Im konkreten Fall verlangt ein Mann Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung wegen depressiver Episoden und Angststörungen. Auslöser für die Krankheiten sei ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten gewesen, bei dem dieser ihn massiv angeschrien habe. Der Vorfall, den der Kläger als Unfall wertet, führte seiner Ansicht nach zu einer dauerhaften hirnorganischen Erkrankung.
Psychische Krankheiten nur bei organischer Ursache versichert
Das Gericht bestätigte den Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 4 AUB („Psychoklausel“). Die Klausel besagt, dass alle Einschränkungen, die durch eine psychische Reaktion auf einen Unfall hervorgerufen werden, ausgeschlossen sind. Die Klausel sei weder unklar noch intransparent und benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen. Daher sei sie wirksam. Versicherungsschutz bestehe nach den zu Grunde liegenden Allgemeinen Unfallbedingungen nur für krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben. Solche seien hier jedoch nicht nachweisbar. Die Beweislast für einen unfallbedingten Primärschaden, also einen Unfall, der die Ursache für eine organische Störung ist, liege zunächst beim Versicherungsnehmer.
Anschreien ist keine direkte Einwirkung auf den Körper
Im vorliegenden Fall habe der Kläger nicht nachweisen können, dass das Anschreien eine direkte Einwirkung auf seinen Körper, besonders auf sein Gehirn gehabt hatte. So wie der Kläger den Vorfall schilderte, ging das Gericht davon aus, dass die Erkrankungen des Mannes durch ein Trauma oder Stress ausgelöst wurden. Eine neurologische oder organische Ursache sieht es nicht. (tos)
OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019 , Az.: 4 U 1627/19
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