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Sonderthema_Rechtsfragen rund ums Vermittlerbüro
18. Mai 2016
Was ist erlaubt in Sachen Honorarvermittlung?

Was ist erlaubt in Sachen Honorarvermittlung?

Alternative Vergütungsmodelle werden nicht nur aufseiten der Politik diskutiert. Auch die Maklerschaft beschäftigt sich mit den bereits bestehenden Möglichkeiten, Leistungen gegen Honorar anzubieten. Doch Vorsicht: Makler dürfen längst nicht alle Leistungen in die Honorarvereinbarungen aufnehmen.

Mit der Unterzeichnung der Vermittlerrichtlinie (IDD – Insurance Distribution Directive) im Januar 2016 durch EU-Rat und Europäisches Parlament ist einmal mehr die Frage nach der Vergütung im Versicherungsvertrieb diskutiert worden. Neben der Möglichkeit eines Provisionsverbots, das die Mitgliedsstaaten künftig einführen können, beschäftigt sich die Richtlinie auch mit der Honorarberatung. Die Umsetzung in deutsches Recht steht noch aus. Bislang sind die Begriffe der Honorarberatung und Honorarvermittlung nicht gesetzlich definiert.

Was genau ist Honorarberatung und Honorarvermittlung, wer ist davon betroffen, wann und wofür benötigt man nach derzeitigem Sachstand eine Erlaubnis? Grundsätzlich ist zwischen dem Begriff der Honorarberatung und der Honorarvermittlung zu unterscheiden. Während die Beratung eine Dienstleistung ist, bei der im Wesentlichen die Beratung des Kunden über Bedarf, Auswahl und Möglichkeit der Beschaffung von bestimmten Finanz- oder Versicherungsprodukten geschuldet ist, bedeutet die Honorarvermittlung die konkrete Beschaffung von entsprechenden Finanz- oder Versicherungsprodukten. Der Honorarberater schuldet also lediglich die Durchführung der Beratung, der Honorarvermittler schuldet den Vermittlungserfolg. Das Gesetz sieht für zwei Produktgruppen die erlaubnispflichtige Honorarberatung vor: die Beratung bezüglich Versicherungsprodukten und die Beratung bezüglich Vermögensanlagen.

Versicherungen gegen Honorar

Die Honorarberatung im Hinblick auf Versicherungsprodukte wird dem Versicherungsberater i. S. d. § 59 Abs. 4 VVG zugeordnet. Versicherungsberater im Sinne des VVG ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Praktisch hat die Tätigkeit des reinen Versicherungsberaters eher wenig Relevanz. Denn der Versicherungsberater darf nicht zugleich vermittelnd tätig sein, sodass diese Aufgabe als Teilbereich der Tätigkeit von Versicherungsmaklern erbracht wird und mit der Provision abgegolten ist. Die Erlaubnis eines Versicherungsmaklers gestattet es ihm, Kunden, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.

Damit ist sowohl die Tätigkeit als reiner Versicherungsberater als auch die rechtliche Beratung durch einen Versicherungsvermittler bezüglich der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegenüber einem Kunden, der nicht Verbraucher ist, gegen Honorar gestattet.

Honorar-Anlageberatung

Außerhalb des Versicherungsbereichs regelt nunmehr das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Näheres zur Honorar-Anlageberatung. Grundlage hierfür ist das am 01.08.2014 in Kraft getretene Honoraranlageberatungsgesetz, das zur Ergänzung des WpHG geführt hat. Die Bezeichnung Honorar-Anlageberatung oder Honorar-Anlageberater/-in ist – auch in anderen Schreibweisen – rechtlich geschützt und darf nur von demjenigen geführt werden, der über die notwendige Erlaubnis verfügt und in das bei der BaFin geführte Register eingetragen ist. Wer sich auf die Beratung zu Investmentfonds und geschlossenen Investmentvermögen beschränkt, führt die Bezeichnung Honorar-Finanzanlagenberater. Die Erlaubnisvoraussetzungen entsprechen denen der provisionsbasierten Anlageberatung. Auch in diesem Bereich ist also zwischen dem provisionsbasierten Geschäft und der Beratung gegen Honorar zu differenzieren.

Makler dürfen Nettotarife gegen Honorar vermitteln

Für den Bereich der Versicherungsprodukte gilt, wie oben ausgeführt, dass die Versicherungsmakler-Erlaubnis die Befugnis umfasst, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Insoweit kann der Makler also eine Honorarvereinbarung mit seinem Kunden schließen. Darüber hinaus ist eine Honorarvereinbarung für die Vermittlung von Versicherungsverträgen dann möglich, wenn es sich um sogenannte Nettotarife handelt.

Die Versicherer bieten in der Regel sogenannte Bruttotarife an, bei denen die Maklercourtage bereits mit eingepreist ist. Eine zusätzliche Vergütung schuldet der Kunde in diesem Falle nicht. Die Leistungen seines Versicherungsmaklers werden vollständig über die vom Versicherer zu zahlende Provision abgegolten. Dieses Modell wird auch als „Bruttoprämienmodell“ bezeichnet. Das Modell der Nettotarife bildet dagegen noch eher die Ausnahme. Am häufigsten werden Nettotarife in den Versicherungssparten Lebensversicherung und Krankenversicherung angeboten. Bei diesen provisionsfreien Tarifen kann der Versicherungsmakler mit seinem Kunden vereinbaren, dass der Kunde bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit Nettotarif selbst zur Zahlung einer Vergütung an den Versicherungsmakler verpflichtet sein soll.

