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10. Oktober 2023
Änderungen bei KfW-Förderung „Wohneigentum für Familien“
Model house in the meadow with grass

Änderungen bei KfW-Förderung „Wohneigentum für Familien“

Ab 16.10.2023 gelten neue Förderbedingungen des KfW-Programms Wohneigentum für Familien. So wurden die Einkommensgrenze sowie die Kredithöchstbeträge erhöht. Gefördert wird wie bisher der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher Wohngebäude.

Im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus (AssCompact berichtete) wurden auch die Förderbedingungen der KfW-Förderung „Wohneigentum für Familien“ (WEF) angepasst. Im Rahmen des Programms können Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten. Die Förderung war Anfang Juni 2022 gestartet, um Familien mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Bildung von Wohneigentum zu unterstützen. Doch der Start verlief mehr als schleppend: Nach zwei Monaten waren nur 99 Anträge bewilligt worden (AssCompact berichtete). Daraufhin hatte die Bundesregierung Verbesserungen angekündigt.

Das ändert sich ab 16. Oktober

Die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens, das zur Nutzung des Kreditprogramms berechtigt, wird für eine Familie mit einem Kind von 60.000 Euro auf 90.000 Euro angehoben. Die Einkommensgrenze erhöht sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 Euro. Zudem werden die von der Zahl der Kinder abhängigen Kredithöchstbeträge um bis zu 35.000 Euro erhöht.

Eigentumsförderung für Familien

Gefördert wird wie bisher der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohngebäude zur Selbstnutzung in den Stufen „Klimafreundliches Wohngebäude“ und „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“. Pro Antrag ist die Förderung für maximal eine Wohneinheit möglich. Antragsberechtigt sind Privatpersonen oder Haushalte, die zu mindestens 50% (Mit-)Eigentum am selbstgenutzten Wohneigentum erwerben möchten und in denen mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist. Das Kind darf zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Weitere Informationen unter kfw.de. (tk)

Bild: © Vaceslav Romanov – stock.adobe.com