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Steuern & Recht
28. Januar 2021
Abriss des Badezimmers kein Grund für Verwertungskündigung

Abriss des Badezimmers kein Grund für Verwertungskündigung

Will ein Vermieter ein Nebengebäude ersatzlos abreißen, in dem sich das Badezimmer seiner Mieter befindet, kann er ihnen deswegen nicht kündigen. Vor allem nicht, wenn er für das Grundstück ansonsten keine weiteren Verwertungspläne hat. Das hat der BGH jüngst in einem Urteil entschieden.

Die Voraussetzungen für eine Verwertungskündigung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind nicht gegeben, wenn ein Vermieter ein baufälliges Nebengebäude, in dem sich das Badezimmer seiner Mieter befindet, ersatzlos abreißen möchte, ohne jedoch weitere Pläne für die sonstige Verwendung des frei werdenden Platzes zu haben. Das hat der BGH nun entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt.

Im konkreten Fall sind die Beklagten seit Jahrzehnten Mieter eines ehemaligen Landarbeiterhauses in Braunschweig. Einen schriftlichen Mietvertrag gibt es nicht, die Nettomiete beläuft sich auf 60 Euro im Monat. Der Kläger ließ ihnen die Kündigung zukommen, nachdem er das Anwesen geerbt hatte, und begründete diese damit, dass das Nebengebäude aus „wirtschaftlichen und statischen Gründen“ abgerissen werden müsse und eine Wiederherstellung „nicht ansatzweise darstellbar“ sei. Der Anbau eines neuen Badezimmers koste rund 26.000 Euro, was sich in Anbetracht der geringen Miete wirtschaftlich nicht trage.

Nach Ansicht des BGH und der Vorinstanzen rechtfertigt der bloße Abriss des baufälligen Seitenflügels jedoch keine Verwertungskündigung, die Mieter sind deshalb nicht zum Auszug verpflichtet. Des Weiteren sieht das Gericht die vom Kläger angeführten Kosten von rund 26.000 Euro für die Errichtung eines neuen Badezimmers als zumutbar an, denn dadurch werde das Hauptgebäude aufgewertet und das baufällige Nebengebäude könne dennoch abgerissen werden, wie vom Kläger beabsichtigt. Die geringen Mietkosten könnten dabei nach Ansicht des BGH außer Acht gelassen werden. Das Interesse der Mieter am Fortbestand des Mietverhältnisses wiege in diesem Fall schwerer. (ad)

Bild: © Karl Nacreon – stock.adobe.com

BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: VIII ZR 70/19; Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 06.09.2018, Az.: 112 C 2770/17, LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.02.2019, Az.: 6 S 324/18 (139)