Studie zum Thema ähnliche Zahlen mit 58% in der Sparte Vorsorge/Leben, 62% in der Sparte Kranken, 63% in der Sparte Sach/HUK und 75% in der Sparte Finanzanlage/Finanzierung.

Viele Vermittler bewahren sich also auch noch andere Produkt- und Abwicklungsquellen wie etwa Direktanbindungen an Produktgeber oder Plattformen für spezielle Produkte.

Weniger Poolanbindungen, mehr Umsatz?

Nach den konkreten Gründen, warum die Vermittler die Zahl ihrer Poolanbindungen konstant halten wollen, wurde im Vermittlerbarometer nicht gefragt. AfW-Vorstand Norman Wirth erläutert jedoch, dass es sich auszahle, sich zu fokussieren: „Mit mehr Anbindungen wird die Gefahr größer, sich zu verzetteln und wesentlich weniger Synergieeffekte zu erzielen“, so Wirth. (mki)

 

Altersvorsorge: Politiker im Austausch mit der Branche

Beim AfW Hauptstadtgipfel 2025 stellten Vertreter von SPD, CDU und Grünen Pläne zur privaten Altersvorsorge vor. Im September soll ein Reformpaket im Bundestag beschlossen werden. Dabei sind die Frühstart- und die Aktivrente. Zu Riester und Aktienrente gibt es nichts Konkretes.

Der AfW Hauptstadtgipfel 2025 brachte Einblicke in die aktuellen Altersvorsorge-Pläne von Regierung und Opposition. Vor 55 Gästen aus der Finanzdienstleistungsbranche gaben Vertreterinnen und Vertreter von SPD, CDU und Grünen einen Überblick über geplante und auch gescheiterte Reformen

SPD: Reformpaket für 2026 in Arbeit

Michael Thews, SPD-Abgeordneter und neuer Berichterstatter für private Altersvorsorge im Finanzausschuss des Bundestags, kündigte ein umfassendes Reformpaket für September 2025 an, das ab 2026 gelten soll. Geplant ist unter anderem die Absicherung des Rentenniveaus bei 48%, die Aufhebung des Vorbeschäftigtenverbots,sowie die Einführung der Aktivrente, die durch einen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro Anreize setzen soll, auch nach Erreichen des regulären Rentenalters weiterzuarbeiten.

Ein weiteres Projekt der schwarz-roten Regierung ist die Frühstart-Rente: Schüler sollen künftig zwischen dem 6. und dem 18. Lebensjahr jährlich 10 Euro Förderung für die Altersvorsorge erhalten. Der politische Beschluss ist für den Herbst geplant, die Umsetzung werde jedoch Zeit brauchen. Für die Riester-Reform gibt es derzeit noch keinen konkreten Fahrplan, die Mütterrente hingegen soll 2027 kommen, berichtete Thews.

CDU: Frühstart-Rente, Riester für alle, Gefahr eines Provisionsdeckel

Auch CDU-Finanzpolitiker Carsten Brodesser lobte die Frühstart-Rente. Sie könne nicht nur frühzeitige Sparimpulse setzen, sondern auch finanzielle Bildung fördern. Er plädierte dafür, die Maßnahme direkt mit der privaten Altersvorsorge im Erwachsenenalter zu verzahnen. Konkret forderte er, den Kreis der Riester-Berechtigten auf alle Steuerpflichtigen auszuweiten.

Brodesser zeigte sich jedoch enttäuscht, dass die Riester-Reform im angekündigten Reformpaket im Herbst nicht enthalten ist. Mit Blick auf die Themen Kosten- und Provisionsdeckelung warnte er zudem: „Eine Kostendeckelung für die Frühstart-Rente könnte auch die Riester-Förderung betreffen und zu Provisionsdeckelungen führen, die Vertrieb und Beratung gefährden.“

Grüne: Spar-Mindset und Nachhaltigkeit im Fokus

Als Vertreterin der Opposition sprach Katharina Beck, finanzpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion. Auch sie hält die Frühstart-Rente für eine gute Idee. Im Rahmen des in der Ampelregierung umgesetzten Zukunftsfinanzierungsgesetzes sei es zudem gelungen, die Schwelle für das zu versteuernde Einkommen von 20.000 auf 40.000 Euro zu erhöhen. Dies ermögliche mehr Menschen den Vermögensaufbau.

