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Steuern & Recht
23. Juli 2014
Autoreply darf keine Werbung enthalten

Autoreply darf keine Werbung enthalten

Erhält eine Privatperson eine automatisierte Eingangsbestätigung (Autoreply) als E-Mail, kann der Adressat Anspruch auf Unterlassung haben. Denn eine automatisierte Eingangsbestätigung ist eine Werbemail, wenn diese im Abspann Werbung enthält, auch wenn zuvor der Eingang einer E-Mail bestätigt wurde. Dies hat das Amtsgericht (AG) Stuttgart – Bad Cannstatt entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungskunde und spätere Kläger seinen Vertrag gekündigt. Aufgrund seiner Bitte, die er per E-Mail an die Beklagte geschickt hatte, ihm den Eingang der Kündigung zu bestätigen, schickte diese eine automatisierte Antwort per E-Mail, in der der Eingang der Anfrage bestätigt wurde. Des Weiteren wurde in der E-Mail auf Serviceleistungen (Unwetterwarnungen per SMS und Hinweis auf eine App) der Beklagten Aufmerksam gemacht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Werbung via Autoreply zu versenden. Eine Einwilligung hierfür habe er nicht gegeben. Diese Ansicht hat das AG Stuttgart – Bad Cannstatt bestätigt. Die im konkreten Fall versendete automatisierte Eingangsbestätigung stelle eine rechtswidrige Zusendung von Werbung dar. Das AG weiter: Die Zusendung einer einzigen Werbemail rechtfertige bereits regelmäßig die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Dies folge aus der erstmaligen Versendung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beklagten eine strafbewehrt Unterlassungserklärung abzugeben. (kb)

AG Stuttgart – Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14