Im konkreten Fall hatte ein Versicherungskunde und spätere Kläger seinen Vertrag gekündigt. Aufgrund seiner Bitte, die er per E-Mail an die Beklagte geschickt hatte, ihm den Eingang der Kündigung zu bestätigen, schickte diese eine automatisierte Antwort per E-Mail, in der der Eingang der Anfrage bestätigt wurde. Des Weiteren wurde in der E-Mail auf Serviceleistungen (Unwetterwarnungen per SMS und Hinweis auf eine App) der Beklagten Aufmerksam gemacht.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Werbung via Autoreply zu versenden. Eine Einwilligung hierfür habe er nicht gegeben. Diese Ansicht hat das AG Stuttgart – Bad Cannstatt bestätigt. Die im konkreten Fall versendete automatisierte Eingangsbestätigung stelle eine rechtswidrige Zusendung von Werbung dar. Das AG weiter: Die Zusendung einer einzigen Werbemail rechtfertige bereits regelmäßig die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Dies folge aus der erstmaligen Versendung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beklagten eine strafbewehrt Unterlassungserklärung abzugeben. (kb)
AG Stuttgart – Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14
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