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23. Juni 2023
bAV: Teilzeitrente trotz langjähriger Vollzeitarbeit rechtmäßig?

bAV: Teilzeitrente trotz langjähriger Vollzeitarbeit rechtmäßig?

Ist bei der Auszahlung einer endgehaltsbezogenen Betriebsrente eine Teilzeitrente trotz langjähriger Vollzeitarbeit gerechtfertigt? Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt. Wie hat das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden?

Teilzeitarbeit ist hierzulande weit verbreitet. Im Jahr 2021 gingen rund zwölf Millionen aller Erwerbstätigen laut Angaben des Statistischen Bundesamtes einer Teilzeittätigkeit nach, was einem Anteil an allen Erwerbstätigen von knapp 29% entspricht. Daher ist es wenig überraschend, dass bei Einrichtungen von Versorgungswerken zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) regelmäßig die Frage auftaucht, wie Teilzeitbeschäftigte bei der Berechnung einer endgehaltsbezogenen Betriebsrente behandelt werden – was auch häufiger zu Rechtsstreitigkeiten führt.

Versorgungsrichtlinie setzt Berechnungszeitraum fest

So auch in einem dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgelegten Sachverhalt, in dem sich eine Frau bei der Berechnung ihrer Betriebsrente benachteiligt fühlte. Die Klägerin hatte ab 1984 zunächst rund 20 Jahre lang in Vollzeit gearbeitet, danach bis zu ihrem Ruhestand rund 15 Jahre später auf einer halben Stelle – und damit in Teilzeit. Nach der Versorgungsrichtlinie des Arbeitgebers ist für die Berechnung der Höhe der bAV zunächst das Einkommen des letzten Arbeitsjahres maßgeblich. Lag hingegen in den letzten zehn Jahren ganz oder teilweise eine Teilzeitbeschäftigung vor, wird das letzte Einkommen entsprechend dem durchschnittlichen Arbeitsumfang quotiert.

Klägerin fühlt sich wegen ihrer Teilzeitarbeit diskriminiert

Doch die Beschäftigte und Klägerin argumentierte vor dem BAG, dass ihr wegen der früheren und langjährigen Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zustehe. Sie führte an, dass die Berechnungen ihres Arbeitgebers gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz verstießen, also gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeit. Daher klagte die Beschäftigte darauf, dass nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäftigungszeit quotiert berücksichtigt werden müsste.

Dem hielt der beklagte Arbeitgeber entgegen, dass sich der Lebensstandard im Bezugszeitraum vor dem unmittelbaren Ausscheiden verfestigte. Demnach sei es gerechtfertigt, bAV-Leistungen für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen.

Gericht: keine Benachteiligung bei Teilzeit

Und wie sahen die Richter am BAG die Sachlage? In ihrem Urteil entschieden sie sich zugunsten des Arbeitgebers. Demnach dürfe bei Teilzeitkräften bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriere, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abgestellt werden. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene nämlich dem Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Daher sei es laut Auffassung der Richter nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde lege.

Eine unzulässige Benachteiligung liege in diesem Fall damit nicht vor, urteilte das BAG. Denn wechsele ein Teilzeitbeschäftigter vor Beginn des Zehnjahreszeitraums in Vollzeit, könne er wiederum von einer höheren Betriebsrente profitieren. Die vorherige Teilzeitarbeit werde dann auch nicht mindernd angerechnet, so das Gericht. (as)

BAG, Urteil vom 20.06.2023 – Az. 3 AZR 221/22

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