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1. März 2024
Mindestabstand ignoriert: Zweites Fahrverbot für Wiederholungstäter

Mindestabstand ignoriert: Zweites Fahrverbot für Wiederholungstäter

Aus seinem Fehler nichts gelernt hat ein Autofahrer, der zum zweiten Mal an der selben Stelle geblitzt wurde. Beide Male hatte er den Mindestabstand zum Vordermann nicht eingehalten. Der Wiederholungstäter wurde auch beim zweiten Vergehen mit einem Fahrverbot bestraft, wogegen er vor Gericht zog.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Fahrverbot auch dann festzusetzen ist, wenn gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten und kurz zuvor begangenen Ordnungswidrigkeit vollstreckt wurde.

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw-Führer, ein Jurist, fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes. Der Fahrer fuhr bei einer Geschwindigkeit von knapp 130 km/h auf 18,5 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug auf. Kanpp 54 Meter wären vorgeschrieben gewesen.

Ein zweites Fahrverbot folgt dem ersten

Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Betroffene an derselben Messstelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Betroffene im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.

Das Amtsgericht verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Betroffenen wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausreichender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.

Keine Einsicht beim Fahrer

Der Wiederholungstäter hat sich demnach der im Urteilstenor bezeichneten Verkehrsordnungswidrigkeiten schuldig gemacht. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Betroffene fahrlässig handelte.

Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken, heißt es in der Begründung. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Betroffene sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2023, Az: 971 OWi 916 Js 59363/23. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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