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18. Februar 2019
Böllern beim Fußball: Wann eine Straftat in der BU ausgeschlossen ist

Böllern beim Fußball: Wann eine Straftat in der BU ausgeschlossen ist

Wann der Risikoausschluss „Straftat“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt und wann nicht, hat das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Urteil entschieden. Dabei ging es um das Zünden eines Böllers bei einem Fußballspiel.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt in der Regel dann nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch eine „vorsätzliche“ Straftat entstanden ist. Es kann aber von der Folge dieser Straftat abhängen, ob es gegebenenfalls auch reicht, dass die Straftat nur „fahrlässig“ herbeigeführt wurde. Laut dem Gericht liegen die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss also auch dann vor, wenn der Straftatbestand hinsichtlich der Handlung „Vorsatz“ fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber „Fahrlässigkeit“ genügen lässt.

Amnesie nach Böllern beim Fußballspiel?

Im zugrunde liegenden Fall zündete ein Fußballfan im Rahmen eines Spiels einen Böller. Dadurch verlor er drei Finger seiner rechten Hand. Vor Gericht klagt er auf Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger strafbar eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt hat und dass diese vorsätzlich war. Der Kläger beruft sich auf eine Amnesie, die bereits bei der Anreise zum Spiel vorgelegen haben soll. Daher behauptet er, sich nicht zu erinnern, ob er überhaupt Böller mitgenommen hatte. Dies hält das Gericht für nicht glaubwürdig.

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt auch nicht bei Fahrlässigkeit

Die Versicherung könne sich laut dem Gericht demnach auf eine Ausschlussklausel berufen, die in § 7 C-Comfort Schutz der Versicherungsbedingungen niedergelegt ist: Es bestehe kein Schutz für Berufsunfähigkeit die durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vergehens verursacht worden ist. Diese Klausel begrenze das Risiko des Versicherers auf Fälle, die aus einer „normalen Gefahrensituation heraus“ entstehen. Nach den strafrechtlichen Grundsätzen, die auch hier gelten, sei eine Tat auch dann vorsätzlich, wenn zwar eigentlich die Handlung vorsätzlich sein muss, durch die besondere Folge der Straftat aber auch „Fahrlässigkeit“ genügt.

Straftaten nach Sprengstoffgesetz begründen Risikoausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Gericht geht weiter davon aus, dass sich der Fußballfan auch nach dem Sprengstoffgesetz strafbar gemacht hat. Dafür sprächen Zeugenaussagen zur Lautstärke der Detonation und angesichts dessen, dass der Kläger auch drei Finger verlor. Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz zählen laut dem Gericht zu denen, die, wenn sie vorsätzlich begangen werden, typischerweise Risikoausschlussklauseln bei Versicherungen begründen. Über eine Erlaubnis zur Zündung des Böllers verfügt der Kläger, der von Beruf nicht Sprengmeister ist, laut dem Gericht nicht. Außerdem könne der Kläger nicht einerseits behaupten, er habe eine Amnesie erlitten und andererseits, er habe gedacht, das Werfen eines Böllers sei erlaubt. (tos)

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019, Az.: 4 W 1160/18

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