Keine gesetzliche Definition für Nettotarife

Das Gesetz liefert bislang keine Definition für Nettotarife. Die BaFin hat die Nettotarife als abschlusskostenfreie Tarife definiert, bei denen der Versicherer den Tarif tatsächlich ohne Abschlusskosten kalkuliert hat. Es genügt demnach also nicht, aus einem Bruttotarif die dem Versicherungsmakler zustehende Provision herauszurechnen. Damit würden nicht alle Abschlusskosten berücksichtigt und es läge nach Auffassung der BaFin eine Um­gehung der grundsätzlich unzulässigen Honorarberatung vor (vgl. Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen – jetzt BaFin – von 2001 Teil A).

Sofern die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Honorars vorliegen, kann entweder eine Vergütung, die nach (Zeit-)Aufwand des Versicherungsmaklers bemessen wird, oder eine weniger flexible Gestaltung durch Festlegung eines Festpreises vereinbart werden.

Praxistipps

Für den Versicherungsmakler, der bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gegen Honorar tätig werden möchte, empfiehlt es sich stets, dass das Vergütungsmodell transparent dargestellt wird. Dabei sollte der Kunde auch darauf verwiesen werden, dass er im Falle der (zulässigen) Honorarvermittlung die vereinbarte Vergütung in jedem Falle zu zahlen hat, also auch dann, wenn der Versicherungsvertrag widerrufen wird. Denn nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 05.06.2014, Az.: III ZR 557/13) hat der Versicherungsmakler selbst nach Kündigung des Versicherungsvertrags weiterhin Ansprüche aus der Vergütungsvereinbarung. Vielen Kunden ist bislang nur das Provisionsmodell geläufig, bei dem sie keine direkte Zahlung an ihren Versicherungsmakler leisten. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Kunde also darauf hingewiesen werden, dass er im Unterschied zum Provisionsmodell bei einer Honorarvereinbarung in jedem Falle diese Kosten zu tragen hat. Im Hinblick auf die Be­ratungs- und Dokumentationspflichten als solche ergeben sich für die Honorarvermittlung bezüglich Nettopolicen keine Unterschiede (§§ 60 ff. VVG).

Ausblick

Es bleibt nun abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber seine Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Umsetzung der IDD nutzen wird. Dann wird sich zeigen, wie die Pflichten im Rahmen der Honorarvermittlung konkret definiert werden. Der Gesetzgeber hat hierzu bis Februar 2018 Zeit.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2016, Seite 112 f.

 
Ein Artikel von
Ulrike Specht

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Bruno Steiner am 18. Mai 2016 - 08:52

RAe, Steuerberater, Notare usw. haben eine Gebührenordnung und werden für Ihre Arbeit (nicht Ergebnis oder Leistung)mit oft horrenden Beträgen (Bsp. pro Stunde 420,-- € oder 3 % vom Geschäftswert o.ä.) bezahlt. Warum müssen wir Finanzdienstleister immer noch dafür kämpfen, daß wir ebenfalls für unser Wissen und unsere Arbeit eine angemessene Vergütung erhalten?

Gespeichert von Frank L. Braun am 18. Mai 2016 - 15:42

Vor der erhofften Vermittlung steht immer noch die Beratung. Und diese sollte gegen Honorar abgesichert sein, wenn es nicht zum Abschluss kommt. Bis 2018 sollte man das unbedingt perfektioniert haben, denn MiFID II/IDD wird für Finanzprodukte ein Abschluss-Erlebnis erst nach 3-4 Terminen mit 5-10 Std. bewirken. Ohne diesen Aufwand gibt es keine „Beweislastumkehr“ vor Gericht und dann ist nicht nur ein potenzielles Storno garantiert, sondern auch Zusatzkosten.

Wer noch nicht den Durchbruch dazu mit einer Honorar-Option gefunden hat, dem sei die öffentlichkeitswirksame Werbung mit der Zertifizierung DIN ISO 22222 empfohlen. Denn wird der Mehrwert des Beratungsprozesses hiernach aufgezeigt, zahlen alle Menschen auf Anhieb gerne eine Vergütung, wenn es nicht zu anderen Vereinbarungen kommt. Näheres siehe eBooks bei mwsbraun.de

Gespeichert von Anja Siering am 18. Mai 2016 - 15:56

Ich glaube das der komplette Fianzdienstleistungsmarkt über kurz oder lang zum scheitern verurteilt ist. Gründe hierfür sind vielfältig. Grundlegend ist die Zerissenheit des Marktes ein entscheidender Grund für meine Annahme. Ich weiß nicht genau ob die Diskussion über Honorare nur noch so ein dahinwurschteln ist um den letzten Zweiflern und Querdenkern das Licht im Kopf auszuknippsen. Ich kenne mittlerweile Kollegen die das Land verlassen haben und sich in anderen Ländern verdingen. Meist ist ein entspanntes Feedback zu vernehmen. Die Mäkler haben sich zu lang in die Ecke drängen lassen. Jetzt wo es für einige schon um die Existenz geht wird auf Teufel komm raus noch irgendiwe versucht die Titanic in Waage zu halten. Nach wie vor sind Großvertriebe gern gesehene Gäste bei den Versicherungen. Der Alte MEG Gründer Memeth E Gülker erfreut sich bester Gesundheit und empfängt reichlich deutschen Versicherungsbesuch. Man nehme viele kleine und große Dinge lege sie zusammen und versuche ein Bild daraus zu gestalten. Ein Trauerspiel.