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3. September 2014
Abmahnungen für PKV-Scheinangebote

Abmahnungen für PKV-Scheinangebote

Sie schaden dem Ruf der privaten Krankenversicherung und führen Kunden in die Irre – gemeint sind Werbeangebote im Internet, die Kunden scheinbar privaten Krankenschutz für wenig Geld anbieten. Der PKV-Verband vermutet, dass es sich gar nicht um reale Versicherungen handelt und wehrt sich.

Wer kennt sie nicht, die Kleinanzeigen, die im Internet immer wieder auftauchen. „PKV ab 59 Euro“ liest man da und fragt sich, wie das möglich ist. Auch der Verband der Privaten Krankenversicherer hat seine Zweifel und hat seine Mitgliedsunternehmen entsprechend befragt. Verbandsdirektor Volker Leienbach erklärt: „Die Umfrage hat ergeben, dass zu den in einschlägigen Werbungen genannten Billigst-Beiträgen kein Tarif bekannt ist, der den üblichen Schutzumfang einer privaten Krankenversicherung bietet. Soweit es bei PKV-Unternehmen einzelne Tarife mit derart geringen Beiträgen gibt, sind sie an sehr enge Voraussetzungen geknüpft und beziehen sich auf spezielle Zielgruppen wie zum Beispiel Studenten, Beamtenanwärter oder Meisterschüler. Solche Tarife werden aber in der Regel ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert, weil sie nur für vorübergehende Lebensphasen gelten. Sie entsprechen nicht der typischen privaten Krankenvollversicherung.“

Er hat deshalb den Verdacht, dass es sich bei den beworbenen Billig-Angeboten gar nicht um Werbung für reale Versicherungen handelt. Er vermutet andere Absichten: „Meist führen diese Werbeanzeigen direkt zu Internet-Fragebögen, wo persönliche Daten abgefragt werden, die sich anschließend gewinnbringend für völlig andere Zwecke vermarkten lassen. Praxistests von Verbraucherschutz-Journalisten brachten zutage, dass sie in keinem einzigen Fall nach dem Ausfüllen solcher Fragebögen ein konkretes Versicherungsangebot erhalten haben, stattdessen aber zum Beispiel ein versehentlich bestelltes Zeitschriften-Abonnement.“ Zudem würden sie den Ruf der PKV, die einen umfassenden Versicherungsschutz bietet, schädigen.

Aus diesem Grund geht der PKV-Verband jetzt juristisch dagegen vor. Leienbach: „Werbungen für Tarifangebote zu einem Preis, der so am Markt nicht verfügbar ist, sind unzutreffend und damit irreführend. Sie verstoßen gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies gilt auch für das Verschweigen wesentlicher Merkmale, wenn beworbene Tarife nicht die typischen Leistungen einer privaten Krankenversicherung umfassen.“ Die Urheber entsprechender irreführender Werbeangebote erhalten daher eine Abmahnung. Sie werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Sollten sie der zuwiderhandeln, sind Strafzahlungen fällig. (bh)