Private Krankenversicherer stehen regelmäßig im Fokus von Gerichtsurteilen, die über die Grenzen der Leistungspflichten gegenüber Versicherten entscheiden. So auch in einem Fall, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zu entscheiden hatte.
Im vorgelegten Einzelfall klagte ein an der Glasknochenkrankheit leidender Mann über regelmäßige Schmerzen, die mit Bewegungseinschränkungen verbunden waren. Der Mann war daher der Auffassung, dass sein privater Krankenversicherer für die Behandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen müsse.
Der Versicherer aber lehnte die Leistung ab. Die Begründung: Bei akut auftretenden Schüben, wie sie laut Arztbericht bei dem Versicherten vorkämen, sei Cannabis wegen seiner „Behandlungsträgheit“ nicht geeignet. Daraufhin entschied sich der Erkrankte für den Rechtsweg.
Erkrankter bleibt Belege schuldig
Allerdings scheiterte er mit seinem Anliegen. Zwar leide er unter einem schweren Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit. Und bei entsprechender Symptomatik würde die Erstattung von Medizinal-Cannabis sogar grundsätzlich in Betracht kommen, so das OLG. Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zufolge ließen sich aber keine wesentlichen gelenkarthrotischen Veränderungen feststellen. Weitere Befunde, die seine körperlichen Beschwerden – insbesondere die behauptete Vielzahl von Brüchen – stützen würden, habe der Erkrankte nicht vorgelegt.
Andere Behandlungsmethoden stehen zur Verfügung
Außerdem stellte das Gericht klar: Die Behandlung der bei dem Mann feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Schulmedizin.
Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, dass mangels ausreichender Datenlage nicht festgestellt werden könne, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis die bei der Glasknochenkrankheit auftretenden Schmerzen lindere. Es seien schulmedizinisch sowohl nicht-medikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Darüber hinaus habe der Versicherte nicht nachweisen können, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten. Der private Krankenversicherer brauche demzufolge nicht für das Medizinal-Cannabis zu leisten. (as)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2023 – Az. I-13 U 222/22
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