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30. November 2018
Haftungsfalle Home Office: Ist ein Unfall des Arbeitnehmers nachts versichert?

Haftungsfalle Home Office: Ist ein Unfall des Arbeitnehmers nachts versichert?

Ob ein Unfall auch dann als Arbeitsunfall gilt, wenn ein Arbeitnehmer nachts auf der Treppe zu seinem häuslichen Arbeitszimmer stürzt, hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden. Fachanwalt Jörg Hennig warnt in dem Zusammenhang vor der Haftungsfalle Home Office für Arbeitgeber.

Das Home Office ist ein kritischer Bereich, wenn es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls geht. Prinzipiell sind Arbeitnehmer auch versichert, wenn sie zu Hause arbeiten. In zwei aktuellen Urteilen hatte das Bundessozialgericht sich für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls entschieden. Fachanwalt Jörg Hennig von der Kanzlei HK2-Rechtsanwälte warnt in diesem Zusammenhang vor einer nicht zu unterschätzenden Haftungsfalle für Arbeitgeber. Versichern diese ihre Mitarbeiter nicht im Homeoffice, könnten sie die Kosten wegen eines Verstoßes gegen „Schutzpflichten“ selbst tragen müssen.

Nachts Softwareupdate im Home-Office überwachen

Im ersten Fall stürzte ein Versicherungsmakler auf der Treppe, die zu einem Serverraum im Keller seines Hauses führte und dies auch noch mitten in der Nacht. Im konkreten Fall wollte der Makler des Nachts ein Softwareupdate auf dem Firmenserver installieren. Dieser stand im Keller des Hauses, in dem sich sowohl seine Wohnung, als auch sein Büro befand. Im zweiten Fall stürzte eine Vertriebsmitarbeiterin auf der Treppe, die sich ebenfalls in dem Haus befand, in dem sie wohnte und sich auch die Büroräume befanden. Die Berufsgenossenschaften wollten den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Sie argumentierten unter anderem, dass die Treppe nicht überwiegend zu dienstlichen Zwecken genutzt und daher zur Privatsphäre gehören würde.

Uhrzeit und Privatwohnung nicht ausschlaggebend

Das Bundessozialgericht wies auf rechtliche Schwierigkeiten bei Unfällen hin, die in Räumen passieren, die weder eindeutig der Betriebsstätte noch der Privatwohnung zuzuordnen sind, wie hier die Treppe. Dennoch urteilte es, dass dies allein kein Grund sei, den Unfallschutz nicht zu gewähren. Auch die Uhrzeit des Unfalls und die Tatsache, dass der Versicherungsmakler auch im Haus wohne, sei keine Ausschlusskriterium.

Fachanwalt Hennig: Urteil ist kein Freibrief für Arbeitgeber

Das BSG konkretisierte an Hand des vorliegenden Fall seine bisherige Rechtsprechung: Entscheidend sei künftig die „objektivierte Handlungstendenz des Versicherten“, nämlich dass er etwas tun will, das dem Unternehmen dient. Diese subjektive Absicht sei durch objektive Umstände im Einzelfall vollumfänglich zu beweisen. Generell wies das Gericht darauf hin, dass die Überprüfung der Umstände und auch der Handlungstendenz für das Home-Office schwierig sind, weil die Tätigkeiten „typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben sind“. Auch Fachanwalt Hennig betont, dass die Rechtsprechung des BSG gerade nicht als „Freibrief“ im Home Office zu verstehen sei – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Das BSG verwies den Fall zurück an die Vorinstanz, die prüfen muss, ob tatsächlich ein Update auf den Server aufgespielt wurde. Falls ja, sei von einem Arbeitsunfall auszugehen. (tos)

Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2018, Az.: B 2 U 8/17 R und B 2 U 28/17 R

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