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27. November 2014
Beiträge steigen infolge der Pflegereform

Beiträge steigen infolge der Pflegereform

Der PKV-Verband weist darauf hin, dass die Beiträge für die private Pflegepflichtversicherung im Jahr 2015 steigen werden. Der Verband nennt als Grund das neue Pflegestärkungsgesetz, das zum Jahreswechsel in Kraft treten wird.

Zum 01.01.2015 tritt der erste Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Demnach können Pflegebedürftige Mehrleistungen in Anspruch nehmen. So steigt etwa die Zuzahlung der Pflegeversicherung für Sachleistungen in der Pflegestufe III von 1.550 Euro auf 1.612 Euro. Insgesamt steigen die Leistungen um 4%. Der Beitragssatz wird deshalb für die Gesetzliche Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung des Zahlbetrags um rund 17%. Dadurch steigt der Höchstbeitrag dort von 83,02 Euro auf 96,94 Euro.

Der Anspruch auf höhere Leistungen wird aber auch die Beiträge in der Privaten Pflegepflichtversicherung ansteigen lassen. Der Vorsitzende des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), Uwe Laue, erklärt: „Da die Mehrleistungen auch für die Private Pflegepflichtversicherung gelten, muss sie ebenfalls ihre Beiträge anpassen. Sie erhöhen sich im Durchschnitt aller Versicherten nur um etwa 11%. Die prozentuale Steigerung kann je nach Alter und Versicherungsbeginn im Einzelfall auch höher oder niedriger ausfallen.“ Zudem werde es für Privatversicherte weiterhin bei der Beitragsdeckelung auf maximal den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Pflegeversicherung bleiben.

Laue weiter: „Allerdings gilt auch nach der Pflegereform für alle Versicherten, dass die gesetzlich definierten Leistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit vielfach nicht ausreichen werden, um die tatsächlich anfallenden Kosten zu decken. Die Pflegepflichtversicherung bietet auch in Zukunft nur einen ‚Teilkasko-Schutz‘.“ Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für eine Betreuung im Heim kosten mehr als 3.300 Euro in Pflegestufe III. Nach Abzug der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung bleibt ein Restbetrag von über 1.700 Euro, der von den Pflegebedürftigen oder ihren Angehörigen gezahlt werden muss. (bh)