Das Berufsbild des Versicherungsmaklers
Die Rechtsprechung hat das Berufsbild des Maklers geprägt. Der Versicherungsmakler hat als Vertrauter und Berater des Kunden diesem einen individuellen und passenden Versicherungsschutz zu besorgen und kann wegen seiner umfassenden Pflichten als treuhänderähnlicher Sachwalter des Kunden angesehen und insoweit mit anderen Beratern verglichen werden. Die Rechtsprechung misst das Maklerhandeln stets an diesem Maßstab. Es ist deshalb zumindest befremdlich, wenn geschrieben wird, Versicherungsmakler hätten die „Angewohnheit“, sich mit dem Begriff Unabhängigkeit zu „schmücken“ oder „sich selbst so zu bewerben“. Unabhängigkeit ist eine Voraussetzung für das Berufsbild und keine Attitüde. Gerät die Unabhängigkeit infrage, können Interessenkonflikte entstehen, die das Vertrauensverhältnis zum Kunden beeinträchtigen.
Interessenkonflikte durch das Bezahlsystem
Der BGH hat schon 1985 festgestellt, dass das übliche Bezahlsystem den Status des Maklers als Sachwalter nicht infrage stellt. Das beschriebene Berufsbild des Maklers gelte trotz der in vielen Ländern bestehenden Übung, dass die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen werde. Dass die Praxis natürlich anders aussehen kann, ist keine Frage. Das Provisionsgeschachere im Zusammenhang mit der Spitzer-Affäre oder die Allüren des „Versicherungsmaklers“ Göker sind nur in allzu guter Erinnerung.
Interessenkonflikte durch Beteiligung
Interessenkonflikte können naturgemäß auch entstehen, wenn Versicherer mehrheitlich an Maklern beteiligt sind. Die Mehrheit bestimmt in der Regel die Geschäftspolitik und die Vertriebssteuerung, die den Interessen der Kunden zuwiderlaufen können. Das kann, muss aber nicht sein.
Interessenkonflikte im Geschäftsverkehr mit Pools
Interessenkonflikte können auch entstehen, wenn der Makler sein Geschäft über Pools abwickelt und sich dabei von Vertriebszielen des Pools und der Provisionshöhe leiten lässt. Es gibt Pools, an denen Makler beteiligt sind (gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Maklern, Genossenschaft, AG, und Pools, an denen Versicherer beteiligt sind, sowie inhabergeführte Pools ohne Maklerbeteiligung. Naturgemäß ist die Gefahr von Interessenkonflikten bei Pools ohne Maklerbeteiligung größer als bei Pools, bei denen die Makler selbst die Geschäftspolitik bestimmen. Andersherum können Pools ohne Maklerbeteiligung aufgrund der kurzen Entscheidungswege effizienter wirken und sich so Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Seite 1 Über die Unabhängigkeit des Maklers im Geschäftsverkehr mit Pools
Seite 2 Untermakler oder Obermakler
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