Ein Kunde fühlte sich von seinem Versicherungsmakler bedrängt, wenn dieser ihn telefonisch kontaktierte. Er klagte den Makler an, da er nicht zugestimmt hatte angerufen zu werden. Das OLG Düsseldorf gab dem Kunden in einem aktuellen Urteil Recht.
Das Telefon klingelt und eine roboterhaft anmutende Stimme möchte einem mitteilen, dass man im Lotto gewonnen hat. Manchmal wird einem auch ein Handy-Vertrag schmackhaft gemacht. Diese Anrufe werden von den meisten Menschen als lästig und störend empfunden. Doch was, wenn der eigene Versicherungsmakler sich hin und wieder bei seinem Kunden meldet? Ein Kunde fühlte sich von diesen Anrufen ebenso gestört und verklagte seinen Makler.
Im konkreten Fall ging es um sogenannte Service Calls, die auch dazu genutzt werden, um Kunden neue Angebote zu unterbreiten. Der Kunde hatte einer Kontaktaufnahme per Telefon jedoch nie zugestimmt und fühlte sich von den Vorstößen seines Maklers belästigt. Daraufhin mahnte er diesen ab. Der Makler hingegen begründete sein Verhalten damit, dass er verpflichtet sei seine Kunden zu betreuen und ihnen im Zuge dessen auch neue Angebote zu unterbreiten, die für sie besser geeignet seien
Die Entscheidung des Landgericht Düsseldorf fiel erstinstanzlich zugunsten des Kunden. Der Versicherungsmakler legte daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein.