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Steuern & Recht
8. November 2018
34f-Vermittler: Entwurf der FinVermV ist da

34f-Vermittler: Entwurf der FinVermV ist da

Eigentlich sollte sie schon vor einem Jahr vorgestellt werden. Nun liegt zumindest der erste Referentenentwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vor. Sie betrifft alle 34f-Vermittler und sieht für diese unter anderem die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten vor.

34f-Berater haben seit Inkrafttreten von MiFID II ein Problem. Sie arbeiten noch immer nach alten Vorschriften, weil die Regierung es versäumt hat, die FinVermV rechtzeitig zu überarbeiten. Ursprünglich sollte dies schon im September 2017 geschehen. Mehr als ein Jahr später kommt nun aber Bewegung ins Spiel. So liegt endlich der erste Referentenentwurf der neuen Verordnung für den freien Vertrieb vor.

MiFID II als Grundlage

Im überwiegenden Teil sieht der Entwurf vor, die Regelungen der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II, auf für den freien Vertrieb der Vermittler mit einer Zulassung nach § 34f GewO zu übertragen. Dazu zählen unter anderem Aufklärungspflichten über die Risiken und Kosten einer Anlage und der Ersatz des Beratungsprotokolls durch eine Geeignetheitserklärung.

Aufzeichnungspflicht von Telefonaten

Für Diskussionen dürfte die ebenfalls geplante Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen sorgen. Der Entwurf will Vermittler dazu verpflichten, „zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie die Vermittlung von oder Beratung zu Finanzanlagen im Sinne des §34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung betreffen.“ Vermittler sollen zudem dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen gegen nachträgliche Fälschung und unbefugte Verwendung gesichert und nicht für andere Zwecke genutzt werden.

Keine Übergangsregelung

Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Stattdessen soll die Aufzeichnungspflicht wie auch die gesamte Verordnung ab dem Tag des Inkrafttretens gelten. Es ist daher damit zu rechnen, dass Interessensvertreter der Branche bis zur vom Ministerium gesetzten Stellungnahmefrist am 22.11.2018 noch Nachbesserungen fordern. (mh)