Sie zeigte sich offen, über Themen wie die Transparenz bei Courtagen zu sprechen, damit das Vertrauen in Beratung und Vermittlung wieder steige. Darüber hinaus hob sie erneut die Bedeutung von Nachhaltigkeit hervor, wünschte sich aber auch weniger Bürokratie.

Generationenkapital: Noch nicht vom Tisch?

Alle drei politischen Vertreter bedauerten, dass das Generationenkapital, auch bekannt als Aktienrente, derzeit nicht weiterverfolgt wird. Der ursprüngliche Plan sah vor, einen Teil der gesetzlichen Rente kapitalgedeckt abzusichern. Thews, dessen Partei sich dagegen ausgesprochen hatte, schloss eine Wiederaufnahme der Debatte jedoch nicht aus, etwa im Zusammenhang mit einer erweiterten Frühstart-Rente.

AfW zeigt sich optimistisch

Für Gastgeber Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen, war der breite politische Austausch ein positives Signal: „Wir sehen es mit großer Freude, dass die Finanzexperten der Parteien unsere Mitglieder aktiv zu Feedback auffordern und sehr gerne zu unseren Events kommen, um sich Informationen aus erster Hand zu beschaffen.“

Rottenbacher betonte zudem die Hoffnung, dass das Generationenkapital langfristig doch noch eine Chance bekommt. (bh)

 

Neuer § 34k GewO: Was auf Kreditvermittler zukommt

Ab November 2026 wird die Vermittlung von Raten- oder Verbraucherkrediten reguliert. Dies sieht der in dieser Woche vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor. Welche Anforderungen für Vermittler künftig in puncto Sachkunde oder auch Weiterbildung gelten sollen.

In Deutschland wird es künftig eine neue Erlaubnispflicht für Vermittler geben. Der § 34 Gewerbeordnung (GewO) wird um den Buchstaben „k“ erweitert und soll für alle Vermittler gelten, die Verbraucher- und Ratenkredite vermitteln, wie AssCompact bereits berichtete. Die neue Erlaubnis benötigen Vermittler entsprechender Darlehen ab dem 20.11.2026. So sieht es der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor, der am 23.06.2025 veröffentlicht wurde. Die bisher notwendige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird dann entfallen. Die neue Erlaubnis lehnt sich im Aufbau an diejenige nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler an.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im Rahmen einer Pressemitteilung die Anforderungen der neuen Regulierung zusammengefasst und äußert sich auch kritisch zu bestimmten vorgesehenen Ausnahmen.

Eintrag ins DIHK-Vermittlerregister und Sachkundenachweis erforderlich

Demnach ist es für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO vorgeschrieben, Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkende Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen zu lassen. Zudem ist für diese Personen ein Sachkundenachweis notwendig. Hierzu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. „Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist dann nicht erforderlich“, schreibt der AfW in seiner Mitteilung. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt sei, werde es nicht geben.

Weiterbildungspflicht von fünf Stunden

Zusätzlich soll eine jährliche Weiterbildungspflicht von fünf Stunden gelten, so der AfW weiter. Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung treffe ausschließlich die Personen, die unmittelbar Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen. Für den Fall, dass der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst ausübe, falle er nicht unter diese Verpflichtung.

AfW fordert ausreichend Kapazitäten für neue Sachkundeprüfung

Der AfW geht von einer fünfstelligen Zahl an Vermittlern aus, die eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen werden. Hinzu dürften zahlreiche Personen aus dem Einzel- und Autohandel kommen. „Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass ausreichend Kapazitäten für die neue Sachkundeprüfung zur Verfügung stehen, damit eine unterbrechungsfreie Vermittlung ab November 2026 gewährleistet bleibt“, appelliert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

Laut Gesetzentwurf wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem die Anforderungen an Sachkunde, Weiterbildung sowie Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern konkretisiert. Dazu zähle auch die Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen – ein gesetzgeberischer Ablauf, der bereits aus anderen gewerberechtlichen Regelungen bekannt sei, so der AfW.

Kritik an Ausnahmen für Absatzfinanzierer

Für sogenannte Absatzfinanzierer wie Auto- oder Möbelhäuser soll es Ausnahmen geben, wenn es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG handelt. Dies stößt beim AfW auf deutliche Kritik: „Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen“, moniert Rottenbacher. Gerade im Bereich der Absatzfinanzierung – ob im Autohaus, Möbelhandel oder online – sei das Risiko für Verbraucher besonders hoch. (tik)