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24. Juni 2021
§ 100 EStG: Mitarbeiter versorgen, Arbeitgeberattraktivität steigern

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§ 100 EStG: Mitarbeiter versorgen, Arbeitgeberattraktivität steigern

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG eingeführt. 2020 wurden die Fördermöglichkeiten ausgeweitet, damit mehr Beschäftigte profitieren. In der bAV-Beratung sollten Vermittler das Thema bei Firmenkunden gezielt ansprechen und die Vorteile aufzeigen.

Ein Beitrag von Lars Müller, Marketing und Vertriebsunterstützung bAV Kollektive beim VOLKSWOHL BUND

Der Fachkräftemangel in Deutschland beschäftigt die Arbeitgeber schon seit Längerem. Gerade im Handwerk werden neue Arbeitskräfte händeringend gesucht. Gleichzeitig sinkt das Rentenniveau immer weiter. Auch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht schon lange nicht mehr aus und ist mit hohen Hürden für den Bezug versehen.

Viele Arbeitgeber haben bereits erkannt, dass eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung eine gute Möglichkeit ist, Fachkräfte zu binden. Doch ihr Vorsprung könnte schrumpfen: Spätestens zum 01.01.2022 ist für nahezu alle Arbeitnehmer ein obligatorischer Pflichtzuschuss in Höhe von 15% vorgesehen. Damit geht die Attraktivität von Arbeitgebern, die sich bisher freiwillig an den Beiträgen zu einer betrieblichen Altersversorgung beteiligt haben, ein Stück weit verloren.

Die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG

Zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes die Geringverdienerförderung gemäß § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) ins Leben gerufen. Ziel hierbei war es, Arbeitgebern Möglichkeiten an die Hand zu geben, für ihre Arbeitnehmer vorzusorgen – zusätzlich zu den vorhandenen Fördermöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung.

Seit Einführung des Gesetzes waren jedoch lediglich Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 2.200 Euro förderberechtigt. Der geförderte Beitrag, der sich in einer Spanne von 240 bis 480 Euro jährlich bewegen musste, war zudem eher gering. Das ist jetzt anders: Seit August 2020 sind Personen mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 2.575 Euro förderberechtigt. Ein Vorteil für diverse handwerkliche Berufe und deutlich mehr teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die jetzt von der Förderung erfasst werden. Auch das Fördervolumen, das jetzt jährliche Beiträge bis zu 960 Euro ermöglicht, wurde verdoppelt.

Der Clou: Der Staat beteiligt sich mit 30% des Beitrags, die vom Arbeitgeber direkt mit der Lohnsteuerschuld verrechnet werden können. Hierfür gibt es jedoch einige Voraussetzungen: Es muss sich um einen ungezillmerten Tarif handeln, das heißt die Abschlusskosten des Vertrages müssen über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Darüber hinaus ist nur eine reine Arbeitgeberfinanzierung zulässig. Die über die Förderung hinausgehenden Beiträge des Arbeitgebers sind zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Kombination mit Direktversicherung: Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG

Die Verträge können auch in Kombination mit einer Direktversicherung mit einer Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG eingerichtet werden. Das Fördervolumen des § 3 Nr .63 EStG wird durch die Anwendung des § 100 EStG nicht berührt; jedoch ist die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge weiterhin nur bis zu 4% der BBG gewährleistet. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge werden in diesem Fall wie bisher vorrangig behandelt.

Sollte ein Mitarbeiter durch eine Gehaltserhöhung oder eine Anhebung der Arbeitszeit nicht mehr unter die Förderung des § 100 EStG fallen, kann der Vertrages unter Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG weitergeführt werden. Die staatliche Förderung entfällt in diesem Fall, die sonstigen Vorteile bleiben aber bestehen. Auch ein erneuter Wechsel in die Förderung nach § 100 EStG ist darstellbar, sofern der ursprüngliche Vertrag die Grundvoraussetzungen erfüllt.

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Ein Artikel von
Lars Müller