AssCompact suche
Home
Assekuranz
11. November 2016
Versorgungsausgleich ist auch für Makler ein Thema in der Beratung

Versorgungsausgleich ist auch für Makler ein Thema in der Beratung

Das Versorgungsausgleichsgesetz macht sich auch bei den Leben-Beständen der Makler bemerkbar. Auf „magische“ Art und Weise reduziert sich die Altersversorgung von Kunden, die bisher ordentlich versorgt waren, oft sehr deutlich. Ein Policennachtrag dokumentiert das. Makler müssen hierauf mit der entsprechenden Beratung reagieren.

Nach Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 werden regelmäßig alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte der beiden Ehepartner hälftig geteilt. Der eine verliert etwas, der andere bekommt etwas. Derjenige, der etwas abgeben muss, heißt Ausgleichspflichtiger. Der, der etwas bekommt, ist der Ausgleichs­berechtigte. Im Folgenden sollen nun die grundsätzliche Mechanik und die möglichen Auswirkungen auf den Makler aufgezeigt werden.

Durch die mittlerweile reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Einzelnen die Sachlage oft kompliziert. Beratungen zum Versorgungsausgleich selbst sind Sache der Anwälte, die die Eheleute vertreten. Hier sollte sich ein Makler nicht in Konflikte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz bringen lassen. Er berät ausschließlich zu Neuabschlüssen oder zu bestehenden Versicherungsverträgen (gegebenenfalls gegen Honorar).

Beim Versorgungsausgleich gilt folgender Grundsatz: Alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden hälftig geteilt (interne Teilung). Anrechte sind Versicherungsverträge bzw. Zusagen in der betrieblichen Altersversorgung. Dem Vertrag des Ausgleichspflichtigen wird dabei die „Hälfte“ des ermittelten Wertes entnommen, der in der Ehezeit angesammelt wurde. Für den Ausgleichsberechtigten wird ein neuer Vertrag eingerichtet, in die „seine“ Hälfte einfließt. Von beiden Ehegatten werden vom Versicherer Teilungskosten einbehalten. Die näheren Einzelheiten regelt eine sogenannte Teilungsordnung, die jeder Versorgungsträger festgelegt hat.

Die Ermittlung der bestehenden Anrechte nimmt das Familiengericht per Fragebogen vor. Den ehezeitlichen Wert ermitteln die Versorgungsträger. Zu Rückfragen beim Makler kann es beispielsweise dann kommen, wenn sich zum Beispiel ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Pensionszusage scheiden lässt und aufgrund der vorhandenen Rückdeckungsversicherung fälschlich beim Makler oder Versicherer nachfragt. Bei einer Pensionszusage ist aber genuin der Arbeitgeber, also die GmbH zuständig. Zur Wertermittlung kann sich der Arbeitgeber an den Ersteller der versicherungsmathematischen Gutachten wenden. Bei einer kongruenten Rückdeckung kann es auch hier zur Teilung des Vertrags kommen.

Interne vs. externe Teilung

Von diesem Grundsatz der Teilung eines Vertrages wird häufiger abgewichen. Der Versicherer/Versorgungsträger kann nämlich innerhalb bestimmter Grenzen einseitig verlangen, dass nicht intern geteilt wird. Stattdessen kann er verlangen, dass das „Geld“, das dem Ausgleichsberechtigten zusteht, nicht bei ihm in einen neuen Vertrag – in eine neue Zusage – fließt, sondern dass das Geld für einen externen Versorgungsträger (sogenannte Zielversorgung) zur Verfügung gestellt wird. Das soll die Versorgungsträger bei kleinen Anrechten bzw. in der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei den Durchführungswegen Pensionszusage/Unterstützungskasse, die hohen Aufwand beim Arbeitgeber auslösen, entlasten.

