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26. April 2022
Berufsrechtsreform tritt in Kraft: Das müssen Vermittler wissen

Berufsrechtsreform tritt in Kraft: Das müssen Vermittler wissen

Um die passende VSH für Rechtsanwälte und Steuerberater zu finden, müssen sich Vermittler mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen. Welche Auswirkungen sich beispielsweise aus der Berufsrechtsreform ergeben, die Anfang August in Kraft treten wird, erklärt die VSH-Expertin Franziska Geusen.

Die Vereinfachung der Gestaltung einer Zusammenarbeit verschiedener Berufe ist eines der Ziele der Berufsrechtsreform, die zum 01.08.2022 zu einer Anpassung des Steuerberatergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung führt.

Was bedeutet das für Versicherungsvermittler?

Vermittler, die Rechtsanwälte und Steuerberater in ihrem Bestand haben, müssen nun ganz genau hinschauen und ihre Kunden gegebenenfalls auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes hinweisen. Zwar haben einige Versicherer bereits Kundenschreiben mit – teilweise nur unzureichenden und nicht ausreichend präzisen – Informationen zur Reform verschickt, jedoch längst nicht alle. Auch aufgrund der wiederholt in jüngeren Urteilen zur Maklerhaftung dargelegten und betonten Sphärentheorie, nach der Vermittler gerade auch auf erforderliche Anpassungen des Versicherungsschutzes aufgrund gesetzlicher Neuregelungen hinweisen und diese umsetzen müssen, ist proaktives Handeln überdeutlich angezeigt!

Was ändert sich?

Kurz gefasst kommt es zur Einführung einer Versicherungspflicht für Sozietäten (GbRs) und einfachen Partnerschaftsgesellschaften sowie zu Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen für viele Rechtsformen.

Einführung einer Versicherungspflicht für nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften

Nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften sind Sozietäten bzw. GbRs (z. B. Müller Schulz Rechtsanwälte) und einfache Partnerschaftsgesellschaften (z. B. Müller Schulz Rechtsanwälte PartG). Die Rechtsanwälte und Steuerberater solcher Kanzleien konnten bisher frei entscheiden, wo sie ihren persönlichen Versicherungsschutz abschließen wollen. Das führte dazu, dass die Partner und Sozien ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oft bei unterschiedlichen Versicherern unterhielten – teilweise sogar mit unterschiedlichen Versicherungssummen.

Das ist ab dem 01.08.2022 nicht mehr möglich. Die Gesellschaft selbst muss ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungsbestätigung vorlegen und die Partner/Sozien der Kanzlei müssen sich auf einen Versicherer einigen. Die Pflichtversicherungssumme für eine solche Police wird 500.000 Euro betragen.

Änderungen bei den Pflichtversicherungssummen

Die neue Pflichtversicherungssumme für Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften wird eine Vielzahl von Kanzleien zur Anhebung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zwingen, da bisher 250.000 Euro ausreichten.

Wesentlich bedeutsamere Auswirkungen wird die Anhebung der Pflichtversicherungssumme auf Steuerberatungs-GmbHs haben. Bei diesen wird es eine deutliche Anpassung von 250.000 auf 1 Mio. Euro – analog der PartG mbB – geben. Auch wenn viele Steuerberatungs-GmbHs diese Summe bereits vorhalten, besteht aus nachfolgend erläuterten Gründen akuter Handlungsbedarf.

Zunächst soll allerdings auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Absenkung der Pflichtversicherungssumme für PartG mbBs mit bis zu zehn Berufsträgern insbesondere für kleinere Rechtsanwaltsgesellschaften interessant sein mag; stellte die bisherige Pflichtsumme von 2,5 Mio. Euro doch teilweise eine größere Hürde für eine entsprechende Gesellschaftsgründung dar, da natürlich auch die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entsprechend hoch war. Künftig reichen hier ebenfalls 1 Mio. Euro aus.

Die Krux der Haftungsbeschränkungen

Von vielen Vermittlern (aber auch Versicherungsgesellschaften) werden bei der Reform die höheren Pflichtversicherungssummen, die durch die Nutzung von Haftungsbeschränkung in den vorformulierten Vertragsbedingungen erforderlich sind, nicht ausreichend berücksichtigt. Nutzt eine Kanzlei diese Art der Haftungsbeschränkung (und nahezu jeder Steuerberater tut das), muss das Vierfache der Pflichtversicherung abgeschlossen werden (Achtung: je Versicherungsfall, gemeint ist nicht die Maximierung, vgl. § §67 a StBerG bzw. §52 BRAO). Somit erhöhen sich die soeben genannten Versicherungssummen auf 2 Mio. Euro für die Sozietäten/einfachen Partnerschaftsgesellschaften und auf 4 Mio. Euro für Steuerberatungs-GmbHs.

Und jetzt in der Übersicht

Welche Kunden müssen in jedem Fall kontaktiert werden?

Sozietäten (GbRs), einfache Partnerschaftsgesellschaften, Steuerberatungs-GmbHs (&Co. KGs)

Berufsrechtsreform tritt in Kraft: Das müssen Vermittler wissen

Welche Pflichtversicherungssummen wiederum ab dem 01.08.2022 jeweils gelten, kann der nebenstehenden Tabelle entnommen werden.

Online-Seminar zum Thema

Nähere Informationen zur Berufsrechtsreform stellt die Hans John Versicherungsmakler GmbH im Rahmen von Online-Seminaren vor. Interessierte Makler können sich mit diesem Link anmelden.

Fragen zum Thema können unter f.geusen@haftpflichtexperten.de direkt an die Expertin und Geschäftsführerin der Hans John Versicherungsmakler GmbH gerichtet werden.

Bild: © Studio_East – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Steffen Bovele… am 27. April 2022 - 12:05

Ja da gibt es bei Maklern einiges zu beachten, nutze gerne das Seminarangebot.

Die betreffenden Mandanten haben meist im Alltagsstress kein offenes Ohr wenn Ihr Makler Sie über Änderungen informieren will. Erst wenn die Kammer mahnt wird es Ernst und dann soll alles ganz schnell gehen, wie so oft.

Damit müssen wir leben, danke bis zum Seminar nächste Woche.

Steffen Bovelet Maklerservice und BiPRO Berater