Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline hat im Streitfall eine Verkäuferin während ihrer Arbeitszeit eine 20-minütige Pause in Anspruch genommen. Diese verbrachte sie im Pausenraum, den ihr Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eingerichtet hatte. Als sie schließlich ihre Pause beendet hatte, rutschte sie auf der Treppe mit dem Fuß ab und verletzte sich am Sprunggelenk. Die zuständige Behörde weigerte sich allerdings, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzusehen.
Und das zu Recht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg urteilte. Die Pause sei nicht Teil der versicherten Tätigkeit. Auch die Wege zum Pausenort seien eine rein private Angelegenheit. „Essen ist für jeden Menschen ein Grundbedürfnis, daher spielen betriebliche Aspekte dabei keine Rolle“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Auch der Ort dafür sei unerheblich, so das Gericht.
Anders wäre es gewesen, hätten betriebliche Umstände die Frau veranlasst oder gar gezwungen, ihre Pause in diesem Raum zu verbringen – wie etwa bei einer Werks- oder Schulkantine. Allein, dass der der Arbeitgeber einen Raum zur Verfügung stellt, reiche hier letztendlich nicht aus. (kb)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Az.: L 9 U 1534/14
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