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28. August 2018
Provisionsabgabeverbot: gonetto und die BaFin

Provisionsabgabeverbot: gonetto und die BaFin

Medienberichten zufolge will die BaFin Versicherern untersagen, mit dem Start-up gonetto, das Provisionen an Kunden weitergibt, zusammenzuarbeiten. Dieses Vorgehen verstößt laut BaFin gegen das Provisionsabgabeverbot. Daraus ist auch eine Diskussion um die Aufsicht von Versicherungsvermittlern entstanden.

Vor etwas mehr als einem Jahr ist die gonetto GmbH als „Vergleichsportal für Versicherungen ohne Provision“ online gegangen. Die Idee: Kunden können entweder direkt eine provisionsfreie Nettoversicherung abschließen und zahlen dafür einen Euro pro Monat und Vertrag als Honorar an das Portal. Oder sie können ihre aktuellen Versicherungsverträge in die gonetto-Betreuung übertragen und erhalten ihre Provision, unter Abzug des gonetto-Honorars, zurückerstattet.

Gültige Ausnahme oder nicht?

Dieses Geschäftsmodell ist der BaFin nun ein Dorn im Auge. Nach Einschätzung der Versichereraufsicht sei dies ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Wie etwa der versicherungstip berichtet, geht aus einem Schreiben an die Versicherer hervor, dass die BaFin den Versicherern die Zusammenarbeit mit gonetto und Maklern mit ähnlichen Geschäftsmodellen untersagen will. gonetto-Gründer Dieter Lendle will das so nicht auf sich beruhen lassen, er sieht sein Geschäftsmodell als rechtskonform an.

Über das Provisionsabgabeverbot wurde mit der IDD-Umsetzung und Änderung im Versicherungsaufsichtsgesetz neu entschieden. So ist die Abgabe von Provisionen verboten, mit der Ausnahme, die Weitergabe an den Kunden führe dauerhaft zu einer Prämienreduzierung oder einer Leistungserhöhung des vermittelten Vertrags. Die BaFin interpretiert dies so, dass daran der Versicherer beteiligt sein und sich der Vorgang im Vertrag niederschlagen müsse. Das sei bei gonetto nicht der Fall. Die für gonetto zuständige IHK scheint dies jedoch anders zu sehen. „Aus unserer Sicht können auch Versicherungsvermittler davon Gebrauch machen, sofern die Sondervergütung langfristig dem Versicherungsverhältnis zugutekommt“, bestätigt die IHK gegenüber dem Handelsblatt. Unterstützt wird die Auffassung vom DIHK, der seine Einschätzung gegenüber dem versicherungstip abgab.

Eilantrag beim Gericht

So steht die Auffassung der IHK, die die Aufsicht gegenüber Versicherungsmaklern hat (wie auch gonetto einer ist), derjenigen der Versichereraufsicht BaFin entgegen. Welche Auffassung sich durchsetzt, ist noch offen. Wie das Handelsblatt berichtet, hat gonetto beim Verwaltungsgericht Frankfurt einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung eingereicht: Die BaFin möge ihre Androhung von Sanktionen gegenüber Versicherern, die an einer Zusammenarbeit festhalten, zurücknehmen.

Ein Fall mit vielen Facetten

Mit dem Vorgang verbunden sind nun mehrere Aspekte: Zunächst natürlich, ob gonetto sein Geschäftsmodell beibehalten kann. Dann dürfte sich allgemein die Frage stellen, wie künftig die Ausnahmen vom Provisionsabgabeverbot gelesen werden, zumal auch in Vermittlerverbänden unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen. Während sich der AfW an der engen Auslegung der BaFin stört und der Meinung ist, dass auch die Weitergabe von Provision vom Vermittler direkt an den Kunden einer Prämienreduzierung dienen könne, begrüßt der BVK das Vorgehen der Versichereraufsicht. „Wir freuen uns, dass Verbraucher nicht mit falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen verleitet werden dürfen und dass die Beratungsqualität durch den Vermittler sichergestellt wurde“, stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. Und weiter: „Geschäftsmodelle, die nicht den Fokus auf den Kundenbedarf legen, sondern den Versicherungsnehmer zu Abschlüssen mit möglichst hohen Provisionsrückzahlungen animieren wollen, müssen konsequent sanktioniert werden.“

