AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
24. Januar 2018
Glatteistest vor Antritt des Arbeitsweges kein versicherter Arbeitsunfall

Glatteistest vor Antritt des Arbeitsweges kein versicherter Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, wenn der Arbeitnehmer vor dem Antritt des Arbeitsweges die Fahrbahn auf Glatteis testet.

Laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor, wenn der Arbeitnehmer die Fahrbahn auf Glätte überprüft, bevor er den Arbeitsweg antritt. Im betreffenden Sachverhalt verletzte sich der Beschäftigte, als er das Grundstück zu Fuß verließ, um auf der öffentlichen Straße die Fahrbahnverhältnisse zu überprüfen. Er stürzte an der Bordsteinkante und verletzte sich dabei den rechten Arm. Die Prüfung war veranlasst durch eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.

Zeitpunkt der Unterbrechung des Arbeitsweges

Das BSG ist der Ansicht, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen wurde, in dem der Kläger die Straße betreten hatte. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse stellt insofern nur eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg dar. Gemäß ständiger Rechtsprechung sind Vorbereitungshandlungen jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Dies trifft beides nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Der Auffassung des Klägers ungeachtet war die Prüfung weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen. (kk)

BSG, Urteil vom 23.01.2018, Az.: B 2 U 3/16 R