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8. Dezember 2022
AGV und ver.di einigen sich bei Tarifverträgen und Inflationsprämie

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AGV und ver.di einigen sich bei Tarifverträgen und Inflationsprämie

Details zur Inflationsausgleichsprämie

Im Vorfeld der Gespräche hatte ver.di aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation in der Branche 3.000 Euro Inflationsausgleich für alle Angestellten in der Versicherungswirtschaft gefordert. Der diesjährige Tarifabschluss schaffe für die aktuelle Preisentwicklung keinen ausreichenden Ausgleich. Ganz so hoch fällt die Auszahlung nun nicht aus (wie oben bereits geschildert): Die Inflationsausgleichsprämie beträgt nun 2.000 Euro, mit 1.000 Euro jeweils zu zahlen bis zum 31.03.2023 bzw. 31.03.2024.

Neben den Angestellten des Innendienstes erhalten die Zahlung auch die des Außendienstes und die Auszubildenden in gleicher Höhe. Der Modus der Zahlungen entspreche demjenigen, wie er gemeinhin für tarifliche Einmalzahlungen vereinbart wird, heißt es vom AGV. Für Angestellte in Elternzeit soll bis 28.02.2023 noch eine Sonderregelung gefunden werden. Weiterhin wird klargestellt, dass die Vereinbarung aus dem Vertrag vom 02.04.2022, Angestellten im Mai 2023 eine einmalige zusätzliche Zahlung in Höhe von 500 Euro und Auszubildenden in Höhe von 250 Euro zu entrichten, erhalten bleibt. Teilzeitbeschäftigte und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wurde, erhalten die Zahlung anteilig.

Erstmalige Auszahlung für Außendienstler

Hervorzuheben sei für den AGV, dass die Angestellten des Werbeaußendienstes und des organisierenden Außendienstes erstmalig von einer Einmalzahlung profitieren. Die Inflationsausgleichsprämie wird auch für sie 2023 und 2024 zu je 1.000 Euro ausgezahlt. In diesem Zuge wurden die tariflichen Konditionen für die Angestellten im Außendienst in den Jahren 2023 bis Februar 2026 geregelt.

Zum einen werden die Mindesteinkommenssätze in zwei Stufen erhöht: Die Stufe 1, die nur für Angestellte des Werbeaußendienstes in den ersten beiden Jahren ihrer Unternehmenszugehörigkeit gilt, wird überproportional um 3,17% ab 01.11.2023, um 2,19% ab 01.11.2024 und um 3,0% ab 01.11.2025 angehoben. Die Stufe 2 (für Angestellte des Werbeaußendienstes ab dem dritten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit) wird um 3,04% ab 01.11.2023, um 2,05% ab 01.11.2024 und um 3,12% ab 01.11.2025 angehoben. Für die Mitarbeiter des organisierenden Außendienstes wird das Mindesteinkommen ab 01.11.2023 um 3,02%, ab 01.11.2024 um 2,05% und um 3,06% ab 01.11.2025 erhöht. Der unverrechenbare Mindesteinkommensanteil für den organisierenden Außendienst geht ab 01.11.2023 um 3,85%, ab 01.11.2024 um 2,78% und ab 01.11.2025 um 3,60% nach oben.

Ausführlichere Informationen zu den Ergebnissen sind bei den Tarifnachrichten des AGV zu finden. (mki)

Bild: © fotomek – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Georg Vogginge… am 09. Dezember 2022 - 08:24

Zusätzlichkeitserfordernis:

  • Die Prämie muss zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden.

Freiwilligkeitsvorbehalt:

  • Die Prämie stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar.

Wenn im Tarifvertrag die Inflationsausgleichsprämie vereinbart wird und dadurch der Arbeitgeber verpflichtet wird die Prämie zu bezahlen, handelt es sich nach meinem Verständnis nicht mehr um eine freiwillige Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Auf den Punkt gebracht: Ich mach die Welt, sowie sie mir gefällt.