Nicht zuletzt wird der Vorgang die Diskussion um die Aufsicht von Versicherungsvermittlern neu beflügeln. Nahrung bekam die Debatte bereits in Verbindung mit dem Koalitionsvertrag, der vorsieht, Finanzanlagenvermittler künftig von der BaFin und nicht mehr von der IHK beaufsichtigen zu lassen. Die Frage „Warum dann nicht auch die Versicherungsvermittler?“ liegt diesbezüglich nahe. Wie die Diskussion an dieser Stelle fortgesetzt wird, mag auch davon abhängen, wie der Fall der gonetto GmbH, die um ihr Geschäftsmodell kämpft, ausgeht. (bh)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Rainer Stieber am 29. August 2018 - 09:43

BaFin überschreitet mit ihrem Vorgehen ihre Kompetenzen. Für die Aufsicht von Vermittlern ist die regional zuständige IHK zuständig. Dies wurde seinerzeit so entschieden, weil bis dahin die Versicherungsaufsicht ihren Job nicht gemacht hatte.
Wenn BaFin der Meinung ist, dass das Marktverhalten eines Vermittlers nicht den Gesetzen entspricht, kann es dies im zuständigen Gewerbeausschuß darlegen. Dort werden dei unterschiedlichen Meinungen von Ländern, IHK und anderen Aufsichtsbehörden abgestimmt. BaFin fühlt sich aber irgendwie den Gesetzen nicht so wirklich verpflichtet.

Die Schwierigkeit mit dem Provisionsabgabeverbot ist doch, dass in Deutschland die IDD falsch umgesetzt wurde. Die IDD kennt keine Unterscheidung zwische Honorarberater und Vermittler. Nach IDD kann jeder gegen Honorar oder Provision beraten. Er muss es dem Kunden vorher sagen und mit diesem vereinbaren. Eigentlich sehr sinnvoll. Dies bedeutet, dass diese Modelle des arbeitens gegen Honorar unter Weitergabe der Provision völlig IDD-konform sind.
Aus EU-Sicht könnte dieser deutsche Sonderweg gar als Behinderung der Dienstleistungsfreiheit gesehen werden.
Leider haben GDV und BVK im Schulterschluss diese Form der Umsetzung vorangetrieben. Aus Sicht des Kunden ist die freie Wahl der Vergütung des Vermittlers immer Vorteilhafter, als sich jedesmal den Vermittler nach dem Vergütungsmodell auszusuchen. Denn, es gibt Situationen, in denen das Honorar günstiger für den Kunden ist und solche, in denen dies nicht der Fall ist.
In der Qualität der Beratung und Betreuung schneiden die Makler ohnehin besser ab als die Honorarberater.

Gespeichert von Werner Hoffmann am 29. August 2018 - 12:28

Provisionsabgaben sind aus meiner persönlichen Sicht oft aus moralischer und steuerlicher Betrachtung zweifelhaft.
Beispiel bAV: in der bAV gibt es bei DV oder Pk Arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Beiträge, die nach §3 Nr.63 EStG steuerfrei gestellt sind. Wenn nun Provision an den Kunden fließt, müsste diese natürlich auch versteuert werden. Inwieweit hier dann steuerlich oder besonders in der Sozialversicherung nach §1 Abs.1 Nr.9 oder bei UKassen nach § 14 SGB ein Umgehungstatbestand vorliegt, müsste dann auch einmal geprüft werden, denn auf der einen Seite sind die Beiträge Steuer- und Sozialversicherungsfrei, auf der anderen Seite sind die erhaltenen Provisionen (teilweise) Steuer- und sozialversicherungsfrei.
Moralisch und auch aus Standesrechlicher Sicht finde ich Provisionsabgaben nicht in Ordnung.

www.bav-Experte.de