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14. Juni 2023
Nach BVerwG-Urteil: Die Folgen für den Dauerstreit in der BSV

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Nach BVerwG-Urteil: Die Folgen für den Dauerstreit in der BSV

Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich über die Rechtmäßigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben in der „zweiten Welle“ im Herbst 2020 entschieden. Dies hat auch Auswirkungen auf den Dauerstreit um Entschädigungen aus Betriebsschließungsversicherungen.

Ein Artikel von Cäsar Czeremuga, LL.M., Rechtsanwalt und Partner bei NORDEN Rechtsanwälte

Zwei Gastronomiebetriebe aus dem Saarland sind gegen die Corona-Schutzverordnungen vorgegangen. Mit der angegriffenen Rechtsverordnung wurde landesweit der Betrieb von Gaststätten verboten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die Schließung von Gastronomiebetrieben, die Ende Oktober 2020 zur Bekämpfung der „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie in einer saarländischen Rechtsverordnung angeordnet wurde, auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden konnte (Urteile vom 16.05.2023 – Az. 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22). Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hob zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlandes auf und betonte, dass angesichts der dynamischen Entwicklung der Pandemie dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen ein Handlungsspielraum zustand. Das BVerwG verwies die Fälle zur erneuten Verhandlung an das OVG zurück.

Staatliches Handeln ist im Rahmen der BSV weitreichend versichert

Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das an Hotelbetriebe gerichtete Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke während der Corona-Pandemie beschäftigt Gerichte im Zusammenhang mit der Betriebsschließungsversicherung seit Jahren. Einige Versicherer verweigern Zahlungen unter anderem mit dem Argument, die staatlichen Maßnahmen seien angeblich rechtswidrig gewesen. Die in Streit stehenden Versicherungsbedingungen verlangen vielfach eine Schließungsanordnung einer „zuständigen Behörde“. Manch ein Versicherer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherungsschutz damit eine konkret-individuelle Maßnahme durch einen Verwaltungsakt voraussetzt und die auf Grundlage des IfSG erlassenen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen nicht ausreichend seien. Dem hat bereits der Bundesgerichtshof (BGH) eine Absage erteilt (Urteil vom 18.01.2023 – Az. IV ZR 465/21). Versichert sind richtigerweise staatliche Anordnungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Für versicherte Betriebe macht es mit Blick auf den Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung, sie gegen Ertragsausfälle infolge behördlich angeordneter Betriebsschließung zu versichern, keinen Unterschied, aufgrund welcher hoheitlich angeordneten Maßnahme (Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung, Rechtsverordnung) ihr Betrieb geschlossen wird.

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Ein Artikel von
Cäsar Czeremuga, LL.M.