Die Grenzen für die externe Teilung liegen bei

  • Pensionszusage/Unterstützungskasse: Beitragsbemessungsgrenze (2016: 74.400 Euro)
  • allen anderen privaten oder betrieblichen Anrechten: 2% der Bezugsgröße als monatlicher Rentenwert (2016: 58,10 Euro Monatsrente)

Bei der externen Teilung kann es gut sein, dass der Ausgleichsberechtigte auf den Makler zukommt und ihn fragt, welche Verträge als Zielversorgung möglich sind, und ihn als Makler einschaltet. Der Makler muss den Umfang seiner Beratung vereinbaren und dokumentieren. Vom Gesetz (§ 15 Versorgungsausgleichgesetz) sind ohne Weiteres folgende Zielversorgungen vorgesehen:

  • Riesterrente: Die Riesterrente ist sehr flexibel. Sie ermöglicht eine lebenslange Rente oder eine Teilkapitalisierung. Wenn der Kunde bereit ist, eine steuerlich schädliche Verwendung in Kauf zu nehmen, kann er die neue Zielversorgung auch vorzeitig kündigen. In der Leistungsphase wird die Rentenzahlung aus der externen Teilung mit dem günstigen Ertragsanteil versteuert.
  • Basisrente: Diese kann beispielsweise, wenn der Ausgleichsberechtigte rentennah ist und eine lebenslange Rente wünscht, eine Möglichkeit sein.
  • Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds: Mit Zustimmung des Versorgungsträgers und Arbeitgebers kann möglicherweise eine bestehende Versorgung aufgestockt werden.

Wird der Ausgleichsberechtigte nicht aktiv bzw. kann er sich nicht entscheiden, so wird eine externe Teilung aus privater Altersversorgung courtagefrei in die gesetzliche Rentenversicherung übergeleitet und eine externe Teilung aus betrieblicher Altersversorgung in die Versorgungsausgleichskasse vorgenommen. Der Makler muss hier die Auswahl des Produktes und des Versicherers klären. Es ist ratsam, im Vorfeld anzufragen, ob ein Versicherer bereit ist, den Ausgleichswert als Zielversorgungsträger entgegenzunehmen bzw. ob eine Einzahlung in schon bestehende Verträge möglich ist.

Makler muss im Scheidungsfall tätig werden

Der häufigste Fall beim Versorgungsausgleich ist, dass der Makler nur durch die Änderung der Lebensversicherungsverträge von einer Scheidung „erfährt“. Hier greift unter Umständen die Sachwalterstellung des Maklers. Er muss während der Vertragslaufzeit zum Beispiel auf Unterdeckungen aufmerksam machen und von sich aus tätig werden. Denn insbesondere derjenige, dessen Verträge reduziert werden, hat nun keine angemessene Versorgung mehr. Eine Beratung zur Altersversorgung ist also notwendig. Sind mit dem Altersvorsorgevertrag auch die Abdeckung von Invalidität und eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart worden, so muss geprüft werden, ob sich dieser Schutz durch den Eingriff in den Vertrag vermindert hat. Auch hier ist ein Beratungsanlass gegeben.

Gleichzeitig müssen bei allen Lebensversicherungsverträgen (auch Direktversicherungen/Pensionskassen/Pensionsfonds) dringend die Bezugsrechte überprüft werden. In älteren Bezugsrechten ist nur vom Witwer/von der Witwe die Rede. Dies bedeutet allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: der Ehegatte, mit dem man zum Zeitpunkt der Bezugsrechtsvereinbarung verheiratet war (und von dem er jetzt geschieden ist). Dies gilt auch bei späterer Wiederverheiratung! Da dies meist nicht mehr gewünscht ist, muss der Makler tätig werden.

Last, but not least sind auch die Sachversicherungen oder andere Versicherungsverträge zu überprüfen. Hier nur einige Beispiele:

  • Reicht jetzt eine Single-Haftpflichtpolice?
  • Hat der Ehegatte nach der Scheidung überhaupt noch eine Haftpflichtpolice?
  • Hat sich an den Wohnverhältnissen etwas verändert und muss zum Beispiel die Hausratversicherung angepasst werden?
  • Und wie sieht es im Bereich der Krankenversicherung aus?

Fazit

Vom Versorgungsausgleich erfährt der Makler durch den Policennachtrag. Statt „Abheften“ heißt es tätig werden. Es besteht ein erkennbarer Beratungsanlass und es ist mit Unterdeckungen bei den Mandanten zu rechnen. Für den Makler als Sachwalter ist dies nicht nur eine Pflicht, sondern auch die Gelegenheit zur Rundum-Beratung seines Mandanten, dessen Lebenssituation sich gerade deutlich verändert hat.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2016, Seite 40 f.

 
Ein Artikel von
Von Dr. Henriette Meissner