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24. Juni 2025
Neuer § 34k GewO: Was auf Kreditvermittler zukommt

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Neuer § 34k GewO: Was auf Kreditvermittler zukommt

Neuer § 34k GewO: Was auf Kreditvermittler zukommt

Ab November 2026 wird die Vermittlung von Raten- oder Verbraucherkrediten reguliert. Dies sieht der in dieser Woche vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor. Welche Anforderungen für Vermittler künftig in puncto Sachkunde oder auch Weiterbildung gelten sollen.

In Deutschland wird es künftig eine neue Erlaubnispflicht für Vermittler geben. Der § 34 Gewerbeordnung (GewO) wird um den Buchstaben „k“ erweitert und soll für alle Vermittler gelten, die Verbraucher- und Ratenkredite vermitteln, wie AssCompact bereits berichtete. Die neue Erlaubnis benötigen Vermittler entsprechender Darlehen ab dem 20.11.2026. So sieht es der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor, der am 23.06.2025 veröffentlicht wurde. Die bisher notwendige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird dann entfallen. Die neue Erlaubnis lehnt sich im Aufbau an diejenige nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler an.

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im Rahmen einer Pressemitteilung die Anforderungen des neuen Regulierung zusammengefasst und äußert sich auch kritisch zu bestimmten vorgesehenen Ausnahmen.

Eintrag ins DIHK-Vermittlerregister und Sachkundenachweis erforderlich

Demnach ist es für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO vorgeschrieben, Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen zu lassen. Zudem ist für diese Personen ein Sachkundenachweis notwendig. Hierzu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. „Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist dann nicht erforderlich“, schreibt der AfW in seiner Mitteilung. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt sei, werde es nicht geben.

Weiterbildungspflicht von fünf Stunden

Wie der AfW weiter schreibt, soll zusätzlich eine jährliche Weiterbildungspflicht von fünf Stunden gelten. Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung treffe ausschließlich die Personen, die unmittelbar Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen. Für den Fall, dass der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst ausübt, fällt er nicht unter diese Verpflichtung.

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