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Steuern & Recht
13. März 2026
Abfindung einer Pensionszusage: Verdeckte Gewinnausschüttung?
Ist die Abfindung einer Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Abfindung einer Pensionszusage: Verdeckte Gewinnausschüttung?

Wenn eine GmbH ihre Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abfindet, stellt sich die Frage: Handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung? Der BFH hat entschieden, wann eine solche Abfindung aus betrieblichen Gründen steuerlich unbedenklich ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abfindung einer betrieblichen Pensionszusage durch eine GmbH gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn diese Abfindung aus betrieblichen Gründen erfolgt. Der BFH wies damit die Revision des beklagten Finanzamts gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az: 4 K 3618/18 E) als unbegründet zurück.

Abfindung der Pensionszusage im Kontext drohender Zahlungsunfähigkeit

Im Streitjahr 2012 war der Kläger zu 90% und seine Ehefrau zu 10% an einer GmbH beteiligt. Der Kläger war außerdem Geschäftsführer der Gesellschaft. Bereits im Jahr 2002 hatte die GmbH ihm eine Pensionszusage erteilt. Diese Versorgung umfasste unter anderem eine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahrs, Invaliden und Witwenrenten und war durch Rückdeckungsversicherungen abgesichert.

In den folgenden Jahren verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der GmbH. Ab dem Jahr 2009 bestand eine Krise, die zu Einsparmaßnahmen führte. Im Jahr 2012 stand die Gesellschaft kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. In der Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, die Pensionszusage aufzuheben und mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abfindungsvereinbarung zu treffen. Gleichzeitig sollten die Rückdeckungsversicherungen aufgelöst werden.

Streit um die steuerliche Einordnung

Das Finanzamt hatte die Kapitalabfindung der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war die Auffassung vertreten worden, die Abfindung sei außer und unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolgt und damit eine vGA im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte fest, dass die Vereinbarung zur Abfindung der Versorgung im Rahmen eines Sanierungskonzepts zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft getroffen wurde. Die Abfindung und die Auflösung der Rückdeckungsversicherung hätten dazu gedient, die wirtschaftliche Krise der GmbH abzumildern und die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen.

BFH bestätigt betriebliche Veranlassung der Abfindungsvereinbarung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Er stellte fest, dass die Vereinbarung zur Abfindung der Pensionszusage nicht durch das gesellschaftliche Verhältnis veranlasst war, sondern betriebliche Gründe hatte. Da die Abfindung als Teil eines umfassenden Sanierungsprozesses vereinbart wurde, liege darin keine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das Finanzgericht anhand aller Umstände des Einzelfalls prüfen müsse, ob eine Vereinbarung betrieblich oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Bei dieser Würdigung sei der BFH an die Feststellungen des Finanzgerichts gebunden, solange keine Verfahrensfehler vorliegen oder die Bewertung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoße.

Bezug zu früherer BFH-Rechtsprechung

Der BFH grenzt seine Entscheidung ausdrücklich zu einer früheren Entscheidung (Az: I R 28/13) ab. Dort war unter anderen Umständen eine „Spontanabfindung“ als Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung angesehen worden. In der jetzigen Entscheidung stellt der BFH klar, dass eine solche Abgrenzung vom konkreten Einzelfall abhängig ist und nicht allgemeingültig ist. (bh)

 

BFH, Beschluss vom 17.09.2025 – Az: VIII R 17/23